Die Regelung über den Fristlauf (Abs. II) ist auf Vorschlag des Sekretariats (UNCITRAL-Yb 1977, 101) aus Art. 2 II der UNCITRAL-Schiedsordnung übernommen worden. Es handelt sich um die im wesentlichen im deutschen Recht geltende und auch im internationalen Verkehr übliche Regelung, wonach Fristen im Zweifel unter Einbeziehung aller Sonn- und Feiertage zu berechnen sind. Eine Ausnahme bildet lediglich der Fall des Abs. II 2, nach dem an einem gesetzlich anerkannten Feiertag oder arbeitsfreien Tag am Ort der Niederlassung des Anbietenden (Erklärungsempfängers) eine Frist nicht enden kann, wenn die Annahmeerklärung an diesem Tag dem Anbietenden nicht zugestellt werden kann.