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GIW DDR

Title
GIW DDR
Additional Information
Translated by M.C. Oliver and S.N. Frommel
Table of Contents
Content

Translation 
Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge
-GIW-

Textausgabe mit Wörterverzeichnis
Deutsch-Englisch
Herausgeber

Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Ministerium für Außenhandel

Translation
Vorwort

Mit dem am 5. Februar 1976 erlassenen Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge wurde für die Vertragsbeziehungen im Außenhandel und in anderen außenwirtschaftlichen Bereichen eine völlig neue dem Entwicklungsstand der gesellschaftlichen Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen. An die Stelle des mit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches aufgehobenen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie des Handelsgesetzbuches (HGB), die bis dahin für diese Vertragsbeziehungen galten, trat eine Kodifikation, die die Spezifik des internationalen Handels in ihrer Dynamik erfaßt und damit günstige · rechtliche Bedingungen sowohl für die Vertiefung der sozialistischen ökonomischen Integration als auch für die weitere Entwicklung der ökonomischen und wissenschaftlich-technischen Beziehungen zu den Entwicklungsländern und den kapitalistischen Industrieländern schafft.

Die Deutsche Demokratische Republik erfüllte mit dem Erlaß des Gesetzes über internationale Wirtschaftsverträge zugleich von ihr übernommene internationale Verpflichtungen. Er ist ein wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung der in der Schlußakte der Konferenz von Helsinki niedergelegten Prinzipien einer völkerverbindenden Zusammenarbeit, die sich bekanntlich in einem hohen Maße über den Außenhandel und die internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit realisieren.

Das Gesetz enthält eine in sich geschlossene Regelung der internationalen Wirtschaftsverträge. Es geht von dem im internationalen Handel bewährten Grundsatz der Vertragsfreiheit aus. Das bedeutet, daß es den Partnern internationaler Wirtschaftsverträge den notwendigen Spielraum läßt, um bei der Gestaltung und Realisierung der Verträge den vielfältigen und unterschiedlichen politischen, ökonomischen und rechtlichen Gegebenheiten entsprechend ihren Interessen Rechnung zu tragen. Auf vielfältige Weise erleichtert das Gesetz das Zustandekommen von Verträgen und gewährleistet die Erfüllung einmal geschlossener Verträge, auch über mögliche Störungen der Vertragsrealisierung hinaus.

Es wird immer dann angewendet, wenn in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, in den Verträgen der kommerziellen Partner oder durch das Kollisionsrecht des Landes, in dem ein Rechtsstreit aus einem internationalen Wirtschaftsvertrag anhängig ist, auf das Recht der Deutschen Demokratischen Republik verwiesen wird. Angesichts des erreichten hohen Standes der Rechtsvereinheitlichung innerhalb der sozialistischen Staatengemeinschaft wird das Gesetz seinen Hauptanwendungsbereich in den Beziehungen zu Partnern im nichtsozialistischen Wirtschaftsgebiet haben. Auf die Beziehungen zu Partnern im sozialistischen Wirtschaftsgebiet wird es jedoch insoweit Anwendung finden, als noch keine oder noch keine vollständigen zwischenstaatlich vereinheitlichten Regeln vorhanden sind. Durch seine auf die heutigen Bedingungen des internationalen Handels abgestellten Regelungen bietet das Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge in weitaus größerem Maße als das bisher geltende Recht eine geeignete Grundlage dafür, die Anwendung des Rechtes der Deutschen Demokratischen Republik auf internationale Wirtschaftsverträge zu vereinbaren. Wie die seit Inkrafttreten des Gesetzes verlaufende Praxis zeigt, geschieht dies auch in zunehmendem Maße.

Die große internationale Bedeutung des Gesetzes über internationale Wirtschaftsverträge war Veranlassung, seine Übersetzung in die Welthandelssprachen vorzunehmen. Sie trägt dem wachsenden Bedürfnis der großen Zahl der ausländischen Handelspartner der Deutschen Demokratischen Republik, aber auch einem breiten Kreis anderer Interessenten des Auslands Rechnung, sich eingehender mit dem Inhalt dieses modernen Gesetzes vertraut zu machen. Der Befriedigung dieses Bedürfnisses zu dienen, ist auch die vorliegende Textausgabe mit der Übersetzung in die englische Sprache bestimmt.

Berlin, November 1978
H. Sölle
Minister für Außenhandel


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Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge
-GIW-


vom 5. Februar 1976
(GBl. I Nr. 5 S. 61)



Zur Förderung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen für die friedliche und gleichberechtigte internationale Zusammenarbeit, entsprechend den allgemein anerkannten, dem Frieden und der friedlichen Zusammenarbeit der Völker dienenden Regeln des Völkerrechts, beschließt die Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik folgendes Gesetz:

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1. Teil
GELTUNGSBEREICH UND ANWENDUNGSPRINZIPIEN

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§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz wird auf internationale Wirtschaftsverträge und damit zusammenhängende Rechtsverhältnisse angewendet, sofern die Partner das Recht der Deutschen Demokratischen Republik vereinbart haben oder Bestimmungen des maßgeblichen Kollisionsrechts auf das Recht der Deutschen Demokratischen Republik verweisen.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, soweit in völkerrechtlichen Verträgen, an denen die Deutsche Demokratische Republik beteiligt ist, etwas anderes festgelegt ist.


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§ 2
Verhältnis zu anderen Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik

(1) Dieses Gesetz gilt als allgemeine vertragsrechtliche Regelung auch für internationale Wirtschaftsverträge, die in anderen Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik speziell geregelt sind.
(2) Auf Rechtsverhältnisse, die mit internationalen Wirtschaftsverträgen zusammenhängen, finden andere Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik nur insoweit Anwendung, als in diesem Gesetz keine Bestimmungen enthalten sind.


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§ 3
Grundsätze der Anwendung

(1) Kommen von der Regelung eines Vertragstyps erfaßte Sachverhalte auch bei anderen Vertragstypen vor, so wird darauf die Regelung dieser Sachverhalte entsprechend angewendet.
(2) Sind Sachverhalte nicht oder nur unvollständig erfaßt, so sind die Bestimmungen dieses Gesetzes, die ähnliche Sachverhalte regeln, entsprechend anzuwenden.
(3) Im übrigen ist die auf internationale Wirtschaftsverträge anzuwendende Regel aus den in diesem Gesetz zum Ausdruck kommenden Prinzipien zu ermitteln.


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§ 4
Vertragsfreiheit

Die Partner können im Vertrag von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, soweit das nach deren Inhalt möglich und eine Abweichung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.



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§ 5
Handelsbräuche

Handelsbräuche, die sich im internationalen Geschäftsverkehr durchgesetzt haben, sind beim Abschluß und bei der Erfüllung internationaler Wirtschaftsverträge zu berücksichtigen, soweit sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, von denen nicht abgewichen werden darf.



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§ 6  
Auslegung von Erklärungen und Verträgen

(1) Bei der Auslegung von Erklärungen ist der erkennbare Wille des Erklärenden maßgebend.
(2) Bei der Auslegung von Verträgen sind der Vertragszweck und der übrige Vertragsinhalt, die Gepflogenheiten, die sich in den gegenseitigen Beziehungen der Partner herausgebildet haben, und die Handelsüblichkeit, insbesondere die Handelsbräuche, zu berücksichtigen.
(3) Die einzelnen Teile eines Vertrages sollen so ausgelegt werden, daß sie einander nicht widersprechen.


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§ 7
Rechtsmißbrauch

(1) Die Ausübung von Rechten aus einem Rechtsverhältnis ist unzulässig, wenn sie darauf gerichtet ist, einem Partner Schaden zuzufügen.
(2) Die Ausübung von Rechten aus einem Rechtsverhältnis durch einen Partner ist auch dann unzulässig, wenn sie zu dessen eigenem Verhalten im Zusammenhang mit diesem Rechtsverhältnis im Widerspruch steht.

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2. Teil
RECHTSHANDLUNGEN

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§ 8
Begriff der Rechtshandlung

Eine Rechtshandlung ist eine Erklärung oder eine andere Handlung, aus der der Wille hervorgeht, Rechte oder Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben.


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§ 9
Zeitpunkt der Wirksamkeit von Erklärungen

(1) Eine Erklärung wird gegenüber einem Partner zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie ihm zugeht.
(2) Eine Erklärung wird gegenüber einem Partner nicht wirksam, wenn ihm vor oder gleichzeitig mit der Erklärung ein Widerruf zugeht.


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§ 10
Fristgerechte Abgabe von Erklärungen

Die Frist für die Abgabe einer Erklärung ist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb dieser Frist der Post übergeben worden ist.


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§ 11
Form der Erklärung

(1) Wird eine Erklärung nicht in der festgelegten Form abgegeben, so ist sie nichtig. Ein Partner kann sich auf die Nichtigkeit nicht berufen, wenn er durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, daß er die nicht formgerechte Erklärung gelten läßt.
(2) Zur Wahrung der Schriftform genügt jede vom Erklärenden vorgenommene Vergegenständlichung des Erklärungsinhalts, die dem Erklärungsempfänger die Reproduktion des Erklärungsinhalts ermöglicht.


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§ 12
Verstoß gegen gesetzliches Verbot und unmögliche Leistung

(1) Eine Erklärung ist nichtig, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist.
(2) Der Erklärungsempfänger ist berechtigt, vom Erklärenden Aufwendungsersatz zu verlangen, es sei denn, er kannte den Grund der Nichtigkeit oder mußte ihn kennen.


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§ 13
Anfechtungsgründe

(1) Der Erklärende ist zur Anfechtung seiner Erklärung berechtigt, wenn er sich trotz Beachtung handelsüblicher Sorgfalt bei Abgabe der Erklärung über deren Inhalt geirrt hat.
(2) Der Erklärende ist ebenfalls zur Anfechtung seiner Erklärung berechtigt, wenn er sich trotz Beachtung handelsüblicher Sorgfalt in Unkenntnis der Sachlage, einschließlich wesentlicher Eigenschaften von Personen oder Sachen, befand und bei Kenntnis der Sachlage eine derartige Erklärung nicht abgegeben hätte.
(3) Der Erklärende ist zur Anfechtung seiner Erklärung auch berechtigt, wenn sie fehlerhaft übermittelt wurde.
(4) Der Erklärende ist weiterhin zur Anfechtung seiner Erklärung berechtigt, wenn er durch den Erklärungsempfänger oder in dessen Auftrag mittels arglistiger Täuschung oder Drohung zur Abgabe einer Erklärung bestimmt worden ist.


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§ 14
Ausübung der Anfechtung

(1) Die Anfechtung ist nur wirksam, wenn der Anfechtungsberechtigte sie unverzüglich, nachdem ihm der Anfechtungsgrund zur Kenntnis gelangt ist, im Falle der Drohung unverzüglich nach deren Wegfall, erklärt. Sie ist .ausgeschlossen, wenn der Anfechtungsberechtigte nach Entdeckung des Irrtums seine ursprüngliche Erklärung bestätigt.
(2) Der Anfechtungsgegner ist berechtigt, der Anfechtung innerhalb einer Frist von einem Monat zu widersprechen. Widerspricht der Anfechtungsgegner nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die Anfechtung als vollzogen. Widerspricht der Anfechtungsgegner, so kann der Anfechtungsberechtigte sein Anfechtungsrecht nur innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Widerspruchs beim zuständigen Gericht oder Schiedsgericht geltend machen.
(3) Das Recht auf Anfechtung gemäß Abs. 1 erlischt spätestens 2 Jahre nach Abgabe der Erklärung.


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§ 15
Rechtsfolgen der Anfechtung

(1) Eine mit Erfolg angefochtene Erklärung ist von Anfang an nichtig.
(2) Im Falle des § 13 Abs. 4 ist der Anfechtende berechtigt, vom Anfechtungsgegner Schadenersatz zu verlangen.
(3) In allen anderen Fällen der Anfechtung ist der Anfechtungsgegner berechtigt, vom Anfechtenden Aufwendungsersatz zu verlangen, es sei denn, er kannte den Anfechtungsgrund oder mußte ihn kennen.


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§ 16
Einwilligung und Genehmigung

Einwilligung ist die vorherige, Genehmigung die nachträgliche Zustimmung zu einer Rechtshandlung.


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§ 17
Schlüssiges Handeln

Die Vorschriften dieses Gesetzes über Erklärungen finden entsprechende Anwendung auf andere Handlungen, aus denen der Wille hervorgeht, Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben.

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3. Teil
VERTRETUNG

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§ 18
Inhalt und Begründung der Vertretungsbefugnis

(1) Als Vertreter handelt, wer befugt ist, für einen anderen und in dessen Namen Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. Durch das Handeln des Vertreters wird der Vertretene unmittelbar berechtigt und verpflichtet.
(2) Die Vertretungsbefugnis kann sich aus Rechtsvorschriften oder Satzungen ergeben oder durch Vollmacht begründet werden.



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§ 19
Vollmachtserteilung

(1) Die Vollmacht wird gegenüber dem Vertreter oder dem Dritten, dem gegenüber der Vertreter bevollmächtigt wird, oder durch öffentliche Bekanntmachung erteilt.
(2) Die Erteilung einer Untervollmacht bedarf der Zustimmung des Vertretenen.


Translation
§ 20
Vertretungsbefugnis des Beschäftigten

Wer in einem Betrieb beschäftigt ist, gilt in dessen Geschäftsräumen gegenüber Dritten als zur Vertretung befugt, soweit dies mit der von ihm ausgeübten Funktion üblicherweise verbunden ist.


Translation
§ 21
Erlöschen der Vollmacht

(1) Die Vollmacht erlischt durch Vornahme der Rechtshandlung oder Ablauf der Zeit, für die sie erteilt worden ist, durch Widerruf, Beendigung des der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses oder Tod des Vertreters.
(2) Einem Dritten gegenüber ist das Erlöschen der Vollmacht nur wirksam, wenn er davon Kenntnis hatte oder haben mußte.


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§ 22
Handeln ohne Vertretungsbefugnis

(1) Handelt eine Person ohne oder in Überschreitung ihrer Befugnis im Namen eines anderen als dessen Vertreter (Vertreter ohne Befugnis), so wird der andere nur berechtigt und verpflichtet, wenn er die Rechtshandlung genehmigt. Erlangt er von der Vertretung ohne Befugnis Kenntnis und widerspricht er nicht innerhalb eines Monats, so gilt die Rechtshandlung als genehmigt.
(2) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Vertreter ohne Befugnis im Interesse des anderen zur Abwendung eines erheblichen Schadens gehandelt hat.


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§ 23
Ansprüche bei fehlender Vertretungsbefugnis

(1) Wäre der Vertreter ohne Befugnis berechtigt gewesen, die ohne Befugnis vorgenommene Handlung auch in eigenem Namen vorzunehmen, so ist der Dritte berechtigt, Aufwendungsersatz oder, wenn der Vertreter wissentlich ohne Befugnis gehandelt hat, Erfüllung oder Schadenersatz zu fordern.
(2) Derjenige, der die fehlende Befugnis kannte oder kennen mußte, kann sich auf die Bestimmungen der §§ 20, 22 Abs. 1 Satz 2 und 23 Abs. 1 nicht berufen.



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4. Teil
FRISTEN

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§ 24
Beginn der Fristen

(1) Ist für den Beginn einer Frist ein Ereignis oder ein bestimmter Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, auf den das Ereignis fällt bzw. durch den der Zeitpunkt bestimmt wird. Wird die Frist verlängert, so beginnt die neue Frist mit dem Tag, der der Beendigung der ursprünglichen Frist folgt.
(2) Ist für den Erwerb eines Rechts ein bestimmter Tag maßgebend, so wird das Recht bereits am Anfang dieses Tages erworben.


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§ 25
Beendigung der Fristen

(1) Eine Frist endet:
a) wenn sie nach Tagen berechnet ist, mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist;
b) wenn sie nach Wochen berechnet ist, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der dem Tag des Beginns der Frist entspricht;
c) wenn sie nach Monaten berechnet ist, mit dem Ablauf des Tages des letzten Monats, der dem Tag des Beginns der Frist entspricht. Fehlt in einem Monat der für das Ende der Frist maßgebende Tag, endet die Frist am letzten Tag des Monats;
d) wenn sie nach Jahren berechnet ist, mit dem Ablauf des entsprechenden Tages des letzten Jahres.

(2) Ist das Ende einer Frist durch den Eintritt eines Ereignisses bestimmt, so endet die Frist mit Ablauf des Tages, an dem das Ereignis eintritt.


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§ 26
Auswirkung arbeitsfreier Tage

Ist der letzte Tag der Frist an dem Ort, an dem eine Erklärung abzugeben ist, ein staatlich anerkannter arbeitsfreier Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des darauffolgenden Arbeitstages.


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§ 27
Berechnung der Fristen

(1) Anfang des Monats ist seine erste, Mitte des Monats seine zweite und Ende des Monats seine dritte Dekade.
(2) Unter einem halben Monat wird eine Frist von 15 Tagen verstanden.








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5. Teil 
VERTRAGSABSCHLUSS

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§ 28
Angebot

Ein Angebot ist eine Erklärung, die auf den Abschluß eines Vertrages und an einen bestimmten Partner gerichtet ist sowie alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthält.



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§ 29
Bindung an das Angebot

(1) Der Anbietende ist innerhalb der von ihm gesetzten Frist (Annahmefrist) an sein Angebot gebunden.
(2) Hat der Anbietende keine Annahmefrist gesetzt, so ist er gegenüber einem Anwesenden nur dann an sein Angebot gebunden, wenn der andere Partner es sofort annimmt. Das gilt auch, wenn die Partner Telefon- oder Fernschreibgespräche miteinander führen.
(3) Hat der Anbietende keine Annahmefrist gesetzt, so ist er gegenüber einem Abwesenden nur so lange an sein Angebot gebunden, wie er den Zugang der Annahme unter Berücksichtigung des handelsüblichen Beförderungsweges und einer angemessenen Prüfungsfrist erwarten konnte.

(4) Der Anbietende ist an ein Angebot, das er für unverbindlich erklärt hat, nicht gebunden.


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§ 30
Zustandekommen des Vertrages

(1) Ein Vertrag kommt zustande, wenn dem Anbietenden innerhalb der Annahmefrist eine vorbehaltlose Annahmeerklärung zugeht.
(2) Ein Vertrag ist im Zweifel erst dann zustande gekommen, wenn sich die Partner hinsichtlich aller Punkte geeinigt haben, über die nach dem Willen eines Partners eine Vereinbarung erzielt werden sollte.
Ist der Vertrag trotz Felens einer Einigung über Punkte, über die nach dem Willen eines Partners eine Vereinbarung erzielt werden sollte, zustande gekommen, so findet für die Vertragsergänzung § 42 entsprechende Anwendung.
(3) Ist eine Annahmeerklärung rechtzeitig abgesandt worden, jedoch dem Anbietenden erst nach Ablauf der Annahmefrist zugegangen, oder weicht die Annahmeerklärung nur unwesentlich von den Bedingungen des Angebots ab, so kommt der Vertrag zustande, wenn der Anbietende dem nicht unverzüglich nach Zugang der Annahme widerspricht.
(4) Die Annahmeerklärung kann dadurch ersetzt werden, daß der Annehmende mit der Erfüllung des angebotenen Vertrages beginnt. Wenn der Anbietende innerhalb der Annahmefrist davon Kenntnis erlangt, kommt der Vertrag zustande.


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§ 31
Annahmeerklärung als neues Angebot

Nimmt ein Partner ein unverbindliches Angebot an oder nimmt er ein verbindliches Angebot unter wesentlichen Abänderungen oder zu einem Zeitpunkt an, zu dem der andere Partner nicht mehr an sein Angebot gebunden ist, so gilt die Annahmeerklärung als neues Angebot.



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§ 32
Fehlende Willensübereinstimmung und Nichtigkeit einzelner Vertragsbedingungen

(1) Haben die Partner mit den im Vertrag verwendeten Begriffen unterschiedliche Bedeutungen verbunden, so ist der handelsüblichen Bedeutung der Vorzug zu geben. Ist eine solche Bedeutung nicht feststellbar oder führt sie zu offenbar unangemessenen Ergebnissen und ist anzunehmen, daß die Partner den Vertrag auch ohne die betreffende Regelung geschlossen hätten, ist der Vertrag ohne diese Regelung zustande gekommen.
(2) Sind einzelne Vertragsbedingungen nichtig und ist anzunehmen, daß die Partner den Vertrag auch ohne diese Bedingungen geschlossen hätten, ist der Vertrag ohne diese Bedingungen zustande gekommen.
(3) Auf die Ergänzung des Vertrages findet § 42 entsprechende Anwendung.


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§ 33
Geschäftsbedingungen und Klauseln

(1) Geschäftsbedingungen und Klauseln werden Vertragsinhalt, wenn in einer Erklärung, die zum Vertragsabschluß geführt hat ausdrücklich auf sie Bezug genommen wurde und sie der andere Partner kannte oder kennen mußte und er ihrer Geltung nicht unverzüglich widerspricht.
(2) Beziehen sich beide Partner auf Geschäftsbedingungen oder Klauseln, so gelten die zuletzt übersandten und unwidersprochen gebliebenen Geschäftsbedingungen oder Klauseln.
(3) Widerspricht jedoch der andere Partner den zuletzt übersandten Geschäftsbedingungen oder Klauseln oder widersprechen beide Partner den Geschäftsbedingungen oder Klauseln des anderen Partners, gilt der Vertrag als ohne diese Geschäftsbedingungen oder Klauseln zustande gekommen. Auf die Ergänzung der Verträge findet § 42 entsprechende Anwendung. Der Vertrag gilt jedoch nicht als zustande gekommen, wenn der Partner, der die Erklärung erhielt, aus der die Nichtvereinbarung der Geschäftsbedingungen oder Klauseln oder der einander widersprechenden Geschäftsbedingungen folgt, dem Zustandekommen des Vertrages unverzüglich nach Zugang dieser Erklärung widerspricht.
(4) Wird in Verträgen mit Banken, Versicherungsanstalten, Kontrollgesellschaften, Lagerhaltern, Transport- oder Speditionsunternehmen die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Institutionen nicht ausdrücklich ausgeschlossen und sind diese Bedingungen dem anderen Partner zugänglich, so sind sie Vertragsbestandteil.


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§ 34
Schadensverursachung bei Vertragsabschluß

Verletzt ein Partner bei der Vorbereitung oder beim Abschluß eines Vertrages handelsübliche Sorgfaltspflichten, so ist der andere Partner berechtigt, Aufwendungsersatz zu verlangen.



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§ 35
Formerfordernisse

Ist für einen Vertrag eine bestimmte Form festgelegt, so gilt sie auch für seine Änderungen und Ergänzungen.


Translation
§ 36
Aufschiebende und auflösende Bedingung

(1) Ist ein Vertrag unter einer aufschiebenden oder unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, so wird er mit Eintritt der Bedingung wirksam bzw. unwirksam.
(2) Vereitelt oder beeinträchtigt der eine Partner das bedingte Recht des anderen, so ist der andere Partner nach seiner Wahl berechtigt. Erfüllung des Vertrages, wie in dem Falle, in dem die aufschiebende Bedingung eingetreten bzw. die auflösende Bedingung nicht eingetreten wäre, oder Schadenersatz zu verlangen.


Translation
§ 37
Genehmigung durch einen Dritten oder den Vertretenen

(1) Ist ein Vertrag vorbehaltlich der Genehmigung durch einen Dritten oder von einem Vertreter vorbehaltlich der Genehmigung durch den Vertretenen geschlossen worden, so wird der Vertrag mit der Erteilung der Genehmigung wirksam.
(2) Der zur Beschaffung der Genehmigung Verpflichtete hat den anderen Partner unverzüglich über die Erteilung der Genehmigung zu informieren.
(3) Wird über die Erteilung der Genehmigung nicht innerhalb von 2 Monaten nach Abschluß des Vertrages informiert, so ist der andere Partner berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten.


Translation
§ 38
Genehmigung durch staatliche Organe

(1) Bedarf ein Vertrag zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch ein staatliches Organ, so wird der Vertrag mit der Erteilung dieser Genehmigung wirksam.
(2) Derjenige, der diese staatliche Genehmigung beschaffen muß, ist verpflichtet, sich unverzüglich mit handelsüblicher Sorgfalt um die Genehmigung zu bemühen und die damit verbundenen Aufwendungen zu tragen sowie den anderen Partner über den Erhalt oder die Ablehnung der Genehmigung unverzüglich zu informieren.
(3) Falls der verpflichtete Partner die Genehmigung nicht innerhalb der vereinbarten Frist und auch nicht innerhalb einer ihm vom anderen Partner gesetzten angemessenen Nachfrist oder, wenn keine Frist bestimmt ist, innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsabschluß beschafft, ist der andere Partner berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn der verpflichtete Partner ihn nicht innerhalb dieser Frist über die Erteilung der Genehmigung informiert.


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§ 39
Vertrag zugunsten eines Dritten

(1) Haben die Partner eines Vertrages vereinbart, daß das Recht auf die Leistung einem Dritten (Begünstigten) unmittelbar zusteht, so erwirbt der Begünstigte dieses Recht mit Abschluß des Vertrages. Die Vertragspartner können dieses Recht nur mit Zustimmung des Begünstigten aufheben oder ändern.
(2) Lehnt der Begünstigte den Erwerb des Rechts ab, so steht es dem Partner des zur Leistung Verpflichteten zu.
(3) Der zur Leistung Verpflichtete ist berechtigt, Einwendungen aus dem Vertrag, die ihm gegenüber dem Partner zustehen, auch gegenüber dem Begünstigten zu erheben.


Translation
§ 40
Pflicht zum Vertragsabschluß mit Dritten

Hat ein Partner einen Vertrag mit einem Dritten zu schließen, aus dem auch dem anderen Partner Rechte oder Pflichten erwachsen, so ist er verpflichtet, den Dritten mit handelsüblicher Sorgfalt auszuwählen und den Vertrag zu handelsüblichen Bedingungen zu schließen.


Translation
§ 41
Bestimmung von Vertragsbedingungen durch Dritte

(1) Haben die Partner vereinbart, daß ein Dritter einzelne Bedingungen des Vertrages bestimmen soll, so ist die Bestimmung für die Partner nur verbindlich, wenn sie der Dritte unter Berücksichtigung des Vertragszwecks, des übrigen Vertragsinhalts und der Handelsüblichkeit trifft.
(2) Bestreitet ein Partner die Verbindlichkeit der von einem Dritten vorgenommenen Bestimmung von Vertragsbedingungen oder nimmt der Dritte die Bestimmung nicht vor, so kann jeder Partner verlangen, daß die betreffenden Bedingungen durch das zuständige Gericht oder Schiedsgericht bestimmt werden.


Translation
§ 42
Vertragsergänzung durch Gericht oder Schiedsgericht

(1) Haben die Partner vereinbart, bei Eintreten bestimmter Umstände den Vertrag zu ergänzen und können sie sich darüber nicht einigen, so ist ein Partner nur berechtigt, beim vereinbarten Gericht oder Schiedsgericht die Ergänzung des Vertrages zu beantragen, wenn das von den Partnern vereinbart worden ist.
(2) Das Gericht oder Schiedsgericht hat bei seiner vertragsgestaltenden Entscheidung vom Vertragszweck, dem übrigen Vertragsinhalt und der Handelsüblichkeil auszugehen.

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6. Teil
VERTRAGSINHALT

1. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen über den Vertragsinhalt 

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§ 43
Leistungsort

(1) Leistungsort ist der Sitz des Schuldners.
(2) Hat der Leistungsgegenstand einen Lage- oder Herstellungsort, so ist dieser Ort, wenn er dem anderen Partner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt war, der Leistungsort.
(3) Ist bei Lieferungen eine handelsübliche Lieferklausel vereinbart, so ist der darin bestimmte Ort des Gefahrenübergangs der Leistungsort.
(4) Bei Geldleistungen ist der Leistungsort nach Wahl des Schuldners eine der vom Gläubiger angegebenen Banken. Hat der Gläubiger keine Bank angegeben, so ist der Schuldner berechtigt, nach seiner Wahl am Sitz des Gläubigers zu leisten oder das Geld zu hinterlegen. Die Leistung gilt als rechtzeitig, wenn der Schuldner sie zur Leistungszeit veranlaßt.



Translation
§ 44
Leistungszeit

(1) Ist der Zeitpunkt für die Leistung weder vereinbart noch aus dem Zweck der Leistung zu entnehmen, so ist der Schuldner berechtigt, sofort zu leisten und verpflichtet, den Gläubiger in handelsüblicher Weise über die Leistung zu informieren. Der Gläubiger ist berechtigt, die Leistung innerhalb einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zu verlangen.
(2) Wenn der Gläubiger einer vorfristigen Leistung zustimmt, hat er seine Pflichten entsprechend früher zu erfüllen.
(3) Wenn der Schuldner eine Leistungspflicht vorfristig erfüllt, ohne daß der Gläubiger dem zugestimmt hat, ist der Gläubiger nur unverzüglich zur Zurückweisung berechtigt. Der § 59 findet entsprechende Anwendung.



Translation
§ 45
Qualität der Leistung

Der Schuldner hat seine Leistung so zu erbringen, wie sie dem Bestimmungszweck entspricht. Wenn ein Bestimmungszweck weder vereinbart noch für den Schuldner erkennbar ist, hat der Schuldner die Leistung so zu erbringen, wie es in seinem Lande üblich ist.


Translation
§ 46
Freiheit von Rechten Dritter

Der Schuldner hat die Leistung frei von Rechten Dritter zu erbringen, die im vereinbarten Bestimmungsland oder bei Fehlen einer solchen Vereinbarung im Land des Gläubigers geltend gemacht werden und die vertragsgemäße Verwendung der Leistung beeinträchtigen können.


Translation
§ 47
Höhe der Gegenleistung in Geld

(1) Wenn die Partner die Höhe der in Geld zu erbringenden Gegenleistung oder die Art und Weise ihrer Bestimmung nicht vereinbart haben, ist der Gläubiger berechtigt, die zur Leistungszeit handelsübliche Höhe festzusetzen.
(2) Wenn ein Partner seine Leistungen zu veröffentlichten Tarifen anbietet, ist er nur berechtigt, die Gegenleistung in der tariflich festgelegten Höhe zu verlangen.


Translation
§ 48
Währung der Geldleistung
(1) Alle Geldleistungen aus einem Vertrag hat der Schuldner in der vereinbarten Währung zu erbringen.
(2) Haben die Partner keine Währung vereinbart, so ist in der handelsüblichen Währung zu leisten.


Translation
§ 49
Beschaffung von Genehmigungen
(1) Jeder Partner ist verpflichtet, auf seine Kosten die Genehmigungen zu beschaffen, die in seinem Land erforderlich werden.
(2) In dritten Ländern erforderliche Genehmigungen hat der Leistende bis zum Leistungsort, der Leistungsempfänger ab Leistungsort zu beschaffen.

2. Kapitel
Einzelne Vertragstypen

1. Abschnitt
Kauf
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§ 50
Definition

Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der eine Partner (Verkäufer), die Kaufsache zu liefern und das Eigentumsrecht daran zu übertragen oder ein Recht zu übertragen, und der andere Partner (Käufer), den Kaufpreis zu zahlen und die Kaufsache anzunehmen.


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§ 51
Begriff der Lieferung

(1) Die Pflicht zur Lieferung umfaßt die Vornahme aller erforderlichen Handlungen, damit die zu liefernde Sache in den Verfügungsbereich des anderen Partners gelangt. Der andere Partner hat in der erforderlichen Weise mitzuwirken.
(2) Die Lieferung ist vollzogen, wenn der dazu verpflichtete Partner die zu liefemde Sache dem anderen Partner am Leistungsort übergeben oder an ihn ab Leistungsort versandt hat oder, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, die zu liefernde Sache eingelagert, hinterlegt oder im Wege des Selbsthilfeverkaufs veräußert hat.
(3) Die Gefahr geht mit dem Vollzug der Lieferung auf den anderen Partner über.
(4) Soweit sich nach dem Vertrag nichts anderes ergibt, haben die Partner die in den §§ 52 und 53 bestimmten Nebenpflichten zu erfüllen.


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§ 52
Weitere Pflichten des Verkäufers

Der Verkäufer ist verpflichtet:
a) die Versendung der Kaufsache in handelsüblicher Weise ab Leistungsort an die vom Käufer benannte Adresse vorzunehmen und dem Käufer die Versendung rechtzeitig anzuzeigen;
b) die Kaufsache in einer der normalen Dauer des Transports zum Bestimmungsort entsprechenden und für die Waren und Transportart handelsüblichen Weise zu verpacken und zu markieren;
c) den Käufer auf sein Verlangen im handelsüblichen Umfang über den Gebrauch und die Wartung der Kaufsache zu informieren;
d) dem Käufer auf sein Verlangen rechtzeitig die Dokumente oder Angaben zu übermitteln, die für den Abschluß einer Transportversicherung oder die Geltendmachung von Ansprüchen des Käufers gegen den Frachtführer erforderlich sind.


Translation
§ 53
Weitere Pflichten des Käufers

Der Käufer ist verpflichtet:
a) die Kosten für den Versand ab Leistungsort zu tragen;
b) rechtzeitig vor Versand die erforderliche Versanddisposition zu erteilen. Erteilt der Käufer die Versanddisposition nicht rechtzeitig, so kann der Verkäufer die Kaufsache an die Adresse des Käufers versenden.


Translation
§ 54
Übergang des Eigentumsrechts

(1) Vorbehaltlich der Regelung des § 233 erwirbt der Käufer das Eigentumstecht:
a) wenn kein Warenpapier ausgestellt worden ist und die Partner den Ort vereinbart haben, an dem das Eigentumsrecht übergehen soll, am vereinbarten Ort, frühestens jedoch mit Aussonderung der Kaufsache;
b) wenn ein Warenpapier ausgestellt worden ist, mit Erhalt des ordnungsgemäßen Warenpapiers;
c) in allen übrigen Fällen mit Vollzug der Lieferung.

(2) Ist der Verkäufer nicht Eigentümer der Kaufsache, so erwirbt der Käufer dennoch das Eigentumsrecht gemäß Abs. 1, wenn er sich in gutem Glauben über das Eigentumsrecht oder die Verfügungsbefugnis des Verkäufers befindet.

(3) Nicht in gutem Glauben handelt, wer das Nichtbestehen des Eigentumsrechts oder der Verfügungsbefugnis kannte oder kennen mußte. Der Erwerber muß nachweisen, daß er die handelsübliche Sorgfalt hat walten lassen.


Translation
§ 55
Mengenabweichungen

(1) Ist eine Mengenabweichung handelsüblich und keine Toleranz vereinbart worden oder ist die zu liefernde Menge im Vertrag mit "ca." oder einer ähnlichen Klausel angegeben worden, so ist der Partner, der das Transportmittel ab Leistungsort stellt, berechtigt, die Menge innerhalb einer Toleranz von 5 %, bei ganzen Schiffsladungen von 10 %, zu bestimmen. Der Verkäufer ist jedoch nicht verpflichtet, mehr als die vereinbarte Menge zu liefern.
(2) Ist im Rahmen zulässiger Mengentoleranzen geliefert worden, so ist der Käufer verpflichtet, einen der gelieferten Menge entsprechenden Kaufpreis zu zahlen.
(3) Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht festgelegt, so ist das Nettogewicht am Leistungsort maßgebend.


Translation
§ 56
Kauf nach Probe oder Muster

Bei einem Kauf nach Probe oder Muster gelten die Eigenschaften der Probe oder des Musters als vereinbarte Qualitätsmerkmale.


Translation
§ 57
Auslegungsregeln für vereinbarte Qualitätsgarantie

Haben die Partner eine Qualitätsgarantie für einen bestimmten Zeitraum vereinbart, so gelten folgende Auslegungsregeln:
a) Der Verkäufer garantiert, daß an der Kaufsache während der Garantiefrist keine Mängel auftreten, die auf Material- oder Konstruktionsfehler sowie auf unsachgemäße Herstellung zurückzuführen sind.
b) Der Verkäufer ist nicht für Mängel verantwortlich, die vom Käufer oder von Dritten, für deren Handlungen der Verkäufer nicht verantwortlich ist, verursacht worden sind.
c) Die Garantie erstreckt sich nicht auf Verschleißteile.
d) Die Garantiefrist beginnt mit Vollzug der Lieferung der Kaufsache; bei Erzeugnissen, die auf der Grundlage eines vom Verkäufer geschlossenen Montagevertrages montiert werden, beginnt sie mit der Beendigung der Montage, jedoch nicht später als 6 Monate nach der Lieferung.
e) Auf die Garantieansprüche des Käufers finden die §§ 281 und 282 Anwendung.
f) Auf die Geltendmachung der Garantieansprüche findet § 285 Anwendung.


Translation
§ 58
Kauf auf Probe

(1) Der Kauf auf Probe ist ein Kaufvertrag, der unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung der Kaufsache durch den Käufer geschlossen wurde.
(2) Billigt der Käufer die Kaufsache nicht innerhalb der vereinbarten oder einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist, so gilt die Billigung als verweigert und der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache dem Verkäufer an den ursprünglichen Leistungsort zurückzuliefern.
(3) Bis zur Billigung der Kaufsache ist der Käufer zu einer dem Vertragszweck entsprechenden Nutzung der Kaufsache berechtigt und zu ihrer Werterhaltung verpflichtet.


Translation
§ 59
Werterhaltung der Kaufsache

(1) Wenn sich die Kaufsache im Falle einer Vertragsverletzung des Verkäufers vorübergehend im Verfügungsbereich des Käufers befindet ist dieser verpflichtet, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers für die Werterhaltung der Kaufsache zu sorgen und sie auf dessen Verlangen in handelsüblicher Weise zurückzuliefern. Der Anspruch auf Rücklieferung erlischt, wenn der Verkäufer innerhalb von 2 Monaten nach Aufforderung durch den Käufer die Rücklieferung nicht verlangt.
(2) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache so lange zurückzuhalten, bis der Verkäufer die für die Werterhaltung der Kaufsache angemessenen und für die Rücklieferung erforderlichen Kosten bezahlt hat.
(3) Wenn der Verkäufer die Bezahlung der Werterhaltungskosten verweigert oder unangemessen verzögert, hat der Käufer die Rechte eines Plandgläubigers und das Recht, einen Selbsthilfeverkauf durchzuführen.


Translation
§ 60
Rechtskauf

(1) Ist ein Recht Gegenstand des Kaufvertrages, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Recht zu übertragen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 223 und 224 finden entsprechende Anwendung.
(3) Übernimmt der Verkäufer einer Forderung die Haftung für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners, so bezieht sich die Haftung nur auf die Zahlungsfähigkeit zur Zeit der Abtretung. 

2. Abschnitt
Werkleistung
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§ 61
Definition

Durch den Werkleistungsvertrag verpflichtet sich der eine Partner (Hersteller), ein Werk herzustellen, und der andere Partner (Besteller), die Vergütung zu zahlen und das Werk anzunehmen.


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§ 62
Weitere Pflichten des Herstellers

Der Hersteller ist verpflichtet:
a) die Werkleistung mit fachmännischer Sorgfalt auszuführen;
b) den Besteller unverzüglich über das Vorliegen wichtiger Umstände zu informieren und auf dessen Aufforderung über den Stand der Ausführung der Werkleistung Auskunft zu geben;
c) die zur Ausführung der Werkleistung erforderlichen Arbeitsmittel zu beschaffen;
d) dem Besteller erforderlichenfalls das Eigentumsrecht am Werk zu verschaffen;
e) dem Besteller das Werk zu liefern oder es ihm zur Verfügung zu stellen;
f) dem Besteller rechtzeitig die zur Vornahme von dessen Mitwirkungshandlungen erforderliche technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen.


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§ 63
Weitere Pflichten des Bestellers

Der Besteller ist verpflichtet, rechtzeitig die vereinbarten Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und die zur Erfüllung der Leistungspflichten des Herstellers erforderlichen Angaben zu übermitteln.


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§ 64
Werkstoff des Bestellers

(1) Hat der Hersteller für die Ausführung der Werkleistung Werkstoff des Bestellers übernommen, so finden die Bestimmungen der §§ 148 Buchstaben a, c, e, f und g, 149 und 151 entsprechende Anwendung.
(2) Der Hersteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Bestellers über die Verwendung des Werkstoffes Rechenschaft zu legen und ihm den nicht verbrauchten Werkstoff zurückzuliefern.
(3) Stellt der Hersteller im Laufe der Ausführung der Werkleistung an dem Werkstoff Mängel fest, die die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten gefährden oder verhindern, so hat er den Besteller davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und dessen Weisung abzuwarten. Erteilt der Besteller die Weisung nicht unverzüglich, so ist der Hersteller nach Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, entweder den Vertrag, unbeschadet sonstiger Rechte aus der Vertragsverletzung, fristlos zu kündigen oder den mangelhaften Werkstoff, soweit das nach dem Vertragszweck möglich ist, zu verarbeiten.
(4) Die Gefahr für den Werkstoff trägt der Besteller.


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§ 65
Vergütung für Werkstoff

Die Vergütung umfaßt im Zweifel auch den Werkstoff des Herstellers.


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§ 66
Änderungen auf Verlangen des Bestellers

Verlangt der Besteller bis zur Fertigstellung des Werkes eine Änderung, die kein Überschreiten der vereinbarten Vergütung um mehr als 5 % und auch keine erhebliche Abweichung vom vereinbarten Werk oder von der vereinbarten Art der Werkausführung bedeutet, so ist der Hersteller zur Durchführung der Änderung verpflichtet. In diesem Falle verändert sich die Leistungszeit entsprechend § 294 Abs. 1, und der Hersteller hat Anspruch auf eine angemessene zusätzliche Vergütung. Der Hersteller ist zur Vornahme der Änderung erst verpflichtet, wenn vereinbarte Zahlungssicherheiten entsprechend erhöht worden sind.


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§ 67
Notwendige kostenerhöhende Änderungen

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden und stellt sich später heraus, daß die Werkleistung nur bei Überschreitung der veranschlagten Kosten um mehr als 10% ausgeführt werden kann, so ist der Hersteller verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen und die Kostenerhöhung, die 10% übersteigt, zu tragen.
(2) Ist im Falle des Abs. 1 die Kostenerhöhung nicht durch eine Vertragsverletzung des Herstellers verursacht worden und informiert er den Besteller unverzüglich nach Feststellung über die Kostenerhöhung mit der Aufforderung, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußem, so ist er berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ordentlich zu kündigen, wenn der Besteller sein Einverständnis zur Kostenerhöhung nicht innerhalb der Frist erteilt.
(3) Ist ein Höchstpreis vereinbart und sind im Vertrag die zur Ausführung der Werkleistung erforderlichen Tätigkeiten spezifiziert, so hat der Hersteller auch für weitere notwendige Tätigkeiten bis zum Höchstpreis Anspruch auf Vergütung; über den Höchstpreis hinaus jedoch nur, wenn der Hersteller ihre Not-
wendigkeit bei Abschluß des Vertrages trotz Anwendung fachmännischer Sorgfalt nicht voraussehen konnte.


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§ 68
Aufenthaltsbedingungen

Werden Fachkräfte des einen Partners in das Land des anderen entsandt, so ist dieser verpflichtet, angemessene Unterkunft und ärztliche Betreuung zu sichern sowie Voraussetzungen für eine angemessene Verpflegung zu schaffen und die eingesetzten Fachkräfte rechtzeitig über die am Einsatzort geltenden Rechtsvorschriften, die für ihre Tätigkeit wesentlich sind, zu informieren.


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§ 69
Austausch von Fachkräften

(1) Der Hersteller hat jederzeit das Recht, seine Fachkräfte auszutauschen.
(2) Der Besteller kann vom Hersteller den Austausch von Fachkräften verlangen, wenn ernsthafte Gründe vorliegen.


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§ 70
Vollzug der Werkleistung

(1) Ist eine Abnahme des Werkes vereinbart, so ist die Werkleistung mit der Abnahme vollzogen.
(2) Ist eine Abnahme des Werkes nicht vereinbart, so ist die Werkleistung vollzogen, wenn der Hersteller das Werk liefert oder zur Verfügung stellt.


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§ 71
Abnahme

Ist nach dem Vertrag eine Abnahme vorgesehen, so gelten folgende Auslegungsregeln.
a) Der Hersteller ist verpflichtet, den Besteller rechtzeitig zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung aufzufordern.
b) Der Besteller ist verpflichtet, die seinerseits zur Durchführung der Abnahmeprüfung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
c) Ist das Werk vertragsgemäß hergestellt und die Abnahmeprüfung erfolgreich durchgeführt worden, so ist der Besteller verpflichtet, das Werk abzunehmen. Unwesentliche Mängel stehen der Abnahme nicht entgegen. 
d) Unterläßt es der Besteller, die seinerseits zur Durchführung der Abnahmeprüfung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen oder ist er zum Abnahmetermin nicht zugegen, obwohl ihm der Hersteller die erforderlichen Informationen gegeben hat, so gilt das Werk mit erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist als abgenommen.
e) Offenbart die Abnahmeprüfung Mängel, so gilt das Werk spätestens zu dem Zeitpunkt als abgenommen, zu dem sich die Partner über die Höhe einer Preisminderung oder über eine anderweitige Regelung der Ansprüche des Auftraggebers geeinigt haben.
f) Nimmt der Besteller das Werk ohne Zustimmung des Herstellers in Gebrauch, so gilt es zu diesem Zeitpunkt als abgenommen.
g) Ober die Abnahme gemäß Buchst. c soll ein von beiden Partnern zu unterzeichnendes Protokoll angefertigt werden.


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§ 72
Qualitätsgarantie

Ist eine Qualitätsgarantie vereinbart, so beginnt die Garantiefrist für die erbrachte Werkleistung mit deren Vollzug; im übrigen findet § 57 entsprechende Anwendung.


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§ 73
Kündigung durch den Besteller

(1) Der Besteller ist bis zur Fertigstellung des Werkes berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ordentlich zu kündigen.
(2) Kündigt der Besteller, so ist der Hersteller berechtigt, das Entgelt abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Eine Veränderung der Fälligkeiten erfolgt nicht.
(3) Der Hersteller ist berechtigt, vom Besteller gestellte Sicherheiten für seine Forderungen gemäß Abs. 2 in Anspruch zu nehmen.
(4) Der Hersteller ist verpflichtet, die nach Wirksamkeit der Kündigung anfallenden Kosten so niedrig wie möglich zu halten.

3. Abschnitt
Montage
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§ 74
Definition

Durch den Montagevertrag verpflichtet sich der eine Partner (Hersteller), eine Montage auszuführen (Vollmontage) oder ihre Durchführung zu leiten (Montageleitung), und der andere Partner (Besteller), die Vergütung zu zahlen.


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§ 75
Weitere Pflichten des Herstellers und des Bestellers bei der Vollmontage

(1) Der Hersteller ist verpflichtet, den Montagegegenstand in betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten die für die Ausführung der Montagearbeiten erforderlichen Hilfskräfte zu stellen.


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§ 76
Weitere Pflichten des Herstellers und des Bestellers bei der Montageleitung

(1) Der Hersteller ist verpflichtet, die Mantagearbeiten zu koordinieren, ihre Durchführung anzuleiten, zu kontrollieren und erforderliche Mängelbeseitigungen zu organisieren.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten und mit seinem Montagepersonal, einschließlich der Hilfskräfte, die Montage auszuführen.


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§ 77
Montageleitung

(1) Zur Verwirklichung der Pflichten des Herstellers bei der Montageleitung hat der Beauftragte des Herstellers gegenüber dem Montageleitungspersonal des Bestellers ein Weisungsrecht hinsichtlich der technischen und technologischen Durchführung der Montage. Er kann dieses Weisungsrecht an weiteres Montageleitungspersonal des Herstellers delegieren.
(2) Der Hersteller ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Weisungen, Empfehlungen und Erläuterungen verantwortlich.
(3) Der Hersteller ist nicht verantwortlich für Mängel, die auf fehlerhafte Angaben des Bestellers, auf eine unfachmännische Ausführung der Montagearbeiten, auf die Verletzung der Bedienungs- und Wartungsvorschriften oder auf eigenmächtige Änderungen am Montagegegenstand durch den Besteller zurückzuführen sind.
(4) Der Hersteller ist nicht verantwortlich für den zeitlichen Ablauf der Montagearbeiten.


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§ 78
Beauftragte

Die Beauftragten der Vertragspartner am Montageort können nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Vertragspartner deren vertragliche Vereinbarungen ändern.


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§ 79
Montagefreiheit

(1) Montagefreiheit ist die Schaffung der Voraussetzungen für den ungehinderten Beginn und den kontinuierlichen Ablauf der Montage. Zu diesen Voraussetzungen gehören die Beendigung der Bau- und Fundamentarbeiten, die Bereitstellung der zu montierenden Teile, der Montagewerkzeuge und -ausrüstungen, der Montageeinsatz- und Montagehilfsstoffe, die Installierung der erforderlichen Anschlüsse und die angemessene Beseitigung bzw. Einschränkung von Gefährdungen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, rechtzeitig die Montagefreiheit zu schaffen und dem Hersteller davon Mitteilung zu machen.

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§ 80
Sicherheitsbestimmungen

(1) Der Besteller ist verpflichtet, den Hersteller rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten über die am Montageort geltenden Sicherheitsbestimmungen, die für die Ausführung der Montage von Bedeutung sind, zu informieren. Der Hersteller ist verpflichtet, diese Bestimmungen einzuhalten. Der Besteller ist verpflichtet, die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Stellen die Sicherheitsbestimmungen im Lande des Herstellers weitergehende Anforderungen, so ist er berechtigt, vom Besteller zu verlangen, daß er die sachlichen Voraussetzungen zur Einhaltung dieser Bestimmungen für das Personal des Herstellers schafft.
(3) Die Vertragspartner sind verpflichtet, einander über besondere im Laufe der Montageausführung entstehende Gefährdungen in Kenntnis zu setzen und, wenn möglich, unverzüglich zu ihrer Beseitigung Maßnahmen zu ergreifen.

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§ 81
Entsprechende Anwendung

Auf den Montagevertrag finden ergänzend die Bestimmungen über den Werkleistungsvertrag entsprechende Anwendung.

4. Abschnitt
Wissenschaftlich-technische Leistungen
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§ 82
Definition

Durch den Vertrag über wissenschaftlich-technische Leistungen verpflichtet sich der eine Partner (Auftragnehmer), ein wissenschaftlich- technisches Ergebnis zu erarbeiten und dem anderen Partner zu übertragen, und der andere Partner (Auftraggeber), die Vergütung zu zahlen.


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§ 83
Weitere Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer ist verpflichtet:
a) ein technisch realisierbares wissenschaftlich-technisches Ergebnis zu übertragen, soweit der Vertragszweck nicht erkennbar ein anderer ist;
b) alle für das Erreichen des Vertragszwecks erforderlichen wissenschaftlich-technischen Lösungen zu erarbeiten und sie vollständig auf den Auftraggeber zu übertragen;
c) auf Anforderung des Auftraggebers die übertragenen wissenschaftlich-technischen Ergebnisse zu erläutern;
d) alle den Vertragsgegenstand betreffenden Tatsachen geheimzuhalten, soweit sie nicht offenkundig sind;
e) Dritte, die er zur Erfüllung seiner Vertragspflichten heranzieht, in dem unter Buchst. d genannten Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten.


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§ 84
Weitere Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet:
a) Entscheidungen, die der Auftragnehmer von ihm vertragsgemäß fordert, unverzüglich und verbindlich zu treffen;
b) Rechtsvorschriften und andere Regelungen, die bei der Erarbeitung des wissenschaftlich-technischen Ergebnisses zu berücksichtigen sind, mitzuteilen und zu erläutern;
c) dem Auftragnehmer von dem Bestehen fremder, den Vertragsgegenstand betreffender Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen unverzüglich nach Kenntniserlangung Mitteilung zu machen.


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§ 85
Schutzfähige Ergebnisse

(1) Gelangt der Auftragnehmer bei der Lösung der ihm übertragenen Aufgabe zu schutzfähigen Ergebnissen, so hat er den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Schutzrechte selbst zu erwerben und die Übergabe der dazu erforderlichen Unterlagen vom Auftragnehmer zu verlangen.
(3) Die Urheberpersönlichkeitsrechte der Erfinder bleiben unberührt.


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§ 86
Besondere Befreiungsgründe

(1) Erkennt der Auftragnehmer, daß er trotz Anwendung fachmännischer Sorgfalt nicht in der Lage ist, den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen, so ist er verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich davon Mitteilung zu machen. Der Auftragnehmer soll dem Auftraggeber zugleich mit der Mitteilung eine den Umständen entsprechende Anpassung des Vertrages anbieten. Der Auftraggeber ist berechtigt, seinerseits eine derartige Anpassung des Vertrages anzubieten oder den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ordentlich zu kündigen.
(2) Ist eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder dem Auftragnehmer nicht zumutbar, so ist auch er berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ordentlich zu kündigen.
(3) Der Auftragnehmer ist nicht für Mängel verantwortlich, die er trotz Anwendung fachmännischer Sorgfalt nicht vermeiden konnte.


Translation
§ 87
Entsprechende Anwendung
Auf den Vertrag über wissenschaftlich-technische Leistungen finden ergänzend die Bestimmungen über den Werkleistungsvertrag entsprechende Anwendung.

5. Abschnitt
Errichtung von Anlagen
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§ 88
Definition

Durch den Anlagenvertrag verpflichtet sich der eine Partner (Auftragnehmer), eine Anlage zu projektieren, zu liefern, zu montieren, in Betrieb zu setzen und das Eigentumsrecht daran zu übertragen, und der andere Partner (Auftraggeber), die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, den Vertragspreis zu zahlen und die Anlage abzunehmen.


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§ 89
Form des Vertrages

Der Anlagenvertrag bedarf der Schriftform.


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§ 90
Technische Standards und Schutzbestimmungen

Der Auftraggeber kann die Leistungen so verlangen, wie sie den technischen, sicherheitstechnischen und Umweltschutzvorschriften im Auftragnehmerland zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entsprechen.


Translation
§ 91
Technische Angaben und Unterlagen

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die erforderlichen technischen und sonstigen Angaben rechtzeitig und vollständig zu übermitteln, soweit nicht ihre Beschaffung oder Erarbeitung durch den Auftragnehmer vereinbart ist.
(2) Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer erarbeiteten technischen Unterlagen auf dessen Verlangen zu bestätigen. Mit der Bestätigung werden sie verbindliche Grundlage für die Errichtung der Anlage.


Translation
§ 92
Lagerung

Der Auftraggeber hat hinsichtlich der ihm zur Errichtung der Anlage gelieferten Ausrüstungen die Pflichten eines Lagerhalters gemäß den §§ 148 Buchstaben a, c, e, f und g und 151 und die Pflicht, die gelieferten Ausrüstungen zur Montage bereitzustellen. Der Auftragnehmer hat die in den §§ 149 Buchst. a und 154 bestimmten Pflichten.


Translation
§ 93
Leistungsnachweis

Ist ein Leistungsnachweis vereinbart, so gelten folgende Auslegungsregeln:
a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber rechtzeitig zur Teilnahme am Leistungsnachweis aufzufordern.
b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die seinerseits zur Durchführung des Leistungsnachweises erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
c) Ist der Leistungsnachweis nicht erfolgreich, so hat jeder Partner das Recht, eine einmalige Wiederholung des Leistungsnachweises zu verlangen. Die entstehenden Mehraufwendungen trägt der Partner, der für die Erfolglosigkeit des Leistungsnachweises verantwortlich ist.
d) Über das Ergebnis jedes Leistungsnachweises soll ein von beiden Partnern zu unterzeichnendes Protokoll angefertigt werden.


Translation
§ 94
Abnahme

(1) Ist die Anlage vertragsgemäß errichtet und ein vereinbarter Leistungsnachweis mit Erfolg durchgeführt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Anlage abzunehmen. Unwesentliche Mängel stehen der Abnahme nicht entgegen.
(2) Unterläßt es der Auftraggeber, die seinerseits zur Durchführung des Leistungsnachweises erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen oder ist er zum Abnahmetermin nicht zugegen, obwohl ihm der Auftragnehmer die erforderlichen Informationen gegeben hat, so gilt die Anlage mit erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist als abgenommen.
(3) Nimmt der Auftraggeber die Anlage ohne Zustimmung des Auftragnehmers in Gebrauch, so gilt sie zu diesem Zeitpunkt als abgenommen.
(4) Bei Nichterreichen der vereinbarten Leistungsparameter gilt die Anlage spätestens zu dem Zeitpunkt als abgenommen, zu dem sich die Partner über die Höhe einer Preisminderung oder über eine anderweitige Regelung der Ansprüche des Auftraggebers geeinigt haben.
(5) Haben die Partner keine Abnahme vereinbart, so gilt die Anlage mit Unterzeichnung des Protokolls über den Leistungsnachweis als abgenommen.
(6) über die Abnahme gemäß Abs. 1 soll ein von beiden Partnern zu unterzeichnendes Protokoll angefertigt werden.


Translation
§ 95
Qualitätsgarantie

(1) Mit der erfolgreichen Durchführung des Leistungsnachweises, spätestens jedoch mit der Abnahme der Anlage, gilt die Garantieverpflichtung hinsichtlich der vereinbarten Leistungsparameter als erfüllt.
(2) Für die vom Auftragnehmer gelieferten Ausrüstungen beginnt, sofern eine Qualitätsgarantie gemäß § 57 vereinbart ist, die Garantiefrist mit dem Zeitpunkt der Abnahme der Anlage. Sie endet jedoch spätestens 24 Monate nach der Lieferung des letzten für die Inbetriebnahme wesentlichen Teils.
Hat der Auftraggeber die Anlage bereits vor der Abnahme in Gebrauch genommen, so beginnt die Garantiefrist mit dem Zeitpunkt der Ingebrauchnahme.


Translation
§ 96
Rücktritt und Kündigung

Ein Rücktritt vom Vertrag oder eine Kündigung des Vertrages kann nur beim Eintreten von Umständen erfolgen, die im Vertrag ausdrücklich als Grund für einen Rücktritt oder eine Kündigung vereinbart sind.


Translation
§ 97
Entsprechende Anwendung

Wenn der Auftragnehmer nur einige der im § 88 genannten Leistungen oder diese nur teilweise zu erbringen hat, sie aber als wirtschaftlich zusammenhängende Leistung anzusehen sind, die der Errichtung einer Anlage dienen, so sind die Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechend anzuwenden.

6. Abschnitt
Dienstleistung
Translation
§ 98
Definition

Durch den Dienstleistungsvertrag verpflichtet sich der eine Partner (Auftragnehmer), eine Tätigkeit für den anderen Partner auszuüben, und der andere Partner (Auftraggeber), die Vergütung zu zahlen.


Translation
§ 99
Weitere Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer ist verpflichtet:
a) die Dienstleistung mit fachmännischer Sorgfalt auszuführen;
b) die Interessen des Auftraggebers zu wahren sowie nach dessen Weisungen zu handeln. Besteht bei veränderten Umständen keine Möglichkeit zum Einholen neuer Weisungen, so kann der Auftragnehmer von den gegebenen Weisungen abweichen, wenn das Handeln den mutmaßlichen Interessen des Auftraggebers entspricht;
c) die für die Ausführung der Dienstleistung erforderlichen Voraussetzungen selbst zu schaffen;
d) dem Auftraggeber über den Stand der Ausführung der Dienstleistung nach dessen Aufforderung Auskunft zu geben und ihn unverzüglich über das Vorliegen wichtiger Umstände zu informieren;
e) Sachen, die ihm vom Auftraggeber zwecks Ausführung der Dienstleistung geliefert oder anvertraut werden oder die er in Ausführung der Dienstleistung erworben hat, sorgfältig zu verwahren und zu behandeln und gegen schädigende Einwirkungen und vor Verlust zu schützen sowie Ansprüche gegen Dritte zu sichern;
f) die Sachen gemäß Buchst. e, soweit sie nicht bei der Ausführung der Dienstleistung verbraucht worden sind, dem Auftraggeber herauszugeben;
g) Rechte, die er in Erfüllung des Vertrages erworben hat, dem Auftraggeber zu übertragen;
h) nach der Ausführung der Dienstleistung Rechenschaft zu legen;
i) Kenntnisse, die er während der Vertragsdauer über die Geschäftstätigkeit des Auftraggebers erhalten hat, nicht über den Rahmen des Vertragszwecks hinaus zu verwerten und nicht entgegen den Interessen des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben. Das gilt auch nach Vertragsbeendigung. 


Translation
§ 100
Weitere Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet:
a) dem Auftragnehmer rechtzeitig die für die Erfüllung der Dienstleistung notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln sowie erforderliche Erklärungen abzugeben;
b) dem Auftragnehmer die notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie nicht in der Vergütung enthalten sind.


Translation
§ 101
Notwendige kostenerhöhende Änderungen

Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, so gilt § 67 entsprechend.


Translation
§ 102
Aufenthaltsbedingungen

Bei Entsendung von Fachkräften des einen Partners in das Land des anderen findet § 68 entsprechende Anwendung.


Translation
§ 103
Kündigung

(1) Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ordentlich zu kündigen.
(2) Kündigt der Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen und die Erstattung der darüber hinaus entstandenen notwendigen Aufwendungen zu verlangen. Eine Veränderung der Fälligkeiten erfolgt nicht.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber beigebrachte Zahlungssicherheiten für seine Forderungen gemäß Abs. 2 in Anspruch zu nehmen.
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die nach Wirksamkeit der Kündigung anfallenden Aufwendungen so niedrig wie möglich zu halten.


Translation
§ 104
Beratung

Bei einem Dienstleistungsvertrag, der eine Beratung zum Gegenstand hat, haftet der Auftragnehmer für Pflichtverletzungen nur bis zur Höhe der Vergütung.


Translation
§ 105
Dienstleistung ohne Auftrag

Handelt jemand für einen anderen, ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein und ohne dessen Einwilligung einholen zu können, um ihn vor einem erheblichen Schaden zu bewahren, so finden die Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechende Anwendung. 

7. Abschnitt
Handelsvertretung
Translation
§ 106
Definition

(1) Durch den Handelsvertretervertrag verpflichtet sich der eine Partner (Handelsvertreter), innerhalb eines bestimmten Gebietes oder hinsichtlich bestimmter Kunden für den Absatz der vereinbarten Waren des anderen Partners (Auftraggeber) als. Provisionsvertreter, Selbstkäufer oder Kommissionär tätig zu werden.
(2) Provisionsvertreter ist der Handelsvertreter, der für den Auftraggeber Geschäfte vermittelt oder in dessen Namen und für dessen Rechnung Geschäfte abschließt und dafür eine Provision erhält.
(3) Selbstkäufer ist der Handelsvertreter, der im eigenen Namen und für eigene Rechnung die Waren des Auftraggebers kauft und weiterverkauft.
(4) Kommissionär ist der Handelsvertreter, der im eigenen Namen und für Rechnung des Auftraggebers Geschäfte abschließt und dafür eine Provision erhält. Konsignatar ist der Kommissionär, der sich im Kommissionsvertrag zur Unterhaltung eines Lagers für die zu verkaufenden Waren (Konsignationslager) verpflichtet hat.


Translation
§ 107
Schriftform

Der Handelsvertretervertrag bedarf der Schriftform.


Translation
§ 108
Absatzgebiet

Ist im Handelsvertretervertrag kein Absatzgebiet oder Kundenkreis vereinbart, so ist das Land, in dem der Handelsvertreter seinen Sitz hat, das Absatzgebiet.


Translation
§ 109
Alleinvertretungsrecht

Wenn einem Handelsvertreter ein Alleinvertretungsrecht übertragen wurde, darf der Auftraggeber keinen anderen Handelsvertreter für die betreffende Ware im Absatzgebiet oder hinsichtlich des betreffenden Kundenkreises einsetzen.


Translation
§ 110
Weitere Pflichten des Handelsvertreters

Der Handelsvertreter ist verpflichtet:
a) den Absatz der Waren des Auftraggebers zu fördern und die für die Ausübung der Handelsvertretertätigkeit erforderlichen kommerziellen und technischen Voraussetzungen zu gewährleisten;
b) dem Auftraggeber über die Ausübung der Handelsvertretertätigkeit Bericht zu erstatten, ihn über alle Umstände zu informieren, die für die Bestimmung der Geschäftspolitik von Bedeutung sind, und ihm die notwendigen Auskünfte zu erteilen;
c) den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn ihm im Vertretungsgebiet Verletzungen von Schutzrechten des Auftraggebers und der Hersteller, soweit sie sich auf die vereinbarten Waren beziehen, bekannt werden;
d) den Auftraggeber zu informieren, wenn er beabsichtigt, für Dritte als Handelsvertreter oder in ähnlicher Weise tätig zu werden oder den Gegenstand seiner geschäftlichen Tätigkeit wesentlich zu verändern;
e) nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers für Dritte tätig zu werden, die mit den Waren des Auftraggebers konkurrierende Waren herstellen oder vertreiben, deren Geschäfte auf andere Art zu fördern oder sich an ihnen zu beteiligen, konkurrierende Waren selbst herzustellen und zu vertreiben
f) dem Auftraggeber Einsichtnahme in die die Handelsvertretung betreffenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.


Translation
§ 111
Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Handelsvertreter bei der Erfüllung seiner Pflichten durch die Übergabe von Materialien (insbesondere Geschäftsbedingungen, Preislisten, Muster, Werbematerial) zu unterstützen und ihm die erforderlichen Informationen zu geben.


Translation
§ 112
Weitere Pflichten des Provisionsvertreters

Der Provisionsvertreter ist verpflichtet:
a) den Auftraggeber unverzüglich über jede Geschäftsvermittlung zu informieren und im Falle der Berechtigung zum Geschäftsabschluß unverzüglich den Vertrag zu übermitteln;
b) in handelsüblicher Weise bei der Abwicklung der von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfte mitzuwirken.


Translation
§ 113
Weitere Pflichten des Selbstkäufers

Der Selbstkäufer ist verpflichtet, den Auftraggeber auf dessen Verlangen über den Abnehmerkreis und die Bedingungen des Weiterverkaufs zu informieren.


Translation
§ 114
Weitere Pflichten des Kommissionärs

Der Kommissionär ist verpflichtet:
a) dem Auftraggeber jeden Geschäftsabschluß, die Bedingungen des Geschäfts und den Kunden unverzüglich mitzuteilen;
b) bei der Ausübung seiner Tätigkeit auf Verlangen des Auftraggebers auf das bestehende Kommissionsverhältnis hinzuweisen;
c) für die für Rechnung des Auftraggebers geschlossenen Geschäfte getrennte Bücher und ein besonderes Konto zu führen;
d) die von den Kunden geleisteten Zahlungen unverzüglich nach Zahlungseingang an den Auftraggeber zu überweisen.


Translation
§ 115
Verweigerung der Ausführung

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung des Geschäfts zu verweigern, wenn:
a) der Kommissionär die Mitteilungspflicht gemäß § 114 Buchst. a verletzt.
b) ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen.

(2) Dem Auftraggeber stehen die in den §§ 230 bis 232 genannten Rechte zu, wenn die dort genannten Umstände beim Kunden eintreten.


Translation
§ 116
Unterlassene Mitteilung

Hat im Falle des § 115 Abs. 1 Buchst. a der Kommissionär das Geschäft bereits ausgeführt, so ist er für die Erfüllung des Geschäfts durch den Kunden verantwortlich.


Translation
§ 117
Verbot des Selbsteintritts

Der Kommissionär ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers nicht berechtigt, Waren auf eigene Rechnung zu kaufen, die er für den Auftraggeber verkaufen soll.


Translation
§ 118
Forderungen aus Kommissionsgeschäften

(1) Forderungen aus den vom Kommissionär mit Kunden geschlossenen Geschäften gehen bei ihrer Entstehung auf den Auftraggeber über.
(2) Der Kommissionär ist jedoch berechtigt, die im Abs. 1 genannten Forderungen gegenüber dem Kunden geltend zu machen, solange der Auftraggeber ihm die Geltendmachung nicht untersagt hat.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Zahlung an den Auftraggeber vom Beweis für das Bestehen des Kommissionsverhältnisses abhängig zu machen. Bis zum Beweis für das Bestehen des Kommissionsverhältnisses kann der Kunde an den Kommissionär mit schuldbefreiender Wirkung leisten.
(4) Die Bestimmungen der §§ 223 und 224 finden entsprechende Anwendung.


Translation
§ 119
Vertreterbürgschaft

(1) Wird die Übernahme einer Vertreterbürgschaft vereinbart, so ist der Provisionsvertreter oder Kommissionär für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kunden aus den von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäften verantwortlich.
(2) Auf die Vertreterbürgschaft finden die Vorschriften über die Bürgschaft entsprechende Anwendung.


Translation
§ 120
Konsignationslager

(1) Der Konsignatar ist verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten zu lagern sowie für ihre Erhaltung Sorge zu tragen, und berechtigt, in der im Vertrag vereinbarten Weise über alle Waren zu verfügen.
(2) Die auf das Konsignationslager gelieferten Waren bleiben bis zum Eigentumserwerb durch den Dritten Eigentum des Auftraggebers.
(3) Die Vorschriften der §§ 148 Buchstaben a bis g, 149 Buchst. a und 154 finden entsprechende Anwendung.


Translation
§ 121
Provisionsanspruch

(1) Der Provisionsvertreter ist berechtigt, für alle Geschäfte Provision zu verlangen, die während der Dauer des Vertragsverhältnisses von ihm mit Kunden im Absatzgebiet oder aus dem Kundenkreis direkt vermittelt oder geschlossen worden sind. Der Kommissionär ist berechtigt, für alle Geschäfte Provision zu verlangen, die von ihm für Rechnung des Vertretenen während der Dauer des Vertragsverhältnisses geschlossen wurden.
(2) Der Provisionsanspruch des Provisionsvertreters und des Kommissionärs entsteht erst nach dem Eingang der Zahlung beim Auftraggeber, bei vereinbarten Teilzahlungen im Verhältnis zum eingegangenen Betrag.
(3) Wenn dem Provisionsvertreter das Alleinvertretungsrecht übertragen wurde, so ist er berechtigt, für jedes während der Vertragsdauer mit Kunden im Absatzgebiet oder aus dem Kundenkreis geschlossene Geschäft Provision zu verlangen, es sei denn, daß das Geschäft im wesentlichen auf die eigene Tä- . tigkeit des Auftraggebers zurückzuführen ist.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Provisionsvertreter oder Kommissionär die fälligen Provisionen einen Monat nach Ende eines jeden Kalendervierteljahres zu zahlen.
(5) Grundlage für die Berechnung des Provisionsanspruchs ist der Preis ab Werk unverpackt.
(6) Mit der Zahlung der Provision sind sämtliche im Zusammenhang mit der Handelsvertretertätigkeit entstehenden Aufwendungen abgegolten.


Translation
§ 122
Ausführung des Geschäfts zu abweichenden Bedingungen

(1) Weicht der Kommissionär beim Abschluß des Geschäfts vom Kommissionsvertrag oder von den Weisungen des Auftraggebers ab, ohne daß ein Fall des § 99 Buchst. b vorliegt, so ist der Auftraggeber berechtigt, das Geschäft zurückzuweisen. Weist er es nicht innerhalb von 2 Wochen zurück, nachdem er von den Bedingungen des Geschäfts Kenntnis erlangt hat, so gilt das Geschäft als genehmigt.
(2) Der Kommissionär ist berechtigt, das Zurückweisungsrecht des Auftraggebers abzuwenden, indem er sich verpflichtet, die dem Auftraggeber entstehenden Nachteile auszugleichen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Kommissionär verpflichtet, für den Ausgleich Sicherheit zu leisten.
(3) Hat der Kommissionär ein Geschäft, zu dessen Zurückweisung der Auftraggeber berechtigt wäre, ausgeführt, ohne das der Auftraggeber es genehmigt hat, so ist der Kommissionär verpflichtet, die dem Auftraggeber durch die Abweichung entstehenden Nachteile auszugleichen.


Translation
§ 123
Nichtausführung des Geschäfts

Wenn die Ausführung eines geschlossenen Geschäfts aus Gründen unterbleibt, die der Auftraggeber zu verantworten hat, so hat der Provisionsvertreter oder Kommissionär das Recht, die vereinbarte Provision zu verlangen. Er muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er durch die Nichtausführung des Geschäfts erspart hat. Der Provisionsanspruch entsteht zu dem für das Geschäft vorgesehenen Zahlungstermin.


Translation
§ 124
Provisionsanspruch nach Beendigung des Vertrages

(1) Wenn ein vom Provisionsvertreter noch während der Vertragsdauer vermitteltes Geschäft nicht später als 3 Monate nach Vertragsbeendigung geschlossen wird, ist der Provisionsvertreter berechtigt, Provision zu verlangen.
(2) Der Provisionsanspruch entfällt, wenn der Vertrag durch Kündigung auf Grund einer Vertragsverletzung des Provisionsvertreters beendet worden ist.


Translation
§ 125
Folgen der Beendigung des Vertrages mit einem Selbstkäufer

(1) Wenn der Handelsvertretervertrag mit einem Selbstkäufer durch Kündigung wegen einer Vertragsverletzung des Selbstkäufers beendet worden ist, ist der Auftraggeber berechtigt, von allen Kaufverträgen insoweit zurückzutreten, als sie Warenlieferungen nach Beendigung des Handelsvertretervertrages vorsehen.
(2) Wenn der Handelsvertretervertrag mit einem Selbstkäufer nicht durch Kündigung wegen einer Vertragsverletzung des Selbstkäufers beendet worden ist, ist der Selbstkäufer berechtigt, insoweit Erfüllung aller Kaufverträge zu verlangen, als er innerhalb eines Monats nach Beendigung des Handelsvertretervertrages nachgewiesen hat, daß Verträge über den Weiterverkauf vorliegen. Der Auftraggeber ist berechtigt, nach Ablauf dieser Frist die Kaufverträge insoweit ohne Einhaltung einer Frist ordentlich zu kündigen, als der Selbstkäufer keine Verträge über den Weiterverkauf nachgewiesen hat.
(3) Der Selbstkäufer ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 nicht berechtigt, von Kaufverträgen zurückzutreten.


Translation
§ 126
Vermittlung

(1) Vermittler ist, wer nur gelegentlich oder hinsichtlich bestimmter Geschäfte wie ein Provisionsvertreter oder Kommissionär tätig wird.
(2) Für Vermittlungsverträge gelten anstelle des § 110 der § 99 und anstelle des § 111 der § 100 Buchst. a.
(3) Der Vermittler hat nur dann Anspruch auf eine Provision, wenn seine Tätigkeit unmittelbar zum Geschäftsabschluß zwischen dem Auftraggeber und dem Kunden geführt und der Kunde seine Leistungen erbracht hat. Im übrigen findet § 121 entsprechende Anwendung.
(4) Ist der Vermittler mit Zustimmung des Auftraggebers auch für den Kunden tätig geworden, so verringert sich die Provision um 50%. Ist der Vermittler ohne Zustimmung des Auftraggebers für den Kunden tätig geworden, so entfällt der Provisionsanspruch.
(5) Auf die Kündigung findet § 103 Anwendung.


Translation
§ 127
Bezug von Waren

Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden entsprechende Anwendung, wenn der Handelsvertreter für den Auftraggeber innerhalb eines bestimmten Gebietes oder hinsichtlich bestimmter Kunden für den Bezug der vereinbarten Waren tätig wird.


Translation
§ 128
Entsprechende Anwendung

Auf den Handelsvertretervertrag finden ergänzend die Bestimmungen über den Dienstleistungsvertrag entsprechende Anwendung. Ausgenommen von der entsprechenden Anwendung ist § 103.

8. Abschnitt
Kundendienst
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§ 129
Definition

Durch den Kundendienstvertrag verpflichtet sich der eine Partner (Auftragnehmer), innerhalb eines bestimmten Gebietes oder hinsichtlich bestimmter Kunden Kundendienstleistungen an vom anderen Partner (Auftraggeber) verkauften Erzeugnissen durchzuführen.


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§ 130
Weitere Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer ist verpflichtet:
a) die erforderliche Anzahl geeigneter Kundendienstwerkstätten einzusetzen;
b) nach den technischen Hinweisen des Auftraggebers zu handeln;
c) dafür zu sorgen, daß in den Kundendienstwerkstätten speziell ausgebildetes Personal beschäftigt wird und ausreichend Ersatzteile gehalten werden;
d) dem Auftraggeber Einsichtnahme in die die Durchführung des Kundendienstes betreffenden Geschäftsunterlagen zu gewähren und dafür zu sorgen, daß der Auftraggeber Zutritt zu den Kundendienstwerkstätten erhält;
e) dem Auftraggeber vierteljährlich einen Bericht über den Stand der Organisierens und Durchführung des Kundendienstes und über Mängel der Erzeugnisse und typische Bedienungs- und Wartungsfehler der Kunden zu übergeben.


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§ 131
Weitere Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet:
a) im Rahmen seiner Verantwortlichkeit Leistungen des Auftragnehmers zur Befriedigung von Ansprüchen der Kunden wegen nichtqualitätsgerechter Leistung zu vergüten;
b) in der vereinbarten Sprache technische Unterlagen zu liefern und sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um der Kundendienstwerkstatt die Durchführung des Kundendienstes zu ermöglichen;
c) den Auftragnehmer über technische Veränderungen an den Erzeugnissen, die Auswirkungen auf den Kundendienst haben, unverzüglich zu informieren;
d) ihm vorbehaltene Entscheidungen über die Mängelbeseitigung unverzüglich zu treffen und dem Auftragnehmer mitzuteilen;
e) die für die Durchführung des Kundendienstes erforderlichen Informationen über den Absatz der Waren zu geben.


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§ 132
Anerkennung von Ansprüchen

Ist der Auftragnehmer zur Anerkennung von Ansprüchen wegen nichtqualitätsgerechter Leistung berechtigt, so ist er verpflichtet, nach fachmännischem Ermessen zu entscheiden, ob die Beseitigung des Mangels zu den Pllichten des Auftraggebers gehört. Bestehen Zweifel über das Vorliegen eines derartigen Anspruchs, so hat der Auftragnehmer unverzüglich die Entscheidung des Auftraggebers einzuholen.


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§ 133
Kundendienstgebiet

Ist im Kundendienstvertrag kein Kundendienstgebiet oder Kundenkreis vereinbart, so ist das Land, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat, das Kundendienstgebiet.


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§ 134
Vergütung der Leistungen des Auftragnehmers

(1) Werden Leistungen des Auftragnehmers zur Befriedigung von Ansprüchen der Kunden wegen nichtqualitätsgerechter Leistung durch eine pauschale Vergütung abgegolten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erstattung der Kosten für die Beseitigung von Serienmängeln zu verlangen, soweit sie nicht durch die Pauschale gedeckt sind.
(2) Werden Leistungen des Auftragnehmers zur Befriedigung von Ansprüchen der Kunden wegen nichtqualitätsgerechter Leistung einzeln abgerechnet, so erfolgt die Bezahlung gegen Vorlage der vom Kunden bestätigten Reparaturberichte und eines spezifizierten Kostennachweises.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die fälligen Vergütungen einen Monat nach Ende eines jeden Kalendervierteljahres zu zahlen. Eine Pauschale ist für jedes Kalendervierteljahr im ersten Monat dieses Vierteljahres zu zahlen. 


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§ 135
Nutzung der Autorisation

Wenn eine vom Auftragnehmer eingesetzte Kundendienstwerkstatt ihre Kundendienstleistungen nicht vertragsgemäß erbringt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers dieser das Recht zur Durchführung von Kundendienstleistungen an den im Vertrag vereinbarten Erzeugnissen zeitweise oder für ständig zu entziehen.


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§ 136
Entsprechende Anwendung

Auf den Kundendienstvertrag finden ergänzend die Bestimmungen über den Dienstleistungsvertrag entsprechende Anwendung. Ausgenommen von der entsprechenden Anwendung ist § 103.
9. Abschnitt
Spedition

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§ 137
Definition

Durch den Speditionsvertrag verpflichtet sich der eine Partner (Spediteur) für Rechnung des anderen Partners (Auftraggeber), die zum Gütertransport erforderlichen Verträge mit Dritten zu schließen oder auch die hierzu notwendigen oder zweckmäßigen Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungen eines Versenders oder Empfängers von Gütern vorzunehmen, und der Auftraggeber, die Provision zu zahlen.


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§ 138
Abschluß des Speditionsvertrages

(1) Führt der Spediteur geschäftsmäßig Speditionsleistungen durch (Speditionsuntemehmen), so bedarf die Annahme eines Speditionsauftrages keiner ausdrücklichen Erklärung. Die Ablehnung des Auftrages oder einzelner Bedingungen hat der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Widerspricht der Spediteur einzelnen im Speditionsauftrag gestellten Bedingungen und ist erkennbar, daß der Auftraggeber den Speditionsauftrag auch ohne die abgelehnten Bedingungen erteilt hätte, gilt der Speditionsvertrag hinsichtlich des unwidersprochen gebliebenen Umfangs als zustande gekommen. Der Spediteur ist verpflichtet, den Auftraggeber über die Änderung zugleich mit dem Widerspruch zu informieren.


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§ 139
Aufwendungen

Der Spediteur ist berechtigt:
a) vom Auftraggeber die Erstattung aller für die Ausführung des Speditionsauftrages notwendigen Aufwendungen zu verlangen;
b) einen angemessenen Vorschuß auf die zu erwartenden Aufwendungen zu verlangen.


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§ 140
Eigene Entscheidung des Spediteurs

Fehlt es an Weisungen des Auftraggebers oder sind diese unklar und ist infolge des mit der Einholung von weiteren Weisungen verbundenen Zeitverlustes oder infolge sonstiger Begleitumstände der Eintritt wirtschaftlicher Nachteile für den Auftraggeber zu befürchten, so ist der Spediteur verpflichtet, mit fachmännischer Sorgfalt zu entscheiden.


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§ 141
Sicherung und Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte

(1) Der Spediteur ist verpflichtet, die zur Feststellung von Ansprüchen gegenüber den von ihm herangezogenen Lagerhaltern, Transport-, Umschlags- und sonstigen Dienstleistungsbetrieben, die vom Auftraggeber oder vom Spediteur geltend gemacht werden können, erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und Beweismittel zu sichern.
(2) Hat der Spediteur die Verträge mit den im Abs. 1 genannten Betrieben im eigenen Namen geschlossen, so ist er berechtigt und auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, die ihm aus diesen Ansprüchen erwachsenden Ansprüche an den Auftraggeber abzutreten.
(3) Übernimmt es der Spediteur, die Ansprüche aus den im eigenen Namen geschlossenen Verträgen gegenüber den herangezogenen Dritten selbst zu verfolgen, so ist er berechtigt, den seinem Auftraggeber erwachsenden Schaden wie eigenen Schaden geltend zu machen.


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§ 142
Transportleistungen durch den Spediteur

(1) Mangels anderslautender Weisungen des Auftraggebers ist der Spediteur berechtigt, die Transportleistungen oder Teile davon selbst zu übernehmen.
(2) Die Übernahme von Transportleistungen durch den Spediteur steht der Versand unter Ausstellung eines speditionellen Warenpapiers (internationaler Speditionsschein) gleich.


Translation
§ 143
Haftung des Spediteurs

(1) Ist der Spediteur dem Auftraggeber schadenersatzpflichtig, so kann der Auftraggeber nur Ersatz des direkten Schadens verlangen und nur, soweit keine weitergehenden Beschränkungen festgelegt sind.
(2) Für die Schäden, die von den durch den Spediteur herangezogenen Lagerhaltern, Transport-, Umschlags- und sonstigen Dienstleistungsbetrieben verursacht worden sind, haftet der Spediteur nur, wenn er die genannten Betriebe nicht mit handelsüblicher Sorgfalt ausgewählt hat.
(3) Hat der Auftraggeber den Spediteur über den Wert eines besonders wertvollen Gutes in Unkenntnis gelassen, so haftet der Spediteur nur für den direkten Schaden, der bei dem von ihm vermuteten Wert des Gutes eintreten konnte, soweit er nicht die Beschädigung oder den Verlust unter grober Verletzung seiner Sorgfaltspflichten herbeigeführt hat.
(4) Im Falle des Verzuges haftet der Spediteur nur bis zur Höhe der Provision. Für einen infolge des Verzuges eingetretenen Schaden an den Gütern gelten die Beschränkungen gemäß den Absätzen 1 und 3.


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§ 144
Haftung des Spediteurs bei Transportleistungen

(1) Im Falle des § 142 richten sich die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit und der Umfang der Haftung des Spediteurs nach den für den Transportabschnitt, auf dem der Schaden verursacht wurde, und für die betreffenden Leistungsart geltenden Rechtsvorschriften oder handelsüblichen Geschäftsbedingungen.
(2) Ist im gebrochenen Verkehr oder beim Zusammentreffen von Speditionsleistungen und Transportleistungen nicht feststellbar, auf welchem Abschnitt des Gesamttransports das schädigende Ereignis eingetreten ist, so ist der Spediteur berechtigt, den Teilabschnitt auszuwählen, der der Bestimmung seiner Haftung zugrunde gelegt werden soll.
(3) Wird bewiesen, daß der Schadenseintritt auf dem vom Spediteur gewählten Teilabschnitt offenbar unmöglich ist, so ist der Spediteur berechtigt, einen der verbleibenden Teilabschnitte auszuwählen.


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§ 145
Ausschlußfrist für Ansprüche des Auftraggebers

Ansprüche wegen Beschädigung der Güter können gegenüber dem Spediteur nur erhoben werden, wenn die Beschädigung unverzüglich nach Annahme der Güter angezeigt wird.


Translation
§ 146
Entsprechende Anwendung

Auf den Speditionsvertrag finden ergänzend die Bestimmungen über den Dienstleistungsvertrag entsprechende Anwendung.

10. Abschnitt
Lagerung
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§ 147
Definition

Durch den Lagervertrag verpflichtet sich der eine Partner (Lagerhalter), Güter zu lagern, und der andere Partner (Einlagerer), das Lagergeld zu zahlen.


Translation
§ 148
Weitere Pflichten des Lagerhalters

Der Lagerhalter ist verpflichtet:
a) die Güter fachmännisch zu lagern;
b) die Güter von der Übernahmestelle in das Lager und zurück zu transportieren;
c) dem Einlagerer bei Entgegennahme äußerlich erkennbare Mängel an den Gütern und an deren Verpackung anzuzeigen;
d) dem Einlagerer über die eingelagerten Güter einen Lagerempfangsschein oder Lagerschein zu erteilen;
e) den Einlagerer über während der Lagerzeit eintretende äußerlich erkennbare Veränderungen an den Gütern, die eine Wertminderung befürchten lassen, und über von den Gütern ausgehende Gefährdungen unverzüglich zu benachrichtigen und seine Weisungen einzuholen;
f) bei nicht rechtzeitiger Erlangung von Weisungen des Einlagerers sachgemäße Verfügungen zu treffen;
g) dem Einlagerer die Besichtigung der Güter, die Entnahme von Proben sowie die Durchführung von angemessenen Maßnahmen zur Erhaltung der Güter zu gestatten.


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§ 149
Weitere Pflichten des Einlagerers

Der Einlagerer ist verpflichtet :
a) den Lagerhalter auf Gefahren, die von Gütern ausgehen, hinzuweisen;
b) dem Lagerhalter die Aufwendungen für die Güter zu erstatten.


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§ 150
Herausgabe der Güter

Der Lagerhalter ist verpflichtet, die Güter an den legitimierten Inhaber des Lagerscheins oder, wenn kein Lagerschein ausgestellt wurde, an den Einlagerer herauszugeben.


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§ 151
Verantwortlichkeit für Güterschäden

(1) Für Schäden, die während der Lagerzeit eingetreten sind, ist der Lagerhalter verantwortlich, es sei denn, er beweist, daß er seine Pflichten nicht verletzt hat. 
(2) Für Verlust und Beschädigung der Güter ist der Lagerhalter nicht verantwortlich, wenn diese durch die natürliche Beschaffenheit der Güter oder durch mangelhafte oder fehlende Verpackung oder dadurch entstanden sind, daß ihn der Einlagerer nicht auf besondere Anforderungen bei der Lagerung der Güter, wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Belüftung, Geruchsempfindlichkeit, hingewiesen hat.


Translation
§ 152
Lagerzeit

(1) Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so ist der Lagerhalter berechtigt, den Lagervertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, jedoch frühestens nach Ablauf von 3 Monaten seit Einlagerung zu kündigen. Der Einlagerer ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
(2) Ist der Lagervertrag auf bestimmte Zeit geschlossen, so kann der Lagerhalter nicht verlangen, daß der Einlagerer das Gut vor Ablauf der vereinbarten Lagerzeit zurücknimmt. Der Einlagerer ist jedoch berechtigt, das Gut vor diesem Zeitpunkt gegen Entrichtung des bis zur Beendigung der vereinbarten Lagerzeit geschuldeten Lagergeldes zurückzunehmen.


Translation
§ 153
Fälligkeit des Lagergeldes

Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergeld einschließlich der Aufwendungen bei Beendigung der Lagerung zu verlangen. Überschreitet die Lagerzeit 3 Monate, so ist der Lagerhalter berechtigt, das Lagergeld einschließlich der Aufwendungen jeweils nach Ablauf von 3 Monaten zu verlangen.


Translation
§ 154
Ausschlußfrist für Ansprüche des Einlagerers

Ansprüche wegen Beschädigung der Güter kann der Einlagerer nur erheben, wenn er die Beschädigung unverzüglich nach Rücknahme der Güter angezeigt hat.


Translation
§ 155
Höhe des Schadenersatzes

Auf die Höhe des Schadenersatzes findet § 143 Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

Translation
§ 156
Entsprechende Anwendung

Auf den Lagervertrag finden ergänzend die Bestimmungen über den Dienstleistungsvertrag entsprechende Anwendung.

11. Abschnitt
Kontrolle
Translation
§ 157
Definition

Durch den Kontrollvertrag verpflichtet sich der eine Partner (Kontrolleur), einen Vergleich zwischen einem von dem Auftraggeber angegebenen Soll-Zustand der zu kontrollierenden Leistung (Kontrollobjekt) und dem vom Kontrolleur zu ermittelnden Ist-Zustand durchzuführen (Kontrolle), und der andere Partner (Auftraggeber), die Vergütung zu zahlen. Als Kontrolle gelten auch Tätigkeiten wie Begutachtung, Überwachung, Stückgut- und Laderaumvermessung, Tallierung und Probeentnahme sowie die Tätigkeit der Havariekommissare.


Translation
§ 158
Weitere Pflichten des Kontrolleurs

Der Kontrolleur ist verpflichtet:
a) die Kontrolle in branchenüblicher Weise und unparteiisch durchzuführen;
b) ein Dokument auszustellen, das das Ergebnis der Kontrolle vollständig und wahrheitsgemäß wiedergibt, und es dem Auftraggeber zu übermitteln.


Translation
§ 159
Weitere Pflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Kontrolleur das Kontrollobjekt zugänglich zu machen.


Translation
§ 160
Begrenzung des Schadenersatzes

Verletzt der Kontrolleur seine Pflichten, so haftet er nur bis zur Höhe der Vergütung.


Translation
§ 161
Frist zur Erhebung von Ansprüchen

Die Frist zur Erhebung von Ansprüchen wegen Vertragsverletzung beträgt einen Monat nach der Möglichkeit, die Vertragsverletzung festzustellen, längstens jedoch 6 Monate nach Übermittlung des Dokuments über das Kontrollergebnis an den Auftraggeber.


Translation
§ 162
Entsprechende Anwendung

Auf den Kontrollvertrag finden ergänzend die Bestimmungen über den Dienstleistungsvertrag entsprechende Anwendung.

12. Abschnitt
Kredit
Translation
§ 163
Definition

Durch den Kreditvertrag verpflichtet sich der eine Partner (Kreditgeber), einen bestimmten Geldbetrag (Kredit) zeitweilig zur Verfügung zu stellen, und der andere Partner (Kreditnehmer), den in Anspruch genommenen Kredit zurückzuzahlen und zu verzinsen.


Translation
§ 164
Verzinsung

(1) Der in Anspruch genommene Kredit ist mit 2% über dem im Land des Kreditnehmers geltenden Diskontsatz, mindestens jedoch mit 6% je Jahr, zu verzinsen.
(2) Die Zinsen sind innerhalb eines Monats nach dem Ende der Kreditlaufzeit zu zahlen. Beträgt die Kreditlaufzeit mehr als 1 Jahr, so sind die in jedem Kalenderjahr aufgelaufenen Zinsen innerhalb eines Monats nach Ablauf dieses Kalenderjahres zu zahlen; für das letzte Kalenderjahr der Kreditlaufzeit gilt Satz 1. Ist die Rückzahlung des Kredits in Raten vereinbart, so sind die jeweils aufgelaufenen Zinsen zusammen mit den Tilgungsraten zu zahlen.


Translation
§ 165
Wegfall und Verschlechterung von Sicherheiten

Wenn Sicherheiten, die der Kreditnehmer zu stellen hatte, nach der Leistung des Kreditgebers entfallen oder sich verschlechtern, hat der Kreditnehmer auf Verlangen des Kreditgebers neue Sicherheiten zu stellen, die den vereinbarten gleichwertig sind.


Translation
§ 166
Verzug mit der Ratenzahlung

Ist der Kreditnehmer bei vereinbarter Ratenzahlung mit mehr als einer Tilgungsrate oder mit einer Rate länger als 3 Monate in Verzug, so werden der in Anspruch genommene Kredit, die aufgelaufenen Zinsen und die entstandenen Nebenforderungen sofort fällig.


Translation
§ 167
Pflichtverletzung bei zweckgebundenem Kredit

Ist vereinbart, daß ein Kredit für einen bestimmten Zweck zu verwenden ist, und verletzt der Kreditnehmer die mit dieser Vereinbarung übernommene Pflicht, so ist der Kreditgeber berechtigt, vom Kreditvertrag zurückzutreten.


Translation
§ 168
Entsprechende Anwendung auf Lieferantenkredite

Ist vereinbart, daß der zur Lieferung oder Leistung Verpflichtete dem zur Zahlung Verpflichteten die Zahlung stundet (Lieferantenkredit), finden die §§ 164 bis 166 entsprechende Anwendung.

13. Abschnitt
Miete
Translation
§ 169
Definition

Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der eine Partner (Vermieter), bewegliche oder unbewegliche Sachen (Mietgegenstand) zeitweilig zur Nutzung zu überlassen, und der andere Partner (Mieter), den Mietpreis zu zahlen.


Translation
§ 170
Weitere Pflichten des Vermieters

Der Vermieter ist verpflichtet:
a) dem Mieter den Mietgegenstand in einem dem Vertragszweck entsprechenden nutzungsfähigen Zustand zu liefern bzw. - wenn der Mietgegenstand eine unbewegliche Sache ist - zur Verfügung zu stellen;
b) auf seine Kosten die durch vertragsgemäße Nutzung oder natürliche Abnutzung verursachten Mängel des Mietgegenstandes nach Anzeige durch den Mieter innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen;
c) auf dem Mietgegenstand ruhende Abgaben, die von den staatlichen Organen seines Landes erhoben werden, zu tragen.


Translation
§ 171
Weitere Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet:
a) den Mietgegenstand zum vereinbarten Termin zu übernehmen;
b) den Mietgegenstand zum Zwecke der Erhaltung seiner Eignung für die vertragsgemäße Nutzung vor Schäden zu schützen, zu warten und zu pflegen und geringfügige Reparaturen auf eigene Kosten durchzuführen;
c) jede Nutzung zu unterlassen, die nicht der vereinbarten bzw. - wenn keine vereinbart ist - der handelsüblichen Zweckbestimmung des Mietgegenstandes entspricht;
d) dem Vermieter Mängel des Mietgegenstandes unverzüglich anzuzeigen und eine drohende Vergrößerung der Mängel nach dem mutmaßlichen Willen des Vermieters auf dessen Kosten zu verhindern;
e) übliche Kosten, die mit der Nutzung des Mietgegenstandes verbunden sind, zu tragen;
f) den vereinbarten Mietpreis monatlich im voraus an den Vermieter zu zahlen;
g) bei Beendigung des Mietverhältnisses den Mietgegenstand auf seine Kosten an den Vermieter zurückzuliefern bzw. - bei unbeweglichen Sachen - ihm wieder zur Verfügung zu stellen.


Translation
§ 172
Veräußerung des Mietgegenstandes

Veräußert der Vermieter den Mietgegenstand während der Mietzeit an einen Dritten, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Vermieters ein.


Translation
§ 173
Weitervermietung

Der Mieter ist ohne Zustimmung des Vermieters nicht berechtigt, den Mietgegenstand Dritten zu überlassen.


Translation
§ 174
Veränderungen am Mietgegenstand

(1) Der Mieter ist ohne Zustimmung des Vermieters nicht berechtigt, Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen.
(2) Nimmt der Mieter eine Veränderung am Mietgegenstand ohne Zustimmung des Vermieters vor, so ist er verpflichtet, den Mietgegenstand bei Beendigung des Mietverhältnisses in den ursprünglichen Zustand zu versetzen oder Schadenersatz zu leisten.


Translation
§ 175
Vermieterpfandrecht

Der Vermieter hat wegen seiner Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ein Pfandrecht an den beweglichen Sachen, die Eigentum des Mieters sind oder über die er verfügungsberechtigt ist und die vom Mieter in die vermieteten Flächen oder Räume eingebracht wurden.

14. Abschnitt
Lizenz
Translation
§ 176
Definition

Durch den Lizenzvertrag verpflichtet sich der eine Partner (Lizenzgeber), wissenschaftliche oder wissenschaftlich-technische Ergebnisse, industrielle Muster oder Warenzeichen (Lizenzgegenstand) zur Nutzung zu überlassen, und der andere Partner (Lizenznehmer), die Lizenzvergütung zu zahlen.


Translation
§ 177
Unterlagen und Informationen

Der Lizenzgeber hat dem Lizenznehmer die Unterlagen zu liefern und Informationen zu geben, die nach Art, Umfang und Qualität zur Nutzung des Lizenzgegenstandes entsprechend dem Vertragszweck erforderlich sind.


Translation
§ 178
Freiheit von Rechten Dritter und Aufrechterhaltung von Schutzrechten

(1) Der Lizenzgeber hat den Lizenzgegenstand frei von Rechten Dritter, die gegen den Lizenznehmer im territorialen Geltungsbereich der Lizenz geltend gemacht werden können, zu überlassen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Freiheit von Rechten Dritter ist der Vertragsabschluß.
(2) Ist der Lizenzgegenstand ein durch Schutzrechte gesichertes Ergebnis, so hat der Lizenzgeber die Schutzrechte während der gesamten Vertragsdauer im territorialen Geltungsbereich der Lizenz aufrechtzuerhalten.


Translation
§ 179
Nichtausschließliche und ausschließliche Lizenz

(1) Wird eine nichtausschließliche Lizenz vergeben, so ist der Lizenzgeber berechtigt, den Lizenzgegenstand im territorialen Geltungsbereich der Lizenz selbst zu nutzen und weitere nichtausschließliche Lizenzen dorthin zu vergeben.
(2) Wird eine ausschließliche Lizenz vergeben, so ist der Lizenzgeber berechtigt, den Lizenzgegenstand im territorialen Geltungsbereich der Lizenz selbst zu nutzen, aber nicht berechtigt, weitere Lizenzen dorthin zu vergeben.
(3) Wenn die Art der Lizenz nicht bezeichnet ist, gilt eine nichtausschließliche Lizenz als vereinbart.


Translation
§ 180
Herstellungs- und Vertriebslizenz

(1) Ist der territoriale Geltungsbereich einer Herstellungslizenz nicht vereinbart, so ist der Lizenznehmer berechtigt, die Lizenzproduktion in seinen Betrieben in dem Land durchzuführen, in dem er seinen Hauptsitz hat.
(2) Ist eine Herstellungs- und Vertriebslizenz vergeben worden, ohne daß der territoriale Geltungsbereich der Vertriebslizenz vereinbart worden ist, so ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, die Lizenzproduktion außerhalb des territorialen Geltungsbereichs der Herstellungslizenz in Ländern zu vertreiben, in denen für den Lizenzgeber Schutzrechte bestehen.


Translation
§ 181
Unterlizenzen

(1) Der Lizenznehmer ist ohne Einwilligung des Lizenzgebers nicht berechtigt, Unterlizenzen zu vergeben.
(2) Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn sich aus dem Vertrag ergibt, daß ein Dritter die Lizenz nutzen soll.
(3) Hat der Lizenzgeber seine Einwilligung zur Vergabe von Unterlizenzen erteilt, so ist der Lizenznehmer verpflichtet, in den Unterlizenzverträgen die Rechte des Lizenzgebers aus dem Lizenzvertrag zu sichern und den Lizenzgeber über jede Unterlizenzvergabe zu informieren.


Translation
§ 182
Einhaltung der Qualität

(1) Vertreibt der Lizenznehmer die nach der Lizenz gefertigten Erzeugnisse unter Hinweis auf den Lizenzgeber, so ist er verpflichtet, diese Erzeugnisse in einer Qualität in den Verkehr zu bringen, die mindestens der Qualität der betreffenden Erzeugnisse des Lizenzgebers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht.
(2) Bei Lizenzverträgen über Warenzeichen findet Abs. 1 entsprechende Anwendung, wenn der Lizenznehmer unter diesem Zeichen Waren in den Verkehr bringt oder Dienstleistungen erbringt.


Translation
§ 183
Störungen der Rechte aus dem Lizenzvertrag

(1) Erhält ein Partner Kenntnis von Störungen der Rechte aus dem Lizenzvertrag durch Dritte, so ist er verpflichtet, den anderen Partner unverzüglich zu informieren.
(2) Bei einer nichtausschließlichen Lizenz hat der Lizenzgeber gegen Störungen der Rechte aus dem Lizenzvertrag durch Dritte vorzugehen. Der Lizenznehmer hat den Lizenzgeber bei der Abwehr dieser Störungen zu unterstützen. Der Lizenznehmer ist berechtigt, auf eigene Kosten neben dem Lizenzgeber oder an dessen Stelle gegen Störungen der Rechte aus dem Lizenzvertrag durch Dritte vorzugehen.
(3) Wird eine ausschließliche Lizenz vergeben, so ist der Lizenznehmer unbeschadet der Rechte des Lizenzgebers verpflichtet, auf eigene Kosten gegen Störungen der Rechte aus dem Lizenzvertrag durch Dritte vorzugehen, und berechtigt, die Unterstützung des Lizenzgebers zu verlangen.
(4) Für Anerkenntnisse, Verzichte und Vergleiche hat der Lizenznehmer die Einwilligung des Lizenzgebers einzuholen.


Translation
§ 184
Geheimhaltung

(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, alle vom Lizenzgeber erlangten Informationen und Erkenntnisse geheimzuhalten und ausschließlich zur Erreichung des Vertragszwecks zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf die gesamte Vertragsdauer und auf die Zeit nach Beendigung des Vertrages, solange die Informationen und Erkenntnisse noch nicht als Ganzes offenkundig geworden sind.
(2) Die Weitergabe von Informationen und Erkenntnissen durch den Lizenznehmer an Partner, deren er sich zur Nutzung des Lizenzgegenstandes bedient, gilt nicht als Verletzung der Pflichten aus Abs. 1, wenn sie mit der gleichen Verpflichtung zur Geheimhaltung erfolgt.
(3) Der Lizenzgeber ist verpflichtet, alle erforderlichen und ihm zurnutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um ein Offenkundigwerden der Informationen und Erkenntnisse gemäß Abs. 1 zu verhindern. Er ist weiter zur Geheimhaltung von Informationen verpflichtet, die er vom Lizenznehmer erhalten hat.


Translation
§ 185
Beendigung des Lizenzvertrages bei Ablauf des Schutzrechts

Ist die Vertragsdauer für eine Lizenz über schutzrechtlich gesicherte wissenschaftlich-technische Ergebnisse nicht festgelegt, so läuft der Vertrag im Zweifel bis zum Ablauf des letzten Schutzrechts. Dies gilt auch, wenn die Lizenz andere wissenschaftlich-technische Ergebnisse einschließt.


Translation
§ 186
Vertrieb hergestellter Erzeugnisse nach Vertragsbeendigung durch Kündigung

(1) Der Lizenznehmer darf im Falle der Vertragsbeendigung durch Kündigung die während der Vertragsdauer auf Grund der Lizenz hergestellten oder gekennzeichneten Erzeugnisse noch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Vertrages vertreiben.
(2) Wird der Vertrag wegen einer Vertragsverletzung des Lizenznehmers gekündigt, so kann der Lizenzgeber verlangen, daß der Lizenznehmer den Vertrieb der auf Grund der Lizenz hergestellten oder gekennzeichneten Erzeugnisse sofort einstellt.

15. Abschnitt
Versicherung
Translation
§ 187
Definitionen

(1) Durch den Versicherungsvertrag verpflichtet sich der eine Partner (Versicherer), im Versicherungsfall dem Versicherten den entstandenen Schaden im vereinbarten Umfang in Geld zu ersetzen (Versicherungsleistung), und der andere Partner (Versicherungsnehmer), den Versicherungsbeitrag zu zahlen.
(2) Versicherungssumme ist die vereinbarte Höchsthaftungssumme des Versicherers.
(3) Versicherungswert ist der Wert des Versicherungsobjekts.
(4) Versicherter ist der Versicherungsnehmer oder ein Dritter, zu dessen Gunsten der Versicherungsvertrag geschlossen worden ist.


Translation
§ 188
Versicherungsschein und -zertifikate

(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Aushändigung einer Urkunde über das Bestehen des Versicherungsvertrages (Versicherungsschein) zu verlangen.
(2) Sind durch einen Versicherungsvertrag mehrere Objekte versichert, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, für die einzelnen versicherten Objekte eine Bestätigung über das Bestehen des Versicherungsvertrages (Versicherungszertifikat) zu verlangen.
(3) Auf Versicherungsscheine und Versicherungszertifikate finden die §§ 313 Abs. 2, 317 Abs. 2, 318, 319 und 320 entsprechende Anwendung.


Translation
§ 189
Versicherung für Dritte

(1) Wenn eine Versicherung zugunsten eines benannten oder nicht näher bezeichneten Dritten abgeschlossen wird und der Dritte im Besitz des Versicherungsscheines oder -zertifikates ist, ist er berechtigt, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen.
(2) Im Falle des Abs. 1 kann der Versicherer bei Geltendmachung von Ansprüchen die Berechtigung des Versicherten prüfen.


Translation
§ 190
Verzug mit der Zahlung des Versicherungsbeitrages

Ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Versicherungsbeitrages in Verzug, so ist der Versicherer berechtigt, die Versicherungsleistung zu verweigern.


Translation
§ 191
Ober- und Unterversicherung

(1) Ist die Versicherungssumme höher als der Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalles (Überversicherung), so ist der Versicherte nur berechtigt, eine Versicherungsleistung bis zur Höhe des Versicherungswertes zu verlangen.
(2) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalles (Unterversicherung), so ist der Versicherte nur berechtigt, eine Versicherungsleistung im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert zu fordern.


Translation
§ 192
Mehrfache Versicherungen

(1) Bestehen für einen Versicherungsfall mehrere Versicherungen mit mehreren Versicherern und sind dadurch die nach den Verträgen insgesamt zu zahlenden Versicherungsleistungen höher als der dem Versicherten tatsächlich entstandene Schaden, so haften die Versicherer dem Versicherten als Gesamtschuldner bis zur Höhe der Summe, die im einzelnen Versicherungsvertrag festgelegt ist. Der Versicherte ist jedoch nur berechtigt, Zahlung bis zur Schadenshöhe zu verlangen.
(2) Die Ausgleichspflicht der Versicherer untereinander richtet sich nach dem Verhältnis der in den Versicherungsverträgen vereinbarten Versicherungssummen.


Translation
§ 193
Nichtigkeit des Versicherungsvertrages

Ist der Versicherungsfall bereits vor dem vereinbarten Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten oder unmöglich geworden, so ist der Versicherungsvertrag nichtig.


Translation
§ 194
Anzeigepflicht des Versicherten

(1) Der Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer vor Abschluß des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Beurteilung des zu übernehmenden Risikos erheblich sind, anzuzeigen und ihm nach Abschluß des Vertrages jede Veränderung dieser Umstände anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist insbesondere das Bestehen mehrfacher Versicherungen.
(2) Erheblich sind alle nicht allgemein bekannten Umstände, die Einfluß auf die Bedingungen des Vertrages urid die Festlegung des Versicherungsbeitrages haben.
(3) Zeigt der Versicherte nach Vertragsabschluß Umstände gemäß Abs. 1 an oder werden dem Versicherer solche Umstände anderweitig bekannt, so ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer unverzüglich eine entsprechende Vertragsänderung anzubieten. Kommt die Vertragsänderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist zustande, so ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Aufwendungsersatz zu verlangen. Des Angebots einer Vertragsänderung bedarf es nicht, wenn die Umstände nicht zu den vom Versicherer regelmäßig übernommenen Risiken gehören.
(4) Hat der Versicherte die Anzeige unterlassen, ohne daß die Umstände dem Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles bekannt geworden sind, und haben die nicht angezeigten Umstände Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Höhe des Schadens, so ist der Versicherer berechtigt, die Versicherungsleistung ganz oder teilweise zu verweigern. Das gilt nicht, wenn die Risikoänderung im Interesse einer unmittelbaren Rettung von Menschenleben oder der Erhaltung der Gesundheit von Menschen oder im gemeinsamen Interesse der Vertragspartner lag.


Translation
§ 195
Pflichten des Versicherten im Versicherungsfall

(1) Bei Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherte verpflichtet, den Versicherer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres, zu unterrichten und bei der Feststellung des Umfanges der Leistungspflicht mitzuwirken, insbesondere die vom Versicherer geforderten Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu beschaffen.
(2) Verletzt der Versicherte seine Pflicht gemäß Abs. 1. und hat diese Verletzung Einfluß auf die Feststellung des Umfanges der Leistungspflicht, so ist der Versicherer berechtigt, die Versicherungsleistung ganz oder teilweise zu verweigern.


Translation
§ 196
Pflichten des Versicherers im Versicherungsfall

(1) Nach der Anzeige des Versicherungsfalles ist der Versicherer verpflichtet unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung seiner Leistungspflicht zu treffen.
(2) Der Versicherer hat die Versicherungsleistung innerhalb eines Monats nach Abschluß der im Abs. 1 genannten Maßnahmen zu erbringen.
(3) Kann die Höhe der Versicherungsleistung nicht in der im Abs. 2 festgelegten Frist festgestellt werden, so ist der Versicherer auf Verlangen des Versicherten verpflichtet, Teilleistungen zu erbringen, jedoch nicht mehr als 75% der voraussichtlichen Versicherungsleistung.


Translation
§ 197
Pflicht zur Schadensverhütung und zur Minderung von Schäden

(1) Der Versicherte ist verpflichtet:
a) alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um den Eintritt eines unmittelbar drohenden Schadens zu verhindern;
b) nach Eintritt des Schadensfalles ihm zumutbare Maßnahmen für die Minderung des Schadens zu treffen;
c) in den vorstehenden Fällen, soweit es die Umstände gestatten, Weisungen des Versicherers einzuholen und diese zu befolgen, sofern nicht Rechtsvorschriften verletzt werden oder die Sachlage andere Maßnahmen erfordert. Im Falle des § 192 sind die Weisungen von allen Versicherern einzuholen; werden von den Versicherern unterschiedliche Weisungen gegeben, hat der Versicherte nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln.

(2) Der Versicherer kann die Versicherungsleistung ganz oder teilweise verweigern, soweit der Schaden durch eine Verletzung der Pflichten gemäß Abs. 1 verursacht worden ist.


Translation
§ 198
Ersatz besonderer Aufwendungen

Hat der Versicherte besondere Aufwendungen gehabt, die er nach den gegebenen Umständen zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens oder zur Minderung des eingetretenen Schadens für geboten halten durfte oder die durch die Befolgung der Weisungen des Versicherers entstanden sind, so ist er berechtigt, ihren Ersatz unabhängig von der Höhe der Versicherungssumme zu verlangen.


Translation
§ 199
Übergang von Ersatzansprüchen

(1) Soweit der Versicherer den Schaden ersetzt, gehen Ersatzansprüche des Versicherten gegen Dritte auf den Versicherer über.
(2) Der Versicherte hat dem Versicherer die zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und alle zur Wahrung der Rechte gegenüber Dritten erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Versicherers zu treffen.
(3) Hat der Versicherte seine Ansprüche gegen Dritte oder zur Sicherung der Ansprüche dienende Rechte aufgegeben, so ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.

16. Abschnitt
Gesellschaft
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§ 200
Definitionen

(1) Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Partner (Gesellschafter) zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles oder auch zur Bildung eines gemeinsamen Vermögensfonds und legen die Art und Weise der Erreichung des Zieles fest.
(2) Quote ist die in Prozenten ausgedrückte Beteiligung eines Gesellschafters am jeweiligen Gesellschaftsvermögen.
(3) Gesellschaftsanteil ist die Geldsumme, die nach dem jeweiligen Stand des Gesellschaftsvermögens auf die einzelnen Quoten entfällt.


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§ 201
Pflichten der Gesellschafter

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, bei der Erreichung des Gesellschaftszwecks in der von den Gesellschaftern beschlossenen Art und Weise mitzuwirken und alles zu unterlassen, was der Erreichung des Gesellschaftszwecks abträglich ist.


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§ 202
Vertretung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft wird durch Geschäftsführer vertreten.
(2) Geschäftsführer sind alle Gesellschafter, soweit nicht eine oder mehrere Personen, die nicht Gesellschafter zu sein brauchen als Geschäftsführer bestellt worden sind.
(3) Auf eine Vereinbarung, die die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer einschränkt, kann sich die Gesellschaft nur berufen, wenn sie nachweist, daß dem Dritten diese Vereinbarung bekannt war oder bekannt sein mußte.


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§ 203
Geschäftsführung

(1) Jeder Geschäftsführer ist zur Geschäftsführung im Rahmen des vereinbarten Gesellschaftszwecks berechtigt.
(2) Alle Geschäfte außerhalb des vereinbarten Gesellschaftszwecks können nur von allen Gesellschaftern gemeinsam vorgenommen werden.


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§ 204
Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern

(1) Über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern entscheiden die Gesellschafter.
(2) Bei Abberufung eines alleinigen Geschäftsführers ohne gleichzeitige Bestellung eines neuen Geschäftsführers werden alle Gesellschafter Geschäftsführer.
(3) Ist der abberufene Geschäftsführer Gesellschafter, so ist er berechtigt, ohne Einhaltung einer Frist aus der Gesellschaft auszutreten. Der Austritt muß unverzüglich nach der Abberufung erklärt werden und gilt mit dieser als erfolgt.


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§ 205
Prüfungsrecht der Gesellschafter

Jeder Gesellschafter, der nicht zur Geschäftsführung befugt ist, hat das Recht, die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft einzusehen und zu prüfen.


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§ 206
Geschäftsbericht

(1) Die Geschäftsführer sind verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres allen Gesellschaftern über die Führung der Geschäfte und die Gewinne und Verluste zu berichten.
(2) Über den Bericht sowie die Gewinn- und Verlustrechnung ist von den Gesellschaftern zu beschließen.


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§ 207
Eigentum am Gesellschaftsvermögen

Die in die Gesellschaft eingebrachten Vermögenswerte (Beiträge) sowie die von der Gesellschaft erworbenen Vermögenswerte sind gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter.


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§ 208
Höhe der Quoten

Ist die Höhe der Quoten nicht im Gesellschaftsvertrag festgelegt, so wird angenommen, daß die Quoten aller Gesellschafter gleich sind.


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§ 209
Haftung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem Vermögensfonds.
(2) Reicht der Vermögensfonds der Gesellschaft zur Befriedigung ihrer Gläubiger nicht aus, so sind die Gesellschafter entsprechend ihren Quoten zum Nachschuß verpflichtet.
(3) Die Nachschußpflicht kann für einen oder mehrere Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. In diesem Falle erhöht sich die Nachschußpflicht des oder der zum Nachschuß verpflichteten Gesellschafter entsprechend. Eine Vereinbarung über den Ausschluß der Nachschußpflicht für alle Gesellschafter ist nichtig.


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§ 210
Gewinn und Verlust

(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt zu verlangen, daß ihm der nach Maßgabe seiner Quote auf ihn entfallene Anteil am nicht in der Gesellschaft verbleibenden Gewinn innerhalb von 3 Monaten nach der Beschlußfassung über den Geschäftsbericht ausgezahlt wird.
(2) Jeder nachschußpflichtige Gesellschafter ist verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach der Beschlußfassung über den Geschäftsbericht durch die Gesellschafter Verluste nach Maßgabe seiner Quote zu decken.


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§ 211
Abtretung und Belastung von Gesellschaftsanteilen

Die Abtretung und die Belastung von Gesellschaftsanteilen sind nur mit Zustimmung aller Gesellschafter wirksam.


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§ 212
Aufnahme neuer Gesellschafter

Die Aufnahme neuer Gesellschafter bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter.


Translation
§ 213
Gesellschafterbeschlüsse

Soweit keine anderen Festlegungen bestehen, bedürfen alle Gesellschafterbeschlüsse einer Zweidrittelmehrheit der Gesellschafter und der Quoten.


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§ 214 
Austritt

(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, mit sechsmonatiger Kündigungsfrist aus der Gesellschaft auszutreten. Mit der Erklärung des Austritts erlischt die Befugnis zur Geschäftsführung.
(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist jeder Gesellschafter berechtigt, ohne Einhaltung einer Frist aus der Gesellschaft auszutreten. Wichtige Gründe, die zum Austritt berechtigen, sind insbesondere Mängel in der Geschäftsführung durch die Geschäftsführer und Verlust wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens.
(3) Wurde der zum Austritt führende wichtige Grund von dem ausgetretenen Gesellschafter herbeigeführt, so ist er den anderen Gesellschaftern, die durch den Austritt einen Vermögensnachteil erleiden, schadenersatzpflichtig.


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§ 215
Ausschluß und Auflösung

Aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich geworden ist, Gesellschafter für die Erreichung des Gesellschaftszwecks wesentliche Pflichten verletzen oder eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Gesellschafter nicht mehr möglich ist, kann jeder Gesellschafter den Ausschluß anderer Gesellschafter oder die Auflösung der Gesellschaft verlangen.


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§ 216
Beendigung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft endet durch Zeitablauf, Erreichung des Gesellschaftszwecks oder durch Beschluß der Gesellschafter.
(2) Bei Beendigung der Gesellschaft und nach Befriedigung der Gläubiger oder Rückstellung der dafür erforderlichen Beträge stehen jedem Gesellschafter die Rechte gemäß § 217 zu.
(3) Zur Abwicklung der Gesellschaft gemäß Abs. 2 haben die Gesellschafter einen Abwickler zu bestellen. Können die Gesellschafter dazu keinen Beschluß herbeiführen, wird der Abwickler auf Antrag eines Gesellschafters durch das Gericht oder Schiedsgericht bestellt. Mit der Bestellung des Abwicklers erlöschen die Befugnisse der Geschäftsführer.
(4) Mit der Beendigung der Gesellschaft beginnt die Verjährungsfrist bezüglich der gegenseitigen Forderungen der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis.


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§ 217
Rechte und Pflichten eines ausscheidenden Gesellschafters

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus, ist er berechtigt, innerhalb von 3 Monaten nach dem auf das Ausscheiden folgenden Geschäftsbericht die Auszahlung seines Gesellschaftsanteils zu verlangen; die verbleibenden Gesellschafter können die Rücknahme der von ihm eingebrachten und noch vorhandenen Vermögenswerte unter Anrechnung auf seinen Gesellschaftsanteil verlangen. Derartige Vermögenswerte werden mit dem Betrag veranschlagt, mit dem sie in die Gewinn- und Verlustrechnung eingegangen sind.
(2) Auf den auszuzahlenden Gesellschaftsanteil muß sich der ausscheidende Gesellschafter bestehende Verpflichtungen zur Deckung von Verlusten gemäß § 210 Abs. 2 anrechnen lassen.
(3) Der § 209 Abs. 2 gilt für den ausscheidenden Gesellschafter entsprechend.

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7. Teil
MEHRHEIT UND WECHSEL VON VERTRAGSPARTNERN

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§ 218
Teilforderung und Teilschuld

Sind an einem Vertrag mehrere Gläubiger oder Schuldner beteiligt, so hat jeder Gläubiger das Recht, den ihm zustehenden Teil der Leistung zu fordern, und jeder Schuldner die Pflicht, seinen Teil der Leistung zu erbringen. Soweit nichts anderes festgelegt ist, sind gleiche Teile zugrunde zu legen.


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§ 219
Gesamtforderung und Gesamtschuld

(1) Sind mehrere Gläubiger berechtigt, eine unteilbare Leistung zu fordern, so ist jeder berechtigt, sie zu fordern, der Schuldner aber nur verpflichtet, sie einmal zu erbringen.
(2) Sind mehrere verpflichtet, eine unteilbare Leistung zu erbringen, so ist jeder Schuldner verpflichtet, sie zu erbringen, der Gläubiger aber nur berechtigt, sie einmal zu fordern.
(3) Ist durch Rechtsvorschrift oder Vertrag eine Gesamtforderung oder eine Gesamtschuld festgelegt oder ergibt sie sich aus den Umständen des Vertrages, so gelten die Absätze 1 und 2 auch für teilbare Leistungen.



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§ 220
Ausgleichspflicht unter Gesamtgläubigern und Gesamtschuldnern

(1) Die Gesamtgläubiger sind untereinander zu gleichen Teilen berechtigt. Wurde an einen der Gesamtgläubiger geleistet, ist dieser den anderen zu anteilmäßigem Ausgleich verpflichtet.
(2) Die Gesamtschuldner sind untereinander zu gleichen Teilen zum Ausgleich verpflichtet. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die übrigen Schuldner den Ausfall anteilmäßig zu tragen.


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§ 221
Entsprechende Anwendung

Die §§ 218 bis 220 finden auf andere Rechtsverhältnisse, an denen mehrere Schuldner oder Gläubiger beteiligt sind, entsprechende Anwendung.


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§ 222
Forderungsabtretung

(1) Die Forderungsabtretung ist ein Vertrag. durch den der bisherige Gläubiger eine Forderung einem neuen Gläubiger überträgt.
(2) Die Forderungsabtretung bedarf nicht der Zustimmung des Schuldners, kann jedoch durch Vertrag mit dem Schuldner ausgeschlossen werden.



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§ 223
Wirkung der Abtretung und Pflichten des bisherigen Gläubigers

(1) Durch die Abtretung gehen alle Rechte und Pflichten des bisherigen Gläubigers, einschließlich der Sicherheiten, auf den neuen Gläubiger über.
(2) Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger alle die Forderung und die Sicherheiten betreffenden Dokumente zu übergeben sowie ihm alle für die Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und weitere notwendige Handlungen zur Inanspruchnahme der Sicherheiten durch den neuen Gläubiger vorzunehmen.
(3) Der bisherige Gläubiger hat entweder dem neuen Gläubiger eine Abtretungsurkunde auszustellen oder dem Schuldner die Abtretung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.


Translation
§ 224
Rechte des Schuldners

(1) Der Schuldner ist berechtigt, die Einwendungen, die ihm bezüglich der abgetretenen Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung gegenüber dem bisherigen Gläubiger zustanden, auch gegenüber dem neuen Gläubiger geltend zu machen.
(2) Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen, wenn diese Forderung ihm bereits zustand, bevor er von der Abtretung Kenntnis hatte oder haben mußte und sie nicht später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.



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§ 225
Erfüllung einer abgetretenen Forderung

Solange der bisllerige Gläubiger den Schuldner von der Abtretung nicht benachrichtigt oder der neue Gläubiger die Abtretung der Forderung gegenüber dem Schuldner nicht nachweist, kann der Schuldner die Leistung gegenüber dem bisherigen Gläubiger erbringen.


Translation
§ 226
Schuldübernahme und Schuldbeitritt

(1) Schließen der bisherige und der neue Schuldner einen Vertrag, durch den der neue Schuldner die Verbindlichkeit des bisherigen Schuldners übernimmt, wird der bisherige Schuldner von der Verbindlichkeit nur befreit, wenn der Gläubiger dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat (Schuldübernahme).
(2) Liegt diese Zustimmung des Gläubigers nicht vor, so gilt die Verbindlichkeit als von dem neuen Schuldner mit übernommen (Schuldbeitritt). Der bisherige und der neue Schuldner haften als Gesamtschuldner.


Translation
§ 227
Rechte des neuen Schuldners

Der neue Schuldner ist berechtigt, dem Gläubiger auch die Einwendungen entgegenzusetzen, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen.


Translation
§ 228
Sicherheiten

Pflichten, die von Dritten zur Sicherung der Verbindlichkeiten des bisherigen Schuldners eingegangen worden sind, gelten nur mit deren Zustimmung für den neuen Schuldner.


Translation
§ 229
Vertragsübernahme

(1) Wird ein Dritter Gesamtrechtsnachfolger eines Partners, so übernimmt er alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag.
(2) Wird ein Dritter Teilrechtsnachfolger eines Partners, so übernimmt er alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, und der bisherige Partner bürgt für den Rechtsnachfolger.
(3) Auf eine vereinbarte Vertragsübernahme finden die §§ 222 bis 228 entsprechende Anwendung.

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8. Teil
SICHERUNG DER VERTRAGSERFÜLLUNG

1. Kapitel
Zurückhaltung der Leistung

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§ 230
Zurückhalterecht

(1) Ein vorleistungspflichtiger Partner ist berechtigt, seine Leistungen zurückzuhalten, wenn sich nach Vertragsabschluß herausstellt, daß die wirtschaftliche Lage des anderen Partners so schwierig geworden ist, daß die Gegenleistung gefährdet ist.
(2) Wenn die im Abs. 1 genannten Umstände bei demjenigen eintreten, der für den nicht zur Vorleistung Verpflichteten eine vereinbarte Sicherheit leistet, ist der Vorleistungspflichtige berechtigt, als Bedingung der Vorleistung eine andere Sicherheitsleistung zu verlangen, die der vereinbarten gleichwertig ist.


Translation
§ 231
Anhalterecht

(1) Liegen die im § 230 genannten Voraussetzungen vor und hat der Schuldner die Lieferung bereits vorgenommen, so ist er berechtigt, die Ware anzuhalten oder sich der Aushändigung der Ware an den Gläubiger zu widersetzen, selbst wenn dieser die Dokumente, die zur Verfügung über die Ware berechtigen, bereits in Empfang genommen hat.
(2) Besteht die Vorleistung in einer Geldleistung, so ist der Schuldner berechtigt, den Zahlungsvorgang anzuhalten, solange der Betrag dem Konto des Gläubigers noch nicht gutgeschrieben ist.


Translation
§ 232
Sicherheitsleistung

(1) Übt ein Partner ein Zurückhalte- oder Anhalterecht (Sicherungsrecht) aus, so hat er den anderen Partner sofort darüber zu informieren.
(2) Will der Gläubiger die Ausübung der Sicherungsrechte durch Sicherheitsleistung abwenden, so bedarf die Art der Sicherheitsleistung der Zustimmung des Schuldners.
(3) Wurde durch den Gläubiger Sicherheit geleistet, so hat der Schuldner seine Leistung zu erbringen bzw. fortzusetzen. Leistet der Gläubiger innerhalb angemessener Frist nach der Information keine Sicherheit, so kann der Schuldner vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag fristlos kündigen.

2. Kapitel
Eigentumsvorbehalt

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§ 233
Eigentumsvorbehalt

(1) Haben die Partner schriftlich vereinbart, daß das Eigentumsrecht an einer Kaufsache erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises an den Käufer übergehen soll (Eigentumsvorbehalt), so ist der Verkäufer berechtigt, die Rückgabe der Kaufsache und Schadenersatz zu verlangen, wenn der Käufer mit der Kaufpreiszahlung in Verzug ist oder bei vereinbarter Ratenzahlung mit mehr als einer Rate oder mit einer Rate länger als 3 Monate in Verzug ist.
(2) Ist die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes im Bestimmungsland von zwingend vorgeschriebenen Voraussetzungen oder Formvorschriften abhängig, so hat sie der Käufer rechtzeitig zu erfüllen und die Erfüllung dem Verkäufer nachzuweisen.

3. Kapitel
Pfand

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§ 234
Definitionen

(1) Ein Pfandrecht berechtigt den Pfandgläubiger, im Falle des Verzuges den Pfandgegenstand zu verwerten. Das Pfandrecht erfaßt auch das Zubehör des Pfandgegenstandes.
(2) Ein Pfandrecht kann an einer beweglichen Sache oder einer Forderung (Pfandgegenstand) bestellt werden.
(3) Ein Besitzpfandrecht wird durch Gesetz oder durch Abschluß eines Vertrages über die Verpfändung und Übergabe des Pfandgegenstandes an den Pfandgläubiger begründet.
(4) Ein besitzloses Ffandrecht wird durch Abschluß eines schriftlichen Vertrages über die Verpfändung und Kennzeichnung des Pfandgegenstandes begründet.


Translation
§ 235
Gesicherte Forderung
Das Pfandrecht sichert alle sich aus dem Vertragsverhältnis für den Pfandgläubiger ergebenden Forderungen in ihrem jeweiligen Bestand einschließlich der Zinsen, dem Ersatz von Verwendungen für den Pfandgegenstand und der Kosten für die Geltendmachung der Forderung und für die Pfandverwertung.


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§ 236
Entstehung des gesetzlichen Pfandrechts

(1) Ein Vertragspartner hat wegen seiner Forderungen ein Pfandrecht an den beweglichen Sachen und an in Urkunden ausgewiesenen Rechten, die Eigentum des Schuldners sind oder über die er verfügungsberechtigt ist und die der Pfandgläubiger vom Schuldner oder für ihn empfangen oder die er an ihn herauszugeben oder die er in dessen Auftrag an Dritte weiterzugeben hat, sofern er sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit seiner Forderung in seinem Besitz hat.
(2) Das Pfandrecht besteht auch bezüglich noch nicht fälliger Forderungen, sofern die im § 230 genannten Gründe vorliegen. In diesem Falle kann der Pfandgläubiger den Pfandgegenstand in Besitz behalten und die von ihm geschuldete Leistung verweigern, sofern nicht der Schuldner eine andere Sicherheit leistet, die dem Pfandgegenstand gleichwertig isl.


Translation
§ 237
Gutgläubiger Erwerb

Der Entstehung des vertraglichen Pfandrechts steht nicht entgegen, daß eine als Pfandgegenstand übergebene bewegliche Sache dem Pfandgeber nicht gehört, wenn sich der Pfandgläubiger zum Zeitpunkt der Übergabe der Pfandsache im guten Glauben über das Eigentumsrecht oder die Verfügungsbefugnis des Pfandgebers befindet.


Translation
§ 238
Vorrangregeln

(1) Ein Besitzpfandrecht hat Vorrang vor einem besitzlosen Pfandrecht.
(2) Bei mehreren besitzlosen Pfandrechten geht das früher begründete dem später begründeten vor.


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§ 239 
Aufbewahrung

(1) Ist der Pfandgläubiger im Besitz des Pfandgegenstandes, so ist er verpflichtet, ihn aufzubewahren.
(2) Der Pfandgläubiger ist nicht berechtigt, den Pfandgegenstand zu nutzen.
(3) Der Pfandgeber ist im Falle der vereinbarten Nutzung berechtigt, vom Pfandgläubiger Rechenschaft über den Umfang des gezogenen Nutzens zu verlangen. Der Wert der Nutzungen wird gegen die gesicherte Forderung aufgerechnet.


Translation
§ 240
Verpfändung von Forderungen

(1) Der Pfandgeber hat die zur Geltendmachung der Forderung notwendigen Papiere zu übergeben.
(2) Der Pfandgläubiger einer Forderung ist berechtigt, vom Pfandgeber die Information des Drittschuldners über die Verpfändung der Forderung durch den Pfandgeber zu verlangen.
(3) Sobald der Drittschuldner von der Begründung des Forderungspfandrechts Kenntnis erhalten hat, darf er während der Zeit der Verpfändung nur an den Pfandgläubiger leisten.


Translation
§ 241
Ausübung des Pfandrechts

(1) Wird trotz Fälligkeit der gesicherten Forderung nicht geleistet, kann der Pfandgläubiger eines besitzlosen Pfandrechts die Herausgabe des Pfandgegenstandes an sich verlangen.
(2) Der Pfandgläubiger ist berechtigt, den Pfandgegenstand zu handelsüblichen Preisen zu verkaufen, wenn innerhalb einer gesetzten Nachfrist von mindestens einem Monat trotz Androhung der Pfandverwertung die gesicherte Forderung nicht erfüllt wird.
(3) Bei drohendem Verderb des Pfandgegenstandes kann von der Androhung der Pfandverwertung und der Nachfristsetzung abgesehen werden.
(4) Wenn der Schuldner trotz Fälligkeit der gesicherten Forderung nicht leistet, ist der Gläubiger eines Pfandrechts an Forderungen berechtigt, ungeachtet aller anderslautenden vorangegangenen Vereinbarungen, vom Drittschuldner Leistung an sich zu verlangen.
(5) Übersteigt der bei der Verwertung des Pfandgegenstandes erzielte Erlös den Wert der gesicherten Forderung, so ist der Pfandgläubiger verpflichtet, den Überschuß an den Pfandgeber herauszugeben.
(6) Mit der rechtmäßigen Verwertung des Pfandgegenstandes gehen an dem Pfandgegenstand bestehende Rechte Dritter unter.


Translation
§ 242
Übergang der Forderung

(1) Befriedigt ein Dritter mit Zustimmung des Schuldners oder auf Grund seines Eigentums am Pfandgegenstand oder seiner Anwartschaft auf das Eigentum am Pfandgegenstand, oder weil er im Falle der Pfandverwertung ein eigenes Recht an dem Pfandgegenstand einbüßen würde, den Pfandgläubiger, geht die Forderung auf ihn über.
(2) Befriedigt der Dritte den Gläubiger gegen Aushändigung des Pfandgegenstandes bzw. im Falle des besitzlosen Pfandrechts gegen Änderung der Kennzeichnung auf dem Pfandgegenstand, geht das Pfandrecht auf den Dritten über.


Translation
§ 243
Bestand des Pfandrechts bei Verjährung

Die Verjährung der Forderung steht der Ausübung des Pfandrechts nicht entgegen.


Translation
§ 244
Erlöschen des Pfandrechts

Wurden die Forderungen des Pfandgläubigers erfüllt oder haben die Partner ein Erlöschen des Pfandrechts vereinbart, so ist der Pfandgläubiger zur Rückgabe des Pfandgegenstandes verpflichtet.

4. Kapitel
Bürgschaft

Translation
§ 245
Definition

Durch die Bürgschaft verpflichtet sich der eine Partner (Bürge) gegenüber dem anderen Partner (Gläubiger), diesem für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten (Schuldner) einzustehen.


Translation
§ 246
Bestand und Umfang der Leistungspflicht des Bürgen

Bestand und Umfang der Leistungspflicht des Bürgen werden durch Bestand und Umfang der Leistungspflicht des Schuldners bestimmt.


Translation
§ 247
Mehrere Bürgen als Gesamtschuldner

Wenn sich mehrere für dieselbe Forderung verbürgen, sind sie als Gesamtschuldner verantwortlich.


Translation
§ 248
Inanspruchnahme des Bürgen

Kommt der Schuldner seiner Leistungspflicht trotz schriftlicher Aufforderung des Gläubigers nicht nach oder steht außer Zweifel, daß der Schuldner seine Leistungspflicht nicht erfüllen wird, so ist der Gläubiger berechtigt, die Erfüllung der Leistungspflicht durch den Bürgen zu verlangen.


Translation
§ 249
Einreden des Bürgen

(1) Der Bürge ist berechtigt, gegenüber dem Gläubiger alle Einreden und Ansprüche geltend zu machen, die der Schuldner gegenüber dem Gläubiger hat.
(2) Der Bürger ist nicht zur Leistung verpflichtet, soweit der Gläubiger berechtigt ist, sich gegenüber dem Schuldner durch Aufrechnung zu befriedigen.


Translation
§ 250
Verhältnis des Bürgen zum Schuldner

Der Schuldner ist verpflichtet, dem Bürgen das von ihm in Erfüllung seiner Bürgschaftspflicht Geleistete zu ersetzen. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn der Bürge nach sorgfältiger Prüfung auf erste Anforderung des Gläubigers geleistet hat.


Translation
§ 251
Ansprüche des Bürgen gegenüber dem Gläubiger

Hat der Bürge die Leistungspflicht des Schuldners erfüllt, so ist der Gläubiger verpflichtet, dem Bürgen die für die Geltendmachung der Forderung erforderlichen Dokumente zu übergeben und Auskünfte zu erteilen.

5. Kapitel
Garantie

Translation
§ 252
Definition

Durch die Garantie verpflichtet sich der eine Partner (Garantiegeber) gegenüber dem anderen Partner (Garantienehmer), bei Eintritt des Garantiefalles bis zur garantierten Höhe Zahlung zu leisten.


Translation
§ 253
Nachweis des Garantiefalles

Der Garantiegeber ist berechtigt, bei Inanspruchnahme der Garantie durch den Garantienehmer von diesem den Nachweis zu fordern, daß der Garantiefall eingetreten ist.


Translation
§ 254
Ausschluß von Einreden

Hat der Garantiegeber die Garantie im Auftrag eines Dritten gestellt, so kann er Einreden und Ansprüche des Dritten gegen den Garantienehmer nicht geltend machen.


Translation
§ 255
Entsprechende Anwendung von Vorschriften über Bürgschaften und Akkreditive

(1) Auf Garantien finden die §§ 247, 250 und 251 entsprechende Anwendung.
(2) Verpflichtet sich in einer Garantie der Garantiegeber zur Zahlung gegen Vorlage von Dokumenten über die Erbringung einer Leistung des Garantienehmers, so finden die Vorschriften über das Akkreditiv entsprechende Anwendung.

6. Kapitel
Akkreditiv

Translation
§ 256
Definition

Durch das Akkreditiv verpflichtet sich eine Bank (Akkreditivtiank), an den im Akkreditiv Genannten (Begünstigten) innerhalb einer bestimmten Frist bis zu dem im Akkreditiv angegebenen Höchstbetrag Zahlung zu leisten.


Translation
§ 257
Widerrufliche und unwiderrufliche Akkreditive

(1) Akkreditive sind widerruflich, wenn sie nicht ausdrücklich als unwiderruflich bezeichnet sind. Akkreditive, in denen die Zahlung nicht an eine Bedingung gebunden ist (Bar-Akkreditive), gelten als unwiderruflich.
(2) Bei einem widerruflichen Akkreditiv ist die Akkreditivbank berechtigt, die Zahlung abzulehnen oder die im Akkreditiv genannten Bedingungen zu ändern. Hat der Begünstigte die Akkreditivbedingungen erfüllt und daraufhin die Akkreditivbank ihre Zahlungsbereitschaft erklärt, ist der Begünstigte berechtigt, Zahlung zu verlangen.
(3) Bei einem unwiderruflichen Akkreditiv ist der Begünstigte berechtigt, Zahlung nach Maßgabe der Akkreditivbedingungen zu verlangen.


Translation
§ 258
Einbeziehung einer weiteren Bank

(1) Die Akkreditivbank ist berechtigt, nach eigenem Ermessen in die Abwicklung des Akkreditivs eine zweite Bank einzubeziehen.
(2) Zeigt die zweite Bank dem Begünstigten lediglich die Eröffnung des Akkreditivs durch die Akkreditivbank an, ohne das Akkreditiv selbst zu bestätigen, wird dadurch keine Zahlungsverpflichtung der zweiten Bank gegenüber dem Begünstigten begründet. Das gilt auch dann, wenn die zweite Bank im Akkreditiv als Zahlstelle genannt worden ist.
(3) Verbindet die zweite Bank mit der Anzeige eines unwiderruflichen Akkreditivs zugleich ausdrücklich dessen Bestätigung, ist der Begünstigte berechtigt, Zahlung von der Akkreditivbank oder der bestätigenden Bank als Gesamtschuldner zu verlangen.
(4) Hat die zweite Bank akkreditivgemäß gezahlt, ist sie berechtigt, die Zahlung der geleisteten Summe von der Akkreditivbank zu fordern.

Translation
9. Teil
VERTRAGSERFÜLLUNG

Translation
§ 259
Art und Weise der Vertragserfüllung

(1) Die Partner sind verpflichtet, bei der Erfüllung des Vertrages zweckdienlich zusammenzuwirken.
(2) Jeder Partner hat seine Vertragspflichten so zu erfüllen, daß der Vertragszweck in bestmöglicher Weise erreicht und dem anderen Partner die Erfüllung seiner Pflichten möglich wird.
(3) Jeder Partner ist verpflichtet, ihm mögliche und zurnutbare Anstrengungen zu unternehmen, um von dem anderen Partner Schäden abzuwenden und entstandene Schäden zu mindern. Entstehen ihm dabei Aufwendungen, ist er berechtigt, deren Ersatz vom anderen Partner zu fordern.


Translation
§ 260
Leistung Zug-um-Zug

(1) Ein Partner, der nicht zur Vorleistung verpflichtet ist, ist berechtigt, die Leistung bis zur Erbringung der Gegenleistung auszusetzen.
(2) Der § 232 findet entsprechende Anwendung.



Translation
§ 261
Fiktion von Erklärungen

Ist festgelegt, daß ein Partner eine Erklärung abzugeben hat, die die Präzisierung von Vertragsbedingungen oder die Ausübung ihm eingeräumter Wahlrechte beinhaltet, und gibt er diese Erklärung nicht ab, nachdem ihm der andere Partner schriftlich eine angemessene Nachfrist unter Angabe des von ihm vorgeschlagenen Inhalts der Erklärung gesetzt hat, so ist der andere Partner berechtigt, so zu verfahren, als sei die Erklärung mit dem von ihm vorgeschlagenen Inhalt durch den säumigen Partner mit Ablauf der Nachfrist abgegeben worden.


Translation
§ 262
Ersatzvornahme von Handlungen

Verletzt ein Partner die Pflicht zur Vornahme einer Handlung, die Voraussetzung für die Erfüllung einer Pflicht des anderen Partners ist, so ist er berechtigt, diese Handlung nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, mit der er die Selbstvornahme angedroht hat, auf Kosten des verpflichteten Partners vorzunehmen.


Translation
§ 263
Leistung erfüllungshalber

Wenn der Gläubiger statt der vereinbarten eine andere Leistung, mittels derer jedoch die vereinbarte Leistung realisiert werden soll, annimmt, erlischt die ursprüngliche Pflicht erst mit der Realisierung der anderen Leistung.



Translation
§ 264
Leistung an Erfüllungsstatt

Erbringt der Schuldner eine andere Leistung als die vereinbarte, so tritt sie an die Stelle der vereinbarten Leistung, wenn der Gläubiger die andere Leistung nicht unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 3 Monaten nach dem im § 285 Abs. 3 bestimmten Zeitpunkt, zurückweist oder wenn er sie nutzt oder über sie verfügt.


Translation
§ 265
Anrechnung der Leistungen

(1) Ist ein Schuldner gegenüber einem Gläubiger zu mehreren gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht die erbrachte Leistung nicht zur Erfüllung aller Pflichten aus, so ist die Leistung auf die Pflicht anzurechnen, die der Schuldner bestimmt.
(2) Hat der Schuldner bei Erbringung der Leistung keine Bestimmung getroffen, so ist der Gläubiger berechtigt, die Pflicht des Schuldners zu bestimmen, auf die die Leistung anzurechnen ist.
(3) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung, auch wenn der Schuldner eine andere Bestimmung getroffen hat, zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.


Translation
§ 266
Leistung durch einen Dritten

(1) Bietet ein Dritter, der dem Schuldner gegenüber nicht zur Leistung an den Gläubiger verpflichtet ist die fällige Leistung mit Zustimmung des Schuldners an und hat der Gläubiger nicht ein berechtigtes Interesse daran, daß der Schuldner selbst die Leistung erbringt, so ist der Gläubiger verpflichtet, die Leistung anzunehmen.
(2) Haftet der Dritte für den Schuldner oder sichert er auf andere Art die Erfüllung der Pflicht des Schuldners, so bedarf es nicht dessen Zustimmung.
(3) Mit der Erfüllung der Leistungspflicht durch den Dritten geht die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner auf den Dritten über. Die Vorschriften der §§ 223 und 224 finden entsprechende Anwendung.
(4) Für Ansprüche wegen Vertragsverletzungen sind der Schuldner und der Dritte gesamtschuldnerisch verantwortlich.


Translation
§ 267
Einlagerung

Kommt der Gläubiger seiner Pflicht zur Annahme der Leistung nicht nach oder schafft er nicht die notwendigen Voraussetzungen für die Erfüllung der Pflicht des Schuldners oder ist dem Schuldner die Person des Gläubigers unbekannt oder ungewiß oder ist dem Schuldner der Sitz des Gläubigers nicht bekannt, so ist der Schuldner berechtigt, den Leistungsgegenstand für den Gläubiger auf dessen Kosten und Gefahr einzulagern.


Translation
§ 268
Wirkung der Einlagerung

(1) Mit der Einlagerung, der Anzeige darüber an den Gläubiger und der Übergabe der über die Einlagerung ausgestellten Bestätigung gilt die Leistung als vollzogen; ist dem Schuldner die Person oder der Sitz des Gläubigers unbekannt, so genügt die Einlagerung.
(2) Sofern die Einlagerung nicht am Leistungsort erfolgt, ist der Gläubiger berechtigt, die Erstattung der erforderlichen Transportkosten zum Leistungsort, die der Schuldner eingespart hat, zu verlangen.


Translation
§ 269
Hinterlegung

(1) Sind Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden oder Wertsachen zu leisten, so ist der Schuldner berechtigt, sie unter den Voraussetzungen des § 267 auf Kosten des Gläubigers bei der für den Leistungsort zuständigen Hinterlegungsstelle unwiderruflich zu hinterlegen.
(2) Befindet sich der Leistungsort nicht im Lande des Schuldners, so ist er berechtigt, die Hinterlegung an der für seinen Sitz zuständigen Hinterlegungsstelle vorzunehmen.


Translation
§ 270
Hinterlegung unter Auflagen

(1) Sind mit der Hinterlegung Auflagen verbunden, so hat die Hinterlegungsstelle ihre Erfüllung vor Herausgabe des Hinterlegten zu prüfen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Rücknahme durch den Schuldner.


Translation
§ 271
Wirkung der Hinterlegung

(1) Hat der Schuldner auf die Rücknahme der hinterlegten Sache verzichtet, gilt die Leistung mit der Hinterlegung und, sofern dem Schuldner Person und Sitz des Gläubigers bekannt sind, der Anzeige der Hinterlegung an den Gläubiger als vollzogen.
(2) Hat der Schuldner nicht auf die Rücknahme der hinterlegten Sache verzichtet, gilt die Leistung für die Zeitdauer der Hinterlegung als vollzogen.
(3) Hat der Schuldner auf die Rücknahme verzichtet, hat er aber die Gegenleistung noch nicht erhalten, so ist er dennoch zur Rücknahme berechtigt, wenn er von dem der Hinterlegung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zurückgetreten ist oder es gekündigt hat.


Translation
§ 272
Rücknahme der hinterlegten Sache

Wird die hinterlegte Sache, auf deren Rücknahme der Schuldner verzichtet hat, nicht innerhalb von 2 Jahren nach Hinterlegung in Anspruch genommen und ist der Anspruch auf die hinterlegte Sache nicht bei einem Gericht oder Schiedsgericht anhängig, so ist der Schuldner berechtigt, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.


Translation
§ 273
Selbsthilfeverkauf

(1) Ist unter den Voraussetzungen des § 267 eine Einlagerung nicht möglich oder dem Schuldner nicht zumutbar, so ist der Schuldner berechtigt, die Sache zu handelsüblichen Preisen zu verkaufen (Selbsthilfeverkauf).
(2) Der Selbsthilfeverkauf ist dem Gläubiger, soweit das den Umständen nach angemessen ist, vorher anzuzeigen.
(3) Mit dem Verkauf gilt die betreffende Leistung als vollzogen. Der Schuldner ist berechtigt, vom Gläubiger die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem vereinbarten Vertragspreis sowie den Ersatz der mit dem Verkauf verbundenen Aufwendungen zu verlangen.


Translation
§ 274
Verkauf bei drohendem Verderb

(1) Hat ein Vertragspartner eine dem Verderb ausgesetzte Ware in Besitz, ohne darüber verfügungsberechtigt zu sein, so ist er berechtigt, sie zu handelsüblichen Preisen zu verkaufen. Der Verkauf ist dem anderen Partner vorher anzuzeigen, soweit das den Umständen nach angemessen ist.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem über die Ware Verfügungsberechtigten den Erlös abzüglich der mit dem Verkauf verbundenen Aufwendungen herauszugeben.


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§ 275
Aufrechnung

Gegenseitige, gleichartige und fällige Forderungen können gegeneinander aufgerechnet werden. Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Partner.



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§ 276
Wirkungen der Aufrechnung

Wenn die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, bei Entstehen der Gegenforderung noch nicht verjährt war, bewirkt die Erklärung der Aufrechnung, daß die einander deckenden Forderungen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sich erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, erlöschen.


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§ 277
Vertragsbeendigung bei untereinander verbundenen Verträgen

Wird ein Vertrag beendet, der den rechtlichen Inhalt anderer während seiner Gültigkeitsdauer zwischen denselben Partnern geschlossener Verträge bestimmt, so bleibt der Vertrag als Bestandteil der anderen Verträge wirksam.

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10. Teil
VERTRAGSVERLETZUNGEN

1. Kapitel
Arten der Vertragsverletzungen

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§ 278
Verzug und Nichterfüllung

(1) Wenn der Schuldner seine Leistung nicht zur Leistungszeit am Leistungsort erfüllt (Verzug), ist der Gläubiger berechtigt, neben der Leistung Schadenersatz zu verlangen.
(2) Hat der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Nachfrist gesetzt und leistet der Schuldner nicht innerhalb dieser Nachfrist, so ist der Gläubiger berechtigt, wegen Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten oder ihn fristlos zu kündigen und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Wenn der Schuldner nach Ablauf der angemessenen Nachfrist mit einem Teil der Leistung in Verzug bleibt, ist der Gläubiger zum Rücktritt nur dann und nur insoweit berechtigt, wie ihm eine dem Vertragszweck entsprechende Verwertung des erbrachten Teils der Leistung nicht möglich oder nicht zurnutbar ist.
(3) Haben die Partner die genaue Einhaltung des Leistungstermins ausdrücklich vereinbart (Fixgeschäft) oder ergibt sie sich aus den Umständen des Vertrages und kommt der Schuldner in Verzug, so treten die im Abs. 2 bestimmten Rechtsfolgen ein, ohne daß eine Nachfrist gesetzt werden muß.
(4) Im Falle des Verzuges mit einer Geldleistung ist der Gläubiger berechtigt, unbeschadet der Ansprüche gemäß den Absätzen 1 und 2, Zinsen in Höhe von 6% je Jahr vom Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs bis zu seiner Erfüllung zu verlangen. Die Zinsen sind auf den Schadenersatz anzurechnen.


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§ 279
Mehrleistung

(1) Wenn der Schuldner mehr leistet als vereinbart ist, ist der Gläubiger berechtigt, die Mehrleistung ganz oder teilweise anzunehmen oder zurückzuweisen. (2) Weist der Gläubiger die Mehrleistung nicht unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 3 Monaten nach dem im § 284 bestimmten Zeitpunkt, zurück oder nutzt er sie oder verfügt er darüber, gilt die Mehrleistung als angenommen.
(3) Soweit der Gläubiger die Mehrleistung annimmt, ist er verpflichtet, sie zum Vertragspreis zu bezahlen.
(4) Weist der Gläubiger die Mehrleistung zurück, so ist er verpflichtet, sie gemäß § 59 zu behandeln.


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§ 280
Mengendifferenzen

Leistet der Schuldner tatsächlich weniger als in den Dokumenten angegeben ist, so ist der Gläubiger berechtigt, entweder nur die entsprechende Vergütung zu zahlen oder die Rechte gemäß § 278 geltend zu machen.


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§ 281
Nichtqualitätsgerechte Leistung

(1) Eine nichtqualitätsgerechte Leistung ist eine Leistung, die nicht den festgelegten Merkmalen entspricht, es sei denn, die Abweichungen sind für die Erreichung des Vertragszwecks unerheblich.
(2) Leistet der Schuldner nicht qualitätsgerecht, so ist der Gläubiger berechtigt, nach seiner Wahl entweder Beseitigung des Mangels oder Herabsetzung der Gegenleistung im Verhältnis des Wertes der mangelfreien zu dem der mangelhaften Leistung (Minderung) zu verlangen oder den Mangel gemäß Abs. 7 selbst zu beseitigen.
(3) Fordert der Gläubiger Beseitigung des Mangels, so ist der Schuldner verpflichtet, nach seiner Wahl entweder den Mangel zu beheben (Nachbesserung) oder die mangelhafte Leistung durch eine vertragsgemäße zu ersetzen (Ersatzleistung). Im Falle der Ersatzleistung findet hinsichtlich des Ersetzten § 59 entsprechende Anwendung.
(4) Beseitigt der Schuldner den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so ist der Gläubiger berechtigt, entweder den Mangel selbst zu beseitigen und die Erstattung der dafür angemessenen Kosten vom Schuldner zu fordern oder Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Betrifft der Mangel nur einen Teil der Leistung und ist dem Gläubiger eine dem Vertragszweck entsprechende Verwendung der anderen Teile der Leistung möglich und zumutbar, so entfällt das Rücktrittsrecht hinsichtlich der mangelfreien Teile der Leistung.
(5) Im Falle des Abs. 4 ist der Gläubiger berechtigt, für den Zeitraum vom Ablauf der angemessenen Frist bis zur Beseitigung des Mangels durch den Schuldner oder durch den Gläubiger selbst Schadenersatz wie bei Verzug zu verlangen.
(6) Erklärt der Schuldner, daß er den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen wird, so ist der Gläubiger berechtigt, die im Abs. 4 genannten Rechte geltend zu machen.
(7) Liegt ein kleinerer Mangel vor oder ein Mangel, dessen Beseitigung keinen Aufschub zuläßt, und ist die Teilnahme des Schuldners an der Mangelbeseitigung nicht erforderlich, so ist der Gläubiger berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und die Erstattung der dafür angemessenen Kosten vom Schuldner zu fordern.
(8) Macht der Gläubiger von seinem Wahlrecht gemäß Abs. 2 bei Erhebung der Mängelrüge keinen Gebrauch, so ist der Schuldner berechtigt, zwischen Mangelbeseitigung und Minderung zu wählen.


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§ 282
Mängelfolgeschäden bei nichtqualitätsgerechter Leistung

Falls die mangelhafte Leistung innerhalb von 6 Monaten nach ihrem Vollzug oder, wenn eine Garantie vereinbart worden war, innerhalb der Garantiefrist direkt einen Schaden an Personen oder Sachen verursacht und dies auf eine grobe Verletzung der fachmännischen Sorgfalt durch den Schuldner zurückzuführen ist, ist der Gläubiger berechtigt, den Ersatz dieses Schadens zu fordern.


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§ 283
Fehlende Freiheit von Rechten Dritter

(1) Hat der Schuldner die Leistung nicht im festgelegten Umfang frei von Rechten Dritter erbracht, so kann der Gläubiger verlangen, daß der Schuldner diesen Mangel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt.

(2) Beseitigt der Schuldner den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder erklärt er, daß er den Mangel nicht beseitigen wird, so ist der Gläubiger berechtigt, zu mindern. Ist ihm eine Minderung nicht zumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder ihn fristlos zu kündigen und in beiden Fällen den Ersatz des direkten Schadens zu verlangen. Soweit dem Gläubiger eine dem Vertragszweck entsprechende Verwertung bereits erbrachter Leistungen möglich und zumutbar ist, entfällt das Rücktrittsrecht.

(3) Der Gläubiger ist nur dann zur Erhebung von Regreßansprüchen berechtigt, wenn er:
a) im Falle der außergerichtlichen Erhebung der Ansprüche die Zustimmung des Schuldners zu außergerichtlichen Vergleichen eingeholt hat;
b) im Falle der gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche des Dritten den Schuldner unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche informiert und ihm Gelegenheit gegeben hat, in dem Verfahren mitzuwirken und seine Zustimmung zu Vergleichen eingeholt hat.

(4) Wenn der Schuldner von den Rechten Dritter trotz Anwendung handelsüblicher Sorgfalt keine Kenntnis hatte, stehen dem Gläubiger die Rechte gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht zu.
(5) Haben die Partner vereinbart, daß der Gläubiger verpflichtet ist, den Schuldner über bestehende Schutzrechte im Lande des Gläubigers oder in einem anderen vereinbarten Bestimmungsland zu informieren und verletzt er diese Pflicht, so stehen ihm die Rechte gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht zu.


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§ 284
Maßgeblicher Zeitpunkt

Für die Übereinstimmung der Quantität und Qualität einer Leistung mit dem Vertrag sowie für die Freiheit von Rechten Dritter ist bei der Lieferung der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges, in allen anderen Fällen der Zeitpunkt des Vollzuges der Leistung maßgeblich.


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§ 285
Anzeige von Mengendifferenzen, Mängeln und fehlender Freiheit von Rechten Dritter

(1) Der Gläubiger ist nur dann berechtigt, Ansprüche wegen Mengendifferenzen und Mängeln zu erheben, wenn er den Leistungsgegenstand zu einem handelsüblichen Zeitpunkt und in handelsüblichem Umfang kontrolliert und die dabei festgestellten Mengendifferenzen oder Mängel unverzüglich rügt.
(2) Der Gläubiger ist nur dann berechtigt, Ansprüche wegen fehlender Freiheit von Rechten Dritter zu erheben, wenn er den Mangel unverzüglich nach seiner Feststellung, jedoch spätestens innerhalb eines Jahres nach dem im § 284 bestimmten Zeitpunkt, rügt.
(3) Treten Mengendifferenzen oder Mängel auf, die aucti bei handelsüblicher Kontrolle nicht feststellbar waren, so hat der Gläubiger sie unverzüglich nach Feststellung zu rügen, jedoch nicht später als 3 Monate bei Mengendifferenzen und nicht später als 6 Monate bei Mängeln, gerechnet von dem im § 284 genannten Zeitpunkt, bei Lieferungen vom Eintreffen des Leistungsgegenstandes am vertraglichen Bestimmungsort.
(4) Im Falle einer Garantievereinbarung können Mängel, die im Garantiezeitraum auftreten, nur unverzüglich nach Entdeckung, jedoch nicht später als einen Monat nach Ablauf des Garantiezeitraumes, gerügt werden.
(5) Falls eine Abnahme erfolgt, ist die Anzeige solcher Mängel, die bei handelsüblicher Kontrolle hätten festgestellt werden können, nach der Abnahme nicht mehr möglich. Im übrigen beginnt die im Abs. 3 bestimmte Frist mit der Abnahme.
(6) Der Mängelrüge gegenüber dem Schuldner steht gleich, wenn der Mangel in gemeinsamen Dokumenten der Partner festgestellt wird oder wenn der Gläubiger den Mangel gegenüber einem Betrieb rügt, den ihm der Schuldner als verantwortlich für die Beseitigung von Mängeln benannt hat.
(7) Erreicht eine ordnungsgemäß erhobene Rüge nicht den Empfänger, gilt die Rüge als rechtzeitig erhoben, wenn der Gläubiger innerhalb von 3 Monaten nach der ersten Mängelrüge deren Erledigung anmahnt oder erneut rügt.
(8) Hat der Gläubiger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Kenntnis von dem Mangel, ist er nur dann berechtigt, Ansprüche zu erheben, wenn er sie sich bei Vertragsabschluß vorbehalten hat.


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§ 286
Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Transportorganisationen

(1) Rügt der Gläubiger die Mengendifferenz oder den Mangel gegenüber der Transportorganisation und teilt er das dem Schuldner spätestens innerhalb von 2 Wochen danach mit, ist die Rügefrist vom Zeitpunkt der Erhebung der Rüge bei der Transportorganisation bis zu ihrer Erledigung, jedoch längstens 1 Jahr, gehemmt.
(2) Ist eine Transportorganisation für die Mengendifferenz oder den Mangel verantwortlich, so ist der Gläubiger insoweit nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber dem Schuldner zu erheben, als sie bei ordnungsgemäßer Rüge gegenüber der Transportorganisation durchsetzbar gewesen wären.


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§ 287
Auswirkung der Verletzung bestimmter Hauptpflichten auf andere Hauptpflichten

Besteht zwischen mehreren Hauptpflichten der Partner eines Vertrages ein derartiger wirtschaftlicher Zusammenhang, daß dem Gläubiger die Verwertung einer Leistung nicht möglich oder nicht zurnutbar ist, wenn die anderen Leistungen nicht erbracht werden, und ist der Gläubiger berechtigt, wegen Verletzung einer dieser Hauptpflichten zurückzutreten oder zu kündigen, so ist der Gläubiger dazu auch hinsichtlich der anderen mit dieser Hauptpflicht zusammenhängenden Hauptpflichten berechtigt.


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§ 288
Mitgeteilte Vertragsverletzung

Wenn der Schuldner vor Eintritt des Leistungstermins mitteilt, daß er den Vertrag verletzen wird, oder wenn das außer Zweifel steht, ist der Gläubiger berechtigt, die für die betreffende Vertragsverletzung festgelegten Rechte auch vor Fälligkeit geltend zu machen.


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§ 289
Verletzung von Nebenpflichten

Im Falle der Verletzung von Nebenpflichten ist der Gläubiger berechtigt, den Ersatz des direkten Schadens zu verlangen; zur Geltendmachung weiterer Rechte wegen Vertragsverletzung ist er nur berechtigt, wenn die wirtschaftlichen Folgen der Verletzung der Nebenpflichten die gleichen sind wie bei der Verletzung von Hauptpflichten.


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§ 290
Verletzung der Unterlassungspflichten

Verletzt der Schuldner Unterlassungspflichten, so ist der Gläubiger berechtigt, Schadenersatz zn verlangen.


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§ 291
Ausschluß von Haftungsbeschränkungen

(1) Soweit der Schuldner den Vertrag in der Absicht verletzt, dem Gläubiger Schaden zuzufügen, ist er nicht berechtigt, sich auf eine festgelegte Haftungsbeschränkung zu berufen.
(2) Im Falle des Abs. 1 ist der Gläubiger unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.


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§ 292
Ausschluß der Anspruchskonkurrenz

Hat ein Partner aus diesem Gesetz einen Anspruch, so ist er nicht berechtigt, neben diesem Anspruch oder anstelle dieses Anspruchs Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften geltend zu machen.

2. Kapitel
Befreiung von den Rechtsfolgen der Vertragsverletzungen

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§ 293
Unabwendbare Gewalt

(1) Umstände, die die Erfüllung von Leistungspflichten verhindern, sind unabwendbare Gewalt, wenn sie bei Vertragsabschluß weder voraussehbar waren noch bei Beachtung der im internationalen Handel üblichen Sorgfalt abgewendet werden konnten.
(2) Solange die unabwendbare Gewalt wirkt, ruhen die betroffenen Leistungspflichten. Die mit ihnen zusammenhängenden Gegenleistungs- und Nebenpflichten ruhen entsprechend. Sind in Erfüllung ruhender Pflichten Zahlungen erfolgt, sind sie gemäß § 164 zu verzinsen.
(3) Geht der Leistungsgegenstand infolge der Einwirkung unabwendbarer Gewalt unter oder wird er so stark beschädigt, daß seine Instandsetzung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so erlöschen die betreffenden Leistungspflichten sowie die entsprechenden Gegenleistungs- und Nebenpflichten. Sollten aus einem teilweise untergegangenen Leistungsgegenstand mehrere Gläubiger befriedigt werden, so erlöschen die betreffenden Leistungs-, Gegenleistungs- und Nebenpflichten verhältnismäßig. Ist eine verhältnismäßige Erfüllung der Leistungspflichten nicht möglich, so entscheidet der Schuldner, gegenüber welchen Gläubigem er seine Leistungspflichten erfüllt. Hat ein Gläubiger bereits Gegenleistungen für die Erfüllung der erloschenen Leistungspflichten erbracht, so ist der Schuldner verpflichtet, diese unverzüglich zurückzugewähren. Geldleistungen sind vom Zeitpunkt der Zahlung bis zur Rückgewähr gemäß § 164 zu verzinsen.

(4) Tritt die unabwendbare Gewalt ein, während siech der Schuldner im Verzug befindet, so kann er siech nur insoweit auf die unabwendbare Gewalt berufen, als die Folgen auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Pflichten eingetreten wären.
(5) Wenn die unabwendbare Gewalt so lange wirkt, daß die Leistung für den Gläubiger nicht mehr von Interesse ist, ist er berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ordentlich zu kündigen oder, sofern die Erfüllung des Vertrages noch nicht begonnen hat oder dem Gläubiger die dem Vertragszweck entsprechende Verwertung des in Erfüllung des Vertrages erbrachten Teils der Leistung nicht möglich oder nicht zurnutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Die gleichen Rechte stehen dem Schuldner zu, wenn ihm die Erfüllung der Leistungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Die im Falle der Kündigung oder des Rücktritts zurückzugewährenden Geldleistungen sind vom Zeitpunkt der Zahlung bis zur Rückgewähr gemäß § 164 zu verzinsen.
(6) Der Partner, auf dessen Leistungspflichten sich die unabwendbare Gewalt auswirkt, ist verpflichtet, den anderen Partner über deren Eintritt und die dadurch verursachte voraussichtliche Verzögerung der Erfüllung der Leistungspflichten sowie eintretende Veränderungen dieser Verzögerung bzw. über das Erlöschen seiner Leistungspflichten gemäß Abs. 3 unverzüglich zu informieren.
(7) Der Schuldner von Geldleistungen kann siech nicht auf unabwendbare Gewalt berufen.


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§ 294
Gläubigerverursachung

(1) Wenn der Gläubiger den Verzug des Schuldners verursacht hat, ist der Schuldner berechtigt, die Leistung erst nach Wegfall der dadurch bei ihm eingetretenen Behinderung zu erbringen.

(2) Führt eine Handlung des Gläubigers dazu, daß die Leistung für den Schuldner unmöglich oder unzumutbar wird, so erlischt die Leistungspflicht des Schuldners. Der Schuldner behält den Anspruch auf die Gegenleistung unter Anrechnung der Aufwendungen, die er durch die Befreiung von der Leistung erspart hat.

(3) Soweit eine Handlung des Gläubigers eine sonstige Vertragsverletzung durch den Schuldner verursacht, kann der Gläubfger daraus keine Ansprüche herleiten.

(4) Weitergehende Ansprüche des Schuldners bleiben unberührt.

(5) Im Falle des Abs. 1 treten unabhängig vom Vorliegen von Entlastungsgründen beim Gläubiger nachstehende weitere Rechtsfolgen ein:
a) Der Schuldner ist berechtigt, den Ersatz der durch ein erfolgloses Angebot und durch die Aufbewahrung und Erhaltung des Leistungsgegenstandes verursachten Kosten zu verlangen.
b) Die Pflicht des Schuldners zur Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen des Leistungsgegenstandes beschränkt sich auf die Nutzungen, die er zieht.
c) Der Gläubiger ist nicht berechtigt, die Verzinsung einer Geldschuld zu verlangen.


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§ 295
Veränderung der Umstände

(1) Wenn für die Erreichung des Vertragszwecks wesentliche Umstände, von denen die Partner bei Abschluß des Vertrages ausgegangen sind, die aber außerhalb ihrer Einwirkungsmöglichkeit liegen, sich so grundlegend verändern, daß sie den Vertrag in Kenntnis dieser Umstände nicht geschlossen hätten, ist der durch den Eintritt dieser Umstände benachteiligte Partner berechtigt, dem anderen eine angemessene Anpassung des Vertrages an die geänderten Umstände anzubieten. 
(2) Entspricht der andere Partner diesem Verlangen nicht oder kann der Vertragszweck auch durch Anpassung nicht erreicht werden, so ist der benachteiligte Partner berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ordentlich zu kündigen, und der andere Partner berechtigt, Aufwendungsersatz hinsichtlich der noch nicht vollzogenen Leistungen zu verlangen. Hinsichtlich der bereits vollzogenen Leistungen findet § 308 Anwendung.

3. Kapitel
Schadenersatz, Aufwendungsersatz und Vertragsstrafe

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§ 296
Inhalt des Schadenersatzes

(1) Ist ein Partner berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, so kann er von dem anderen Partner Geldcrsatz für den erlittenen Nachteil (Schaden) verlangen, den dieser verursacht hat.
(2) Ist ein Partner nur berechtigt, Ersatz des direkten (unmittelbaren) Schadens zu verlangen, so kann er weder Ersatz für entgangenen Gewinn noch Ersatz für Folgeschäden verlangen.


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§ 297
Vorhersehbarkeit des Schadens

Ein Partner ist nicht zum Ersatz solcher Schäden verpflichtet, die bei Vertragsabschluß für ihn bei Anwendung handelsüblicher Sorgfalt nicht vorhersehbar waren.



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§ 298
Unterlassene Schadensabwendung und Schadensminderung

(1) Ein Partner ist insoweit nicht berechtigt, Ansprüche aus Vertragsverletzungen geltend zu machen, als er es unterlassen hat, die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zur Schadensahwendung oder Schadensminderung zu ergreifen.
(2) Übt ein Partner wegen einer Vertragsverletzung ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht aus, so ist er nicht berechtigt, den Ersatz des Schadens zu verlangen, der dadurch entstanden ist, daß er es unterlassen hat, eine dem Vertragszweck entsprechende Leistung innerhalb einer angemessenen Frist gegenüber einem Dritten zu erbringen bzw. von einem Dritten zu verlangen, wenn ihm das möglich und zurnutbar war.



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§ 299
Bemessung des Schadenersatzes durch Gericht oder Schiedsgericht

(1) Kann ein Partner die Höhe des durch eine Vertragsverletzung des anderen Partners entstandenen Schadens nicht oder nur mit unangemessenen Aufwendungen nachweisen, so entscheidet das zuständige Gericht oder Schiedsgericht hierüber unter Würdigung aller Umstände.
(2) Ist der einem Partner entstandene und von ihm nachgewiesene Schaden im Verhältnis zur Vertragsverletzung des anderen Partners oder auch zum Wert der von der Vertragsverletzung betroffenen Leistung ungewöhnlich hoch, so kann das zuständige Gericht oder Schiedsgericht den Schadenersatz unter Würdigung aller Umstände herabsetzen, es sei denn, der Schuldner hat den Vertrag in der Absicht verletzt, dem Gläubiger Schaden zuzufügen.


Translation
§ 300
Bemessung des Schadenersatzes bei Waren mit Börsen- oder Marktpreisen

(1) Hat der Leistungsgegenstand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Partner, der wegen einer Vertragsverletzung des anderen Partners ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht ausübt, als Schadenersatz auch die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Börsen- oder Marktpreis verlangen.
(2) Maßgebend für die Berechnung der Differenz ist der Zeitpunkt, zu dem das Recht des Partners zur Kündigung oder zum Rücktritt entstanden ist, und der Ort, an dem der Deckungskauf oder Deckungsverkauf normalerweise erfolgt wäre.



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§ 301
Schadenersatz bei Schadensverursachung durch Dritte

(1) Erfüllt ein Partner seine Leistungspflichten mit Hilfe eines Dritten, so wird er für eine durch den Dritten verursachte Vertragsverletzung unter den gleichen Voraussetzungen von der Verantwortlichkeit befreit, unter denen er für eine selbst begangene Vertragsverletzung befreit werden würde.
(2) Ist für den Dritten die Haftung durch Rechtsvorschrift oder durch die im § 33 Abs. 4 genannten Geschäftsbedingungen begrenzt und hat der Partner, der sich des Dritten zur Erfüllung seiner Vertragspflichten bedient, den Vertrag mit ihm unter Anwendung handelsüblicher Sorgfalt geschlossen, so kann der geschädigte Partner vom anderen Partner Ersatz des durch den Dritten verursachten Schadens nur insoweit verlangen, als dieser ihn von dem Dritten oder einem anderen Ersatzpflichtigen erlangt hat oder bei Anwendung handelsüblicher Sorgfalt hätte erlangen können.


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§ 302
Bemessung des Schadenersatzes bei Regreßansprüchen

Ist einem Partner ein Schaden dadurch entstanden, daß er einen berechtigten Anspruch eines Dritten, der auf eine Vertragsverletzung des anderen Partners zurückzuführen ist, befriedigt hat, so ist er nur berechtigt, vom anderen Partner den Ersatz dieses Schadens in dem Umfang zu verlangen, in dem der Anspruch des Dritten nach den Vorschriften dieses Gesetzes ebenfalls begründet wäre.


Translation
§ 303
Bemessung des Aufwendungsersatzes

Ist ein Partner berechtigt, Aufwendungsersatz zu verlangen, kann er Ersatz der tatsächlichen Kosten verlangen, soweit diese den Umständen nach gerechtfertigt waren. Die §§ 297, 298, 299 und 301 finden entsprechende Anwendung.


Translation
§ 304
Vertragsstrafe

(1) Eine Vertragsstrafe kann neben der Erfüllung der Leistungspflicht verlangt werden.
(2) Ist eine Vertragsstrafe im Vertrag vereinbart, wird sie auf den Schadenersatz angerechnet.
(3) Bezugsbasis für die Berechnung einer Vertragsstrafe ist der Wert des von der Vertragsverletzung betroffenen Teils der Leistung. Wird durch die Vertragsverletzung die dem Vertragszweck entsprechende Verwertung anderer Teile der Leistung verhindert, so verändert sich die Bezugsbasis entsprechend.
(4) Ist eine Vertragsstrafe durch Rechtsvorschrift bestimmt, so ist der Gläubiger nicht berechtigt, den Ersatz des darüber hinaus gehenden Schadens zu verlangen.
(5) Ist eine vereinbarte Vertragsstrafe im Verhältnis zum eingetretenen Schaden unverhältnismäßig hoch, so ist der Schuldner berechtigt, ihre Reduzierung auf eine angemessene Höhe zu verlangen.


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