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Schmidt, Jessica, Der Vertragsschluss (2013)

Title
Schmidt, Jessica, Der Vertragsschluss (2013)
Table of Contents
Content

Der Vertragsschluss



- ein Vergleich zwischen dem deutschen, französischen, englischen Recht und dem CESL -

[...]

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E. Zusammenfassung in Thesen



1. Grundkonzeption des Vertragsschlusses (B.)



1.1. Sowohl das deutsche als auch das französische und das englische Recht basieren heute auf dem Grundprinzip des Konsensualvertrags - Kern und Geltungsgrund des Vertrags ist der Konsens (consentement, meeting of the minds) (B. 1.).

1.2. Im Gegensatz zum deutschen Recht existiert im französischen und englischen Recht aber zusätzlich ein materielles Erfordernis - im französischen Recht die cause, im englischen Recht die consideration. Der CESL-D hat sich zu Recht gegen derartige materielle Erfordernisse entschieden, denn ihre Funktionen können durch andere Rechtsinstitute wesentlich zielgenauer erfüllt werden (B. 1.).

1.3. In allen drei untersuchten nationalen Rechtsordnungen lassen sich jedoch (anders als im CESL-D) zumindest noch Relikte des Realkontrakts ausmachen; im deutschen Recht hat er allerdings seit der Schuldrechtsreform nur noch rechtshistorische Bedeutung (B. II.).

1.4. Die Regeln über den Vertragsschluss basieren überall gleichermaßen auf dem dogmatischen Modell des sukzessiven Vertragsschlusses durch Angebot und Annahme (wenngleich dieses speziell ins englische Vertragsrecht erst relativ spät als legal transplant aus dem kontinentaleuropäischen Recht Eingang fand) (B.).

1.5. Der historische Rückblick zeigt, wie stark die gemeinsame europäische Rechtstradition - speziell im Hinblick auf das deutsche und französische Recht - ist und wie sehr sich die (Vertrags-)Rechtsordnungen im Verlauf ihrer Entwicklung gegenseitig inspiriert und beeinflusst haben. Insbesondere war selbst die vielgerühmte "noble isolation" des englischen Rechts letztlich nie wirklich so "isoliert" wie manchmal suggeriert wird (B.).

2. Angebot (C.)



2.1. Definition und Rechtsnatur (C. I.)


Trotz der divergierenden dogmatisch-systematischen Kategorisierung ("Rechtsgeschäft/Willenserklärung" bzw. "acte juridique/déclaration de volonté" im deutschen und französischen Recht; Nichtexistenz dieser Kategorien im englischen Recht und CESL-D) sind die essentiellen materiellen Grundvoraussetzungen für das Vorliegen eines wirksamen Angebots überall deckungsgleich: Rechtsbindungswille und hinreichende Bestimmtheit.

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Annahme (D.)

3.1. Definition und Rechtsnatur (D.I.)


Ebenso wie beim Angebot besteht - trotz der divergierenden dogmatisch-systematischen Kategorisierung ("Rechtsgeschäft/Willenserklärung" bzw. "acte juridique/ déclaration de volonté" im deutschen und französischen Recht; Nichtexistenz dieser Kategorien im englischen Recht und CESL-D)- auch in Bezug auf die essentiellen materiellen Grundvoraussetzungen für eine wirksame Annahme überall Kongruenz: Erforderlich ist eine Erklärung des Angebotsempfängers mit Rechtsbindungswillen, die auf das Angebot bezogen ist und die vorbehaltlose Zustimmung zu den Bedingungen des Angebots zum Ausdruck bringt.
 
 
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