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HG Wien, 16 Nc 2/07w, 24 July 2007

Title
HG Wien, 16 Nc 2/07w, 24 July 2007
Content
B e s c h l u s s :

Rechtssache:
Antragsstellering:


vertreten durch:


Antragsgegnerin:


vertreten durch:



wegen:

Der Antrag der Antrag der Antragstellerin, den Schiedsrichter ... nominiert von der Antragsgegnerin ... im Schiedsverfahren ... für befangen zu erklären, die Antragsgegnerin sei schuldig, der Antragsstellerin die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen der Vertreterin der Antragstellerin zu ersetzen, wird
a b g e w i e s e n.
Die Antragstellerin ist daher schuldig, der Antragsgegnerin die mit ... bestimmten Kosten ...

2 des Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung:
Die Antragstellerin beantragte die aus dem Spruch ersichtliche Entscheidung. Die Antragsgegnerin habe den im Spruch Zitierten als Schiedsrichter in dem im Spruch zitierten Schiedsverfahren ... als Schiedsrichter namhaft gemacht. Dieser sei allerdings befangen. Die Antragstellerin habe diesen Umstand bereits im Schiedsgericht geltend gemacht, dass nach den Regeln der österreichischen Wirtschaftskammer tage. Die Entscheidung über den Antrag des genannten Schiedsrichters hätte aufgrund dessen nicht das Schiedsgericht selbst, sondern das Präsidium des VIAC als einem unabhängigen Tribunal im Sinne des Artikel 6 und 13 EMRK gefällt. Dies hindere allerdings nicht die Anrufung des Handelsgerichtes Wien gemäß § 589 ZPO. Dieses Gremium hätte nämlich abschlägig entschieden.
Als Ablehnungsgründe wurden geltend gemacht, dass der genannte Schiedsrichter ... nunmehr insgesamt zum fünften mal als Schiedsrichter durch die bekl. P. benannt worden sei. Derartige häufige Benennungen seien auch nach internationalen Kriterien Umstände, die Anlass für berechtigte Zweifel an der fehlenden Unabhängigkeit geben. Weiters die vier vorherigen Benennungen des genannten Schiedsrichter ... beträfen im Wesentlichen alle die gleiche Sache. Durch diese Beteiligung an dem Fall bestehen berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit. Weiters aus den vier Vorverfahren könne berechtigterweise geschlossen werden, dass sich der besagte Schiedsrichter ... bereits eine

3 vorgefasste Meinung hinsichtlich des auch hier maßgeblichen Entscheidungsgegenstandes gebildet hätte. Damit werde jedenfalls der äußere Anschein erweckt, dass er nicht mehr unabhängig entscheiden könne. Weiters, der genannte Schiedsrichter ... hätte aus seiner Rolle als Schiedsrichter in jedenfalls zwei der Vorverfahren, in denen die Antragstellerin nicht beteiligt ist, vertrauliches Wissen, das er nicht preisgeben dürfe, dass er aber seinen Entscheidungsfindungsprozess beeinflussen könne. Dies könne zu einem Ungleichgewicht innerhalb des Schiedsrichterkollegium führen. Denn die anderen beiden Schiedsrichter hätten dieses Wissen nicht. Weiters, der besagte Schiedsrichter ... sei in verschiedenen Verfahren, die mit dem gegenständlichen Verfahren in Beziehung stünden, als Zeuge genannt. Möglich sei auch, dass er sogar im gegenständlichen Verfahren selbst als Zeuge aussagen werde. Auch dies stelle einen möglichen Interessenskonflikt dar, der geeignet sei, seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen. 
Die Antragsgegnerin bestritt dies, beantragte Zurückweisung des Antrages, da dieser nach altem Recht zu beurteilen sei, welches eine selbstständige Anfechtung von Befangenheiten von Schiedsrichtern nicht vorgesehen hätte; es sei der kl. P. unbenommen, dies im Rahmen einer Schiedspruchanfechtungsklage nach altem Recht durchzufechten. Im Übrigen hätte über die Befangenheit nicht das Schiedsgericht selber über Einwendung der hiesigen Antragstellerin entschieden, sodass eine Anrufung des ordentlichen Gerichtes wie nunmehr versucht, unzulässig sei. Im Übrigen ergäben die von der Antragstelerin angeführten Argumente gegen den

4 besagten Schiedsrichter ... in Wahrheit keinen Verdacht der subjektiven oder objektiven Befangenheit. Internationale Auslegungsregeln der österreichischen gesetzlichen Bestimmungen, wie von der kl. P. versucht, seien nicht zulässig. Im Übrigen seien von der kl. P. vorgelegte Urkunden in bestimmten, letztlich in vorbereitenden SS der Antragsgegnerin präzisierten Punkten, falsch übersetzt.
Dies bestritt die Antragstellering. Zur Falschübersetzung wurde unter anderem ein Gutachten der die vorgelegten Urkunden übersetzenden gerichtlich beeidigten Dolmetscherin vorgelegt. Zur Ermöglichung des beiderseitigen rechtlichen Gehörs wurde eine mündliche Tagsatzung Amts wegen angesetzt, in der die Parteien im Wesentlichen ihre Standpunkte wie bisher vortrugen. Vernehmungen von Auskunftspersonen wurden nicht begehrt. Hingegen sollte noch ergänzendes Vorbringen, insbesondere zu den behaupteten Falschübersetzungen, erstattet werden. Unwidersprochen von den Parteien und ohne gegenteilige Anträge der Parteien hielt der Richter fest, dass ungeachtet dessen allerdings die einzige mündliche Verhandlung zwischen den Parteien nicht erstreckt werden würde, und sodann aufgrund des schriftlichen Vorbringens entschieden würde.
Beweis erhoben wurde daher durch Einsicht in die vorgelegten Urkunden. Letztendlich erschien dem Gericht nach Präzisierung der Übersetzungsbemängelungen durch die bekl. P. eine von Gericht zu veranlassende amtswegige Neuübersetzung der von der Antragsgegnerin monierten Passagen für nicht notwendig.
Vorab zu klären war die Frage der Zulässigkeit

5 der Antragstellung und die Relevanz.
Die Antragstellerin hat sich auf § 589 ZPO in der neuen Befassung berufen. Dass ein bestimmtes Ablehnungsverfahren zwischen den Parteien laut Absatz 1 vereinbart worden wäre, behauptet dazu keine der Parteien. Die Parteien bezogen die oben wiedergegebenen Standpunkte zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte., ohne in der Folge dann weiter darauf einzugehen, insbesondere die Antragsgegnerin nicht weiter auf die Replik der Antragstellerin zu diesem Punkt nach Abgabe der Stellungnahme der Antragsgegnerin. Nach § 589, Absatz 2 ZPO, neue Fassung, hat eine Partei, wenn eine solche zitierte Vereinbarung vorher über ein Ablehnungsverfahren nicht getroffen worden war, einen Schiedsrichter binnen 4 Wochen abzulehnen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes oder ein Umstand im Sinne des § 588, Absatz 2 bekannt geworden sei. Dies muss schriftlich gegenüber dem Schiedsgericht geschehen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht freiwillig zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters über die Ablehnung. Unwidersprochen nach dem Vorbringen des Streitteile ist der Schiedsrichter nicht zurückgetreten und hat die Wirtschaftskammer, wenn auch nicht das Schiedsgericht selbst, allerdings nach den Regeln der Wirtschaftskammer, über den Ablehnungsantrag der hiesigen Antragstellerin abschlägig entschieden. Eine Zustimmung der Antragsgegnerin zur Abberufung des streitgegenständlichen Schiedsrichters ... wurde ebenfalls nicht behauptet. Nach § 589, Absatz 3 ZPO, hier relevant, ist

6 bei erflogloser Ablehnung eines Schiedsrichters durch eine Schiedspartei nach einer entsprechenden abweislichen Entscheidung des Schiedsgerichtes nach Absatz 2, sowie dann die ordentlichen Gerichte binnen 4 Wochen zulässig, wobei die Antragsgegnerin auch diese 4-wöchige Frist nicht thematisiert hat in ihrem Vorbringen. Diese Fassung von § 589 ZPO erfolgte laut Artikel III. Schiedsrechtsänderungsgesetz 2006, ebenso wie die Fassung des § 588 ZPO Neue Fassung. In seinem Absatz 2 wird bestimmt: Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann seinen Schiedsrichter, den sie bestellt hat oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die erst nach Bestellung oder Mitwirkung daran bekannt geworden sind. Wesentlich ist der erste Satz der zitierten Gesetzesstelle, wobei "vereinbarte Voraussetzungen" ebenso nicht von den Parteien dieses Verfahrens thematisiert wurden. Ebenso handelt es sich hier nicht um die Ablehnung des selbst nominierten Schiedsrichters der Antragstellerin, sodass der letzte Satz nicht zum Tragen kommt.
Dieses Fassung des Gesetzes gilt seit 2006. Richtig zitiert von beiden Stellen ist die alte Rechtslage, wonach eine Anrufung der ordentlichen Gerichte wegen Beschäftigung eines abzulehnenden Schiedsrichters im laufenden Schiedsverfahren - wie gegenständlich - unzulässig ist, und in der Regel dieser Umstand mit der Anfechtung des Schiedsspruches geltend gemacht werden kann, sollte nicht das Schiedsgericht dem selbst

7 Rechnung tragen. Zu prüfen war daher, ob die alte oder die neue Rechtslage zum Tragen kommt. Richtig ist das Zitat der Antragstellerin, wonach nach Artikel VII Absatz 1. Schiedsrichtsänderungsgesetz abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens. Liegt dieser nach dem 30. Juni 2006, kommt das neue Recht zur Anwendung, liegt die Einleitung des Schiedsverfahrens vor diesem Zeitpunkt, das alte Recht.
Die Parteien haben in ihrer Argumentation allerdings nicht differenziert und darauf abgestellt, ob ein Qualifikationsproblem des gesetzlichen Begriffes "Einleitung des Schiedsverfahrens" von Relevanz ist, sodass dies nicht weiter zu prüfen ist (allenfalls relevant wäre dieser Umstand, wenn die Aufforderung zur Benennung eines Schiedsrichters nach vorliegendem Schiedsvertrag vor dem genannten Stichzeitpunkt läge, die tatsächliche Einreichung einer Klage danach, welches Rechtsproblem bereits rechtskräftig durch das Handelsgericht Wien in anderer Sache entschieden worden ist). Unbestritten bleibt, dass die Schiedsklage am 09. Jan. 2007, also nach dem zitierten Stichtag, eingereicht wurde. Mangels Differenzierung und weiterer Thematisierung matisierung dieses Umstandes ist daher davon auszugehen, dass die Einreichung der Schiedsklage der "Einleitung des Schiedsverfahrens" gleichzusetzen ist. Die Einreichung der Schiedsklage liegt nach dem zitierten Stichzeitpunkt des Artikel VII. Absatz 1, Schiedsrichtsänderungsgesetz, sodass neues Recht anzuwenden, und ein Antrag wie der der Antragstellerin vor dem ordentlichen Gericht jedenfalls zulässig ist.
Eine weitere Voraussetzung nach diesem neuen Recht ist die vorherige Entscheidung des

8 Schiedsgerichtes über den Ablehnungsantrag der vorliegenden Antragstellerin laut § 589, Absatz 3 Zivilprozessordnung neu. Unstrittig ist, dass nicht das in drei Personen zusammengesetzte und tagende Schiedsgericht selber darüber entschieden hat, sondern das Präsidium der VIAC aus einem unabhängigen Tribunal im Sinne von Artikel 6 und 13 EMRK. Diese entsprechen den Schiedsregeln der Wirtschaftskammer. Zeiler hat sich 2006 für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 589, Absatz 3 ZPO Neu durch Entscheidung dieses Gremiums ausgesprochen, wie von der kl. P. richtig zitiert. Auch wird im "neuen Schiedsrecht" von Kloiber, Rechberger, Oberhammer und Haller vertreten, dass die Anrufung der ordentlichen Gerichte jedenfalls immer zulässig sei, wenn vorher, nach welchen Regeln auch immer, im laufenden Verfahren die Relivierung der Befangenheit eines tätig werdenden Schiedsrichters gescheitert ist. Ausdrücklich hervorgehoben wird auch die Zulässigkeit der Entscheidung eines Dritten in diesem Sinne, statt des Schiedsgerichtes, über den Ablehnungsantrag. Die Unterwerfung unter das Schiedsgericht der Wirtschaftskammer implementiert die regelgemäße Entscheidung über Ablehnungsanträge durch das Präsidium der VIAC. Der Umstand, dass nicht das Schiedsgericht über den seinerzeitigen Ablehnungsantrag der Antragstellerin entschieden hat, hindert daher nicht den vorliegenden Antrag.
Wie sich bereits aus dem vorliegenden Verfahren des genannten Präsidium ergeben hat, hat sich der Schiedsrichter für nicht befangen erklärt.
Zuzustimmen ist der auch aus dem vorgelegten Rechtsgutachten zu entnehmenden Meinung, dass die Antragstellerin vorliegend nicht subjektive

9 bewusste Befangenheit des Schiedsrichters geltend macht, sondern Umstände, die nach der Diktion des österreichischen Rechtes und der österreichischen Lehre als Gründe "objektiver Befangenheit", etwa im Sinne der Juristiktionsnorm, gelten, und dass solche Gründe auch der Beurteilung des ordentlichen Gerichtes nach § 589 ZPO neu unterliegen.
Es war daher in eine inhaltliche Prüfung einzutreten.
Die wesentlichen Parameter waren im Vorbringen der Streitteile unstrittig, sodass ein Vernehmungsverfahren nicht notwendig war: So handelte es sich bei den von der Antragstellerin geltend gemachten Befangenheitsgründen um solche "objektiver Befangenheit", die aus unstrittigen Sachverhaltsmomenten, nämlich der bisherigen Tätigkeit des besagten Schiedsrichters ... sich ergäben, abgeleitet werden. Dass dieser Schiedsrichter subjektiv befangen sei, und wider besseres Wissen dies ableugne, ist nicht behauptet. Ebenso ist unstrittig, dass der Schiedsrichter seine Unbefangenheit im Rahmen der Stellungnahme aufgrund des Ablehnungsantrages der Antragstellerin im Schiedsverfahren bekanntgegeben hat, weshalb aus Anlass des Schiedsverfahrens dem Begehren der Antragstellerin vorerst abschlägig begegnet wurde.
... hat in dem vorgelegten Rechtsgutachten richtig darauf hingewiesen, dass Ziel der letzten Novelle, mit der auch § 588 und 589 ZPO neu eingeführt wurden, die Internationalisierung des österreichischen Schiedsgerichtsrechts befördert werden sollte, wobei - wie üblich - die Legislationen zahlreiche internationale Rechtsvergleichungen anstellten und Rechtsquellen

10 einsahen. Ungeachtet der nunmehr neuen Formulierung kommt auch ... dem das erkennende Gericht insoweit folgt, zur Ansicht, dass der Inhalt vom § 19, Ziffer 2, Juristiktionsnorm ("Unbefangenheit") und der des § 588, Absatz 2, ZPO neu ("Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit") praktisch ident sind, zumal nach der Einfügung des "nur" in der Neufassung keine abändernde Bedeutung zukommt, zumal das Vorliegen von Ausschließungsgründen jedenfalls auch eine Befangenheit impliziert. In diesem Sinne behandle auch § 477, Absatz 1, Ziffer 1, ZPO, den von Gesetzes wegen ausgeschlossenen Richter und den erfolgreich abgelehnten Richter als gleichwertige Nichtigkeitsgründe, die unterschiedliche Behandlung als Nichtigkeitsklagegrund nach § 529, Absatz 1, Ziffer 1, ZPO, sei im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant. Richtig sei allerdings, dass § 588, Absatz 1 und 2, ZPO neu, deutlicher als § 19, Ziffer 2, JN, den Anschein der mangelnden Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit ausdrücklich ansprechen, und daher auch besonders die "objektiven Befangenheitsgründe". Allerdings ändert dies grundsätzlich nichts an der bisherigen Lehre und Judikatur, die schon bisher die tatsächliche subjektive Befangenheit mit der objektiven Befangenheit in den Ablehnungsgründen, sei dies bei ordentlichen Richtern, Sachverständigen, oder Schiedsrichtern, gleichgehalten haben.
Es stellt sich somit die Interpretationsfrage der "objektiven Befangenheitsgründe". Hier verweist ebenfalls ... richtig darauf, dass Präzedenzjudikatur kaum mit allgemeiner Gültigkeit gefunden werden kann, weil letztendlich die Qualifikation als objektive Befangenheit im Einzelfall zu treffen ist,

11 und eine darüber hinausgehende Bedeutung nicht erlangt hat. Soweit hiergerichtlich bekannt. bekannt, gibt es auch seit Inkrafttreten der Novelle von österreichischen Gerichten keine maßgeblichen Präzedenzfälle, die zur Auslegung auf das vorliegende Problem herangezogen werden könnten. Auch die Parteien dieses Verfahrens haben solche nicht angeführt, sondern sich im Wesentlichen auf inländische und ausländische Lehrmeinung bezogen.
In der Hervorhebung der Bedeutung der richtigen Würdigung objektiver Befangeheit zitiert daher die Antragstellerin (AS 9) mit Recht alte Judikatur zu § 19 Juristiktionsnorm. Sie begehrt allerdings die ergänzende Heranziehung der IBA Guidelines. Dies ergäbe sich aus den Intentionen des Gesetzgebers anlässlich der Novelle des Schiedsrichtsänderungsgesetzes 2006, das eine Internationalisierung geböte. Unstrittig ist auch unter den Parteien dieses Verfahrens, dass es sich bei den IBA nicht um gesatztes nationales Recht handelt, sondern quasi um ein in der Form eines Normenkataloges erarbeitetes Rechtsgutachten internationaler Schiedsgerichtsexperten. Diese können sich nicht auf eine besondere Legitimation durch stattliche Rechtsordnungen oder institutionalisierte Schiedsgerichte, wie das der Wieder Wirtschaftskammer, oder der Pariser Regeln, berufen. ... folgt im vorgelegten Rechtsgutachten dieser Meinung.
Nicht jedoch das erkennende Gericht.
Maßgeblich ist der Gesetzestext, normative Kraft hat weder die Rubrica, noch die erläuternden Bemerkungen. Diese können allenfalls Auslegungshilfen darstellen. Aber auch letztere verweisen zu

12 hier zu definierenden Begriff der "objektiven Befangenheitsgründe" nicht auf die zitierten IBA oder sonst allgemein international bestehende Bräuche, unter die die IBA subsumiert werden könnten. Richtig ist, dass Anlass der zitierten Novelle eine Anhebung des österreichischen Normenstandard zur Attraktivierung des österreichischen Standortes für Schiedsgerichte war. Tatsächlich waren die Regelungen Kleins der alten ZPO äußerst ätatistisch. So interpretiert Fasching in der Erstauflage seines Kommentars zur ZPO noch, dass jedenfalls bei Schiedsverfahren österreichisches Recht zur Anwendung zu kommen habe. Dies offenbar ausgehend von der damaligen Erfahrung, dass Schiedsgerichte hauptsächlich zwischen österreichischen Parteien in Österreich tagen. Die Notwendigkeit der Internationalisierung war zum damaligen Erscheinungszeitpunkt noch nicht so präsent.
Es kann aber auch nach der vorliegenden Novelle nicht generell interpretiert werden, weil eine Anhebung des internationalisierenden Standards der Schiedsgerichtsnormen (hier der ZPO) generell internationalen Schiedsbräuchen, internationalisierten Schiedsordnungen angesehener Institutionen, usw., Tür und Tor öffnen würde, und geradezu jegliche Norm des österreichischen Gesetzes in diesem Sinne zu interpretieren wäre. Durch die Unterwerfung von Schiedsparteien und der international angesehenen institutionalisierten Schiedsgerichte und Schiedsordnungen, wie das der Wirtschaftskammer Österreichs, oder den Pariser Regeln, selbst ist auch nach dem österreichischen Recht (wie bisher) eine Internationalisierung möglich. Darüber hinaus besteht aufgrund der Schiedsvertragsfreiheit auch die

13 Möglichkeit, im Rahmen der Schiedsklausel und des Schiedsvertrages internationale Übungen und ausländische Rechtsvorstellungen zu inkorporieren, allerdings aufgrund des konkreten Parteiwillens. So war es schon bisher möglich, Schiedsgerichte aufgrund des Vertrages der Schiedsparteien die Anwendung bestimmter ausländischen materiellen Rechts aufzutragen, oder schlichtweg die Anwendung der lex mercatoria, die allgemeinen internationalen Anschauungen, aber nicht konkretem gesatztem Recht entspricht.
Auch die nunmehrige Novelle hat stark ätatistisches Gedankengut im Schiedsvertragsrecht der ZPO neu belassen: So besonders gravierend, und vor allem im Zusammenhang der mit institutionalisiertem internationalen Schiedsrecht schwer von den österreichischen Gerichten handzuhabend der Anfechtungsgrund des Schiedsspruches wegen Vorliegens von Wiederaufnahmsgründen: Die Qualifikation des Begriffes "Wiederaufnahmsgrund" ist offenbar ein Verweis auf die in der ZPO als enthaltenen Wiederaufnahmsgründe, die üblicherweise dort in österreichischen Verfahren nach österreichische Zivilprozessordnung dazu führen, dass der Richter zu prüfen hat, ob die geltend gemachten neuen Wiederaufnahmsgründe aufgrund der Feststellungen des angefochtenen Urteiles eine andere rechtliche Konsequenz für den Wiederaufnahmskläger bringen könnte. Internationale Schiedssprüche, insbesondere nach den Pariser Regeln, verlangen allerdings keine dezidierten zusammenhängenden Feststellungen eines vom Gericht als erwiesen angenommenen Sachverhaltes, wie das österreichische Zivilprozessrecht, sodass es äußerst schwierig ist, das nach solchen Regeln aufgebaute Schiedssprüche auf die

14 Anfechtbartkeit wegen Vorliegens von Wiederaufnahmsgründen im Sinne der Definition des österreichischen Rechtes und der österreichischen Zivilprozessordnung zu überprüfen. Es sind daher auch nach der letzten Novelle sehr häufig anzuwendende, und in der Anwendbarkei bei internationalen Schiedsgerichten besonders problematische gesetzliche Passagen unberührt geblieben, und daher nach wie vor extrem ätatistisch, sodass die Interpretation für internationale Sachverhalte Probleme bereitet.
Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, nach der letzten Novelle seien daher sämtliche Regeln der Schiedsgerichtsbarkeit in der ZPO auch im Lichte internationaler Lehre und internationaler Schiedsbräuche zu interpretieren.
Es fehlt daher zusammenfassend an einem ausdrücklichen Hinweis des Gesetzgebers, dass die IBA anzuwenden wären ebenso, wie der Novellenzweck nicht in der umfassenden Eindeutigkeit, wie von der Antragstellerin behauptet, eine internationalisierende Auslegung erlauben würde.
Österreichische Gesetze sind im Übrigen nach österreichischer Judikatur und nach österreichischer Rechtslage auszulegen, wobei, wie auch ... hingewiesen hat, eine enge Verbindung der Befangenheitsgründe für Schiedsrichter, mit denen für Richter und SV innerhalb der einheitlichen Zivilprozessordnung besteht, sodass ungeachtet der neuen Formulierungen der § 588, 589 ZPO neu daher im Rahmen des österreichischen Zivilprozessrechtes zu interpretieren ist. Danach ergeben sich allerdings keine Bedenken objektiver Befangenheit im Sinne der von der Antragstellerin

15 geltend gemachten Gründe. Der Umstand, dass besagter Schiedsrichter ... schon zum fünften mal als Schiedsrichter durch die beklagte Partei benannt ist, und daher Einstreitigkeiten zwischen den Streitteilen tätig wird, wird nach österreichischem Verständnis geradezu als Vorteil, und nicht als Nachteil angesehen: Es entscheidet ja nicht der einzelne Schiedsrichter als Einzelrichter, bei dem der Sachverhalt differenzierender zu betrachten wäre, sondern ein Schiedsrichtergremium von drei Richtern vorliegend. Gerade in der Senatsgerichtsbarkeit ist die Diskussion der Meinung innerhalb des Senates, und entsprechende Mehrheitsbildungen wichtig. Die einzelnen Senatsmitglieder haben ihre Gedanken einzubringen, ohne dass deshalb die übrigen Senatsmitglieder sich diesen anschließen müssen. Andererseits kann gerade ein mit den Problemkreisen der Streitteile vertrauter Richter aus Vorprozessen in die Beratung Verständnis einbringen, das bei fragmentarischem Vortrag in vorliegender Causa in dieser Form den übrigen Senatsmitgliedern verschlossen bleiben würde. Diesen Gedanken folgend sind auch häufig Geschäftsordnungen österreichischer Gerichte so ausgerichtet, diesen echten Vorteil zu nützen: Vor Übung des sogenannten "Radl" (welches zu einer größeren gleichmäßigen Belastung der einzelnen Geschäftsabteilungen führt) war es selbstverständlich, dass nach den Geschäftsverteilungen Richter jahrelang für die selben Buchstaben, und daher für die selben Parteien zuständig waren, wobei sich die Zuständigkeit hauptsächlich nach den Buchstaben der beklagten Partei richtete, und wenn die klagende Partei immer wieder verschiedene Prozesse an die selbe beklagte Partei zu richten hatte, immer

16 wieder der selbe Richter tätig wurde. Dies wurde als Vorteil gesehen. Heute noch bestimmt die Geschäftsverteilung des OLG Wien zB. die Regelung, wenn ein Rechtsmittelakt bei einem Senat angefallen ist, so werden sämtliche weiteren Rechtsmittel ungeachtet des sonst nach dem "Radl" zu verteilenden Akten, dem bereits seinerzeit mit der Sache befassten Senat zugewiesen. Die Geschäftsverteilung des HG Wien weist Nichtigkeitsklagen und Wiederaufnahmsklagen immer dem Richter zu, ungeachtet des sons herrschenden "Radl", in welcher der Vorprozess erledigt worden ist. Geschätzt wird daher in Österreich die Erfahrung mit einzelnen Parteien, gegenüber einer Meinungsvielfalt verschiedener Richter zu selben Problemkreisen selber Parteien.
Wenn die Antragstellerin darauf abstellt, aus dem Umstand, der Schiedsrichter ... sei in dem Vorverfahren tätig geworden, könne berechtigterweise geschlossen werden, dass er bereits eine vorgefasste Meinung besäße, so begründet auch dies nicht den konkreten Verdacht der objektiven Befangeheit, weil eine allgemeine Regel, wenn jemand die gleichen Parteien in ungefähr ähnlichen Rechtssituationen zu beurteilen hat, er zu vorgefassten Meinungen gelangt, und von diesen nicht mehr ab kann, nicht besteht. Gerade einem erfahrenen, intellektuellen Schiedsrichter, wie auch Richtern institutionalisierter ordentlicher Gerichte, ist aufgrund seines Aufgabenbereiches zuzutrauen, dass er zwischen dem im konkreten Akt notwendigen und zu erarbeitenden Sachverhalt und Sachverhalten unterscheiden kann, die, wenn auch in ähnlicher Konstellation, im Vorverfahren relevant waren. Auch hier kann die Vorbeschäftigung, wie oben

17 ausgeführt, geradezu als Vorteil angesehen werden, und zur Anregung ergänzenden Vorbringens der PV oder weiteren Beweisanträgen führen, und entspricht dies der österreichischen Anschauung und üblichen Judikatur der österreichischen Gerichte zu objektiven Befangenheitsgründen, bei Ablehnungen von Richtern, welche Überlegungen für geprüfte institutionalisierte Sachverständige ebenso wie für Schiedsrichter, argumentativ in gleicher Form anwendbar sind. Im Übrigen ist es der Antragstellerin nicht gelungen, einen konkreten Sachverhalt aufzuzeigen, wonach der Schiedsrichter bereits nach außen hin zu erknennen gegeben hätte, er könne diese Unterscheidung, wie oben ausgeführt, nicht vornehmen, und sei vorurteilsbehaftet. Ein allgemeiner Denkgrundsatz und eine allgemeine, nicht konkretisierbare, Befangenheitsvermutung, ist nach hiergerichtlicher Ansicht wirklichkeitsfremd.
Auch der Wissensvorteil ist, wie oben dargestellt, ein Vorteil, und kein Nachteil, weil eben, wenn für die Beurteilung des konkreten Schiedsgerichtssachverhaltes die Interpretation aus Erfahrungen von Vorprozessen in der Beratung den Schiedsrichterkollegen mitgeteilt werden kann, wobei es diesen im Rahmen ihrer Verpflichtungen obligt, zu beurteilen, ob sie diese vom Kollegen mitgeteilten Erfahrungen in ihre Überlegungen einbeziehen, oder (dann mehrheitlich zu zweit) gegen die Ansicht des schon erfahrenen Kollegen stimmen. Ein solcher Erfahrungsschatz kann unter Umständen aber auch in der Beratung ebenso wie im laufenden Verfahren sich dadurch positiv auswirken, dass aufgrund des bisherigen Erfahrungsstandes der erfahrene Schiedsrichter neue Beweisanträge anregt, die zur besseren Aufklärung der

18 Sach- und Rechtslage dienen, und ohne den alten Erfahrungsbestand mangels konkreter Nützlichkeitskenntnis durch die neuen Schiedsrichter nicht erkannt worden wäre.
Es ist auch Erfahrung des erkennenden Gerichtes, dass sich solche Umstände positiv auf die Wahrheitsfindung auswirken vor den ordentlichen institutionalisierten Gerichten, weil der Richter in der in der ZPO vorgesehenen Prozessstoffsammelpflicht aufgrund bisheriger Erfahrungen Beweisanträge anregt, die die (allenfalls neuen) Rechtsvertreter der Parteien von sich aus nicht endeckt hätten, wobei es nach wie vor auch dort den PV obligt, zu beurteilen, ob sie den Anregungen des Gerichtes folgen, und antragsstellend tätig werden.
Auch der Umstand, dass besagter Schiedsrichter ... in anderen Verfahren als Zeuge über die von ihm bereits erledigten Schiedsverfahren der hiesigen Streitteile auftreten wird müssen, begründet keinen objektiven Grund der Befangenheit. Auch hier ist nicht einmal von der Partei konkretisiert, dass der Schiedsrichter tatsächlich als Zeuge geführt werden wird müssen, sondern nur eine allgemeine Möglichkeit angesprochen, die noch gar nicht manifest ist. Abgesehen davon kommt es immer wieder vor, dass Schiedsrichter über Umstände des Schiedsverfahrens (auch in Anfechtungen ihrer Schiedssprüche vor ordentlichen Gerichten) aussagen müssen, und dies naturgemäß als Sachverständige. Allerdings, wie auch in der Zusammenfassung der Antragstellerin formuliert, würde dann dieser Schiedsrichter über das Schiedsverfahren aussagen, über andere Umstände wäre dies wohl gar nicht möglich, denn hätte er schon außerhalb des

19 Schiedsgerichtes Wahrnehmungen gemacht, wäre er schon in diesen historischen Schiedsverfahren wegen Befangeheit ausgeschlossen gewesen. Auch hier ist nicht ersichtlich, wieso eine Aussage des Schiedsrichters als Zeuge oder Sachverständiger über ein Vorschiedsgerichtsverfahren die Objektivität und pflichtgemäße Wahrheitsfindung über die nun anstehende vorliegende Causa beeinflussen sollte, es sei denn, es wäre das alte, und oben bereits erörterte Argument der Antragstellerin in anderem Gewande wiederholt, wenn ein (Schieds-)Richter immer wieder zwischen den selben Parteien als Richter auftrete, dann würde er immer befangener und befangener.
Es darf darauf verwiesen werden, dass naturgemäß, wie auch von den Parteien ausgeführt, bei der Berufung von Schiedsrichtern Parteien Erfahrene, die eben in den Bedürfnissen der entsendenden Partei besondere Kenntnisse haben, nominieren werden, wozu eben auch Kenntnis der Sachverhalte aus Vorprozessen zählen wird. Allerdings ist es nicht Aufgabe des Schiedsrichters, sei dies nach welcher Schiedsordnung auch immer, und schon gar nicht nach der der Bundeswirtschaftskammer Österreichs, den Standpunkt der entsendenden Partei wider besseres Wissen durchzudrücken im Schiedsgericht. Vielmehr ist seine Aufgabe unabhängig von der entsendenden Partei die eines unabhängigen und unparteilichen Richters, der bei Pflichtverletzung (ebenso wie seine Richterkollegen) den Parteien schadenersatzpflichtig wird. Dabei wäre er nicht dadurch entschuldigt, dass er pflichtwidrig deshalb den Standpunkt einer Partei im Schiedsverfahren als Schiedsrichter forciert hätte, nur weil ihn diese Partei entsendet hätte.

20 Unabhängig von den weitergreifenden Ausführungen der Streitteile, die sich vor allem mit internationaler Lehre und Judikatur beschäftigen, waren daher nur die tatsächlich präzisierten Gründe der Antragstellerin zu überprüfen, ohne dass ein detaillierteres Eingehen auf die vielzähligen Argumente der Streitteile, einzelne Urkunden usw. notwendig war; und damit auch nicht eine amtswegige Übersetzung der von der Antragsgegnerin bemängelten Passagen aus den Urkunden der Antragstellerin.
Unabhängig davon, ob man das vorliegende Verfahren als seinem Wesen nach Außerstreitiges ansieht oder als "Zwischenverfahren" im Sinne der ZPO, auch das neue Außerstreitrecht kennt den Kostenersatz, welcher sich in beiden Gesetzen sinngemäß nach § 40 ff. ZPO richtet. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage hat die klagende Partei Ausführungen gemacht, denen substanziiert die Antragsgegnerin nicht widersprechen konnte. Es war daher von dieser Bemessungsgrundlage auszugehen, und der "obsiegenden" Antragsgegnerin ihre Kosten zuzusprechen.

Handelsgericht Wien
1030 Wien, Marxergasse 1a
Abt. 16, am 24. Juli 2007



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