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Message of the Swiss Bundesrat concerning the Vienna Sales Convention, of January 11, 1989, Bbl. 1989, No. 235.3

Title
Message of the Swiss Bundesrat concerning the Vienna Sales Convention, of January 11, 1989, Bbl. 1989, No. 235.3
Table of Contents
Content
745

Botschaft betreffend das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. Januar 1989

[...]

757

2 Besonderer Teil

[...]

780

23 Warenkauf

815

[...]

235 Gemeinsame Bestimmungen über die Pflichten des Verkäufers und des Käufers

[...]

825
235.3 Zinsen

Unter Zinsen versteht man die Vergütung, die für das Gewähren oder Vorenthalten einer Geldsumme, eines Kapitals, zu entrichten ist, sofern jenes Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals berechnet wird. Im Zweifel beträgt die Zeitspanne ein Jahr (vgl. Guhl/Merz/Kummer a.a.O. S. 81). Aus des Sicht des schweizerischen Rechts bedarf diese Zinspflicht grundsätzlich einer vertraglichen Abrede. Nur bei einzelnen Rechtsinstituten, lässt das OR die Zinspflicht unabhängig vom Willen der Parteien entstehen. Im Kaufrecht spielt nur der Verzugszins eine Rolle. Als Zinsfuss bestimmt Artikel 73 OR mangels abweichender Übung 5 Prozent. Der Zins gilt als Nebenleistung und daraus resultierend, als akzessorisches Recht. Demnach sind beispielsweise Zinsansprüche zusammen mit der Kapitalforderung geltend zumachen; sie gehen grundsätzlich zusammen mit der Kapitalforderung unter.

Bestimmungen über die Zinspflicht waren an der Wiener Konferenz äusserst umstritten. Die Vorbehalte gegen eine Regelung der Zinspflicht reichten von grundsätzlicher Ablehnung einer Zinspflicht überhaupt bis zum Einwand, der Zins könne als entgangene Kapitalnutzung unter dem Titel des Schadenersatzes eingefordert werden. Schliesslich konnte man sich auf eine grundsätzliche Festlegung der Zinspflicht einigen, ohne dass aber Artikel 78 nähere Anhaltspunkte über den Zinssatz liefert. Artikel 78 bewirkt dass die Zinspflicht ungeachtet eines Schadenersatzanspruches zu bejahen ist, also auch dann besteht, wenn sich die schädigende Partei aufgrund von Artikel 79 exkulpieren kann. Für den Zinssatz wie für alle übrigen Einzelheiten der Zinszahlungspflicht wird man mangels Angaben im Übereinkommen auf das Recht des angerufenen Richters abstellen müssen. Diese Situation vermag kaum zu befriedigen; den Parteien ist, anzuraten, hierüber vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Soweit kein Exkulpationsgrund nach Artikel 79 vorliegt, kann die geschädigte Partei den Zins über die Schadenersatzbestimmungen einzufordern suchen und für die Höhe des Zinssatzes auf den tatsächliche erlitten Schaden verweisen. Daraus folgt, dass sich die Höhe des Zinssatzes nach dem Rechte am Ort richten wird, an dem die geschädigte Partei den fälligen Betrag hätte erhalten sollen. Tritt jedoch ein Befreiungsfall ein, so bleibt ihr nur der Weg über das vom internationalen Privatrecht für anwendbar erklärte nationale Recht.

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A project of CENTRAL, University of Cologne.