[...]
[...]
[...]
[...]
66[...]
Dogmatisch wenig überzeugend ist die Frage der Zinszahlung im Atomic Energy Fall165 gelöst. Ohne Begründung, nur unter Hinweis auf seine bisherige Praxis, hat das Tribunal die USA trotz entgegenstehendem Ver- 67 bot im gewählten amerikanischen Bundesrecht zur Zahlung von Zinsen verurteilt. Welcher Rechtsgedanke dieser Entscheidung zugrunde liegt, läßt sich lediglich vermuten. Selbst wenn das Ergebnis im konkreten Fall gerechtfertigt wäre, käme sie als Präzedenzfall nicht in Betracht.
Schwieriger ist die Bewertung im Fall Reynolds Tobacco166 , wo unter Hinweis auf einen internationalen Grundsatz167 und Präzedenzfälle dem Kläger der vereinbarte Zinseszins nicht gewährt wurde.
Das Tribunal folgt damit der internationalen Schiedsgerichtspraxis, die sich bisher mit nur sehr wenigen Ausnahmen168 grundsätzlich gegen die Gewährung von Zinseszinsen ausgesprochen hat.
Andererseits wird jedoch am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland169 und der Schiedsordnung des London Court of International Arbitration170 deutlich, daß dieser Grundsatz auch Ausnahmen kennt und durch anhaltende internationale Kritik zunehmend an Einfluß ver- 68 liert171 .
Auch das Tribunal selbst ist sich der Allgemeingültigkeit des Zinseszinsverbotes nicht sicher. In der Entscheidung McCollough & Co., Inc. Ministry of Post172 stellt es gerade auch im Hinblick auf die Zinseszinsproblematik fest:
"Most awards allocate only simple interest, but occasionally compound interest has been awarded and sometimes a percentage is added to the interest in consideration of the rate of Inflation. lt ls difficult to draw any distinct conclusions from so diverse a practice. The Tribunal can conclude, however, that no uniform rule of law relating to interest has emerged from the practice in transnational arbitration, ...."173
In einem Sondervotum174 zur Entscheidung Starret Housing Corporation v. Iran175 zeigt der amerikanische Richter Holtzmann am Beispiel der amerikanischen Klägerin die wirtschaftliche und damit auch rechtliche176 Notwendigkeit der Zuerkennung von Zinseszinsen auf. Ein Kläger, der sein Geschäft auf der Basis von Krediten finanziere und wie altgemein üblich177 , Zinseszinsen zu bezahlen habe, sei nur dann voll 69 entschädigt, wenn der Beklagte auch zur Zahlung von Zinseszinsen verurteilt werde178 .
Der in dieser Kritik zum Ausdruck kommende Gedanke ausreichender Kompensation liegt auch einer anderen Einschränkung des Zinseszinsverbotes zugrunde, nämlich der Möglichkeit, Zinseszinsen in Form von Schadensersatz zu erhalten179 .
So ist es dem Gläubiger einer Zinsforderung nach deutschem Recht (§ 289 S. 2 BGB) erlaubt, Verzugszinsen zu beanspruchen, falls er nachweist, daß er infolge des Schuldnerverzuges selbst entsprechende Bankzinsen hat zahlen müssen oder daß er die Zinsen zu einem bestimmten Zinssatz hätte anlegen können180 . Nach Art. 74 des UN-Kaufrechtsübereinkommens hat der Verkäufer über den vermuteten Zinsschaden des Art. 78 hinaus auch Anspruch auf Ersatz des vorhersehbaren weitergehenden Zinsschadens. Dieser kann daraus entstehen, daß der Verkäufer den Kaufpreis nicht gewinnbringend anlegen konnte oder daß er als Folge der Nichtzahlung Kredit aufnehmen mußte181 .
70Neben dem entscheidenden Aspekt ausreichender Kompensation spricht auch folgende Überlegung für eine an Marktbedingungen orientierte Zinsbemessung: Die Beklagten verfolgen häufig das Ziel, das Verfahren durch prozeßtaktische Manöver hinauszuzögern, um den Kläger auf einen für den Beklagten vorteilhaften Vergleich "einzustimmen"182 . Muß der Beklagte für den Fall späterer Verurteilung lediglich Zinsraten unterhalb des marktüblichen Niveaus befürchten, trägt er wegen eigener Anlagemöglichkeiten kein Verzögerungsrisiko, sondern kann im Gegenteil mit Gewinn rechnen. Er erhält damit einen zusätzlichen Anreiz, das Verfahren zu behindern. Ist er hingegen der Gefahr ausgesetzt, den vom Kläger zu entrichtenden Kreditzins auszugleichen, ist es in seinem eigenen Interesse, das Verfahren so schnell wie möglich abzuschließen, da der von ihm zu erzielende Anlagezins i.d.R. geringer sein dürfte als der später zu erstattende Kreditzins. Hat der Beklagte mangels Kreditaufnahme des Klägers nur den Anlageschaden zu ersetzen, macht sich für ihn wegen fehlender Gewinnerwartung eine Verzögerung wenigstens nicht zusätzlich bezahlt.
Vor dem Hintergrund dieser Kritik und in Anbetracht der Tatsache, daß der dem Gläubiger entstandene Zinseszinsschaden häufig doch in Form von Schadensersatz erstattet wird, ,kann das Zinseszinsverbot heutzutage183 wohl nicht mehr als grundlegender allgemeiner Rechtsgrundsatz mit der besonderen Bedeutung als Bestandteil eines transnationalen ordre public angesehen werden184 . Unter normalen Umständen wäre 71 die Entscheidung daher insoweit nicht zu rechtfertigen.
Die besondere Situation des Tribunal185 , seine ihm durch Art. V CSD eingeräumte Möglichkeit, von der Rechtswahl der Parteien abzuweichen und die weitere Argumentation hinsichtlich der Zweideutigkeit der vereinbarten Zinsklausel186 machen die Entscheidung jedoch vertretbar. Als möglicher Präzedenzfall scheidet sie jedoch gerade wegen dieser besonderen Bedingungen aus.
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
139[...]
Selbständige "hardship" Klauseln finden zunehmend Eingang in die internationale Vertragspraxis155 . Neuere Empfehlungen internationaler Organisationen sprechen sich ausdrücklich für eine deutliche Trennung zu den "force majeure" oder "exemption clauses" aus156 . Eine klarstellende Definition und Abgrenzung enthält der UNCITRAL Legal Guide:
"1. The term "hardship"... means a change in economic, financial, legal or technical factors that causes serious adverse economic consequences to a contracting party, thereby rendering more difficult the performance of his contractual obligations...
2. Hardship clauses are to be distinguished from exemption clauses .... A hardship clause as conceived in the Guide would apply when a change of circumstances makes the performance of a party's obligations more onerous, but does not prevent that performance. An exemption clause as conceived in this Guide would apply only when a change of circumstances prevents performance..."157 .
Entscheidend ist danach, daß durch die Ereignisse die Ausgewogenheit des Vertrages grundlegend geändert wird und dadurch für die sich auf die Klausel berufende Partei eine übermäßige wirtschaftliche Belastung bei der Erfüllung ihrer Vertragspflichten entsteht158 . Die Betonung liegt dabei eindeutig auf den wirtschaftlichen Auswirkungen, nicht auf den sie verursachenden Umständen. Damit sich eine Partei nicht schon bei der 140 Verwirklichung eines bloßen Geschäftsrisikos auf "hardship" berufen kann, wird empfohlen, die Schwere der wirtschaftlichen Konsequenzen in einer allgemeinen Formel zu definieren159 oder besser, prozentual zu bestimmen, wann, gemessen am Preis, Kostensteigerungen den Grad von "hardship" erreichen160 . Eine andere Möglichkeit der Präzisierung ist das Anfügen einer Liste von "hardship"-Situationen. Der UNCITRAL Legal Guide nennt beispielhaft schwerwiegende Fehlentscheidungen des von den Parteien vorausgesehenen Marktes oder einen deutlichen Preisanstieg für Rohstoffe mit entsprechenden Einbußen beim Verkauf der Fertigprodukte161 . Im Einzelfall dürfte es aber sehr schwierig sein, Ereignisse, mit denen man nicht rechnet, auf diese Weise zu bestimmen. Eine für alle Fälle konkretisierte Trennlinie zwischen "hardship" auf der einen und allgemeinem Geschäftsrisiko auf der anderen Seite dürfte wohl kaum zu finden sein. Nicht zuletzt deshalb hat die Internationale Handelskammer bewußt auf eine "hardship"-Standardklausel verzichtet und statt dessen lediglich Entwurfsvorschläge in ihre Empfehlungen aufgenommen.
Weitere Voraussetzungen in "hardship" Klauseln sind teilweise die Unvorhersehbarkeit162 und Unbeherrschbarkeit163 der Änderung der Umstände für die Parteien. Nach den Erläuterungen der Internationalen Handelskammer zu den Vorschlägen über "hardship" dürfen die Parteien bei Vertragsabschluß nicht mit dem Ereignis gerechnet haben. Es muß aber kein Ereignis sein, daß die Parteien nicht hätten in Betracht ziehen 141 können164 . Mit diesen Einschränkungen soll verhindert werden, daß sich jemand auf Umstände beruft, die er selbst herbeigeführt oder durch entsprechende Vorsorge hätte verhindern können165 .
Grundlegende Zielrichtung aller "hardship" Klauseln ist es, den Parteien ausreichend Gelegenheit für Verhandlungen und einverständliche Vertragsanpassungen zu geben166 , um die Ausgewogenheit des Vertrages wiederherzustellen. Scheitern diese Bemühungen innerhalb einer bestimmten Frist167 , so wird empfohlen168 , mit Hilfe von dritten Stellen die erforderliche Vertragsanpassung zu erreichen169 . Bei dieser dritten Stelle handelt es sich entweder um ein Gericht, Schiedsgericht oder neuerdings einen sog. "third Party intervener"170 . Letzterer hat weder richterliche noch schiedsrichterliche Kompetenzen. Seine Entscheidung ist kein Urteil über den Vertrag, sondern fließt unmittelbar in den Vertrag 142 ein171 . Die Anpassung des Vertrages erfolgt somit letztlich aus dem Willen der Parteien heraus. Die Parteien können vereinbaren, ob die Entscheidung des Dritten eine Empfehlung172 oder eine bindende Entscheidung173 sein soll174 . Bei ihren Überlegungen, wer als dritte Stelle für die Vertragsanpassung zuständig sein soll, haben die Parteien zu berücksichtigen, daß viele nationale Rechte weder Richter noch Schiedsrichter die Befugnis hierzu einräumen175 . Falls eine Partei um die Anerkennung oder Vollstreckung eines durch Schiedsspruch abgeänderten Vertrages nachsucht, könnte diese nach einem solchen Recht versagt werden. Eine Vertragsänderung durch "hardship Intervention" dürfte hingegen überall dort akzeptiert werden, wo die Parteien einen Dritten mit dem Schließen von Vertragslücken beauftragen dürfen, wie z.B. im englischen Recht176 . Anstelle der Vertragsanpassung durch einen Dritten können die Parteien, falls eigene Verhandlungen fehlgeschlagen sind, auch vereinbaren, den Vertrag aufzulösen177 oder den ursprünglichen Vertrag in Kraft zu lassen178 . Beide Alternativen können jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, daß in den Fällen wirtschaftlicher Leistungserschwerung eindeutig das Konzept der Anpassung der Verträge dominiert.
[...]
146Das Tribunal hatte sich in einer Vielzahl von Klagen mit den Voraussetzungen und Folgen vertraglicher Nichterfüllung zu beschäftigen. Wie angesichts des revolutionären Umschwungs im Iran nicht anders zu erwarten war, beriefen sich die Parteien dabei sehr häufig auf "force majeure" als Befreiungsgrund. Entsprechend der zwischen Iranern und Amerikanern vorherrschenden Vertragskonstellationen begehrten die Amerikaner regelmäßig Freistellung von der Erbringung der vertragscharakteristischen Leistung, während die Iraner "force majeure" häufig als Grund für die Nichterfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen und vorzeitige Vertragsauflösung anführten.
In nahezu allen Streitigkeiten enthielten die Verträge sog. "force majeure" Klauseln, die in ihrer Präzision und Reichweite allerdings sehr unterschiedlich waren. Soweit möglich versuchte das Tribunal, seine Lösungen den Vertragsbestimmungen selbst zu entnehmen und darauf zu beschränken. Voraussetzungen für die Anwendung der "force majeure" war das Vorhandensein einer entsprechenden Vertragsbestimmung jedoch nicht. Das Tribunal hat diese Rechtsfigur vielmehr als einen allgemeinen Rechtsgrundsatz anerkannt und auch dann zur Falllösung herangezogen, wenn der Vertrag keine entsprechende Vereinbarung enthielt1 oder sich keine der Parteien darauf berufen hatte2 .
147Faktische Grundlage für eine Anwendung der "force majeure" ist die Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch ein nachträglich eingetretenes Ereignis.
Das Tribunal hat schon sehr früh entschieden und wiederholt bestätigt, daß die im Iran ab Dezember 1978 vorherrschenden revolutionären Bedingungen als "force majeure" anzusehen seien. Dabei hat es die Frage, welche Umstände "force majeure" begründen, sehr weitgehend beantwortet. In der Entscheidung Gould Marketing, Inc. v. Ministry of National Defense erfolgte erstmalig eine Definition des Begriffs der "force majeure" im Zusammenhang mit der Revolution. Ihre spezifischen Auswirkungen auf die Möglichkeit der Leistungserbringung wurden jedoch zunächst auf die größeren Städte beschränkt
"By December 1978, strikes, riots and other civil strife in the course of the Islamic Revolution had created classic force majeure conditions at least in Irans major cities. By "force majeure" we mean social and economic forces beyond the power of the state to control though the exercise of due diligence. Injuries caused by the operation at such forces are therefore not attributable to the state for purposes of its responding for damages. Similarly, as between private parties, one party cannot claim against the other for injuries suffered as a result of delays in or cessation of performance during the time force majeure conditions prevail, unless the existence of the conditions is attributable to the fault of the Respondent party"3 .
Später wurden "force majeure" Bedingungen auch in abgelegeneren und 148 dünn besiedelten Gebieten gegen den Widerspruch der iranischen Schiedsrichter anerkannt. Es erfolgte allerdings der ausdrückliche Hinweis, daß die Zustände in diesen Gebieten nicht dieselben waren, wie in den größeren Städten:
"Considering the evidence as a whole, the Tribunal is convinced that the invocation of force majeure was proper and that the departure of the Tromberg-Carlson personnel from Iran was warranted on the basis of threats and preceived threats to their safety. Although the conditions at these more isolated locations, particularly Chahbahar, were not the same as those in the major cities of Iran, the evidence as a whole clearly establishes that Tromberg-Carlson's apprehension for the personal safety of its employers was real and understandable. The Tribunal, therefore, holds that Contract No. 105 was terminated by reason of force majeure..."4
Worin diese Unterschiede qualitativ bestanden, läßt sich den Entscheidungsgründen allerdings nicht entnehmen.Auch in der Entscheidung Lockheed Corp. v. Iran5 bezog sich das Tribunal in erster Linie auf die allgemeinen revolutionären Ereignisse im Iran und die damit verbundenen Befürchtungen für die Sicherheit des Personals als Grund für die Evakuierung der Angestellten:
"33. Lockheed alleges that during December it became increasingly concerned about the safety of the Bandar Abbas employees and their dependents because of the revolutionary events occur[r]ing in Iran. Although the Tribunal cannot assess the seriousness of the threats and risks that Lockheed alleges its personnel encountered, it is satisfied that these threats, coupled with growing revolutionary violence elsewhere in the country, raised a reasonable perception of danger and directly led the Lockheed program director to evacuate the team from Iran6 .
40. On the basis of the terms of the Contract, the behavior of the Parties, and the other relevant evidence, the Tribunal finds that Lockheed's non-performance of the Contract after its departure from Bandar Abbas on 2 January 1979 was excusable non-performance under Article 11 of the Contract. The threats encountered locally, and the perception of imminent danger due to the upheaval in the country generally were sufficient reasons to justify the evacuation, and thus excuse the delay in the performance of the Contract"7 .
149Die iranischen Schiedsrichter sahen es in beiden Entscheidungen von Seiten der Kläger als nicht bewiesen an, daß die revolutionären Unruhen auch diese abgelegenen Regionen erfaßt und als Folge die Sicherheit des Personals konkret gefährdet hatten. Die Zustände dort hätten es den Klägern vielmehr erlaubt, den Vertrag fortzusetzen8 .
Die Entscheidungsgründe lassen nicht eindeutig erkennen, ob die Kläger bezogen auf die jeweilige Vertragsverpflichtung9 tatsächlich aktuellen revolutionären Bedingungen ausgesetzt waren. Vielmehr scheint es nach Ansicht der Mehrheit der Schiedsrichter ausreichend zu sein, wenn im Hinblick auch auf entfernter stattfindende Unruhen ein allgemeines Gefühl der Bedrohung vorherrscht. Sicherheitsüberlegungen können deshalb bereits im Vorfeld konkreter Beeinträchtigungen den Abzug von Personal mit seinen Konsequenzen für die Leistungserbringung rechtfertigen. Ein wirkliches Leistungshindernis muß noch nicht vorliegen. Es genügt, wenn nachvollziehbare Gründe eine Gefährdung mit hinreichender Sicherheit in absehbarer Zeit erwarten lassen. Während der Zeit des revolutionären Umbruchs sahen die Richter diese Voraussetzung wohl in allen Teilen des Irans als erfüllt an, ohne daß hierzu detailliertere Ausführungen in den Entscheidungsgründen notwendig erschienen.
Für eine solche Auffassung spricht, daß es im Einzelfall für den Schuldner unzumutbar sein kann, im Anblick von Gefahr solange abzuwarten, bis Menschenleben tatsächlich gefährdet oder vernichtet werden. Bei einer weniger generalisierenden Betrachtungsweise dürfte es darüber 150 hinaus schwierig sein zu bestimmen, wann ein solcher Grad von Gefahr erreicht ist, daß das weitere Verbleiben am Ort und damit die weitere Leistungserfüllung als unmöglich angesehen werden muß.
In der Entscheidung Touche Ross v. Iran10 stellte sich die Frage der "force majeure" nicht im Zusammenhang mit einer direkten Gefährdung eigenen Personals im Iran, sondern mit der Unmöglichkeit, von dem iranischen Vertragspartner die zur Leistungserbringung notwendigen Informationen zu erhalten. Die Klägerin, eine amerikanische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hatte mit der iranischen Luftwaffe einen Vertrag geschlossen, in dem sie sich verpflichtete, Prüfungsaufgaben im Rahmen des sog. IBEX Projektes zu übernehmen. Nahezu sämtliche Arbeiten mußten in den USA ausgeführt werden, um die erforderlichen Unterlagen und Informationen der am IBEX Projekt beteiligten amerikanischen Firmen prüfen zu können. Mit Beginn der Revolution wurde es immer schwieriger, die für die Arbeiten notwendigen Anweisungen von der iranischen Regierung zu erhalten. Anfang 1979 war die weitere Vertragsausführung nicht mehr möglich, da ein zuständiger Ansprechpartner für die notwendigen Instruktionen nicht mehr zur Verfügung stand. Das Tribunal sah die Klägerin daraufhin als berechtigt an, den Vertrag entsprechend einer "force majeure" Klausel zu kündigen. Gleichzeitig wurde der von der iranischen Seite erhobene Vorwurf des Vertragsbruches zurückgewiesen11 .
Eine Befreiung von der Leistungsverpflichtung wird somit nicht nur in den Fällen anerkannt, in denen eine Partei unmittelbar und direkt von den Auswirkungen der "force majeure" getroffen wird, sondern auch dann, wenn indirekt über dritte Personen, die ihrerseits "force majeure" begründenden Ereignissen ausgesetzt sind, die Erfüllung eingegangener Leistungsverpflichtung unmöglich wird.
151Der Einwand der "force majeure" ist nicht nur im Zusammenhang mit der iranischen Revolution sondern auch im Hinblick auf amerikanische Exportverbote und andere Ereignisse erhoben worden.
In den Entscheidungen Gould Marketing, Inc. v. Ministry of Defense12 und Avco Corp. v. Iran13 entschuldigten die amerikanischen Parteien die unterlassene Rücksendung von militärisch sensiblen Gütern, die ihnen von den Iranern zur Reparatur überlassen worden waren, mit dem Hinweis auf entgegenstehende Exportbestimmungen der amerikanischen Regierung. Das Tribunal erkannte in beiden Fällen auf "force majeure"14 und befreite die amerikanischen Unternehmen von ihrer Rücksendungspflicht mit der Folge, daß sie keinen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten hatten'15 .
152Um eine vergleichbare Situation ging es im Fall Teichmann, Inc. v. Hamadan Glass Co.'16 . Auch hier war die Klägerin nicht in der Lage gewesen, bestimmte Güter an die Beklagte zu liefern. Im Unterschied zu den beiden vorher besprochenen Entscheidungen handelte es sich diesmal jedoch nicht um mit einem Exportverbot belegte militärisch nutzbare Ware, sondern um Lieferungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Glasfabrik, und Ursache für die unterlassene Versendung war hier die Unmöglichkeit
"to load them on board ship as the state of congestion in the ports of Iran at that time was such that cargo destined for Iran was not being accepted"17 .
Das Tribunal betrachtete diesen Zustand als "force majeure" und erklärte den von Teichmann durchgeführten Deckungsverkauf für gerechtfertigt18 .Die leistungsbefreiende Wirkung der "force majeure" wurde auch für Zustände vor der Revolution bemüht. Im Fall Blount Brothers Corp. v. Iran19 kam es infolge einer dramatischen Zunahme der Bautätigkeit zu einer allgemeinen Verknappung von Zement. Die iranische Regierung sah 153 sich deshalb gezwungen, einen Verteilungsplan aufzustellen, der den Bedarf jedoch bei weitem nicht befriedigen konnte und sogar zu einem teilweisen Stillstand der Bautätigkeit führte. Die amerikanische Vertragspartei verlangte daraufhin die durch die Verzögerung des Projekts entstandenen zusätzlichen Kosten ersetzt. Das Tribunal erkannte,
"that the shortage of cement in Iran at that time presents all the classic features of a case of force majeure20 .... for which INC should not be held responsible".21 .
Mit der Frage, ob auch ein Arbeitsstreik "force majeure" begründet, hatte sich das Tribunal im Fall Sedco, Inc. v. NIOC22 zu befassen. Eine Tochtergesellschaft der Klägerin (SEDIRAN) mußte wegen eines Streiks zwei von ihr betriebene Ölplattformen in der Zeit vom 7. November bis 1. Dezember 1978 stilllegen und verlangte von der Beklagten für diesen Zeitraum eine sog. "force majeure with crew rate". Die Beklagte widersetzte sich diesem Anspruch mit dem Argument, SEDIRAN habe den Streik verursacht, da sie "contrary to other contractors refrained from increasing (workers) wages"23 . Das Tribunal folgte diesem Einwand nicht und erkannte statt dessen, daß
"the strike by SEDIRAN's workers is a classic situation calling for force majeure rates. It is unreasonable for NIOC to blame SEDIRAN for the strike by stating that it refused to increase the workers' wages. Therefore the Tribunal determines that SEDlRAN properly billed at the force majeure with crew rate during the strike period, and finds the full amount invoked for strike time to be payable"24 .
Entsprechend der spezifischen Situation im Iran hat das Tribunal die "force majeure" nur für eine begrenzte Dauer anerkannt. Der Zeitraum 154 während der Revolution Anfang Dezember 197825 bis 15. Februar 1979, an diesem Tag wurde die Islamische Republik Iran proklamiert, wird in allen einschlägigen Entscheidungen grundsätzlich bestätigt. Nach der eigentlichen Revolutionsphase orientiert sich die Festlegung nach dem erstmalig in der Entscheidung Sylvania Technical Systems, Inc. v. Iran26 aufgestellten Grundsatz, daß:
"(t)he invocation of force majeure as an excuse for failure to perform under a contract must always be analyzed in the context of the circumstances causing the force majeure, taking into account the particular party affected by those circumstances and the specific obligations that party is prevented from performing"27 .
Das Tribunal selbst bezweifelte, daß auf dieser Grundlage eine allgemeine Festlegung der Fortdauer der "force majeure" möglich sei28 . Entsprechend unterschiedlich fielen die Ergebnisse über die Fortdauer der "force majeure" aus.
Deutlich wird die durch die betroffene Partei und spezifische Vertrags- 155 pflicht hervorgerufene Unterschiedlichkeit der Bewertung in folgenden, beispielhaft angeführten Fällen:
In Sylvania und Questech war die iranische Beklagte jeweils ihrer vertraglichen Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen. Die 1. Kammer widersprach der Behauptung der Beklagten, die "force majeure" Bedingungen hätten bis zum 16. Juli 1979 und darüber hinaus angehalten und entschied stattdessen:
"that there is insufficient proof in this case to support the Respondent's contention that conditions over which it had no control continued to and beyond 15 July 1979 and still prevent it even from making contractual payments and releasing letters of credit"29 .
Anders im Fall Touche Ross v. Iran30 . Hier sah es die 1. Kammer als erwiesen an, daß die amerikanische Klägerin an der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung (Prüfungsaufgaben) durch "force majeure" wenigstens bis zum 17. Juli 1979 gehindert war31 .
Hing die Vertragserfüllung von der Anwesenheit amerikanischen Personals im Iran ab, war die amerikanische Partei wenigstens bis zum 31. Mai 1979 von ihrer Leistungsverpflichtung befreit32 .
Der Grund für das Ende der "force majeure" ist wohl darin zu sehen, daß sich die Zustände nach dem 15. Februar 1979 allmählich besserten33 und die islamische Regierung zunehmend an politischem und administra- 156 tivem Einfluß gewann34 . Zumindest an der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen war sie nicht mehr aufgrund außerhalb ihrer Kontrolle liegender Ereignisse gehindert35 .
Die Partei, die sich auf "force majeure" beruft, wird nach allgemeiner Auffassung nur dann von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn die Nichterfüllung auf Umständen beruht, die außerhalb ihres Einflußbereichs liegen und nicht vorhersehbar waren. Sie darf keine Schuld am Eintritt des "supervening event" treffen. In den meisten Schiedssprüchen, die 157 sich mit "force majeure" beschäftigen, sind diese Voraussetzungen nicht erwähnt bzw. näher untersucht worden. Dies läßt den Schluß zu, daß sie in der Regel als ohne weiteres erfüllt angesehen wurden36 . Die in der Entscheidung Gould Marketing37 entwickelte und häufig zitierte Definition des Begriffs "force majeure" enthält und beschreibt kurz die einzelnen Voraussetzungen. Eine Subsumtion erfolgte, was die hier interessierenden Grundlagen angeht, jedoch nur ausnahmsweise.
Von zentraler Bedeutung waren die Kriterien Vorhersehbarkeit und Beherrschbarkeit in der Entscheidung Queens Office Tower Associates v. Iran Air38 . Die Beklagte, ein iranisches Staatsunternehmen, hatte am 1. August 1979 von der Klägerin Büroräume in New York gemietet. Der Mietvertrag sollte am 24. November 1979 in Kraft treten. Infolge der Botschaftsbesetzung erließ der amerikanische Präsident nacheinander 3 "Executive Orders" INo. 12170, 12205, 12211 - sog. Asset Regulations), die es Iran Air unmöglich machten, weiterhin geschäftlich in den USA tätig zu sein. Iran Air weigerte sich daraufhin, wegen "frustration of the lease" den Mietzins für die bis zum 30.6.1980 in ihrem Besitz befindlichen Büroräume zu zahlen. Aufgabe der Kammer war es, auf der Grundlage des Rechts von New York zu bestimmen,
"whether the purpose of the lease was frustrated or its Performance made impossible by the Asset Regulations"39 .
.In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Beklagte als Staatsunternehmen "frustration and impossibility" einwenden konnte, weil es sich bei den amerikanischen Maßnahmen um eine Reaktion auf die Geiselnahme handelte und deshalb nach Ansicht der Kläger
"the supervening events were attributable to the fault of the Party alleging frustration"40 .
158Das Tribunal ging auf das Problem des funktionellen Durchgriffs41 , d.h. ob das Staatsunternehmen mit dem dahinterstehenden Staat gleichgesetzt werden darf, nicht ein, sondern stellte allein auf die Verursachung der "frustration" ab. Nicht die Geiselnahme sondern die Gegenmaßnahmen der amerikanischen Regierung als souveräner politischer Akt habe die Durchführung des Mietverhältnisses wegen Fortfall des Zwecks unmöglich gemacht42 . Lag somit die unmittelbare Ursache für die Vertragsstörung bei den USA und nicht beim Iran, erübrigte sich die Beantwortung der Frage, ob Iran Air sich die Geiselnahme zurechnen lassen mußte.
Bei der Frage nach der Vorhersehbarkeit kam das Tribunal zu dem Schluß, daß weder die amerikanischen Eigentümer des Bürogebäudes noch die im Eigentum Irans stehende Iran National Airlines Corporation die Verschlechterung der amerikanisch-iranischen Beziehungen in Folge der Geiselnahme hätten vorhersehen können43 .
Deutliche Kritik erfuhr diese Argumentation von dem amerikanischen 159 Richter Holtzmann. In seiner "dissenting opinion"44 wiederholte er zunächst die bereits von den Klägern vertretene Auffassung,
"that the fault Iran's illegal act in holding the hostages in Tehran was the root cause of the difficulties that its national airline encountered in conducting operations in New York"45 .
Der eigentliche Fehler der Mehrheitsentscheidung liege aber darin, nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt zu haben,
"that under international law the hostage-taking was illegal whereas the economic countermeasures were entirely legitimate"46 .
Als reines Staatsunternehmen könne sich Iran Air auch nicht der Verantwortung für die Konsequenzen aus der Geiselnahme entziehen. Es sei daher nicht berechtigt gewesen, die, "doctrine of frustration" einzuwenden.
Gelegentlich hat das Tribunal ausdrücklich bestätigt, daß das jeweilige Leistungshindernis "beyond the control" der Parteien war, auch wenn die iranische Regierung oder ein von ihr kontrolliertes Unternehmen Vertragspartner war47 . In der Entscheidung Houston Contracting Co. v. NIOC wurde zusätzlich noch die Unvorhersehbarkeit des Ereignisses für beide Parteien erwähnt48 .
Die staatliche Vertragspartei wurde allerdings dann nicht von ihrer Vertragsverpflichtung befreit, wenn das Tribunal die Vertragsauflösung 160 für eine politische Entscheidung hielt, da es hier an der Voraussetzung "beyond the control" fehle49 . Nach der Besetzung der amerikanischen Botschaft wurde der "force majeure" Einwand nicht mehr akzeptiert, wenn dieses Ereignis als Ursache für die Leistungsverhinderung auf iranischer Seite festgestellt wurde:
"Also, in this case the Tribunal determines that the risks for American citizens connected with the situation which started in November 1979 could not be characterized as force majeure in the sense of events excusing both Parties, as was the case in December 1978, but gave Claimants a valid reason not to perform despite AFIRI's above-mentioned letter. In the new situation AFIRI (Air Force of the Islamic Republic of Iran, d. Verf), on the other hand, was precluded from invoking force majeure in its contractual relationship with ITP Export"50 .
Da sich auf "force majeure" nur derjenige erfolgreich berufen kann, für den das Ereignis nicht beherrschbar ist, bringt das Tribunal durch diese Differenzierung zum Ausdruck, daß die Verantwortung für die Geiselkrise bei der iranischen Regierung lag.
War die Geiselkrise nach Auffassung des Tribunals nicht Ursache für die konkrete Leistungsverhinderung, bleibt der Einwand für die iranische Partei auch nach dem 4. November 1979 erfolgreich.
161Insgesamt deuten die Feststellungen des Tribunal darauf hin, daß sich eine Regierung, die aus einer erfolgreichen Revolutionsbewegung hervorgegangen ist, solche Vertragsunterbrechungen und -auflösungen nicht zurechnen lassen muß, die ihren Grund in den Zuständen des revolutionären Umschwungs haben. Für die erfolgreichen Revolutionäre sind die Konsequenzen der Revolution auf vertragliche Beziehungen danach ebenso unvorhersehbar und unkontrollierbar wie für die andere Partei, die zu den revolutionären Bedingungen nichts beigetragen hat51 . Eine Begründung für diese Gleichstellung läßt sich den Entscheidungen leider nicht ausdrücklich entnehmen.
Von Bedeutung dürfte jedoch sein, daß sich in den besprochenen vertragsrechtlichen Fällen, anders als z.B. bei Enteignungen oder bei der Geiselnahme, kein den Revolutionären konkret zurechenbares Handeln feststellen ließ, das unmittelbar auf die Vertragsbeziehungen gerichtet war. Die Vertragsstörungen waren vielmehr eine allgemeine Konsequenz von Umständen, die zwar ihren Ursprung in der Revolution hatten, in der weiteren Folge jedoch eine Eigendynamik entwickelten, so daß sie von den Revolutionären weder vorhergesehen noch beherrscht werden konnten.
Mit der Frage der Zurechenbarkeit von Hoheitsakten beschäftigte sich das Tribunal im Fall Blount Brothers, Corp. v. Iran52 . Zu entscheiden war, ob die unter der Kontrolle des Staates stehende iranische Vertragspartei für eine von der Regierung gesteuerte Zementverknappung, die als "force majeure" angesehen wurde, verantwortlich gemacht werden konnte. Ausgehend von dem Grundsatz,
"that the separation between a state enterprise and the state itself should be respected, with the result that acts of public
162authority by the state may operate as force majeure and excuse the state enterprise from liability. In examining the facts in any given case to determine whether they do, the state enterprise generally must be neither privileged nor discriminated against in comparison with the private enterprise"53 .
erkannte das Tribunal die unter der Regie der Regierung erfolgte Zementverteilung mit der Folge der drastischen Verknappung im konkreten Fall als"a response to a widespread Problem of general application, and that IHC was only one of a number of enterprises affected by them. The Tribunal therefore accepts the cement shortage as a circumstance of force majeure and one for which IHC should not be held responsible."54 .
Das Tribunal folgt damit weitgehend der von Böckstiegel entwickelten funktionellen Lehre vom "Durchgriff kraft Einflußphäre55 .Während das Tribunal die revolutionären Bedingungen im Iran für einen begrenzten Zeitraum durchweg als "force majeure" anerkannte, war die Rechtsprechung hinsichtlich der Rechtsfolgen weniger einheitlich.
In Betracht kommen grundsätzlich zwei Alternativen mit unterschiedlichen Konsequenzen für die Parteien. Entweder wird die Vertragsabwick- 163 lung für den Zeitraum des Vorliegens der "force majeure" Bedingungen nur suspendiert oder die "force majeure" führt zur Auflösung des Vertrages. Relevant werden diese unterschiedlichen Auswirkungen auf den Vertrag insbesondere dann, wenn nach Beendigung der die "force-majeure" auslösenden Bedingungen die Vertragserfüllung nicht fortgesetzt wird. Wurde der Vertrag nur unterbrochen und liegen keine sonstigen Gründe für seine Auflösung vor, wie z.B. eine Vereinbarung über die Vertragsbeendigung, begeht die vertragsuntreue Partei einen Vertragsbruch. Führt hingegen die "force majeure" allein schon zum Ende des Vertrages, ist ein Vertragsbruch mit seinen Haftungskonsequenzen ausgeschlossen.
Das Tribunal folgt grundsätzlich der Suspendierungsalternative, hält eine Vertragsauflösung aber ausnahmsweise für möglich, wenn die Vertragspartei endgültig oder für lange Zeit an der Vertragserfüllung gehindert ist:
"When there is a situation of force majeure, the performance of contractual obligations will, partially or totally, be suspended. Force majeure also can have the effect of terminating a contract if force majeure renders performance of the contract impossible in a definitive way or for a prolonged period of time"56 .
Die praktische Anwendung dieser Regel führte zu unterschiedlichen Ergebnissen, obwohl die faktische Grundlage - die revolutionären Ereignisse im Iran - in allen Fällen im wesentlichen die gleiche war.
164In der Mehrzahl der Fälle war das Tribunal der Auffassung, die "force majeure" Zustände hätten nur einen zeitlich begrenzten Einfluß auf die Vertragsdurchführung. Der Vertrag blieb dann bestehen und nach Ende der "force majeure" Bedingungen, deren Dauer wesentlich von der konkreten Vertragspflicht abhing, lebten die zeitweilig unterbrochenen Rechte und Pflichten des Vertrages wieder auf, wenn der Vertrag nicht bereits vorher gekündigt oder einverständlich aufgehoben worden war.
Beispielhaft57 für diese Betrachtungsweise ist die Sylvania-Entscheidung58 . Beide Parteien waren während des Andauerns der "force majeure" von ihren Leistungspflichten befreit. Die Behauptung der Beklagten, bezüglich ihrer Zahlungsverpflichtung habe die "force majeure" bis Mitte Juli und darüber hinaus angedauert, sah das Tribunal als nicht erwiesen an. Die Beklagte wäre daher nach Ansicht des Tribunals verpflichtet gewesen, ihre Zahlungen wieder aufzunehmen. Durch die "force majeure" wurde jedoch der Beginn des Zahlungsverzuges hinausgeschoben und der Zeitraum für Zinszahlungen entsprechend verkürzt. Daß der Vertrag schließlich doch endete, sei keine Folge der vorangegangenen "force majeure", sondern Ergebnis einer bewußten politischen Entscheidung der iranischen Regierung gewesen, Verträge über die Durchführung von Rüstungsprogrammen zu beenden59 . Folgerichtig wurde der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Vertragsbruch bzw. Erfüllungsverweigerung zuerkannt60 .
165Vertragsauflösende Wirkung hatte die "force majeure" im Fall Gould Marketing, Inc, v. Ministry of National Defense61 . Nach der Erklärung, daß
"a suspension of both Hoffman's and the Ministry's performance obligations could not continue indefinitely without having some effect an the viability of the contract"62 ,
kam die 2. Kammer zu dem Ergebnis,"that the continued existence of force majeure conditions had by mid-1979 ripened into a termination of the Hoffman-Ministry contract. Performance had become essentially impossible"63 .
Noch früher, nämlich bereits am 1. Januar 1979, endete der Vertrag durch "force majeure" im Fall International Schools Services, Inc. v. NICIC64 (National Iranian Copper Industries Company). Die Klägerin war vertraglich berechtigt, auf dem Gelände des Beklagten eine Grundschule für die Kinder der amerikanischen Angestellten der Beklagten zu betreiben. Der Vertrag sollte bis zum 1. September 1979 laufen, um dann neu verhandelt zu werden. Aufgrund der revolutionären Ereignisse hatten die Schüler und das Personal Iran bereits eine Woche vor den regulären Weihnachtsferien im Dezember 1978 verlassen. Da sich keine Veränderung der Verhältnisse abzeichnete, kehrten die Kinder und ihre Familien nach Ende der Ferien nicht zurück. Die Klägerin beschloß daraufhin Anfang Januar 1979, die Schule nicht wieder zu eröffnen.
"It was apparent that the children, who presumably were being controlled elsewhere for the balance of the school year, would not be returning before the Contract was scheduled to expire on 1 September 1979. The force majeure situation thus amounted to a frustration of the Contract. In view of the foregoing the
166Tribunal finds that the Contract was frustrated in early January 1979. Because there is little proof as to the specific date when the Contract came to an end, and for purposes of convenience, the Tribunal determines that such date was 2 January 1979"65 .
Um einen ähnlichen Sachverhalt ging es im Fall International Schools Services, Inc. v. Iran66 . Hier hatte der dem Schulbetrieb zugrundeliegende Vertrag eine Laufzeit bis zum 30. Juni 1979. Nachdem die meisten Schüler im Januar 1979 nicht an die von der Klägerin betriebene Schule zurückgekehrt waren, wurde zunächst versucht, die Tätigkeit auf einem reduzierten Niveau fortzuführen. Da sich die Sicherheitslage zusehends verschlechterte, evakuierte die Klägerin das verbliebene Personal im Februar 1979 auf Anraten der Beklagten. Im Unterschied zu den Parteien sah die 1. Kammer in diesem Verhalten weder ein gegenseitiges, auch nicht stillschweigendes Einverständnis, den Vertrag aufzuheben, noch einen einseitigen Vertragsbruch der Klägerin. Der Vertrag sei vielmehr durch "force majeure" beendet worden. Als Zeitpunkt bestimmte es den 28. Februar 1979, nachdem auch die letzten Angestellten das Land verlassen hatten67 .
Insbesondere die beiden Schulfälle zeigen, daß die "force majeure" bereits nach kurzer Zeit eine Vertragsbeendigung zur Folge haben kann, wenn für die vorgesehene Vertragsdauer ein Aufleben des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt. Der Vertrag endet dann mit der endgültigen Einstellung der Vertragsdurchführung.
167Als Ergebnis wird man festhalten können, daß das Tribunal ein flexibles Instrumentarium hinsichtlich der Auswirkungen der "force majeure" auf den Vertrag entwickelt hat, das im Einzelfall sachgerechte Entscheidungen ermöglicht. Der Suspendierung des Vertrages als Regelfall steht ausnahmsweise die Vertragsbeendigung gegenüber, wenn die Vertragserfüllung endgültig oder für längere Zeit unmöglich ist. Wie die Entscheidung zwischen diesen beiden Alternativen ausfällt, hängt davon ab, welche Partei von der "force majeure" betroffen ist und wie sich die leistungshindernden Umstände auf die jeweilige Vertragsverpflichtung auswirken. Dabei können die Ergebnisse, trotz annähernd gleicher faktischer Grundlage, durchaus unterschiedlich sein.
Es wäre allerdings falsch, wenn der Eindruck entstünde, nach Ende der "force majeure" Bedingungen wären die Vertragsbeziehungen von den Parteien im Falle einer Suspendierung tatsächlich fortgesetzt worden. In Wirklichkeit führten die andauernden Feindseligkeiten zwischen den USA und dem Iran in fast allen Fällen zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung. Sehr häufig enthielten die Verträge Bestimmungen, die es den Parteien erlaubten, im Fall von "force majeure" nach Ablauf einer Frist den Vertrag zu kündigen. Von dieser Möglichkeit machten am häufigsten die amerikanischen Parteien Gebrauch68 , nur selten erfolgte die Auflösung von Seiten der Iraner, wie in den IBEX-Fällen69 oder einverständlich70 . 168 Auffallend ist in diesem Zusammenhang die genaue Analyse der Verträge und die Kontrolle über die Einhaltung des vertraglich vorgeschriebenen Kündigungsverfahrens71 .
Besonders streng waren die Richter im Fall American Bell International, Inc. v. Iran72 . Die Parteien hatten es hier versäumt, entsprechend Art. 18.6 des Vertrages ihre Absicht, den Vertrag zu beenden, mit einer "written notice" bekanntzugeben. Obwohl die Klägerin auf Verlangen der Iraner ihr Personal drastisch verringert hatte, die Parteien nach den Umständen ein Recht zur Auflösung des Vertrages hatten und das gewählte iranische Recht es erlaubte, diese Rechtsfolge aus dem Verhalten der Parteien abzuleiten, sah das Tribunal keinen Anlaß, von den Anforderungen des Vertrages abzuweichen und sein Ende anzuerkennen73 .
In einer anderen Entscheidung wurde allerdings festgestellt, daß die 169 "force majeure" auch die Nichteinhaltung verfahrensmäßiger Vereinbarungen entschuldigen kann74 .
Werden die Vertragsbeziehungen durch "force majeure" unterbrochen oder beendet, stellt sich die Frage, wer die finanziellen Auswirkungen zu tragen hat. Existiert keine anderslautende vertragliche Vereinbarung, so lautet die Grundregel, der der Schiedsgerichtshof regelmäßig gefolgt ist: "The loss must lie where ist falls". Danach hat jede Partei die bei ihr anfallenden Verluste selbst zu tragen, ohne sie auf die andere Partei abwälzen zu können. Die erste Erwähnung fand diese Regel in der Entscheidung Queens Office Tower Associates v. Iran Air:
"The Tribunals final task is to determine the rights and liabilities of the parties in light of that discharge. The governing rule is that the loss must "lie where it falls". The apportionment of the loss Is subject generally to the Tribunals equitable discretion, using the contract as a framework and reference point"75 .
Das Tribunal hat sein billiges Ermessen (equitable discretion) hinsichtlich der Verteilung der Kosten nur sehr zögerlich ausgeübt. Wurde der Vertrag infolge von "force majeure" beendet, mußte jede Partei ab dem Zeitpunkt der Vertragsauflösung ihre Verluste selbst tragen.
Wie streng diese zeitliche Trennung gehandhabt wurde, verdeutlichen die beiden International Schools Entscheidungen76 .
170Nach dem jeweils allein durch "force majeure" bewirkten Ende der Verträge, stellte sich die Frage, ob die Klägerin nur solche Kosten zugesprochen bekommen sollte, die vor dem Vertragsende entstanden waren oder auch solche, die zwar erst später angefallen waren, deren Ursprung und Vereinbarung jedoch in der Zeit vor Vertragsauflösung lagen. Die Mehrheit der 1. Kammer entschied sich jeweils dafür, die zeitliche Grenze der Entschädigung exakt auf das von ihr festgestellte Datum des Vertragsendes festzulegen. Später angefallene Kosten, wie insbesondere die Auslagen für die Rückführung des Personals, wurden der Klägerin nicht erstattet77 .
Der amerikanische Richter Holtzmann kritisierte in beiden Fällen den mangelnden Gebrauch des richterlichen Ermessens zur angemessenen Verteilung der Kosten:
"Unless a contract provides otherwise, termination due to force majeure, frustration or impossibility relieves each party of obligations of future performance, but does not discharge obligations arising from past performance. In the circumstances of this case - in which school staff were brought to Iran with the understanding that transportation costs would be provided for their return home at the end of the school year - the costs of return transportation are directly related to the performance of the contract before its termination. For the contract could not have been performed unless the teachers had come to Iran, and they would not have come unless assured of their transportation home. Thus, the costs of round-trip transportation must be seen as flowing from the inception of performance, not from later 171 events"78 .
Weitere Beispiele für die strikte Einhaltung der Grundregel "the loss must lie where it falls" finden sich in folgenden Entscheidungen:
In Touche Ross v. Iran79 hatte die Klägerin den Vertrag im Juli 1979 wirksam gekündigt. Im August 1979 nahm die Klägerin an Vertragsverhandlungen in Teheran teil. Obwohl sie hierzu von der Beklagten eingeladen worden war, versagte ihr das Tribunal einen Anspruch auf Kostenerstattung80 .
Auch während der durch "force majeure" bedingten Vertragsunterbrechung dominiert das "loss lies where it falls" Prinzip. Obwohl danach grundsätzlich kein Unterschied zur Zeit nach Vertragsende besteht, sollten beide Perioden bei der Vertragsgestaltung auseinandergehalten werden.
Im Fall Phelps Dodge International Corp. v. Iran81 hatten die Parteien vertraglich vorgesehen, Kosten, die nach einer wegen "force majeure" 172 verursachten Vertragsauflösung entstehen, der Beklagten aufzuerlegen. Für die Phase der Vertragsunterbrechung hatten sie hingegen keine Vereinbarung getroffen. Der Klägerin wurden daraufhin die Kosten für die Rückführung des Personals nach Vertragsschluß erstattet, während eine Hotelrechnung aus der Zeit der Vertragssuspendierung nicht ersetzt wurde:
"52. Absent a contractual provision to the contrary, costs incurred as a result of force majeure normally are the responsibility of the party on whom they fall, subject generally to the Tribunals equitable discretion, using the contract as a framework and reference point. Applying this rule, the Tribunal holds that any expenses incurred by Claimant in Bombay while awaiting the termination of force majeure, must be borne by Claimant. However, once such force majeure conditions ripened into the actual termination of the Technical Management Agreement, SICAB became obligated under Section 11 of that Agreement to pay repatriation costs, which necessarily include travel and transportation costs, irrespective of when they were incurred"82 .
Die Entscheidung unterstreicht nachdrücklich die Wichtigkeit vertraglich festzulegen, wer für die finanziellen Konsequenzen der "force majeure" einzustehen hat. Der Vergleich mit den International Schools Fällen, in denen die Parteien die Kostentragungspflicht nicht geregelt hatten, macht deutlich, daß u.a. die Rückführungskosten für Personal ohne eine entsprechende Vereinbarung nicht auf den Auftraggeber abgewälzt werden können.
Eine die Grundregel unterstreichende Differenzierung erfolgte in American Bell International Inc. v. Iran83 . Gegenübergestellt wurden Kosten, die unmittelbar und solche, die mittelbar durch "force majeure" ver- 173 ursacht worden waren. Eine direkte Folge von "force majeure" war nach der Auffassung des Tribunals die Heimkehr von 58 Angestellten der Klägerin. Im Gegensatz zu den übrigen Mitarbeitern, die den Iran bereits vorher auf Anweisung der Beklagten verlassen hatten, waren sie zu diesem Schritt durch die revolutionäre Situation im Iran veranlaßt worden. Mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung mußte die Klägerin entsprechend der Grundregel sämtliche "termination costs directly attributable to force majeure" selbst tragen84 .
Anders hingegen bei den nur indirekt verursachten Kosten. Indirekt deshalb, weil die "force majeure" nur Verhandlungen über die Kostentragungslast der bereits frühzeitig zurückgekehrten Angestellten verhindert hatte, selbst aber nicht der Grund für diese Maßnahme war. In diesem Fall sah es das Tribunal als seine Aufgabe an, bei der Bestimmung der Rechte und Pflichten der Parteien von seiner "equitable discretion" Gebrauch zu machen85 . Grundlage war die Überlegung, daß die Klägerin im Falle von Verhandlungen
"had a reasonable expectation of regaining the costs either as a global compensation or, in case the work had continued, in the form of correspondingly increased man/month rates .... Thus the Tribunal concludes that according to the general intent and spirit of Contract 138 ABII is entitled to reimbursement of its costs attributable to the force reduction orders86 .
Entsprechend hielt es sich für verpflichtet,
"to reach a result which as closely as possible corresponds to the contractual scheme"87 .
Erreicht wurde dieses Ziel, indem es aus den bestehenden Vertragsbestimmungen ableitete, 174
"what the parties, in the light of their intentions as reflected in the contract, would have agreed upon as to the financial consequences of the force reductions, and what consequently is the reasonable compensation for the costs incurred"88 .
Unabhängig von der Unterscheidung direkt - indirekt ist eine sinnvolle und juristisch nachvollziehbare Ermessensausübung grundsätzlich nur möglich, wenn sich hierfür Anhaltspunkte aus den Vertragsbeziehungen, insbesondere im Vertragstext selbst, ergeben. Lassen sich keine entspechenden Hinweise finden, bleibt dem Schiedsgericht nichts anderes übrig, als die Kosten dort zu belassen, wo sie angefallen sind.
Die Bereitschaft zur Suche als Voraussetzung für eine Ermessensausübung ist allerdings unterschiedlich ausgeprägt, je nach dem welcher Grad von Beziehung zwischen der "force majeure" und den von ihr verursachten Kosten besteht. Liegt wie im Normalfall eine unmittelbare Kausalität vor, werden konkrete, vertragliche Absprachen verlangt. Absichten und Erwartungen, die sich aus den übrigen Vertragsbestimmungen ableiten lassen, genügen nicht. Die auch für diesen Fall reklamierte Ermessensausübung89 wird dann, wie die Rechtsprechung zeigt, kaum praktisch. Will eine Partei das Risiko der Kostentragungslast im Fall von "force majeure" vermeiden, bleibt ihr somit nichts anderes übrig, als einen vertraglichen Ausschluß zu vereinbaren.
175Eine bedeutende Einschränkung des Grundsatzes, jede Partei habe die bei ihr anfallenden Kosten der "force majeure" selbst zu tragen, ist die Verpflichtung, eine bereits erfolgte Vertragserfüllung angemessen anteilig zu vergüten. Nach Auffassung des Tribunal handelt es sich hierbei mit Hinweis auf amerikanische, englische und französische Rechtsquellen um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz90 . Die Vergütungspflicht gilt für alle Leistungen, die bis zum Vertragsende erbracht wurden. Dabei spielt es keine Rolle, wenn die Leistungshandlungen wegen "force majeure" nicht am vereinbarten, sondern an einem anderen geeigneten Ort vorgenommen wurden91 .
Die Beweispflicht für die erbrachte Leistung trägt die Partei, die den Zahlungsanspruch geltend macht92 .
Aufgrund der revolutionären Umstände wird die Einhaltung eines vertraglich vereinbarten Rechnungsprüfungsverfahrens jedoch nicht verlangt93 . Es genügt, wenn 176 "the Claimant substantiates such costs to a reasonable extent and satisfies the Tribunal that it incurred the costs for its performance under the Contract"94 .
Die geforderte Glaubhaftmachung wird erleichtert, indem von dem Zahlungsverpflichteten trotz "force majeure" erwartet wird, eingehende Rechnungen zu überprüfen. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, so wird zu seinen Lasten die Richtigkeit der Rechnung vermutet95 .
Die Höhe der zu zahlenden Vergütung wird anteilmäßig nach den vertraglichen Vereinbarungen bestimmt. Erstattungsfähig ist ebenfalls der in den Preisen enthaltene Gewinn96 . Wurde ein Gesamtpauschalpreis mit zeitlich festgelegten Ratenzahlungen vereinbart, richtet sich der zu zahlende Betrag nach dem Verhältnis der vereinbarten zur tatsächlichen Lebensdauer des Vertrages. Eine erhöhte erste Rate wird der Klägerin jedoch nicht in vollem Umfang zugesprochen, sondern ebenfalls gleichmäßig auf die Gesamtdauer des Vertrages verteilt. Die Klägerin erhält den Überschußbetrag somit nur in der Höhe, die im Verhältnis der tatsächlichen Dauer des Vertrages entpricht97 .
177Zu unterscheiden ist hier zwischen dem Gewinn, der im Rahmen einer bereits erbrachten Teilleistung angefallen ist und zukünftigem Gewinn, der erst bei einer Fortführung des Vertrages zu erwarten gewesen wäre.
Hat eine Vertragspartei den Vertrag bereits teilweise erfüllt, so steht ihr regelmäßig auch der diesem Teil entsprechende Vertragsgewinn zu98 . Dies gilt selbst dann, wenn in der ersten verwirklichten Phase eines Projektes tatsächlich kein Gewinn angefallen ist. Dies sei, so die 3. Kammer, kein Beweis dafür, daß das Vorhaben als ganzes keinen Gewinn abwerfe. Vielmehr seien
"Start-up and other one-time costs are frequently over-represented in the early stages of a project and expected profits are actually realized at later stages; however, both early costs and later profits are apportioned over the life of the project"99 .
Gehe man deshalb vernünftigerweise von einem Gewinn für das Gesamtprojekt aus, dann folge daraus,
"that some of this profit is attributable to the time before Blount's departure"100 .
Wesentlich zurückhaltender war das Tribunal bei der Frage, ob dem Kläger auch der für die nicht verwirklichte Restdauer des Vertrages 178 erwartete zukünftige Gewinn zugesprochen werden sollte. Ohne die vorzeitige Kündigung des Vertrages, so wurde regelmäßig von Seiten der betroffenen Partei argumentiert, wäre ein bestimmter Gewinn erwirtschaftet worden, der jetzt als Schadensersatz erstattet werden müsse. Enthielt der Vertrag keine Klausel, die auch diesen zukünftigen Gewinn als erstattungsfähig erklärte, stellte das Tribunal maßgeblich darauf ab,
"whether the payment of such profits could have reasonably been expected"101 .
Diese Voraussetzung war nicht erfüllt, wenn die Kündigung des Vertrages nach Belieben ("termination for convenience") möglich war. Der Kläger konnte dann vernünftigerweise nicht erwarten, Gewinn auch für irgendeinen Zeitraum nach der Kündigung zu erhalten102 . Hatte der Kläger den Vertrag entsprechend einer "force majeure" Klausel gar selbst gekündigt, konnte er diese Erwartung noch weniger hegen103 . Rechtfertigte sich die Auflösung des Vertrages hingegen aufgrund von "changed circumstances", wurde ein zukünftiger Gewinn deshalb nicht gewährt, "because that would imply that the Respondent was under an obligation to continue the Contract, which is not the case here, due to the described change of circumstances"104 .
Mit Höhe und Dauer der Zahlung zukünftiger Gewinne setzte sich das Tribunal ausführlich in der Entscheidung Seismograph Service Corpora- 179 tion v. National Iranian Oil Company (NIOC) auseinander105 . Die Parteien hatten im Jahr 1978 für die Zeit vom 1. September 1978 bis 31. August 1980 einen Vertrag über seismographische Arbeiten im südlichen Iran geschlossen. Die amerikanische Partei war berechtigt, im Fall von Zahlungsverzug den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Gleichzeitig erhielt sie, ebenso wie bei einer Kündigung ohne Grund seitens des iranischen Partners, einen Anspruch auf Vergütung der bis zur Auflösung des Vertrages erbrachten Leistungen "plus an amount to be agreed by the parties hereto representing (CFPS') reasonable profit"106 .
Aufgrund der revolutionären Unruhen einigten sich die Parteien Ende 1978 auf ein sog. "standby agreement", dementsprechend sich das amerikanische Personal gegen Zahlung der Kosten jederzeit zur Wiederaufnahme der Operationen bereithielt. Da die Iraner dieser Kostenpflicht nicht nachkamen, wurde die Vertragsbeziehung mit Wirkung vom 25. Mai 1979 beendet.
Die amerikanische Klägerin verlangte nun unter Berufung auf die obige Vertragsklausel den "reasonable profit" für die Restlaufzeit des Vertrages. Die Gewinnspanne sollte, orientiert an dem bisher erwirtschafteten Wert, 37% betragen. Das Tribunal widersprach dieser Forderung. Mit der Begründung, "reasonable profit" sei nicht identisch mit "anticipated profit"107 , bestimmte es mangels Einigung der Parteien den Gewinnanteil auf der Grundlage der vorliegenden Fakten mit 10%108 . Die Dau- 180 er der Gewinnzahlung beschränkte es auf die "standby" Periode. Würde auch die übrige Zeit noch mitumfaßt, wäre das Recht der Beklagten, den Vertrag nach Belieben zu kündigen, bedeutungslos109 . Die Klägerin habe sich deshalb auch nicht darauf verlassen können, die Beklagte werde den Vertrag wegen der Gewinnzahlungen für den vorgesehenen Zeitraum erfüllen. Ein solcher Gedankengang sei
"obviously circular" und "an interpretation of a contract provision cannot rely on the expectation that one of the parties will not exercise any of its express contractual rights"110 .
Die restriktive Haltung des Tribunals hinsichtlich der Gewährung eines entgangenen zukünftigen Gewinns angesichts der Schwierigkeit, einen solchen zu quantifizieren, ist nur allzu verständlich. Verschärft wird dieses Problem noch durch die von der Revolution hervorgerufenen Änderungen des politischen, sozialen und wirtschaftlichen Umfeldes, die eine halbwegs zulässige Aussage über die zukünftige Geschäftsentwicklung nicht zuließen.
Relativ einfach war die Lösung dieses Problems nur dann, wenn durch die revolutionären Entwicklungen vorher existierende Markt- und Gewinnchancen völlig weggefallen waren. So wurde beispielsweise im Falle Sola Tiles, Inc. v. Iran111 eine Entschädigung für entgangenen zukünftigen Gewinn abgelehnt, weil das klagende Unternehmen mit Luxuska- 181 cheln handelte, für die wegen der radikalen sozialen Veränderungen kein Markt mehr im Iran zu erwarten war.
Ebenfalls nur schlechte Zukunftsaussichten wurden im Fall Levitt v. Iran112 einem bereits begonnenen Bauvorhaben eingeräumt, da wegen der bevorstehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Revolution die ursprünglichen Zeit- und Kostenpläne mit Sicherheit nicht eingehalten werden konnten. Dem Kläger war es hier nicht gelungen, die Erfolgsaussichten des Projekts mit ausreichender Sicherheit darzulegen113 . Der Anspruch auf Zahlung eines Gewinns in Höhe von 18% wurde deshalb als "highly speculative" zurückgewiesen114 .
Das Stichwort "highly speculative" dürfte auch der Schlüssel zu den übrigen Fällen sein, in denen die Markt- und Gewinnchancen nicht völlig zerstört worden waren. Die vom Tribunal aufgestellte Voraussetzung,
"whether the payment of such profits could have reasonably been expected"115 ,
zielt letztlich darauf ab, spekulative Gewinnansprüche auf ein vernünftiges und nachvollziehbares Maß zurückzuführen. Daß dabei dem Kläger im Regelfall jegliche Gewinnerwartung abgesprochen wurde, ist auf die bereits beschriebene Problematik zurückzuführen. Sicherheit läßt sich insoweit nur durch eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag gewinnen.Die Doktrin der "changed circumstances" hat in der Rechtsprechung des 182 Tribunal nicht die Rolle gespielt, die man im Hinblick auf ihre ausdrückliche Erwähnung in Art. V CSD hätte erwarten können. Ihre erste große Bewährungsprobe hatte sie in den bereits erörterten Fällen mit iranischer Gerichtsstandsklausel zu bestehen116 . Das Tribunal folgte jedoch nicht der Auffassung amerikanischer Kläger, durch die revolutionären Umwälzungen habe sich das iranische Rechts- und Gerichtssystem nachträglich so grundlegend geändert, daß iranische Gerichte nicht mehr als das von den Parteien vereinbarte Forum anzusehen seien, sondern entschied sich für eine restriktive Auslegung des Art. II 1 CSD. Obwohl dieser Lösungsweg in seinen praktischen Auswirkungen der amerikanischen Auffassung sehr nahe kam, da letztlich nur wenige Klagen wegen Unzuständigkeit abgewiesen wurden, war es doch ein Hinweis auf die eher zurückhaltende Einstellung des Tribunal gegenüber dieser Lehre.
Die iranische Seite berief sich mehrfach auf "changed circumstances", um eine vorzeitige Vertragsbeendigung zu rechtfertigen, hatte damit aber nur selten Erfolg.
Am ausführlichsten wurden die Voraussetzungen von "changed circumstances" im Fall Questech, Inc. v. Iran117 behandelt. Er betraf einen Vertrag über einen Teilaspekt des sog. IBEX-Projekts, durch das das militärische Aufklärungssystem der Iraner modernisiert und erweitert werden sollte. Das Tribunal qualifizierte die Doktrin der "changed circumstances" als allgemeinen Rechtsgrundsatz und betrachtete sich durch den ausdrücklichen Wortlaut des Art. V zu seiner Anwendung 183 autorisiert118 . Die vorzeitige Kündigung des Vertrages durch den Iran hielt es auf dieser Rechtsgrundlage für gerechtfertigt, da die politischen Beziehungen zwischen den beiden betroffenen Staaten von enger Zusammenarbeit in offene Konfrontation umgeschlagen waren und die Fortsetzung eines Vertrages über hoch sensitive militärische Güter und Dienstleistungen unter diesen Umständen nicht erwartet werden konnte119 .
Der amerikanische Richter Holtzmann wandte sich gegen die Anwendung der Geschäftsgrundlagenlehre120 . Für ihre Berücksichtigung sei nach übereinstimmender Auffassung in allen Rechtssystemen kein 184 Raum, wenn die Störung von der Partei verursacht wurde, die sich auf den Fortfall der Geschäftsgrundlage beruft121 . Die von der Mehrheit der Richter geltend gemachten Umstände, die zur Erschütterung der Geschäftsgrundlagen geführt hätten, basierten aber sämtlich auf freiwilligen politischen Entscheidungen der iranischen Regierung und seien dieser mithin zuzurechnen. Ein Wechsel der Regierung oder veränderte politische Umstände befreiten einen Staat nicht von seinen einmal eingegangenen Verpflichtungen122 .
Aufgegriffen wurde diese Argumentation in dem Verfahren Phillips Petroleum Co., Iran v. Iran123 . Der präjudizielle Wert dieser Entscheidung dürfte jedoch nur gering sein, da ihr prozessuale und materielle Mängel angelastet werden124 und sie im Rahmen eines "Award on Agreed Terms" auf der Grundlage eines "Settlement Agreement" der 185 Parteien für null und nichtig erklärt wurde125 . Allerdings lassen sich ihr für den hier interessierenden Bereich einige wertvolle Hinweise für die Auslegung früherer Schiedssprüche entnehmen.
So für den Fall Mobil Oil Iran, Inc., et al. v. Iran126 , wo die dritte Kammer die vorzeitige Beendigung eines Vertrages über den Kauf von Öl wegen "changed circumstances" u.a. mit der Begründung ablehnte, daß
"(C)hanges of such a character and magnitude could not be without consequences to the contractual relationship between Iran and the Consortium. By themselves, however, they could not have had any effect an the validity of the Agreement before materializing in specific measures"127 .
Dieses Argument wurde in Phillips Petroleum wiederholt und erklärend hinzugefügt:
"In other words, a revolutionary regime may not simply excuse itself from legal obligations by changing governmental policies, nor take for the public benefit without compensation businesses operated by foreign private persons under the previous regime"128 .
Damit wird klargestellt, daß allein die durch eine Revolution hervorgerufene Änderung der Politik, selbst wenn sie wie im Fall Iran-USA eine deutliche Verschlechterung der geschäftlichen und politischen Beziehungen zur Folge hat, eine vorzeitige Vertragsbeendigung aus den von Holtzmann genannten Gründen nicht rechtfertigt129 .
186Als weiteren Grund für Ihr Abweichen von der Vorentscheidung Questech verwies die 2. Kammer in Phillips Petroleum auf
"...obvious differences between the cancellation of military intelligence projects of unique political sensitivity and the taking of contract rights involving offshore petroleum fields"130 .
Bereits Holtzmann machte auf diesen besonderen Umstand des Questech-Falles und die daraus resultierende beschränkte Präjudizwirkung dieser Entscheidung aufmerksam131 . Abgestellt wird damit auf das auch im deutschen Recht bekannte Zumutbarkeitskriterium. Danach muß die Störung der Geschäftsgrundlage so erheblich sein, daß der betroffenen Partei ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Ob diese Voraussetzung jedoch nur bei der Beschaffung militärischer Güter erfüllt ist, erscheint fraglich.
Gegenstand der Verträge in Mobil Oil und Phillips Petroleum war der Kauf von ÖI bzw. die Erforschung und Ausbeutung von Ölquellen. Die iranische Wirtschaft und damit das Wohlergehen des Landes hängen in 187 erheblichem Maße vom ÖI und seiner Industrie ab132 . Die Geschäfte mit dem ÖI dürften damit politisch von vergleichbarer Wichtigkeit sein wie die durch den Kauf von Rüstungsgütern verkörperten nationalen Sicherheitsinteressen133 . Jedenfalls läßt sich ohne eine ausführliche Analyse nicht begründen, warum in dem einen Fall die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, in dem anderen Fall aber nicht.
Auf völkerrechtlicher Ebene wurde die Problematik der "changed circumstances" im Hinblick auf die Anwendbarkeit des "Treaty of Amity" zwischen den USA und Iran diskutiert134 . Hintergrund war die Frage, ob dieser Freundschaftsvertrag für die völkerrechtliche Beurteilung der vom Iran durchgeführten Enteignungen herangezogen werden konnte oder nicht.
Trotz der schwerwiegenden Ereignisse in den Jahren 1978 und 1979, wie insbesondere die Geiselnahme oder das Festfrieren iranischer Konten, ging das Tribunal insgesamt vom Fortbestehen des Vertrages aus, obwohl einzelne Bestimmungen des Vertrages, wie die über konsularische Beziehungen und die Behandlung der Staatsangehörigen des jeweils anderen Landes, nicht mehr durchgesetzt werden konnten135 . Maß- 188 geblich für diese Beurteilung war nach Ansicht des Tribunal, daß die Parteien nichts unternommen hatten, den Vertrag zu suspendieren oder zu beenden136 . Insbesondere die Tatsache, daß der Vertrag nicht gekündigt wurde, nachdem der internationale Gerichtshof im "Case concerning United States Diplomatic and Consular Staff in Tehran"137 von seiner weiteren Anwendbarkeit ausgegangen war, wertete es als Beweis für den Willen der Parteien, den Vertrag trotz der Einschränkungen aufrechtzuerhalten138 .
Mögliche Rechtsfolge bei Vorliegen von "changed circumstances" sind die Vertragsbeendigung und die Vertragsanpassung. Angesichts der andauernden Feindseligkeiten zwischen den USA und dem Iran, ging es den Parteien so gut wie ausschließlich um eine vorzeitige Vertragsbeendigung. Das Vorliegen von "changed circumstances" führt jedoch nach durchgängiger Rechtsprechung des Tribunals nicht automatisch zum Erlöschen des Vertrages, sondern gibt nur ein Recht auf Kündigung139 .
189In den meisten Fällen konnte das Tribunal eine Kündigung nicht feststellen, obwohl außer der ausdrücklichen Mitteilung von der Vertragsbeendigung auch ein entsprechendes konkludentes Verhalten als ausreichend angesehen wurde140 .
Das Erfordernis, den Willen zur Vertragsauflösung zum Ausdruck zu bringen, dürfte ein wesentlicher Grund für die geringe Bedeutung der "changed circumstances" Doktrin in der Rechtsprechung des Tribunal sein. Angesichts der besonderen Situation im Iran und entsprechender Vorsorge durch "force majeure" Klauseln in den Verträgen war es einfacher und naheliegender, sich auf "force majeure" anstatt auf "changed circumstances" zu berufen, um das gewünschte Ziel der Suspendierung bzw. Beendigung des Vertrages zu erreichen.
Auf die mögliche Rechtsfolge der Vertragsanpassung, die insbesondere im deutschen Recht und der internationalen Vertragspraxis eine bedeutende Rolle spielt, griff das Tribunal nur einmal, im Fall McCollough & Co., Inc. v. Ministry of Post141 , zurück, um den Kursverfall der 190 iranischen Währung gegenüber dem US-Dollar aufzufangen. Die Parteien hatten vertraglich vereinbart, ein Teil der Zahlungen sollte in iranischen Rial, der andere Teil in amerikanischen Dollar erfolgen. Befriedigt wurde der Schiedsspruch jedoch allein in US-Dollar, da das Sicherheitskonto, das zur Bezahlung von Urteilen des Tribunal gegen Iran dient, nur mit dieser Währung ausgestattet ist142 . Von der Fälligkeit der Forderung bis zur Auszahlung des Betrages durch den "Escrow Agent" war der Wert des Rial von 70.52 auf 80.70 je US-Dollar gefallen. Um dem Kläger nicht allein den Kursverlust aufzubürden, wurde die Forderung in Rial mit Hilfe der Doktrin der "changed circumstances" um 12,5% erhöht143 .
Vergleicht man die untersuchten nationalen Rechte und die Praxis internationaler Wirtschaftsverträge mit der Rechtsprechung des Tribunal, so fällt zunächst die deutliche Dominanz der "force majeure" gegenüber den anderen Konzeptionen aus der Familie der "excuse doctrines" auf. Entlastungsgrundsätze ( "changed circumstances") spielen entweder keine oder nur eine untergeordnete Rolle.
Bei der Prüfung der einzelnen Voraussetzungen der "force majeure" legt das Tribunal den Schwerpunkt eindeutig auf die Frage, ob die Partei, die sich auf "force majeure" beruft, durch die Ereignisse gerade an der Erfüllung dieser spezifischen Leistungsverpflichtung verhindert war. Konnte 191 beispielsweise eine amerikanische Partei die noch auszuführenden Vertragshandlungen außerhalb Irans erfüllen oder hatte eine iranische Partei noch Zugriff auf ihre Bankkonten, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, wurde der "force majeure" Einwand abgelehnt.
Im Regelfall wurde jedoch für eine Kernzeit während und unmittelbar nach der Revolution "force majeure" auf dem gesamten Territorium des Irans grundsätzlich anerkannt. Aufgrund der undurchschaubaren revolutionären Situation genügte es beispielsweise für die Evakuierung von Personal, wenn aus damaliger Sicht nachvollziehbare Gründe eine Gefährdung mit hinreichender Sicherheit in absehbarer Zeit erwarten ließen.
Die in den nationalen Rechten so bedeutsamen wie umstrittenen Merkmale der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit hat das Tribunal, wenn überhaupt, dann nur beiläufig erwähnt. Sowohl die amerikanische als auch die iranische Seite wurden regelmäßig von ihren Leistungspflichten entlastet. Daß die im Regelfall als Partei auftretende iranische Regierung aus der Revolutionsbewegung hervorgegangen war, spielte im Bereich der vertraglichen Beziehungen keine Rolle, wenn dem Leistungshindernis nicht eine erkennbare politische Entscheidung zugrundelag.
Die Auswirkungen der "force majeure" auf den Vertrag wurden davon abhängig gemacht, ob die Vertragserfüllung auf Dauer oder nur vorübergehend unmöglich gemacht wurde. Vertragsauflösende Wirkung hatte die "force majeure" danach nur in einigen wenigen Fällen. Überwiegend wurde der zeitlich begrenzte Einfluß auf die Vertragserfüllung betont und dem Gedanken der Vertragserhaltung, wie er sich auch in den "force majeure" Klauseln der internationalen Vertragspraxis findet, Vorrang gegeben. Die Einschaltung eines Suspendierungszeitraumes wurde jedoch nur in wenigen Fällen für Verhandlungen über eine angepaßte Vertragsfortführung genutzt. Wegen der andauernden Feindse- 192 ligkeiten zwischen den USA und dem Iran wurde fast immer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
Die Rückabwicklung der gescheiterten Verträge wird geprägt von den beiden allgemeinen Rechtsgrundsätzen "the loss lies where it falls" und dem Anspruch auf "Vergütung für bereits geleistete Vertragserfüllung."
Die Relativierung des ersten Grundsatzes durch die Möglichkeit, die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen, ist nur selten praktisch geworden. Nur wenn eine ausdrückliche Veranlassung vorlag, konnten die Parteien sicher sein, daß die Kosten auf die andere Partei überwälzt wurden.
Unproblematisch ist die Vergütung für bereits geleistete Vertragserfüllung. Nicht nur in der internationalen Vertragspraxis sondern auch in den nationalen Rechten herrscht Übereinstimmung, daß es sich hierbei um eine angemessene Lösung handelt.
Schwieriger zu beantworten ist hingegen die Frage nach einem entgangenen zukünftigen Gewinn. Das Tribunal stellt dabei maßgeblich darauf ab, "whether the payment of such profits could have been reasonably expected". Wegen der Schwierigkeiten, die zukünftige Geschäftsentwicklung zuverlässig vorauszusagen und damit die Grundlage für die Quantifizierung eines solchen Gewinns zu bestimmen, wurde den Klägern häufig jegliche Gewinnerwartung abgesprochen.
Prägendes Merkmal aller Entscheidungen ist das Bemühen, den Vertrag soweit wie möglich als Grundlage für die Lösung der Konflikte heranzuziehen. Immer wieder bestätigt wird dabei die Erkenntnis, daß auch ein noch so umfangreiches Vertragswerk regelmäßig Lücken aufweist. Diese Feststellung gilt allerdings weniger für die Voraussetzungen als vielmehr 193 für die Rechtsfolgen der "force majeure". Da es sich bei der "force majeure" um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, wurde ihr Vorliegen auch dann anerkannt, wenn der Vertrag keine entsprechende Vereinbarung enthielt oder sich keine der Parteien darauf berufen hatte. Wollte eine Partei hingegen die ihr durch die "force majeure" entstandenen Kosten überwälzen oder beanspruchte sie den ihr entgangenen zukünftigen Gewinn, so konnte sie dies nur bei einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung, an der es aber in fast allen Fällen fehlte.
Grundsätzlich dürfte es für jedes Schiedsgericht schwierig sein, im Spannungsfeld der beiden Rechtsgrundsätze "the loss lies where it falls" und "Vergütung für bereits erbrachte Teilerfüllung" ein abweichendes billiges Ermessen auszuüben. Es bleibt somit Aufgabe der Vertragsparteien, im Vertrag ausdrücklich das Ergebnis festzulegen, das für die eigene Partei gewünscht wird, auch wenn dies im Einzelfall mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte.
Trotz der ausdrücklichen Erwähnung in Art. V CSD hat das Tribunal die Doktrin der "changed circumstances" nur in wenigen Fällen angewandt. Obwohl sie von beiden Seiten mehrfach als Argument für die eigene Position herangezogen wurde, von den Amerikanern, um die Gerichtsbarkeit des Tribunal auch bei Vorliegen iranischer Gerichtsstandsklauseln zu begründen, von den Iranern, um vorzeitige Vertragsbeendigungen zu rechtfertigen, erwecken die Entscheidungen gelegentlich den Eindruck, als habe sich das Tribunal bemüht, die Anwendung der Doktrin möglichst zu vermeiden. Im Fall der Gerichtsstandsklauseln ist dies durch eine enge Auslegung der zuständigkeitsausschließenden Vorschrift des Art. II CSD gelungen, bei der Rechtfertigung der vorzeitigen Vertragsbeendigung kam die enge Verwandtschaft zur "force majeure" in Verbindung mit entsprechenden Kündigungsregelungen in den Verträgen zu Hilfe.
194Die zentrale Frage, ob eine revolutionäre Regierung für den Wegfall der objektiven Geschäftsgrundlage verantwortlich gemacht werden kann, ist nur in einer Separate Opinion ausführlich behandelt und dort im Ergebnis ausdrücklich bejaht worden.
Sind die Voraussetzungen von "changed circumstances" erfüllt, erfolgt die Auflösung des Vertrages nicht automatisch, sondern setzt daneben auch einen entsprechenden feststellbaren Willen der Parteien voraus.
[...]
228Ob das Tribunal über Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung überhaupt entscheiden darf, war zunächst nicht ganz unumstritten1 . Bedeutung erlangte die Zuständigkeitsfrage erstmalig durch die Reaktion der amerikanischen Parteien auf den Ausschluß der Zuständigkeit des Tribunal für den Fall, daß der geltend gemachte Anspruch ,auf demselben Vertrag beruhte, in dem auch eine verbindliche iranische Gerichtsstandsklausel enthalten war2 . Um dem vereinbarten iranischen Gerichtsstand zu entgehen, stützten die Amerikaner ihre Klagen ersatzweise auf nicht vertragliche Ansprüche, wie insbesondere auf den Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung.
Fraglich war jedoch, ob die Umstellung der Klagen auf diese nicht vertragliche Anspruchsgrundlage der positiven Zuständigkeitsregelung in Art. II Abs. 1 CSD entsprach. Danach beschränkt sich die Zuständigkeit des Tribunal allein auf Ansprüche, die aus Schulden, Verträgen, Enteignungen oder anderen Eigentumsrechte betreffenden Maßnahmen herrühren.
Bejahen läßt sich die Zuständigkeit jedoch, indem man entweder die Zuständigkeitsregelung weit auslegt und sämtliche vermögensrechtliche Klagen, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind, zuläßt (diese Interpretation wird gestützt durch den Text der General Declaration, General Principle B, wonach sämtliche Klagen zwischen den Staatsangehörigen und der jeweils anderen Regierung durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen)3 , oder indem man die aus einer ungerechtfertigten Berei- 229 cherung herrührende Verpflichtung als "Schuld" i.S.d. Art. II Abs. 1 CSD betrachtet4 . Interessanterweise ist das Tribunal auf dieses Problem nicht weiter eingegangen, sondern erklärte sich ausdrücklich ohne nähere Begründung auch für Bereicherungsklagen zuständig5 .
Später folgte jedoch eine wesentliche Einschränkung. Die Zuständigkeit wurde stets dann verneint, wenn die Leistung gemäß einem nach wie vor gültigen Vertrag mit verbindlicher iranischer Gerichtsstandsklausel erbracht wurde. Der Bereicherungsanspruch erfülle dann in Wirklichkeit die Voraussetzung des Art. II Abs. 1 CSD, da er aus einem bindenden Vertrag herrühren6 .
Der amerikanische Schiedsrichter Mosk stellte hierzu in einer Dissenting Opinion fest, daß ein Bereicherungsanspruch zwar in Beziehung zu einem Vertrag stehen könne, jedoch eine eigenständige von Vertrag und Delikt zu unterscheidende Haftungsgrundlage darstelle7 . Wohl als Antwort auf diese Kritik stellte das Tribunal in einer anschließenden Entscheidung ergänzend klar, die Ablehnung seiner Zuständigkeit beruhe insbesondere auch auf der Subsidiarität der Bereicherungsklage gegenüber solchen Ansprüchen, die dem Kläger aus Vertrag zustehen8 . Wo ein bindender Vertrag zwischen den Parteien bestehe, sei eine Bereicherungsklage ausgeschlossen, mit der Folge, daß sie ihre zuständig- 230 keitsbegründende Funktion bei Vorliegen einer iranischen Gerichtsstandsklausel nicht erfüllen könne. Durch diese Argumentation verlagerte das Tribunal die materiellrechtliche Problematik der Subsidiarität in den Zulässigkeitsbereich, was z.T. heftig kritisiert wurde9 . Ungewöhnlich ist diese Vorgehensweise jedoch nicht. Auch im deutschen Recht wird die Schlüssigkeit der Klage schon bei der Erörterung der Zulässigkeit geprüft, wenn ein materiellrechtlicher Gesichtspunkt auch maßgebend für die Zuständigkeit ist10 . Der Vorteil dieser Prüfungsabfolge liegt darin, dem Kläger die Möglichkeit zu nehmen, den Beklagten vor mehrere Gerichte zu zitieren11 . Außerdem macht es wenig Sinn, die Zuständigkeit zu bejahen, wenn sich aus dem Parteivorbringen ergibt, daß die die Zuständigkeit begründende Anspruchsgrundlage von vornherein nicht durchgreift.
Das Tribunal hat sich nur schrittweise mit der Grundlegung und den Voraussetzungen der ungerechtfertigten Bereicherung auseinandergesetzt. Erstmals angewandt wurde die Doktrin im Fall Ultrasystems, Inc. v. Iran12 . Zwischen den Parteien herrschte Streit darüber, ob die von der Klägerin auf Verlangen der Beklagten durchgeführten Arbeiten noch 231 von dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag umfaßt wurden. Ohne Hinweis auf Gesetzesgrundlagen oder Präjudizien verurteilte das Tribunal die Beklagte aus "quantum meruit"13 zur Erstattung des von der Klägerin in Rechnung gestellten Betrages14 .
Schon etwas ergiebiger ist die Entscheidung im Fall Isaiah v. Bank Mellat15 . Da sich auf die Frage nach dem anwendbaren Recht keine überzeugende Antwort finden ließ16 , wandte das Tribunal Art. V CSD an und qualifizierte die ungerechtfertigte Bereicherung unter Hinweis auf eine vergleichende Rechtsstudie, zwei völkerrechtliche Werke und den Art. 301 und 303 des iranischen ZGB als allgemeinen Rechtsgrundsatz, allerdings mit dem beruhigenden Hinweis,
"there is no reason to believe the result would be different if only Iranian law were applied"17 .
Abgeschlossen wurde die Entwicklung in Sea-Land Service, Inc. v. Iran18 , wo außer der Bestätigung als allgemeiner Rechtsgrundsatz erstmals ausführlich die gedankliche Grundlage und die Voraussetzungen des Bereicherungsrechts dargelegt wurden.
Bemerkenswert ist, daß das Tribunal den Bereicherungsanspruch hier allein auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gründete, obwohl nach kollisionsrechtlichen Grundsätzen eindeutig iranisches Recht anwendbar gewesen wäre19 . Damit ist auch im Bereicherungsrecht das Bestreben 232 des Tribunal nach Internationalisierung der Rechtsgrundlage unverkennbar. Der grundsätzliche Nachteil dieses Vorgehens, die fehlende Rückgriffsmöglichkeit auf systematische Strukturen, ist in diesem Rechtsgebiet allerdings von geringerer Bedeutung, da, wie die Bestandsaufnahme bei den nationalen Rechten gezeigt hat, man auch hier häufig noch von einer praktikablen Systematik des Bereicherungsrechts entfernt ist. Gleichsam als Ersatz für diesen Zustand leitet auch das Tribunal den Bereicherungsanspruch aus Billigkeit und Gerechtigkeit ab20 Um dieser Grundlegung gerecht zu werden, so das Tribunal, sei es notwendig, bei einer Entscheidung alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen21 . Die daraus folgende Flexibilität birgt, wie das angloamerikanische Beispiel zeigt, die Gefahr unübersehbarer kasuistischer Vielfalt und Rechtsunsicherheit in sich. Das Tribunal tat deshalb gut daran, dem durch die Formulierung eines definitorischen Grundsatzes so weit wie möglich vorzubeugen:
"There must have been an enrichment of one party to the detriment of the other, and both must arise as a consequence of the same act or event. There must be no justification for enrichment, and no contractual or other remedy available to the injured party whereby he might seek compensation from the party enriched"22 .
Wie das Tribunal diese Definition konkret ausgefüllt hat, soll Gegenstand der weiteren Untersuchung sein. 233Der wichtigste Rechtsgrund, der einen Bereicherungsanspruch ausschließt, ist der Vertrag. Diese Subsidiarität des Bereicherungsrechts gegenüber möglichen vertragsrechtlichen Regelungen wurde vom Tribunal wiederholt festgestellt. Ausführlich behandelt wurde dieses Thema erstmals im Rahmen der bereits soeben erörterten Zuständigkeitsfrage. In einer Dissenting Opinion hatte der amerikanische Schiedsrichter Mosk erklärt, in der amerikanischen Rechtsprechung gebe es durchaus unterschiedliche Ansichten darüber, ob beide Ansprüche nebeneinander zugelassen werden können23 . Das Tribunal gestand diese Uneinigkeit zwar zu, machte dann jedoch klar, daß nach der überwiegenden Zahl der Quellen eine Bereicherungsklage nicht zulässig sei, wenn ein gültiger Vertrag vorliege24 . Gerade die Frage, ob eine Bereicherung ungerechtfertigt sei, lasse sich nicht ohne Bestimmung der vertraglichen Rechte und Pflichten entscheiden. Das bedeute jedoch nicht, mit dem Vorliegen eines gültigen Vertrages sei ein Bereicherungsanspruch in jedem Fall ausgeschlossen. Hätten die Vertragsparteien ihre ursprüngliche Vertragsbeziehung einverständlich aufgelöst oder habe der Kläger mehr geleistet, als vertraglich vorgesehen, sei durchaus Platz für eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung25 .
Ein Beispiel für die letztgenannte Einschränkung findet sich in der Entscheidung Morrison-Knudsen Pacific Ltd. v. Iran26 . Die Klägerin, eine Ingenieurfirma, hatte mit dem iranischen Verkehrsministerium (Ministry 234 of Roads and Transportation - "MORT") einen Vertrag über die Errichtung einer Verbindungssraße zwischen Teheran und dem Persischen Golf abgeschlossen. Gegenstand der Klage war u.a. die Erstattung von Kosten für die Bereitstellung von ursprünglich nicht vorgesehenen Konstruktionszeichnungen, die die Beklagte ausdrücklich verlangt hatte. Nach Art. 2 (2) des Vertrages war vorgesehen, die Vergütung solcher zusätzlicher Leistungen von einer gegenseitigen Vereinbarung der Parteien abhängig zu machen. Eine solche Vereinbarung lag allerdings nicht vor, so daß ein vertraglicher Anspruch ausschied. Das Tribunal löste das Problem, indem es entscheidend auf das Verhalten der Beklagten abstellte. Diese hatte die zusätzliche Arbeit verlangt und auch akzeptiert. Auf der Grundlage von "quantum meruit" wurde der Klägerin daraufhin ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Betrages für die zusätzlich geleistete Arbeit27 zugesprochen.
Das Verhalten des Bereicherten gegenüber vertraglich nicht abgesicherten Leistungen des Klägers ist auch in anderen Fällen der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Gewährung eines Bereicherungsanspruchs gewesen. In Dic of Delaware, Inc. v. Tehran Development Corporation (TRC)28 hatte sich die Klägerin zusammen mit anderen Unternehmen verpflichtet, an der Erstellung des sog. Ekbatan-Projekts, einer Siedlung mit mehr als 20.000 preisgünstigen Apartmentwohnungen, mitzuwirken. Das gesamte Projekt war in vier Phasen (I, IA, II, III) aufgeteilt. Streitig war, ob die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung für behauptete Arbeiten im Rahmen der Phase III hatte,. Aufgrund der Beweislage war das Tribunal davon überzeugt, daß die Klägerin bereits ca. 31 % der Arbeiten für die Phase III vollendet hatte. Ein schriftlicher Vertrag über diesen Teil des Projekts lag jedoch nicht vor. Die Existenz eines mündlichen Vertrages mußte trotz der Teilerfüllung und der daraus folgenden 235 Vermutung für das Vorliegen eines solchen Vertrages in Frage gestellt werden, da die Beklagte die Begleichung der Rechnung mit dem Hinweis abgelehnt hatte, es gebe keinen Vertrag und die Klägerin nach der Teilerfüllung selbst in einem Brief von "discussions about our contractual relationship with respect to Phase III" gesprochen hatte. Das Tribunal hielt es dennoch für notwendig, die Klägerin bereicherungsrechtlich für die geleistete Arbeit zu entschädigen, da ihre Durchführung auf Verlangen und mit Wissen der Beklagten erfolgt war29 .
Mit einer gleichlautenden Begründung wurde auch der Klägerin im Fall Ultrasystems, Inc. v. Iran die gewünschte Entschädigung zugesprochen30 .
Im Unterschied zu den gerade besprochenen Fällen, in denen die Leistung zwar ohne vertragliche Rechtfertigung, jedoch auf Verlangen und mit Wissen des Bereicherten erbracht wurde, lehnte das Tribunal einen Bereicherungsanspruch ab, wenn es sich um zusätzliche, aber dennoch vom Vertrag gedeckte Arbeiten handelte oder der Kläger einseitig, ohne Einverständnis seitens des Beklagten, geleistet hatte.
In Aeronutronic Overseas Services, Inc. v. Iran31 sollte die Klägerin für die iranische Luftwaffe Verbindungskabel für den Aufbau eines Kommunikationssystems installieren. Die Luftwaffe hatte im Rahmen dieses Projekts die Aufgabe, die Gebäude zu errichten, zu denen die Kabel führen sollten. Die Entscheidung über die Standorte der Gebäude wurde mehrfach geändert, so daß die Klägerin gehalten war, bereits durchgeführte Ingenieurleistungen den veränderten Umständen anzupassen. Die Luftwaffe war vertraglich verpflichtet, die entstandenen Mehrkosten 236 auszugleichen. Das Tribunal war jedoch aufgrund verschiedener Umstände davon überzeugt, daß die Klägerin auf eine Entschädigung verzichtet hatte32 , so daß ein vertraglicher Anspruch abzulehnen war. Aber auch die Bereicherungsklage hatte keinen Erfolg, weil die zusätzlichen Leistungen auf Verlangen der Beklagten entsprechend den vertraglichen Verpflichtungen erbracht worden waren und beide Seiten dementsprechend von einer Vertragserfüllung ausgingen. Der angenommene Verzicht wirkte insoweit fort und änderte auch nichts an der grundsätzlichen Subsidiarität der Bereicherungsklage33 .
Ebenfalls erfolglos waren die Kläger dann, wenn die Leistungserbringung nicht vom Beklagten verlangt wurde, sondern auf ihrer eigenen Entscheidung beruhte, wie im Fall Lockheed Corp. v. Iran34 . Dort war die Klägerin von der US-amerikanischen Marine als Subunternehmer verpflichtet worden, die iranische Luftwaffe (IAF) beim Ersatzteilnachschub für einen bestimmten Flugzeugtyp zu unterstützen. Der Vertrag lief am 30. Juni 1978 aus. Dennoch erledigten zwei der drei Lockheed-Angestellten ihre Arbeit weiter bis Ende Januar 1979. Die Klägerin hatte gehofft, der Vertrag werde verlängert, was jedoch nicht geschah. Als Entschädigungsgrundlage für die geleisteten Dienste kam somit nur ein Bereicherungsanspruch in Betracht. Das Tribunal lehnte diesen jedoch ab, weil
"(B)y unilaterally deciding to continue the service without first arranging alternative payment arrangements with the IAF, Lock-
237heed accepted the risk that it might encounter difficulty in recovering payment. Although such continued performance may have represented a sensible commercial decision, it is nonetheless clear that, while Lockheed was aware of the risks during the months its performance continued, it took no action to resolve the matter with the IAF until after its performance ceased. It may not now avoid the adverse consequences of the risk it voluntarily undertook by claiming it was unjust for the IAF to have received the benefit of the service, which there is no evidence the IAF requested. Accordingly, the Claim is rejected"35 .
Diese Rechtsprechung basiert auf dem insbesondere im angloamerikanischen Rechtskreis herausgearbeiteten Grundsatz, daß derjenige, der einen Vorteil wissentlich, ohne Vertrag und unaufgefordert an den Beklagten überträgt, keinen Rückgewähranspruch geltend machen kann36 , oder anders ausgedrückt: wer freiwillig leistet, wird nicht geschützt37 .
Eine ähnliche Überlegung mag auch im Fall Reliance Group, Inc. v. Iran ausschlaggebend gewesen sein38 , ohne daß dies jedoch so klar ausgesprochen wurde. Die englische Firma Inbucon, deren Alleinaktionärin die Klägerin ist, schloß mit der Oil Service Comany of Iran (OSCO) einen Vertrag, in dem sie sich verpflichtete, Prüfungs- und Überwachungsaufgaben gegenüber dem amerikanischen Generalunternehmer des Pazanan-Projekts auszuführen. Die Überwachung der Bauarbeiten sollte unmittelbar vor Ort in Pazanan erfolgen. In Folge der revolutionären Unruhen mußte das Personal im November 1978 jedoch evakuiert werden. Die Klägerin machte geltend, nach dem Verlassen Irans habe sie die Ver- 238 tragserfüllung in Großbritannien fortgesetzt. Vertraglich war sie jedoch hierzu nicht berechtigt. Das Tribunal sah es auch nicht als erwiesen an, daß die Parteien eine diesbezügliche Vertragsänderung vereinbart hatten. Die Klägerin hatte somit keinen vertraglichen Anspruch auf Erstattung der in Großbritannien erbrachten Leistungen. Ein möglicher bereicherungsrechtlicher Anspruch wurde mit dem Argument abgelehnt,
"work performed in the UK after 29 November 1978 was neither requested nor accepted"39 .
Zur Frage des Rechtsgrundes in Zweipersonenverhältnissen läßt sich die Rechtsprechung des Tribunal danach wie folgt zusammenfassen: Ist eine vertragsrechtliche Regelung möglich, so ist daneben für Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung kein Platz mehr. Wurde die Leistung ohne oder außerhalb eines gültigen Vertrages erbracht, kommt es darauf an, ob der Kläger eigenmächtig oder auf Verlangen des Beklagten handelte. Während im ersten Fall kein Erstattungsanspruch besteht, kann der Kläger im zweiten Fall Entschädigung verlangen.
Juristisch schwierig und umstritten, aber gerade deshalb auch interessant, ist die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung in den Dreipersonenverhältnissen. Das Tribunal hatte leider nur wenig Gelegenheit, zu diesem Problemkreis Stellung zu nehmen. In der Hauptsache handelte es sich um Fälle, in denen zusätzlich ein Subunternehmer zur Vertragserfüllung herangezogen worden war. Grundlegend ist die Entscheidung im Fall Chas. T. Main v. MAHAB Consulting Engineers, Inc. (MAHAB)40 . Hier hatte die Beklagte als Auftraggeberin mit dem iranischen Unternehmen Parsmain (Hauptunternehmer) ein "General Service Agreement" vereinbart und die Klägerin als Subunternehmerin von Pars- 239 main bestimmte Ingenieurleistungen an die Beklagte (MAHAB) erbracht, für die sie keine Zahlung erhalten hatte. Eine direkte vertragliche Beziehung zwischen Klägerin und Beklagter bestand nicht. Bis auf eine Ausnahme hatte die Klägerin ihre Vergütung von Parsmain erhalten. Das Tribunal sah deshalb keinen Grund, von dem
"established principle" abzuweichen, "that generally a subcontractor has no direct rights as against the party with whom the contractor has a contract"41 .
Folgerichtig verneinte es einen Bereicherungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten für die erbrachten Leistungen42 .
In dieselbe Richtung gehen die Darlegungen im Fall Shannon & Wilson, Inc. (S&W) v. Atomic Energy Organization of Iran (AEOI)43 . Zwischen Klägerin und Beklagter bestand keine vertragliche Beziehung. Beide hatten jedoch je einen Vertrag mit der iranischen Gesellschaft Enertec abgeschlossen. Enertec hatte sich gegenüber der Beklagten zur Durchführung geologischer Studien im Zusammenhang mit dem Bau eines Atomkraftwerkes verpflichtet und sich dabei der Unterstützung der Klägerin versichert. In einem "memorandum of agreement" hatte Enertec anerkannt, der Klägerin für geleistete Dienste noch einen bestimmten Betrag zu schulden, der sich im wesentlichen mit dem vorliegenden Klageanspruch deckte. Das Tribunal konnte Enertec jedoch nicht verurteilen, da es sich um eigne private, staatlich nicht kontrollierte Gesellschaft handelte, für die keine Zuständigkeit besteht (Artt. II (1), VII (3) (4) CSD).
Fraglich war nun, ob der Klägerin trotz ihres Vertrages mit Enertec ein Bereicherungsanspruch gegen AEOI zustand, da, wie das Tribunal ausdrücklich feststellte,
"S&Ws unjust enrichment claim can at best be only a subsidia-
240ry remedy"44 .
Es sah sich jedoch nicht genötigt, diese Frage zu beantworten, da die Klägerin nicht bewiesen hatte, daß AEOI wegen seiner Zahlungen an Enertec überhaupt noch bereichert war. Ein Bereicherungsanspruch schied somit von vornherein aus.
Die häufige Erwähnung der Vertragsbeziehungen und die Betonung des Subsidiaritätsgrundsatzes in den Entscheidungsgründen lassen aber vermuten, daß das Tribunal auch bei Vorliegen einer Bereicherung einen Kondiktionsanspruch abgelehnt hätte. Dieser Annahme stehen selbst Schwierigkeiten der Geltendmachung vertraglicher Ansprüche gegen Enertec im Iran nicht entgegen, denn, so das Tribunal,
"by contracting only with Enertec, and not with AEOI, S&W assumed the risk that Enertec might not be able to collect all the funds which it considered due from AEOI"45 .
Während die beiden. soeben erörterten Entscheidungen im Einklang mit den Lösungen der untersuchten nationalen Rechtsordnungen stehen, kann dies von dem Schiedsspruch im Fall Schlegel Corp. v. National Iranian Copper Industries Company (NICIC)46 nicht mit gleicher Eindeutigkeit behauptet werden47 .
Die Beklagte, eine staatliche Gesellschaft, hatte mit dem iranischen Unternehmen Fassan einen Vertrag über die Durchführung eines Wasserversorgungsprojekts abgeschlossen (Hauptvertrag). Fassan ihrerseits beauftragte die Klägerin als Subunternehmerin mit Auskleidungsarbeiten für einen Wasserspeicher. Obwohl die Klägerin ihre Vertragspflichten ordnungsgemäß erfüllt und Fassan Forderungen in Höhe des jetzt geltend gemachten Klageanspruchs anerkannt hatte, war sie bisher noch nicht bezahlt worden. Nach den vom Tribunal anerkannten und bisher 241 befolgten Grundsätzen wäre ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte ausgeschlossen gewesen, da die Parteien selbst nicht vertraglich verbunden waren, jedoch jeweils einen Vertrag mit dem gleichen Dritten (Fassan) hatten48 . Die zweite Kammer folgte diesem Lösungsweg nicht. Zwar bekannte sie sich zu dem Subsidiaritätsgrundsatz, beschränkte diesen dann jedoch auf das Verhältnis Auftraggeber-Subunternehmer:
"In this Case, however, the Parties have no contractual rights or obligations to each other and Schlegel has no contractual or other remedy against the Copper Company, the party enriched"49 .
So verstanden dürfte der Subsidiaritätsgrundsatz allerdings überflüssig sein, denn es entspricht dem Regelfall, daß zwischen Auftraggeber und Subunternehmer keine vertragliche Beziehung besteht. Verhindert werden soll vielmehr der Durchgriff des Subunternehmers auf den Auftraggeber, solange noch ein vertraglicher Anspruch gegenüber dem Hauptunternehmer geltend gemacht werden kann.
Auch dem Tribunal kamen offensichtlich Bedenken hinsichtlich der Übereinstimmung mit eigenen Präjudizien, als es daran erinnerte,
"that generally a subcontractor has no direct right as against the party with whom the contractor has a Contract"50 .
Letztlich sah es sich an diese Regel jedoch nicht gebunden, da es Billigkeit und Gerechtigkeit verlangten, die Lösung von den besonderen Umständen des Falles abhängig zu machen51 . Als maßgeblichen Grund für ein Abweichen betrachtete es eine Bestimmung im 242 Hauptvertrag, wonach die Beklagte berechtigt war, direkte Zahlungen an die Klägerin von der eigenen Schuld gegenüber Fassan abzuziehen. Dieses Recht der Beklagten gegenüber Fassan sollte auch Rückwirkungen auf die Beziehungen zur Klägerin haben:"It is fair to assume that this provision gave the sub-contractor Schlegel the security of anticipating payment directly from the Copper Company in circumstances where the contractor Fassan refused to pay it for work performed under the Sub-Contract. Article 59 (2) also provided a means by which the Copper Company could ensure continuation of a sub-contractor directly amounts owed to it by Fassan. The Tribunal conlcudes under the circumstances that, once the work had been completed by the sub-contractor Schlegel, and it had for good and valid reasons appealed to the Copper Company for payment directly, it was manifestly unjust for the Copper Company to deny payment to Schlegel under Article 59 (2), particularly when it would not have incurred any loss to itself by doing so"52 .
Bedenken gegen diese Begründung bestehen insofern, als hier einem Vertrag, der nicht zwischen den Parteien des Verfahrens geschlossen wurde, eine streitentscheidende Bedeutung für deren Rechtsverhältnis beigemessen wird. Schwerwiegender aber dürfte sein, daß das Tribunal hier keinen ausreichenden Nachweis für die Rechtfertigung des Haftungsdurchgriffs mit den damit verbundenen Risiken für den Auftraggeber (Beklagten) erbracht hat. Zwar hat es darauf hingewiesen, die Gefahr der Doppelbeanspruchung sei wegen Art. 59 (2) des Vertrages ausgeschlossen, erhalten bleiben aber andere Nachteile, wie der Verlust möglicher eigener Einwendungen gegenüber dem Vertragspartner Fassan53 , die fehlende Möglichkeit der Aufrechnung, falls die Beklagte im Iran zur Geldzahlung an Fassan verurteilt wird54 oder das Insolvenzrisiko gegenüber Fassan im Fall des Regresses55 . Was fehlt ist die Dar- 243 stellung von Unbilligkeiten, die bei der Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes verursacht werden könnten oder von Vorteilen, die im Falle seiner Mißachtung den Parteien zugute kommen würden.
Keine Schwierigkeiten machte es, die Höhe des Bereicherungsanspruchs zu bestimmen, wenn die Leistung einen vertraglichen Hintergrund hatte und auf Verlangen des Bereicherten erbracht worden war. Hatten die Kläger über ihre Leistungen im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages eine vertragskonforme Rechnung ausgestellt, wurde der ausgewiesene Betrag akzeptiert56 . Ohne vorangegangene Preisvereinbarung der Parteien galt der Marktpreis als Maßstab. Einen höheren Betrag bezeichnete das Tribunal als "unreasonable"57 . Vorauszahlungen für den Kauf von Öl, das dann später doch nicht geliefert wurde, mußten in voller Höhe erstattet werden58 .
Konnte das Tribunal nicht auf vertragliche Anhaltspunkte zurückgreifen und war es schwierig oder gar unmöglich, einen Marktpreis zu bestimmen, wurde die Anspruchshöhe nach freiem Ermessen festgelegt.
Im Fall Morrison-Knudsen Pacific Ltd. v. Iran59 hatte die Klägerin für von der Beklagten zu vertretende Verzögerungen bei der Beschaffung von Informationen und zusätzlichen Arbeiten einen Betrag von $ 618.098 geltend gemacht, gewährt wurden jedoch nur $ 400.000, 244 ohne daß diese Differenz näher begründet wurde60 .
Ebenfalls nicht näher begründet wurde die Höhe des zugesprochenen Bereicherungsanspruchs im Fall Sea-Land Service, Inc. v. Iran61 , obwohl sich gerade diese Entscheidung sehr ausführlich mit einigen grundsätzlichen Fragen der Bemessung des Bereicherungsanspruchs beschäftigt. Die Klägerin hatte mit der iranischen Ports and Shipping Organization (PSO) eine Vereinbarung getroffen, die es ihr erlaubte, ein Stück Land im Hafen von Bandar Abbas für den Bau und befristeten Betrieb eines Container Terminals zu nutzen (Facility Agreement). Im Februar 1977 wurde auf Kosten der Klägerin eine RoRo-Rampe für den schnellen Umschlag von Containern zum Preis von ca. $ 3 Millionen fertiggestellt. Ab September 1978 konnte die Anlage nicht mehr in dem bisherigen Umfang genutzt werden, da die Abfertigung der einlaufenden Schiffe, entgegen einer vereinbarten Vorzugsbehandlung (Preferential Use Agreement), zunehmend verschleppt wurde, bis der Betrieb im August 1979 schließlich völlig eingestellt werden mußte.
Sea-Land macht einen Schaden in Höhe von $ 42 Millionen geltend, den sie alternativ auf Vertragsbruch, Enteignung und ungerechtfertigte Bereicherung stützte. Der vertragliche Anspruch wurde abgelehnt62 , da es nach Überzeugung des Tribunal nicht zu einem Vertragsabschluß 245 zwischen der Klägerin und PSO gekommen war63 . Der Enteignungsanspruch, gerichtet gegen die iranische Regierung, scheiterte daran, daß die Probleme der Klägerin nicht durch eine gezielte Einmischung der Regierung hervorgerufen worden waren, sondern sich auf eine allmähliche Verschlechterung des PSO-Managements zurückführen ließen64 .
Erfolgreich war allein der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, da die Containeranlage der PSO drei Jahre und vier Monate früher zur Verfügung stand, als nach dem Facility Agreement vorgesehen65 . Die eigentlich schwierige Frage war nun, wie sich die Höhe des Bereicherungsanspruchs berechnen ließ. Folgende tatsächlichen Umstände sollten zu berücksichtigen sein:
"... the level of investment; the period during which the foreign investor has been able to make a profit; and the benefit actually derived by the host country from its acquisition"66 .
Ein Ausgleich für entgangenen zukünftigen Gewinn wurde kategorisch ausgeschlossen67 . Schwerpunktmäßig erörtert wurde die Frage nach dem Vorteil, der bei der PSO durch den vorzeitigen Erhalt der Anlage entstanden war. Das Tribunal stellte hierfür allein auf die tatsächliche Nutzungsdauer der Anlage durch die PSO ab. Nach seiner Überzeugung hatte die PSO zwei Jahre vor dem eigentlichen Rückgabetermin angefan- 246 gen, die Einrichtungen in Gebrauch zu nehmen68 . Um einen Eindruck über die Höhe der möglichen Einkünfte zu erhalten, zitierte das Tribunal eine Schätzung der PSO; die einen Betrag von $ 20 Millionen für 611 Tage zugrundelegte. Eine Angabe über den Nettogewinn fehlte. Ohne weitere Begründung bezifferte das Tribunal den erlangten Vorteil und damit die Höhe des Bereicherungsanspruchs auf $ 750.000.
"On this basis it is left to the Tribunal to assess a level of damages corresponding in equity with the extent to which PSO was enriched. An appropriate level of compensation for PSO's actual use and benefit of the facility during the relevant period will, of necessity, be an approximation. In view of the scanty evidence submitted in respect of such use and benefit, a fair assessment of compensation for Sea-Land would seem to be $ 750,000.00"69 .
Der amerikanische Richter Holtzmann kritisierte nicht nur die seiner Ansicht nach viel zu geringe Urteilssumme und das Fehlen jeder Begründung, sondern insbesondere den von der Mehrheit der Richter gewählten Maßstab des "actual use"70 . Dieser sei abzulehnen, weil er im Falle verschwenderischen Gebrauchs den Entreicherten ungerecht belaste und sein tatsächlicher Umfang nur schwer zu beweisen sei. Andere internationale Schiedsgerichte hätten deshalb regelmäßig den Wert des übertragenen Eigentums zugesprochen71 .
Holtzmann's Kritik verkennt, daß die nationalen Rechte grundsätzlich darin übereinstimmen, das Vermögen des Bereicherten durch die Herausgabepflicht möglichst nicht über den Betrag der wirklichen Bereicherung hinaus zu vermindern. So bürdet z.B. das deutsche Recht im Sinne dieses Schutzgedankens wirtschaftliche Mißerfolge des Bereicherten 247 über § 818 III BGB grundsätzlich dem Bereicherungsgläubiger auf72 . Auch in Frankreich wird nur das abgeschöpft, was im Zeitpunkt der Klage noch im Vermögen des Beklagten vorhanden ist, außer die Bereicherung bestand in Geld oder vertretbaren Sachen73 . Flexibler ist die Rechtslage in Amerika ausgestaltet. Hier wird diejenige Partei mit einem entstandenen Nachteil belastet, die nach Abwägung aller Umstände in erster Linie verantwortlich erscheint74 . Im vorliegenden Fall läßt sich eine überwiegende Verantwortlichkeit der Beklagten nicht feststellen. Nach Auffassung des Tribunal hat sie weder einen gültigen Vertrag gebrochen noch wurde die Klägerin enteignet. In einer solchen Situation sieht das amerikanische Recht, wenn es wie hier um die Nutzung fremden Eigentums geht, ausdrücklich vor, den Bereicherungsanspruch auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen zu beschränken75 . Die untersuchten Rechtsordnungen sind sich somit darin einig, den Beklagten im Falle fehlenden Verschuldens zu schützen und die Haftung auf den in seinem Vermögen entstandenen Vorteil zu begrenzen76 . Nichts anderes hat das Tribunal hier mit seinem "actual use-" oder besser "actual benefit of the use-" Maßstab getan, so daß die Entscheidung in diesem Punkt nicht kritikwürdig ist. Es bleibt allerdings der Einwand, die Höhe des zu erstattenden Nutzungsvorteils nicht ausreichend begründet zu haben.
Der "actual use"-Maßstab fand ebenfalls Anwendung im Fall Flexi-Van Leasing, Inc. v. Iran77 . Hier hatte die Klägerin an zwei iranische Unternehmen (Star Line Iran, Co. und Iran Express Lines, Co.) Frachtcontainer und Ausrüstung vermietet, jedoch seit Mitte 1978 bzw. März 1979 keine Zahlungen mehr erhalten und auch die Container nicht zurückbekommen. Seit Anfang 1980 wurden die beiden Gesellschaften von der 248 iranischen Regierung kontrolliert. Entschädigungsansprüche wegen Vertragsbruch und Enteignung lehnte das Tribunal ab, weil nicht nachgewiesen werden konnte, daß die Regierung das vertragswidrige Verhalten verursacht hatte. Das Ergebnis der Entscheidung hing somit auch hier vom Bestehen eines Bereicherungsanspruchs ab. Kein Hindernis für die Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs waren nach Meinung des Tribunal die Verträge mit Star Line und Iran Express, da alleinige Beklagte die iranische Regierung war78 und beide Unternehmen trotz Regierungskontrolle eigene rechtliche Einheiten geblieben waren79 . Das Problem der Subsidiarität wurde nicht erörtert, obwohl ein direkter vertraglicher Anspruch gegen Star Line und Iran Express bestanden hätte.
Abgelehnt wurde die Auffassung der Klägerin, der zu erstattende Vorteil
"is the retention of property regardless of what the wrongdoer does with the property".
Stattdessen sollte sich die Höhe des Anspruchs nach dem Wert der tatsächlich gezogenen Nutzungen bestimmen80 . Nicht berücksichtigt wurden danach Container, die von Privatpersonen oder -gesellschaften oder von einem Ministerium gegen Zahlung von Miete an Star Line genutzt worden waren. Eine erstattungspflichtige Nutzung sah das Tribunal nur dort, wo die Container angeblich als Militärbehausungen umfunktioniert worden waren. Mangels ausreichender Beweise konnte im Ergebnis der Bereicherungsanspruch jedoch auch insoweit nicht gewährt werden81 . 249Das Tribunal hat den Bereicherungsausgleich durchgängig als allgemeinen Rechtsgrundsatz qualifiziert. Bei der Konkretisierung dieses Grundsatzes ist es ihm gelungen, den in den untersuchten Rechtsordnungen vorhandenen Grundkonsens auszuschöpfen. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um detaillierte Regeln, sondern um Vorstellungen allgemeiner Art, die unabhängig von den Besonderheiten der jeweiligen Rechtsordnung einen gerechten Ausgleich zwischen den Beteiligten verwirklichen sollen.
Der Ansatz des Tribunal entspricht am ehesten dem amerikanischen und begrenzt auf den allgemeinen Bereicherungsanspruch dem französischen Recht. Grundlage des Bereicherungsrechts sind mangels systematischer Strukturen Erwägungen der Billigkeit und Gerechtigkeit. Die Folge sind flexible, die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigende und nicht dogmatischen Strukturen unterliegende Entscheidungen. Diese Flexibilität bedeutet jedoch nicht Regellosigkeit. Ein vom Tribunal häufig zitierter Grundsatz ist der der Subsidiarität. Dieser schließt einen Bereicherungsanspruch aus, wenn dem Kläger ein Anspruch auf anderer 250 Rechtsgrundlage, insbesondere vertraglicher, zusteht.
Relativ einfach ist die Handhabung dieses Grundsatzes in Zweipersonenverhältnissen, wo er deshalb auch durchgängig vom Tribunal beachtet wurde. Steht dem Bereicherungsanspruch kein Vertrag im Wege, insbesondere weil die Leistung ohne oder nicht mehr im Rahmen eines gültigen Vertrages erbracht wurde, hing die Entscheidung davon ab, ob der Kläger eigenmächtig oder auf Verlangen des Beklagten handelte. Während das Tribunal im ersten Fall keinen Erstattungsanspruch gewährte, konnte der Kläger im anderen Fall Entschädigung verlangen.
Für die Dreipersonenverhältnisse läßt sich der Inhalt des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht eindeutig feststellen. Uneinheitlich ist die Behandlung der "Subunternehmerfälle", in denen ein Hauptunternehmer einen Subunternehmer zur Vertragserfüllung herangezogen hat, ohne daß dieser mit dem Auftraggeber vertraglich verbunden ist. Zwei verschiedene Lösungen sind möglich: Entweder die Subsidiarität gilt im Verhältnis zu allen Beteiligten, dann ist der Bereicherungsanspruch des Subunternehmers gegen den Auftraggeber ausgeschlossen, weil der Subunternehmer einen Vertrag mit dem Hauptunternehmer hat; oder aber die Subsidiarität wird beschränkt auf das Verhältnis Subunternehmer-Auftraggeber, dann hat die Bereicherungsklage Erfolg, weil zwischen beiden keine vertragliche Beziehung besteht. Das Tribunal hat sich beider Verständnismöglichkeiten bedient, wobei es als Rechtfertigung für die Zulässigkeit eines Haftungsdurchgriffs entscheidend auf die im konkreten Fall fehlende Gefahr der Doppelbeanspruchung abstellte.
Beim Haftungsumfang ist das Bestreben des Tribunal erkennbar, die Herausgabepflicht auf den Betrag der wirklichen Bereicherung zu beschränken. War sich das Tribunal über die Höhe des erlangten Vorteils nicht sicher, legte es einen möglichst geringen Betrag zugrunde. Lagen Rechnungen vor und basierten diese auf vorangegangenen Preisvereinbarungen, wurden sie akzeptiert, ansonsten diente der Marktpreis als Maßstab. In den Nutzungsfällen mußte der Bereicherte nur den vermö-
165Iran-U.S. C.T.R. 12 (1986 III), S. 27 f., ebenso Parguin Private Joint Stock Co. v. United States, Iran-U.S. C.T.R. 13 (1986 IV), S. 268 f.
166Iran-U.S. C.T.R. 7 (1984 III), S. 191 f.
167Zitiert wird allein Marjorie Whiteman, die in ihrem 1943 erschienenen Buch "Damages in International Law", S. 1997 schrieb: "There are few rules within the scope of the subject of damages in international law that are better settled than the one that compound interest is not allowable. Although in rare cases compound interest, or its equivalent, has been granted, tribunals have been almost un[n]animous in disapproval of its allowance."
168Affaire des Chemins de Fer Zeltweg-Wolfsburg et Unterdrauberg-Woellan, 3 R. Int'I Arb. Awards (1934) 1795, 1808; Kuwait v. American Indep. Oil Co.(AMINOIL), ILM 21 (1982), S. 976 ff., 1042
169§ 248 II BGB sieht zwei Ausnahmen vom Verbot des § 248 I BGB vor. Eine weitere Ausnahme enthält § 355 I HGB. Nach letzterer Vorschrift kann innerhalb des handelsrechtlichen Kontokorrentverhältnisses vom Tage der Saldierung an Verzinsung des Saldos verlangt werden, auch wenn der Saldo schon Zins enthält (OLG Hamm, WM 83, 222).
170Art. 16.5 der Rules of the London Court of International Arbitration, der es dem Schiedsgericht ausdrücklich erlaubt, Zinseszinsen zuzusprechen, lautet: "Awards may be expressed in any currency, and the Tribunal may award that simple or compound interest shall be paid by any party on any sum which is the subject of the reference at such rates as the Tribunal determines to be appropriate, without being bound by legal rates of interest, in respect of any period which the Tribunal determines to be appropriate ending not later then the date upon which the award is complied with." (abgedruckt im Yearbook Commercial Arbitration X (1985), S. 157 ff.)
171Eine ausführliche Kritik findet sich bei F. A. Mann, Further Studies in International Law, S. 375 ff. , G. Wetter, Interest as an element of damages in the arbitral process, International Financial Law Review, Dec. 1986, S. 20 ff.
172Iran-U.S. C.T.R. 11 (1986 II), S. 3 ff., 28
173a.a.O., S. 28
174Concurring opinion of Judge Holtzmann, Iran-U.S. C.T.R. 16 (1987 III), S. 237-255
175Iran-U.S. C.T.R. 16 (1987 III), S. 112 ff.
176bei Berücksichtigung des auch vom Tribunal grundsätzlich anerkannten Prinzips der "restitutio in integrum"
177Diese Aussage wird bestätigt durch Mann, Further Studies in International Law, S. 384: "It is a fact of universal experience that those who have a surplus of funds normally invest them to earn compound interest. This applies, in particular, to bank deposits or savings accounts. On the other hand, many are compelled to borrow from banks and therefore must pay compound interest. This applies, in particular, to business people whose own funds are frequently invested in brick and mortar, machinery and equipment, and whose working capital is obtained by way of loans or overdrafts from banks."; ebenso Paget's Law of Banking, S. 117 mit einem Zitat aus der Entscheidung Yourell v. Hibernian Bank Ltd. (1918) AC 372: "The Bank, by taking the account with these half-yearly rests, secured for itself the benefit of compound interest. This is a usual and perfectly legitimate mode of dealing between banker and customer."
178Holtzmann opinion a.a.O., S. 254: "Modern economic reality, as well as equity, demand that injured parties who have themselves suffered actual compound interest charges be compensated on a compound basis in order to be made whole." Unterstützt wird Holtzmann in seiner Kritik auch von G. Wetter, International Financial Law Review, Dec. 1986, S. 23: "The premise is and always will remain that one party wrongfully has refused to effect payment of money lawfully determined to be owing to another, and the person from whom such funds have been wrongfully withheld clearly should receive full compensation for his loss. In fact, it is difficult to understand how a different result could be seriously advocated".
179Im Ergebnis spielt es keine Rolle, wie der Ausgleich bezeichnet wird, Wetter, a.a.O.: "it is immaterial whether that compensation is characterised as interest or damages or labelled otherwise."
180BGH WM 1986, 10; es handelt sich hier jedoch stets um einen echten Schadensersatzanspruch (§§ 286, 287 BGB). Ähnliche Regelungen finden sich in Art. 106 Schweiz. Obligationenrecht und Art. 1224 II Codice Civile
181von Caemmerer/Schlechtriem-Stoll, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, Art. 74, Rdnr. 39; Asam, UN-Kaufrechtübereinkommen im deutsch-italienischen Rechtsverkehr, RIW 1989, S. 946
182Hunter/Paulsson, A Code of Ethics for Arbitrators in International Commercial Arbitration, International Business Lawyer, 1985, S. 153
183Holtzmann opinion, a.a.O. mit Hinweis das vom Tribunal in der Entscheidung Reynold Tobacco zitierte, im Jahre 1943 erschienene Buch von M. Whitemann: "Whether or not such a rule existed before 1943, it is no longer appropriate or justifiable."
184In der Bundesrepublik Deutschland wird die Zugehörigkeit des Zinseszinsverbotes zum ordre public abgelehnt (Hunter/Triebel, Awarding Interest in International Arbitration, Journal of International Arbitration 1989, S. 7 ff, 19; von Hoffmann, Inländische Sachnormen mit zwingendem Internationalem Anwendungsbereich, IPRAX 1989, S. 261 ff, 265), da es in einem System der grundsätzlichen Zinsfreiheit allein der Zinsklarheit diene (s. hierzu ausführlich: Karsten Schmidt, Das "Zinseszinsverbot", JZ 1982, S. 829 ff, 831). Hingegen sei es nicht geeignet, die Ausbeutung des Schuldners zu unterbinden. So lasse das deutsche Recht Zinsabreden zu, die den gesetzlichen Zinssatz um das fünffache übersteigen ( BGH WM 1956, 1353; 1966, 1221; 1975, 889) und nehme eine Zinsabrede hin, wenn der Schuldner bereits mit der Zinszahlung in Rückstand und Ausbeutungsversuchen in besonderem Maße ausgesetzt sei (Karsten Schmidt, a.a.O., S. 831). Das Zinseszinsverbot sei damit lediglich eine Zweckmäßigkeitsvorschrift mit der Konsequenz internationaler Abdingbarkeit (v. Hoffmann, a.a.O., S. 265). Folglich ist ein deutsches Gericht durch den ordre public nicht daran gehindert, Zinseszinsen zuzusprechen, wenn dies von dem anzuwendenden ausländischen Recht so vorgesehen ist (i.E. ebenso Triebel/Hunter, a.a.O., S. 19).
185Die enorme Anzahl der Fälle, die gleichzeitig vor dem Tribunal anhängig sind, führen zu jahrelangen Verzögerungen, die von den Parteien nicht zu vertreten sind (es sei hier in Erinnerung gerufen, daß sämtliche Klagebegehren bis zum 19.1.82 eingereicht sein mußten und bis zum heutigen Tag noch nicht alle Fälle entschieden sind). Aus der Sicht des Tribunals ist es daher nur zu verständlich, die bis zu einer Entscheidung aufgelaufenen Zinsen nicht noch durch die Gewährung von Zinseszinsen in Höhen zu treiben, die jenseits der eigentlichen Hauptschuld und des möglichen Verlustes auf Seiten des Klägers durch die Nichtverfügbarkeit des geschuldeten Kapitals liegen (vgl. die ebenfalls das Zinseszinsverbot bejahende Entscheidung Anaconda-Iran, Inc. v. Iran, U.S. C.T.R. 13 (1986 IV), S. 234 f. ).
186Nach Ansicht des Tribunal ist die vereinbarte Zinsklausel "Buyer agrees to pay to Seller interest at three months libor plus 2 per cent p.a. on all sums..." zweideutig. In Anbetracht der international anerkannten Regel, keine Zinseszinsen zuzusprechen, beziehe sich die Regelung "all sums" jedoch nicht auch auf Zinsen, so daß lediglich einfache Zinsen vereinbart worden seien. Diese zusätzliche Argumentation schwächt die Durchschlagskraft des Zinseszinsverbotes als allgemeinen Rechtsgrundsatz, indem es in die Nähe einer Auslegungsregel gerückt wird. Auf der anderen Seite wird die Entscheidung dadurch auch ohne Rückgriff auf einen transnationalen ordre public vertretbar.
155Horn, Standard Clauses in Contract Adaptation in International Commerce, a.a.O., S. 131.
156ICC Publikation Nr. 421; UNCITRAL Legal Guide.
157UNCITRAL Legal Guide, Hardship Clauses, Nr. 1,2.
158So ICC Publikation Nr. 421, Ziffer 1 der Entwurfsvorschläge zu den "hardship" Klauseln.
159Der UNCITRAL Legal Guide, Hardship Clauses, Nr. 11, schlägt die Formulierungen "a substantial financial burden" oder "undue prejudice" vor, die jedoch als relativ vage erscheinen.
160UNCITRAL Legal Guide, Hardship Clauses, Nr. 11.
161UNCITRAL Legal Guide, Hardship Clauses, Nr. 12; ICC Publikation Nr. 421, Erläuterung Nr. 3 zu den Bestimmungen über hardship.
162Klausel im Occidental-S.C.A.P. Vertrag, zitiert bei Oppetit, L'Adaptation des contrats internationaux aux changements de circonstances: la clause de "hardship", Journal du Droit International (Clunet) 101 (1974), S. 794 ff., 799 f.
163UNCITRAL Legal Guide, Hardship Clauses, Nr. 8; Ekofisk Vertrag zitiert bei Oppetit, a.a.O., S. 800.
164ICC Publikation Nr. 421, Erläuterungen Nr. 3.
165Oppetit, a.a.O., S. 801 f.; v. Ommeslaghe, Les clauses de force majeure et d'imprévision (hardship) dans les contracts internationaux, Rev. de Droit Int'I et de Droit Comp. 57 (1980), S. 7 ff., 51; Schmitthoff, Hardship and Intervener Clauses, Journal of Business Law 1980, S. 82 ff., 85.
166UNCITRAL Legal Guide, Hardship Clauses, Nr. 14; ICC Publikation Nr. 421, Bestimmungen über Unzumutbarkeit, Nr. 2, 3.
167Die Internationale Handelskammer schlägt einen Zeitraum von 90 Tagen vor, s. ICC Publikation Nr. 421, Bestimmungen über Unzumutbarkeit Nr. 5. Auch der UNCITRAL Legal Guide rät zu einer Fristbestimmung, s. Hardship Clauses Nr. 18.
168Schmitthoff, Journal of Business Law 1980, S. 88 hält eine hardship Klausel "without sanctions hardly worth the paper on which it is written".
169UNCITRAL Legal Guide, Hardship Clauses, Nr. 14, 23; ICC Publikation Nr. 421, Bestimmungen über Unzumutbarkeit, Nr. 5, Zweiter Vorschlag.
170Schmitthoff, a.a.O., S. 89 ff.; die Internationale Handelskammer hat hierzu Standardklauseln entwickelt (s. ICC Publikation Nr. 326, "Adaptation of Contracts", auf die die ICC Publikation Nr. 421 in Nr. 5 (2. und 4. Vorschlag) ausdrücklich verweist.
171ICC Publikation Nr. 326, Introduction: "The decision is inserted into the contract and is as binding on the parties as the contract. Since the decision is of the nature of the contract and an element of it, the decision cannot be appealed in the same way as arbitral awards can be appealed."
172ICC Publikation Nr. 421, Nr. 6 zweiter Vorschlag.
173ICC Publikation Nr. 421, Nr. 6 zweiter Vorschlag.
174Schmitthoff, Journal of Business Law 1980, S. 90.
175Vgl. die Landesberichte der Proceedings des X. Internationalen Kongresses für Rechtsvergleichung, Budapest 1978; s.a. Aufzählung bei Schmitthoff, Journal of Business Law 1980, S. 84. In der BRD haben die Schiedsrichter unter bestimmten Voraussetzungen dieses Recht, s. Böckstiegel, Vertragsklauseln über nicht zu vertretende Risiken im internationalen Wirtschaftsverkehr, RIW 1984, S. 6 mit zahlreichen Nachweisen; UNCITRAL Legal Guide, Hardship Clauses, Nr. 23.
176Schmitthoff, Journal of Business Law 1980, S. 91 mit Hinweis auf "The Sales of Good Act", S. 9.
177Vertrag Occidental-S.C.A.P., Klausel 13-6, zitiert nach Oppetit, Clunet 1974, S. 814; Schmitthoff, a.a.O., S. 89.
178ICC Publikation Nr. 421, Bestimmungen über Unzumutbarkeit, Nr. 5 (erster Vorschlag).
1Anaconda-Iran, Inc. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 13 (1986 II), S. 199 ff., 211; Mobil Oil Iran Inc., et al. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 16 (1987 III), S. 3 ff., 39: "It is also admitted generally that force majeure, as a cause of full or partial suspension or termination of a contract, is a general principle of law which applies even when the contract is silent."
2Gould Marketing, Inc. v. Ministry of National Defense, Iran-U.S. C.T.R. 3 (1983 II), S. 147 ff., 152; International Schools Services, Inc. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 14 (1987 I), S. 65 ff., 72.
3Gould Marketing, Inc. v. Ministry of Defense, Iran-U.S. C.T.R. 3 (1983 II), S. 147 ff., 152, 153.
4General Dynamics v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 9 (1095 II), S. 153 ff., 160.
5Iran-U.S. C.T.R. 18 (1988 II), S. 292 ff.
6a.a.O., S. 300.
7a.a.O., S. 302.
8Dissenting opinion, Bahrami, General Dynamics v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 9 (1985 II), S. 169 ff., 173 f.; dissenting and concurring opinion, Khalilian, Lockheed Corp., v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 18 (1988 I), S. 324 ff., 327 ff.
9In Sylvania Technical Systems, Inc. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 8 (1985 I), S. 298 ff., 309 wurde der Grundsatz aufgestellt, daß "(T)he invocation of force majeure as an excuse for failure to perform under a contract must always be analyzed in the context of the circumstances causing the force majeure, taking into account the particular party affected by those circumstances and the specific obligations that party is prevented from performing."
10Iran-U.S. C.T.R. 9 (1985 II), S. 284 ff.
11a.a.O., S. 288, 294 ff.
12Iran-U.S. C.T.R. 6 (1984 II), S. 272 ff., 278 f.
13Iran-U.S. C.T.R. 19 (1988 I), S. 200 ff., 216 f.
14Der Einwand der "force majeure" wird allgemein nicht akzeptiert, wenn der Staat, der das Exportverbot erläßt, selbst als Partei an dem geschlossenen Vertrag beteiligt ist. Problematisch sind die Fälle, in denen sich der Staat einer separaten juristischen Person (Staatsunternehmen) zur Teilnahme am Wirtschaftsleben bedient. Hier stellt sich die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein solches staatliches Unternehmen höhere Gewalt geltend machen kann, wenn hoheitliche Eingriffe von Organen des gleichen Staates die Vertragserfüllung behindern oder gänzlich unmöglich machen. In der Vergangenheit hat diese Problematik insbesondere im Handel zwischen westlichen Importfirmen und Außenhandelsorganisationen der östlichen Staatshandelsländer eine besondere Rolle gespielt (s. hierzu insbesondere die Fälle Jordan Investments Ltd. v. Sojusnefteksport, abgedruckt in: RabelsZ 24 (1959), S. 540; ICLQ 8 (1959), S. 416; AJIL 53 (1959), S. 800 ff. und Czarnikow Ltd. v. Rolimpex, s. Entscheidungen des Court of Appeal, 1 All. E.R. 81 und des House of Lords, 2 All. E.R. 1043).
15Gould Marketing, Inc. v. Ministry of Defense, a.a.O., S. 279: "Hoffman is still prevented from exporting that equipment to Iran by its Government's regulations and policies. Under these circumstances, which are beyond the control of the Claimant, the failure of the Claimant to export the equipment to Iran cannot be considered wrongful on his part. Nor can the Claimant be debited with the value of that equipment. But, as a bailee, the Claimant is under an obligation to make the two ARC radios, the one VCS radio and the one front panel assembly available to the Respondent."; Avco Corp. v. Iran, a.a.O., S. 217: "Furthermore, the Tribunal is informed that the restrictions on export to Iran of items of military interest were not lifted before 19 January 1981 and that they are still applicable at the date of the present Award. Under such circumstances the Tribunal finds that Avco was relieved of its obligation to ship the parts to IACI and therefore the claims for damages are dismissed."
16Iran-U.S. C.T.R. 13 (1986 IV), S. 124 ff.
17a.a.O., S. 140.
18a.a.O., S. 142: "63. On this analyses, Hamadan had -at least notionally- paid for the goods and not received them; Teichmann had for its part manufactured or procured the goods and attempted to ship them to Iran. It was prevented from doing so by circumstances amounting to force majeure. This being so, the Tribunal applies the principle that, as between the parties, the loss must lie where it falls - in this case, with Hamadan. The later resale of the goods by Teichmann was justified once it became apparent that export was impossible, in an attempt to limit the losses suffered. Thus, there was no breach on the part of Teichmann which would require the reimbursement to Hamadan of $ 363,000 representing the price of the goods. Hamadan is, however, entitled to the benefit of the resale proceeds realised by Teichmann, amounting to $ 39,974.43."
19Iran-U.S. C.T.R. 10 (1986 I), S. 56 ff.
20a.a.O., S. 74, 75.
21a.a.O., S. 75.
22Iran-U.S. C.T.R. 15 (1987 II), S. 23 ff.
23a.a.O., S. 139.
24a.a.O., S. 140.
25In zwei Entscheidungen, International Technical Products, Corp. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 9 (1985 II), S. 10 ff., 23 und Exxon Research and Engineering Co. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 15 (1987 II), S. 3 ff., 11, hat sich die 3. Kammer auf den 5. Dezember 1978 als Beginn der force majeure begründenden Ereignisse festgelegt.
26Iran-U.S. C.T.R. 8 (1985 I), S. 298 ff.
27a.a.O., S. 309; vgl. ebenso: Questech, Inc. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 9 (1985 II), S. 107 ff., 120; Rockwell International Systems. Inc. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 23 (1989 III), S. 150 ff., 170.
28a.a.O., S. 312: "The Tribunal does not need to determine exactly when the force majeure conditions, which undoubtedly existed an 15 February 1979, later ceased so that the Respondent was no longer excused from performing under the Contract. It might even be doubtful whether such a determination would be possible, because the question of force majeure has to be seen, and may well be answered differently, in relation to every specific contractual obligation."; vgl. ebenso Questech, Inc. v. Iran, a.a.O., S. 120; noch deutlicher wird die Weigerung, das Ende der "force majeure" auf einen bestimmten Termin festzulegen in der Entscheidung Anaconda-Iran, Inc. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 13 (1986 IV), S. 199 ff., 213: "50. The Tribunal notes that after 15 February 1979 the conditions in Iran gradually evolved towards more normal conditions, but that it is neither possible nor necessary for the Tribunal to establish, with accuracy, the exact point in time when the conditions in Iran, generally, no longer constituted force majeure conditions."
29Sylvania Technical Systems, Inc. v. Iran, a.a.O., S. 312; Questech, Inc. v. Iran, a.a.O., S. 120.
30Iran-U.S. C.T.R. 9 (1985 II), S. 284 ff.
31a.a.O., S. 295: "In this case, the Tribunal finds that conditions of force majeure prevented Touche Ross's performance under the contract at least until 17 July 1979."
32Anaconda-Iran, Inc. v. Iran, a.a.O., S. 213: "Under the circumstances of this Case, the Tribunal finds that at least up until 31 May 1979 the conditions in Iran were such as to justify continued non-performance by Al to the extent that contractual performance required the presence in Iran of United States personnel."
33Anaconda-Iran, Inc. v. Iran, a.a.O., S. 213: "50. The Tribunal notes that after 15 February 1979 the conditions in Iran gradually evolved towards more normal conditions..."
34Gould Marketing, Inc. v. Ministry of National Defense, Iran-U.S. C.T.R. 3 (1983 II), S. 147 ff., 153: "During the months February through June 1979, the Islamic Republic was to some extent in control of the direction of the revolution..."
35s.a. Teichmann, Inc. v. Hamadan Glass Co., Iran-U.S. C.T.R. 13 (1986 IV), S. 123 ff., 134 f. Auf die besonderen Schwierigkeiten iranischer Schuldner, ihren Zahlungsverpflichtungen für die Zeit vom 14.11.1979 bis 19.1.1981 nachzukommen, weist der iranische Richter Ameli in seiner "dissenting opinion" im Fall Pepsico, Inc. v. Iran (Iran-U.S. C.T.R. 13 (1986 IV), S. 3 ff.) hin (a.a.O., S. 89 ff): "121. The Iranian Assets Control Regulations of the United States following the Executive Orders Nos. 12170, 12205 and 12211 dated 14 November 1979, 7 April 1980 and 17 April 1980 respectively in effect made it impossible for Iranian entities to pay their debts on due dates or seek postponement on them". Die Verhältnisse wurden nach Ameli's Auffassung zusätzlich erschwert durch die Luxemburger Deklaration vom 22.4.1980, in der sich die neun Mitgliedsstaaten der EG der von den USA entworfenen und im Sicherheitsrat gescheiterten UN-Resolution vom 10.1.80 über Wirtschaftssanktionen gegen Iran anschlossen. Zusätzlich wurde in der Deklaration von Neapel vom 18.5.1980 entschieden: "3. They therefore decided to apply, in concert and without delay, the measures provided for in the draft Security Council resolution of 10 January. In particular they agreed that all contracts concluded after 4 November 1979 would be suspended. They will remain in close consultation in accordance with Article 224 of the Treaty of Rome." (Der gescheiterte Entwurf der- UN-Resolution und die beiden Deklarationen der EG Mitgliedsstaaten sind abgedruckt bei: A. Lowenfeld, Trade Controls for Political Ends, 2. Aufl. 1983, S. DS-784 bis DS-790). Richter Ameli bewertet diesen Zustand als "force majeure or considerable hardship", so daß die iranischen Schuldner für die Zeit, während der sie nicht über ihr Vermögen verfügen konnten, von der Zinszahlungspflicht hätten befreit werden müssen.
36So auch: Westberg, Contract Excuse in International Business Transactions: Awards of the Iran-United States Claims Tribunal, ICSID Review - Foreign Investment Law Journal 4 (1989), S. 215 ff., 235.
37Iran-U.S. C.T.R. 3 (1983 II), S. 152, 153, s.o. S. 147
38Iran-U.S. C.T.R. 2 (1983 I), S. 247 ff.
39a.a.O., S. 250
40a.a.O. S. 250, 253.
41Böckstiegel, Der Staat als Vertragspartner ausländischer Privatunternehmen, 1971, S. 61 ff.
42a.a.O., S. 253: "The Tribunal concludes instead that regardless of who the real respondent party in interest is in this case, it was the sovereign political acts of the Government of the United States which proximately caused the frustration of purpose and impossibility of performance of the Lease, not the acts attributed to the Government of Iran. ... The free exercise by a State of one of its options in the international sphere is an independent cause of the events which ensue therefrom, regardless of the acts of another State which may have triggered such a response."
43Iran-U.S. C.T.R. 2 (1986 I), S. 253: "The second question before the Tribunal is whether the combined frustration/impossibility which occurred may "reasonably be said to have been the contemplation of the parties at the date of the contract," Krell v. Henry, 2 K.B. 740, 752 (1903) ; so that it "might have been anticipated and guarded against." By virtue of the determination that a transfer of a leasehold interest occured on 1 August 1979, it follows that any such foreseeability must be measured as of that date. By August 1979 the Islamic Revolution in Iran had taken place. Iran is not the first country to undergo sweeping social change, nor is it likely to be the last; with some such countries the United States has maintained relations, with others not. While it is a close question, the Tribunal conlcudes that reasonable man in the position of the parties would not have foreseen such a further deterioration in United States-Iran relations as would have led to a total cessation of economic and diplomatic relations."
44a.a.O., S. 254 ff.
45a.a.O., S. 256.
46a.a.O., S. 258.
47S. u.a.: Sylvania Technical Systems, Inc. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 8 (1985 I), S. 309: "Thus the Respondent's failure to pay Invoice No. 18 before 15 February 1979 was not a breach of contract, but was excused by events beyond its control."; Exxon Research and Engineering Co. v. Iran, Iran-U. S. C.T.R. 15 (1987 II), S. 3 ff., 13: "However, given the fact that Exxon Research's inability fully to perform the contract in Iran was not the fault of NIOC but was due to circumstances of force majeure beyond the control of either party."
48Iran-U.S. C.T.R. 20 (1989 I), S. 3 ff., 48: "The working environment in Iran at this time made continuation of the Project impractical and these conditions were clearly beyond the control of either Party and could not have been foreseen or prevented by them."
49Questech, Inv. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 9 (1985 II), S. 107 ff., 120: "Rather, the Tribunal concludes that the Iranian Government made a deliberate policy decision not to continue with American contractors in a project that related to secret military intelligence operations. This conclusion finds support in the text of the Respondent's letter of 16 July 1979, which says its purpose is to announce that "the accomplishment of all the works and expenditures under the Contract (...) has been considered to be stopped due to the recent transformation arising from the Islamic Revolution in Iran". These words seem designed to inform the Claimant of a decision as to the Contract taken in view of an historic development, and do not convey that performance by the Government of Iran was prevented by events beyond its control."
50International Technical Products Corp. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 9 (1985 II), S. 10 ff., 24; ebenso: Starrett Housing Corp. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 4 (1983 III), S. 122 ff., 155: "The Tribunal does not go into this issue because it is notorious that at least after 4 November 1979, the date when the hostage crisis began, all American companies with projects in Iran were forced to leave their projects and had to evacuate their peronnel. Therefore, at least as regards the situation subsequent to that date the Government of Iran cannot possibly rely on any withdrawal of personnel as a justification for the appointment of a new manager"
51Kritisch: Westberg, Contract Excuse in International Business Transactions, ICSID Review 1989, S. 238.
52Iran-U.S. C.T.R. 10 (1986 I), S. 56 ff.
53a.a.O., S. 73; Crook, AJIL 1989, S. 295 , sieht in dieser Prämisse einen allgemeinen Rechtsgrundsatz.
54a.a.O., S. 73.
55s. Der Staat als Vertragspartner ausländischer Privatunternehmen, insbesondere S. 74; derselbe, The Legal Rules Applicable in International Commercial Arbitration Involving States or State-controlled Enterprises, in: ICC Court of Arbitration 60th Anniversary, S. 139 ff.; derselbe, Arbitration and State Enterprises, S. 90 ff.; Nolting, RIW 1988, S. 511 ff. : Khadjavi-Gontard/Hausmann, RIW 1980. S. 533 ff.
56Anaconda-Iran, Inc. v. lran, Iran-U.S. C.T.R. 13 (1986 IV), S. 199 ff., 211; ebenso in der Entscheidung Mobil Oil Iran, Inc., et al. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 16 (1987 III), S. 3 ff. , 38 f.: "force majeure conditions were regarded only as causing a suspension of certain provisions of the Agreement. This is in line with the most common practice in contract law. Usually, force majeure conditions will have the effect of terminating a contract only if they make performance definitively impossible or impossible for a long period of time."
57Schiedssprüche, in denen eine Vertragsunterbrechung angenommen wurde (Auswahl): Questech, Inc. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 9 (1985 II), S. 107 ff., 119 f.; Mobil Oil Iran, Inc., et al. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 16 (1987 III), S. 3 ff. , 38 ff.; Anaconda-Iran, Inc. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 13 (1986 IV), S. 199 ff., 213; Exxon Research and Engineering Co. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 15 (1987 II), S. 3 ff., 11 f.; Amoco Int'I Finance Corp. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 15 (1987 II), S. 189 ff. , 212 f.; Houston Contracting Co. v. NIOC, Iran-U.S. C.T.R. 20 (1988 III), S. 3 ff., 48.
58Iran-U.S. C.T.R. 8 (1988 I), S. 298 , 309
59a.a.O., S. 312.
60a.a.O., S. 317 ff.
61Iran-U.S. C.T.R. 3 (1983 II), S. 147 ff.
62a.a.O., S. 153.
63a.a.O., S. 154; Westberg, Contract Excuse in International Business Transactions, ICSID Review 1989, S. 226 hält die in dieser Feststellung enthaltene Vorgabe, beide Parteien seien durch die Ereignisse endgültig an der Vertragserfüllung gehindert worden, für einen Irrtum.
64Iran-U.S. C.T.R. 9 (1985 II), S. 197 ff.
65a.a.O., S. 196.
66Iran-U.S. C.T.R. 14 (1987 I), S. 65 ff.
67a.a.O., S. 73: "28. It is always difficult to identify a precise date of termination for force majeure where, as here, the Parties themselves have not expressly terminated the Contract for that reason, but in this Case there are salient indicators. The majority of ISS's personnel remaining in Isfahan in early 1979 left on a chartered commercial flight on or about 12 February 1979. A few remained for some weeks thereafter in order to preserve student records and perform other necessary tasks. In the light of these events, the Tribunal determines that the Contract was terminated on the last day of February 1979."
68Harris Int'I Telecommunications, Inc. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 17 (1987 IV), S. 31 ff., 65 ff.; General Dynamics v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 9 (1985 II), S. 153 ff., 158 ff.; Amman & Whitney v. Ministry of Housing, Iran-U.S. C.T.R. 12 (1985 III), S. 94 ff., 103; Harza v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 11 (1986 I), S. 76 ff., 91; Computer Sciences Corp. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 10 (1986 I), S. 269 ff., 288 ff.; Touche Ross v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 9 (1985 II), S. 284 ff., 295 f.
69Sylvania Technical Systems, Inc. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 8 (1985 I), S. 298 ff., 312; Questech, Inc. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 9 (1985 II), S. 107 ff., 120; Ford Aerospace v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 14 (1987 I), S. 24 ff., 38; Rockwell International Systems, Inc. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 23 (1989 III), S. 150 ff., 172.
70Exxon Research and Engineering Co. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 15 (1987 II), S. 3 ff., 12.
71S. z.B.: General Dynamic v. Iran, a.a.O., S. 159 f.; Amman & Whitney v. Ministry of Housing, a.a.O., S. 103 ff.; Harza v. Iran, a.a.O., S. 19; Harris Int'I Telecommunications, Inc. v. Iran, a.a.O., S. 65 ff., 74; Exxon Research and Engineering Co. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 15 (1987 II), S. 3 ff., 12; Touche Ross v. Iran, a.a.O.; S. 295.
72Iran-U.S. C.T.R. 12 (1986 III), S. 170 ff.
73a.a.O., S. 185: "49. In such circumstances the parties would have been justified in terminating the contract, but none of them did so. Termination of a contract is a matter of election. Although ABII may have had sufficient reason to terminate the contract, it chose not to do so. Moreover, although Iranian law, which according to Article 10 is the governing law of Contract 138, would appear to recognize the possibility of inferring cancellation from the conduct of the parties (Art. 284 of the Civil Code of Iran states: "cancellation can be made by any oral declaration or by any act which indicates such cancellation.") Article 18.6 of Contract 138 makes it clear that in this particular contract an explicit "written notice" of termination or cancellation is required. As discussed in the previous subsection, no such notice of termination was submitted by any of the parties before the expiry date of the contract pursuant to its terms. 50. Contract 138 thus was not formally terminated or cancelled by any of the parties in accordance with Article 18. Nor did the force reductions mean termination within the meaning of that provision. Therefore there is no entitlement to termination costs on the basis of Article 18 and paragraph 1.4 of Appendix 3."
74Phelps Dodge International Corp. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 10 (1986 I), S. 157 ff., 173: "In any case, the Tribunal finds that Claimant's departure and concommitant failure to give three months notice of termination were excused by the force majeure conditions then prevailing in Iran, which demonstrably affected both Claimant's personnel and SICAB's operations."
75Iran-U.S. C.T.R. 2 (1983 I), S. 254.
76Iran-U.S. C.T.R. 9 (1985 II), S. 187 ff. (International Schools I); Iran-U.S. C.T.R. 14 (1987 I), S. 65 ff. (International Schools II).
77International Schools I, a.a.O., S. 197: "In apportioning the loss in this case the Tribunal finds that, applying the principles set out above, the Claimant should be reimbursed for the costs and fees that it incurred prior to 1 January 1979, but should not be reimbursed for any costs or fees incurred after that date, nor should it be compensated for any "lost profits".; International Schools II, a.a.O., S. 74: "Applying this approach, the Tribunal hold that the claimant in that Case should be reimbursed for all costs incurred prior to termination, even if those costs were not billed until after termination. But the Tribunal denied reimbursement for termination pay and the costs of relocating personnel to the United States."
78Separate Opinion of Judge Holtzmann, Iran-U.S. C.T.R. 9 (1985 II), S. 200 ff., 201. In seiner Separate Opinion zu International Schools II, Iran-U.S. C.T.R. 14 (1987 I), S. 82 ff., 84 fügt er bestätigend hinzu: "Thus, I would hold here that costs of transporting personnel and their personal effects back to the United States and of satisfying contractual entitlements to termination pay are costs "reasonably arising from performance of the contract prior to its termination date" and therefore fully compensable."
79Iran-U.S. C.T.R. 9 (1985 II), S. 184 ff.
80a.a.O., S. 298: "The remaining element of the claim relates to the expenses of Touche Ross in attending the meeting in Tehran in August 1979, and is reflected in Invoice No. 4905, of 10 January 1980, as $ 8,675. Though the meeting was convened at the request of the Respondent (initially in its letter of 16 July 1979) and its purpose was described as "contractual negotiations", the Tribunal finds no basis in the contract or elsewhere for holding the Respondent liable to bear such costs. Rather, since the object of the meeting was to reestablish contact and attempt to clear the way for a possible future relationship, it seems appropriate that Touche Ross should bear its own costs of attending."
81Iran-U.S. C.T.R. 10 (1986 I), S. 157 ff.
82a.a.O., S. 173; vgl. ebenso die Entscheidung Computer Sciences Corp. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 10 (1986 I), S. 269 ff., 289: "The contractual force majeure clause does not specify who should bear the costs of suspensions for that reason. It appears from the invoices submitted by the Claimant that in the normal course of business CSCSI billed only for man-months and not for the costs of sending terminated employees home. Under these circumstances the Tribunal concludes that each party should bear its own costs in this case of suspension of force majeure."
83Iran-U.S. C.T.R. 12 (1986 III), S. 170 ff., 186 ff.
84a.a.O., S. 187: "56. Where, as here, the contract does not provide otherwise, the guiding rule concerning costs attributable to force majeure situations is that "the loss must lie where it falls". Therefore, with respect to the 58 persons whose departure was, as a legal matter, attributable to force majeure, no compensation for termination costs is due."
85a.a.O., S. 186: "In such circumstances the determination of the rights and liabilities of the parties is subject "to the Tribunals equitable discretion, using the contract as a framework and reference point"."
86a.a.O., S. 188.
87a.a.O., S. 188.
88a.a.O., S. 187, mit Hinweis auf eine vergleichbare Situation im Fall Aminoil. Ähnlich argumentiert wurde auch im Fall Mobil Oil Iran, Inc., et al. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 16 (1987 III), S. 3 ff., 54: "161. In such case, the duty of the Tribunal in ascertaining the damages or compensation to be paid by one Party to the other is to determine what the parties could legitimately have expected from negotiations conducted in good faith on the basis of the March 1979 agreement. In order to assess these legitimate expectations, the Tribunal has to take into account all the relevant factual and legal circumstances of the case. Of primary concern, obviously, are the duties and obligations of both parties under the SPA and all related agreements and arrangements. The Agreement must be construed, not only pursuant to its initial terms, but also as to the manner in which it was performed and de facto or de jure amended during its life, up to the time it was suspended by force majeure."
89s. die mehrfach zitierte Formel aus der Entscheidung Queens Office Tower, Iran-U.S. C.T.R. 2 1983 I), S. 254, s.o. S. 170.
90Gould Marketing, Inc. v. Ministry of Defense, Iran-U.S. C.T.R. 6 (1984 II), S. 272 ff., 274: "Under American law, as under English law since 1943, the general principle applied to equitably allocate such consequences of frustration of contract is that amounts due under the contract are to be proportioned to the extent the contract was performed. If no payment has been made, the Party which has performed is entitled to receive payment to the extent of that performance. If payment has been made, the Party which received such payment is entitled to retain that amount of money proportionate to its performance and must return any money in excess of that amount. In applying this general principle, the Tribunal should avoid unduly burdening either party with the hardship arising from the termination."
91Harris Int'I Telecommunications, Inc. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 17 (1987 IV), S. 31 ff., 73.
92Harris, a.a.O., S. 68.
93Harris, a.a.O., S. 69: "Taking into consideration that the invoice certification procedures ceased to function around the time of the Revolution, the Tribunal holds that invoices that record costs incurred need have been submitted under the procedure the Parties had originally established."; ebenso: Ford Aerospace v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 14 (1987 I), S. 24 ff., 40.
94Harris, a.a.O., S. 69; Ford Aerospace, Iran-U.S. C.T.R. 14 (1987 I), S. 40.
95Touche Ross v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 9 (1985 II), S. 284 ff., 298: "While the valid invocation of force majeure provides a defense against a possible claim for breach of contract based on failure to perform, it does not, in the circumstances of this case, relieve the invoking party of the obligation to continue to do whatever is still reasonable to carry out its duties under the Contract. Consistently with its finding that the Contract subsisted until 17 July 1979, the Tribunal thus determines that the Respondent was under an obligation to review for payment Invoice No. 4375 which covers the post-Revolutionary period. Its failure to object to this invoice within a reasonable period raises the presumption that it was, or at any rate should have been, accepted."; s.a. Harris, a.a.O., S. 73 und Ford Aerospace, a.a.O., S. 41, wo die Parteien vertraglich festgelegt hatten, eingehende Rechnungen innerhalb einer Frist von 4 Wochen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
96Harris, a.a.O., S. 68 ff.; Ford Aerospace, a.a.O., S. 39 ff.
97Exxon Research and Engineering Co. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 15 (1987 II), S. 3 ff., 14: "The Tribunal therefore considers that the most equitable solution is to prorate the global contract price of $ 3,300,000 equally over the life of the Agreement, without regard to the provision for a larger payment for the first quarter. Thus the award to Exxon Research will be based on the ratio which the total contract price bears to the actual time during which Exxon Research was working under the Agreement, i.e., from 1 September 1978 to 31 December 1978. Since the total contract price contemplated was U.S. $ 3,300,000 for a period of two years, equivalent to U.S. $ 137,500 per month, Exxon Research is thus entitled to a total payment of U.S. $ 550,000 for four months' work under the Agreement.
98Sylvania Technical Systems, Inc. v. Iran, a.a.O., S. 319; Ford Aerospace, a.a.O., S. 45; Litton Systems, Inc. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 12 (1986 III), S. 126 ff., 135. Dieser Gewinn wird auch von den iranischen Beklagten zugestanden, s. z.B. Seismograph Service Corp. v. NIOC, Iran-U.S. C.T.R. 22 (1989 II), S. 3 ff., 40.
99Blount Brothers Corp. v. Ministry of Housing, Iran-U.S. C.T.R. 3 (1983 II), S. 225 ff., 234.
100a.a.O., S. 234.
101Harris, a.a.O., S. 76; Sylvania, a.a.O., S. 319; Ford Aerospace, a.a.O., S. 45.
102Sylvania, a.a.O., S. 319: "In this case, the Claimant could not have reasonably anticipated that the Respondent would never exercise its right under Article 4-a of the Contract to terminate for its own convenience, and therefore the Claimant could not reasonably expect to receive profits for any period after the date of such a termination."; ebenso: Ford Aerospace, a.a.O., S. 45; Harris, a.a.O., S. 76.
103Harris, a.a.O., S. 76: "In the present Case, in which the Contract was terminated by the Claimant itself and not by the other Party, the Claimant had even less reason to expect to receive profits for any period after the cancellation date."
104Questech, Inc. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 9 (1985 II), S. 107 ff., 123, 124, 128.
105Iran-U.S. C.T.R. 22 (1989 II), S. 3 ff.
106Art. 33 i.V.m. Art. 31 Abs. 3 des Vertrages, abgedruckt a.a.O., S. 22.
107a.a.O., S. 41: "As concerns the first issue, it appears from the Claimant's submissions that it considers "reasonable profit" to be identical to "anticipated profit". The Tribunal disagrees. Although anticipated profit, per se, is not necessarily unreasonable profit, the fact remains that under any general rule of interpretation these two concepts are distinct."
108a.a.O., S. 41: "Under the present circumstances, however, and as the Parties failed to agree on this issue at any relevant time, the Tribunal must determine a reasonable level of profit on the basis of available facts. 134. In determining the profit margin to which the Claimant is entitled it is relevant to consider a letter dated 15 January 1979 from CFPS to OSCO in which CFPS responded to a request from OSCO regarding the costs that CFPS considered would be entailed by a reduction of Contract 340 from three to two crews. In this document CFPS stated that the "reasonable profit" it would expect to receive for the remaining term of the Contract amounted to "8% after tax to allow us a reasonable return on assets employed". This submission is particularly relevant since it is a contemporaneous assessment by CFPS. This statement by CFPS, however, does not conclusively establish the Claimant's entitlement to a profit margin. The Contract was a fixed fee contract and it included an unconditional right for OSCO to terminate the Contract without cause. Under these circumstances the Tribunal determines that the Claimant is entitled to a profit margin of 10% of the average monthly sales or $ 52,076.56."
109a.a.O., S. 41, 42.
110a.a.O., S. 42.
111Iran-U.S. C.T.R. 14 (1987 I), S. 223 ff., 241.
112Iran-U.S. C.T.R. 14 (1987 I), S. 191 ff.
113a.a.O., S. 209 f. Das Tribunal verlangte für die Gewährung entgangenen Gewinns, daß "the Claimant can establish to the Tribunals satisfaction that such Profits would have accrued if the contract had proceeded to completion."
114a.a.O., S. 209
115s. o. S. 178 (FN 101)
116Zu diesem Problemkomplex s. ausführlich S. 31 ff
117Iran U.S. C.T.R. 9 (1985 II). S. 107 ff.
118a.a.O., S. 122, 123: "This concept of changed circumstances, also referred to as clausula rebus sic stantibus, has in its basic form been incorporated into so many legal Systems that it may be regarded as a general principle of law; it has also found a widely recognized expression in Art. 62 of the Vienna Convention of the Law of Treaties of 1969. While it might be argued that, in view of wider and narrower formulations of the clausula in different legal Systems and of certain differences in its practical application it would not be easy to establish a common core of such a genoral principle of law, the consideration of changed circumstances in the present context is warranted by the express wording of Article V of the Claims Settlement Declaration. That Provision not only lays down the law to be applied by the Tribunal, but it also mandates the Tribunal to "tak(e) into account relevant usages of the trade, contract provisions and changed circumstances" when deciding "all cases", thereby mentioning "changed circumstances" on the same level as "contract provisions". In the context of the Algiers Decla[ra]tions the inclusion of the term "changed circumstances" means that changes which are inherent parts and consequences of the Iranian Revolution must be taken into account."
119a.a.O., S. 123: "The fundamental changes in the political conditions as a consequence of the revolution in Iran, the different attitude of the new government and the new foreign policy especially towards the United States which had considerable support in large sections of the people, the drastically changed significance of highly sensitive military contracts as the present one, especially those to which United States companies were parties, are all factors that brought about such a change of circumstances as to give the Respondent a right to terminate the Contract. When the Ministry of Defence decided not to go on with Contract 114 and when it notified the Claimant of that decision in its letter dated 16 July 1979, it opted for the termination of a contract which the Parties probably would not have entered into had it been known that such fundamental changes would occur."
120Separate Opinion. Holtzmann, Iran-U.S. C.T.R. 9 (1985 II), S. 138 ff.
121a.a.O., S. 141. Auch nach deutschem Recht kann sich nicht auf § 242 berufen, wer schuldhaft oder in nicht billigenswerter Weise den Wegfall der Geschäftsgrundlage herbeigeführt hat (BGH LM § 242 (Bb), Nr. 22, 23; MDR 1968, S. 482; Erman-Sirp, § 242, Rdnr. 175, s.o. S. 114).
122a.a.O., S. 142: "The first "changed circumstance" relied upon in the Award is described as "(t)he fundamental changes in the political conditions as a consequence of the Revolution in Iran". That is not an excuse because it is a recognized principle of law that a State cannot avoid its obligations by a change in government or "political conditions". Otherwise, in a democratic republic a country could simply vote to repudiate its contracts. The second circumstance on which the Award relies is "the different attitude of the new government and the new foreign policy especially towards the United States which had considerable support in large sections of the people". That, too, does not excuse the Respondent from its contractual obligations because every government is responsible for its "attitudes" and policy choices; the fact that a government's chosen policy is supported by the populace cannot possibly be invoked to suggest that the government is not in control. Indeed, in a republic it would be unusual if substantial segments of the electorate did not support long-term government policy. The third circumstance relied upon in the Award is "the drastically changed significance of highly sensitive military contracts as the present one, especially those to which United States companies were parties". But any perception that military contracts were of "changed significance" is a matter of political and strategic judgment. Here the Respondent simply changed its view of its military requirements."
123Iran-U.S. C.T.R. 21 (1989 I), S. 79 ff., 111.
124Vgl. die Statements der drei Richter Briner, Aldrich und insbesondere Khalilian, a.a.O., S. 194 ff.
125a.a.O., S. 285 ff., 290, Art. 2.4. (i) des "Settlement Agreement".
126Iran-U.S. C.T.R. 16 (1987 III), S. 3 ff.
127a.a.O., S. 39.
128a.a.O., S. 111.
129Diese Feststellung kann jedoch nur für die Fälle gelten, in denen die iranische Regierung Partei ist. Denn nur dann besteht die danach für eine Ablehnung notwendige Identität zwischen demjenigen, der sich auf die veränderten Umstände beruft und dem, der gleichzeitig für diese Veränderungen verantwortlich ist. Ist hingegen eine vom Staat nicht kontrollierte Privatperson die Partei, die sich auf "changed circumstances" beruft, dürfte einer Anwendung der Geschäftsgrundlagenlehre im Hinblick auf die immer wieder betonten schwerwiegenden Umwälzungen im Iran nichts entgegenstehen. Der BGH hat in einem Fall zwischen einem iranischen Bierimporteur und seinem deutschen Lieferanten einen Wegfall der Geschäftsgrundlage angenommen, weil seit der Machtübernahme des Ayatollah Khomeini im Iran ein uneingeschränktes - unter Androhung von Todesstrafe stehendes - Verbot besteht, Alkohol in den Iran einzuführen oder mit alkoholischen Erzeugnissen zu handeln (s. BGH NJW 1984, S. 1746 ff., hierzu bereits oben, S. 105, FN 9).
130a.a.O., S. 111.
131Separate Opinion, Holtzmann, a.a.O., S. 139, 140: "It must be noted at the outset that the Award carefully limits the application of the rebus sic stantibus doctrine to what it calls the "exceptional circumstances" of this case .... It emphasizes that this Contract was part of a "highly secret" intelligence gathering project that touched an "especially sensitive" aspects of Iran's defense interests ....The Award expressly distinguishes this case from cases involving "ordinary commercial relations" or those relating to "the sale of less sensitive military equipment or services", such as the military contracts involved in the Pomeroy cases .... It also notes that different considerations might prevail where the terminated contract contains a stabilization clause .... The precedential value of the statements in the Award concerning the doctrine of changed circumstances is not only circumscribed by the narrow sphere and exceptional circumstances to which the Award makes it applicable, but also by the somewhat curious vote of this Chamber with respect to it."
132Amin, Iran, in: Legal Aspects of Doing Business in the Middle East, Bd. 5 (1986), S. 51 ff.
133Ebenso: Westberg, ICSID Review - Foreign Investment Law Journal 4 (1989), S. 232 unten.
134Amoco International Finance Corp. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 15 (1987 II), S. 189 ff.
135a.a.O., S. 217, 218: "It is clear that the part of the Treaty which relates to consular relations was suspended with the closure of the consulates of both nations and the rupture of diplomatic relations. The implementation of the articles relating to the treatment of nationals of the other country was greatly disturbed by the civil unrest and disorders which preceded and accompanied the revolution in Iran and continued for some time after the establishment of a new government, as well as by the counter measures taken by the President of the United States in connection with the crisis. These events brought about a virtually complete interruption of communications between the two countries until after the execution of the Algiers Accord. Obviously, such a legal and factual context has to be kept in mind in considering the application of the Treaty to specific facts during this period, but it does not necessarily lead to the conclusion that the Treaty was no longer applicable, since, in the words of the International Court, "(i)t is precisely when difficulties arise that the (T)reaty assumes its greates importance". Thus there was no termination by changed circumstances or alleged violations of the Treaty."
136a.a.O., S. 218, 219
137abgedruckt in: ILM 19 (1980), S. 553 ff.
138a.a.O., S. 218 f.
139Rockwell International Systems, Inc. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R 23 (1989 III), S. 150 ff., S. 171: "The Tribunal does not find, however, that the victory of the Islamic Revolution, as such, automatically, that is, without additional action taken by either Party, resulted in a cancellation of all contractual obligations..."; Amoco International Finance Corp. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 15 (1987 II), S. 217: "As Article 62 (Vienna Convention) clarifies, change of circumstances never automatically terminates a treaty. It is always up to the parties to evaluate the consequences of the change and, if one or both of them arrive at the conclusion that these consequences legally justify termination of a treaty, to take the necessary steps to this effect. The same is true in case of violation of a treaty by a party."; Mobil Oil Iran Inc., et al. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 16 (1987 III), S. 39: "Changes of such a character and magnitude could not be without consequences to the contractual relationship between Iran and the Consortium. By themselves, however, they could not have had any effect on the validity of the Agreement before materializing in specific measures."
140Amoco International Finance Corp. v. Iran, a.a.O., S. 218: "Formal notification of treaty termination is not necessary in every case. The intent of a party to terminate a treaty can be implied from its conduct. Yet such conduct may be construed as an implicit denunciation only if it clearly demonstrates the intent of the party concerned to terminate the treaty. In the present case, the Tribunal finds that, at all relevant times, the conduct of the parties was not such as to warrant such a conclusion."; vgl. auch die Zitate in der vorhergehenden Fußnote.
141Iran-U.S. C.T.R. 11 (1986 II), S. 3 ff.
142S. para. 7 der General Declaration.
143a.a.O., S. 32, 33: "The Tribunal finds that general principles of law require the Tribunal to give certain consideration to the effect which the relative value of the Iranian rials to the US dollars may have on the satisfaction awarded the Claimant. This is all the more imperative as the Tribunal is required by Article V of the Claims Settlement Declaration to take into consideration changed circumstances."
1s. z.B. die ablehnende Haltung der iranischen Beklagten im Fall Dames and Moore v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 4 (1983 III), S. 212, 220; Shirazi, An Unfair International Award on the Basis of Unjust Enrichment, Journal of International Arbitration 1988, S. 115.
2s. hierzu ausführlich oben, S. 31 ff.
3Stein, Jurisprudence and Jurists' Prudence, AJIL 1984, S. 42 f. (FN 190).
4Dissenting Opinion of Richard M. Mosk, Iran-U.S. C.T.R. 4 (1983 III), S. 229, 231; Stein, a.a.0.
5S. z.B. die Zwischenentscheidung in den Fällen T.C.S.B., Inc. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 1 (1981-1982), S. 261, 267; Halliburton Co. v. Doreen/lmco, Iran-U.S. C.T.R. 1 (1981-1982), S. 242, 247: "...and the extent to which they are based on other contracts or are not based on contract, and thus within the Tribunals jur[s]isdiction,..."; s.a. Shannon & Wilson, Inc. v. AEOI, Iran-U.S. C.T.R. 9 (1985 II), S. 397, 401; T.C.S.B., Inc. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 5 (1984 I), S. 160, 171; in der Entscheidung Isaiah v. Bank Mellat, Iran-U.S. C.T.R. 2 (1983 I), S. 232, 235 sah das Tribunal das einzige Zuständigkeitsproblem in der "continuity of nationality of the claim" i.S.v. Art. VII Abs. 3 CSD.
6Dames and Moore v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 4 (1983 III), S. 212, 220 f.
7Dissenting Opinion of Richard M. Mosk, Iran-U.S. C.T.R. 4 (1983 III), S. 229, 231 f.; ebenso Stewart, Private Investors Abroad 1984, S. 534 f.
8T.C.S.B., Inc. v. Iran, a.a.O., S. 171 f. unter Hinweis auf amerikanische, englische und französische Quellen.
9Shirazi, Journal of International Arbitration 1988, S. 115 f. hält die Erörterung materiellrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsprüfung schlichtweg für falsch; ebenso ablehnend: Critical Review of Award to Benjamin Isaiah, in: Mealey's Litigation Reports Iranian Claims, Ausgabe v. 20.7.1984, S. 1020 ff.; dissenting opinion Mosk, a.a.0., S. 234
10Diese Vorgehensweise ist insbesondere bei der Überprüfung besonderer Gerichtsstände notwendig, s. Stein-Jonas-Schumann, § 32, Rdnr. 16 m.w.N.; Deutsch, Gedanken zum Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, MDR 1967, S. 88, 89 m.w.N.
11ebenso Maiwald, Das Iran-United States Claims Tribunal, S. 166.
12Iran-U.S. C.T.R. 2 (1983 I), S. 100 ff.
13Die Bezeichnung "quantum meruit" folgt der anglo-amerikanischen Sprachregelung und steht im Bereicherungsrecht für solche Klagetatbestände, die dem Kläger erlauben, für die Leistung von Diensten eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
14a.a.0., S. 111: "Nevertheless, the request for work, and the performance provided pursuant to that request, rendered Isiran liable at least in quantum meruit, without regard to the Contract."
15Iran-U.S. C.T.R. 2 (1983 I), S. 232 ff.; zu dieser Entscheidung s. a. die Ausführungen auf S. 80 f.
16a.a.0., S. 237; zitiert s. o. S. 80 f.
17a.a.0., S. 237 nach Zitat der Artt. 301, 303 des iranischen ZGB.
18Iran-U.S. C.T.R. 6 (1984 II), S. 149 ff.
19a.a.0., S. 159, wo der mit dem Bereicherungsvorgang zusammenhängende Vertrag iranischem Recht unterliegen sollte, weil er die Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand hatte.
20s.a. Shannon & Wilson, Inc. v. Atomic Energy Organization of Iran (AEOI), Iran-U.S. C.T.R. 9 (1985 II), S. 397 ff., 402; Flexi-Van Leasing, Inc. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 12 (1985 III), S. 335 ff., 353; Schlegel Corp. v. National Iranian Copper Industries Company (NICIC), Iran-U.S. C.T.R. 14 (1987 I), S. 176 ff., 181.
21Sea-Land Service, Inc. v. Iran, a.a.0., S. 169.
22Sea-Land Service, Inc. v. Iran, a.a.O., S. 169; s.a. Shannon & Wilson, Inc. v. AEOI, a.a.O., S. 402; Flexi-Van Leasing, Inc. v. Iran, a.a.O., S. 353.
23Dissenting Opinion of Richard M. Mosk, Iran-U.S. C.T.R. 4 (1983 III), S. 229 ff., 234 (zur Entscheidung Dames and Moore v. Iran).
24T.C.S.B., Inc. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 5 (1984 I), S. 171 f.
25T.C.S.B., Inc. v. Iran, a.a.O., S. 172.
26Iran-U.S. C.T.R. 7 (1984 III), S. 54 ff.
27a.a.O., S. 76: "Nevertheless, MORT requested and accepted the additional work. Thus Claimant is entitled to its share of a reasonable sum for such work on the basis of quantum meruit."
28Iran-U.S. C.T.R. 8 (1985 I), S. 144 ff.
29a.a.O., S. 161 f.: "Nevertheless, the Contractors performed work at the request of and with the knowledge of T.R.C. and should be compensated therefor. It is well established under Iranian law and general principles of law that under the doctrine of quantum meruit there may be a recovery for work performed."
30Iran U.S. C.T.R. 2 (1983 I), S. 111
31Iran-U.S. C.T.R. 11 (1986 II), S. 223 ff.
32Gegen die Annahme, die Klägerin habe auf ihre Ansprüche verzichtet, wendet sich der amerikanische Richter Holtzmann in seiner Dissenting Opinion, Iran U.S. C.T.R. 11 (1986 II), S. 253 f.; derselbe, Some Lessons of the Iran-United States Claims Tribunal, Private Investors Abroad 1987, Chapter 16, S. 7 f.
33a.a.O., S. 238: "In performing additional engineering services, the Claimant purports to have acted upon the requests of its contract party, pursuant to obligations under and within the framework of the Contract. It contends that the Air Force accepted these services as contractual performance. Since a contract already existed determining the legal relationship on which this Claim is based, a substitute right of action based on unjust enrichment does not arise in this Case."
34Iran-U.S. C.T.R. 18 (1988 I), S. 292 ff.
35a.a.O., S. 309, 310 oben.
36Goff/Jones, S. 30 ff.; Palmer, Bd. 1, S. 42 ff.
37Der amerikanische Schiedsrichter Aldrich hält es für unfair und beispiellos, daß das von Lockheed eingegangene Zahlungsrisiko den Verlust der Entschädigung für die tatsächlich geleisteten Dienste zur Folge hat, Concurring Opinion of George H. Aldrich, a.a.O., S. 323, 324; dagegen im Sinne der Mehrheitsentscheidung der iranische Richter Khalilian, Dissenting and Concurring Opinion of Seyed Khalil Khalilian, a.a.O., S. 324, 347 f.
38Iran-U.S. C.T.R. 16 (1987 III), S. 257 ff.
39a.a.O., S. 272.
40Iran-U.S. C.T.R. 3 (1953 II), S. 270 ff.
41a.a.O., S. 274.
42Für drei Rechnungen hatte Parsmain allerdings den eigenen Zahlungsanspruch an die Klägerin abgetreten. Insoweit bestand ein direkter Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten, a.a.O., S. 274 f.
43Iran-U.S. C.T.R. 9 (1985 II), S. 397 ff.
44a.a.O., S. 403.
45a.a.O., S. 402.
46Iran-U.S. C.T.R. 14 (1987 I), S. 176 ff.
47Ausführlich kritisiert wurde diese Entscheidung von Akbar Shirazi, Iran-U.S. Claims Tribunal, An Unfair International Award on the Basis of Unjust Enrichment, Journal of International Arbitration 1988, S. 111 ff.
48so auch Shirazi, a.a.O., S. 116.
49a.a.O., S. 181.
50a.a.O., S: 181 unter Hinweis auf Chas. T. Main International, Inc. v. MAHAB Consulting Engineers, Inc.
51a.a.O., S. 181: "14. The Tribunal has observed, furthermore, that the rule against unjust enrichment "represents a principle based on justice and equity and therefore 'makes it necessary to take into account all the circumstances of each specific situation'". Whether or not the relationship among Fassan, Schlegel, and the Copper Company may give rise to a claim based on unjust enrichment can only be determined through examination of the particular circumstances of the Case."
52a.a.O., S. 183.
53Nach Angaben von Shirazi hatte die Beklagte bereits die dreifache Vertragssumme an Fassan gezahlt, a.a.O., S. 117.
54Zu diesem und weiteren Risiken, s. Dissenting Opinion of Hamid Bahrami-Ahmadi, Iran-U.S. C.T.R. 14 (1987 I), S. 185, 188 f.
55Fassan hatte bereits im Dezember 1980 Konkurs beantragt; das Verfahren wurde jedoch später eingestellt, a.a.O., S. 179.
56Futura Trading Incorporated v. Khuzestan Water and Power Authority (KWPA), Iran-U.S. C.T.R. 9 (1985 II), S. 46, 57; Schlegel Corp. v. NICIC, a.a.O., S. 183; DIC of Delaware, Inc. v. TRC, a.a.O., S. 164; Chas. T. Main v. MAHAB, a.a.O., S. 275.
57Futura Trading Incorporated v. KWPA, a.a.O., S. 58.
58Mobil Oil Iran, Inc. et al. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 16 (1987 III), S. 3, 19.
59Iran U.S. C.T.R. 7 (1984 Ill), S. 54 ff.
60a.a.O., S. 76.
61Iran-U.S. C.T.R. 6 (1984 II), S. 149 ff.
62a.a.O., S. 162 f.: "Sea-Land has not, however, been able to satisfy the Tribunal that this broad, underlying understanding between itself and PSO ever crystallised into a sufficiently precise formulation to constitute an enforceable contract obliging PSO to perform certain functions for the express benefit of Sea-Land. The conclusion might have been otherwise if acceptance of the specific terms of Sea-Lands proposal by PSO or the Ministry of Roads and Transportation had been proven. In the absence of such proof, the Tribunal is left with a proposal, albeit a detailed one, evidently accepted in principle but never reduced to a clear contractual formula. Apart from the limited aspects covered by the Facility Agreement itself, the rest of the "arrangement" appears to have proceeded on the basis of the good faith of the parties. In conclusion, the Tribunal denies the claims insofar as they are based on contracts."
63In seiner Dissenting Opinion and Concurring Opinion wendet sich der amerikanische Richter Holtzmann gegen die Ablehnung des Vertragsanspruchs, Iran-U.S. C.T.R. 6 (1984 II), S. 175 ff.
64a.a.O., S. 166: "A finding of expropriation would require, at the very least, that the Tribunal be satisfied that there was deliberate governmental interference with the conduct of Sea-Lands Operation, the effect of which was to deprive Sea-Land of the use and benefit of its investment. Nothing has been demonstrated here which might have amounted to an international course of conduct directed against Sea-Land. A claim founded substantially on omissions and inaction in a situation where the evidence suggests a widespread and indiscriminate deterioration in management, disrupting the functioning of the port of Bandar Abbas, can hardly justify a finding of expropriation. Thus the claim against the Government of Iran based on expropriation must be dismissed."
65a.a.O., S. 170.
66a.a.O., S. 170.
67a.a.O., S. 170: "Compensation for unjust enrichment cannot encompass damages for loss of future profits."
68a.a.O., S. 172: "However, the Tribunal takes these statements as suggesting that the facility, was brought back into active use at least after November, 1980 - with two years left of the original period of the Facility Agreement. Thus the Tribunal considers it a reasonable conclusion on the evidence before it that after Sea-Lands departure PSO made active use of the facility, either itself or through others."
69a.a.O., S. 172.
70Dissenting Opinion and Concurring Opinion of Howard M. Holtzmann, a.a.O., S. 213 ff.
71a.a.O., S. 214 f.
72s.o. S. 201 ff.
73s.o. S. 207, 210 f.
74s.o. S. 223 ff.
75Restatement of the Law of Restitution, § 157.
76s.a. auch die rechtsvergleichenden Darlegungen des iranischen Richters Ameli im Fall Flexi-Van Leasing, Inc. v. Iran, Iran-U.S. C.T.R. 12 (1986 III), S. 364 ff., 378 f.
77Iran-U.S. C.T.R. 12 (1986 III), S. 335 ff.
78a.a.O., S. 353: "The sole Respondent in the present Case, the Government of Iran, was not a party to any of the lease agreements, which were concluded between the Claimant and Star Line and Iran Express respectively. Thus, the existence of those agreements does not form an obstacle to the Claimant's bringing a claim for unjust enrichment against the Respondent Government."
79a.a.O., S. 348, 351.
80a.a.O., S. 354; hiergegen erneut der amerikanische Richter Holtzmann in seiner Dissenting Opinion, Iran-U.S. C.T.R. 12 (1986 III), S. 356 ff., 363 f.
81a.a.O., S. 355: "As to those containers that Mr. Maass stated he saw being used by private persons or companies, the Government cannot be deemed to have derived any benefit therefrom. With regard to the containers that Star Line is alleged to have leased to the Ministry of Agriculture - which Mr. Maass stated he learned from a representative of Star Line's Worker's Council - the use of such containers would not constitute an unjust enrichment of the Government, for if there were such a lease the Ministry would have paid rental to Star Line. Only the instance where Mr. Maass stated he saw military units housed in Containers could constitute actual use of Flexi-Van equipment by the Government. In weighing that affidavit, the Tribunal observes that his Statements about the whereabouts, identity, and quantity of the containers are so general and imprecise as to be incapable of supporting a fair assessment of the amount of enrichment, if any. The Claimant did not present Mr. Maass at the Hearing as a witness, so it was impossible to question him and thereby, perhaps, clarify the matter. In theses circumstances, the Tribunal could not, in justice, base a monetary award on such a vague affidavit, unexplained by oral testimony. To do so would be arbitrary and improper. Accordingly, the Tribunal finds that the claim for unjust enrichment must be dismissed."