Wichtige Grundsätze, die sich verallgemeinern lassen, ergeben sich aus, Art. 9 (Berücksichtigung der Gebräuche) und Art. 11 (Prinzip der Formfreiheit von Erklärungen), letzterer jedoch mit der Ausnahme des Art. 12.
13"Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben lassen sich, wie im deutschen Recht, Prinzipien wie das Verbot mißbräuchlicher Rechtsausübung und des venire contra factum proprium ableiten (vgl. dazu oben Rn. 6).
14". Die Parteien haben sich gegenseitig zu informieren (so auch Enderlein / Maskow / Stargardt, Art. 7 Anm. 10.1; Honnold, Rn. 100).