960 a) Die Beklagte macht es sich zu einfach, wenn sie sich gegenüber der Forderung des Klägers auf den Grundsatz des Nominalismus („D-Mark = D-Mark”) beruft. Es ist zwar richtig, daß der Grundsatz des Nominalismus, der bei Geldschuldverhältnissen den Nennwert maßgebend sein läßt, zum Ordnungsgefüge des Zivilrechts gehört.