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BGHZ 100, 185

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BGHZ 100, 185
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Mit der Klage haben die Kläger den Restbetrag von 3 858 DM, weitere 104 DM Reisekosten, 7339 DM für verlorenes Reisegepäck sowie je 4000 DM für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, insgesamt 19301 DM nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf »höhere Gewalt« berufen. Landgericht und Oberlandesgericht haben den Klägern 2407,60 DM auf die Reisekosten, 4606,50 DM für das Reisegepäck und je 2500 DM für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, insgesamt 12014,10 DM nebst Zinsen zugesprochen, im übrigen die Klage abgewiesen. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos.

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a) Verlangt der Reisende Schadensersatz wegen mangelhafter Reiseleistung, so hat der Reiseveranstalter zu seiner Entlastung zu beweisen, daß weder ihn noch den von ihm eingesetzten Leistungsträger noch dessen Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft (im Anschluß an BGHZ 48,310).

b) Zum Begriff der »höheren Gewalt« in § 651 j BGB.

BGB §§651 f., 651 j.

VII. Zivilsenat. Urt. vom 12. März 1987

i.S. N. GmbH (Bekl.) w. Ehel. E. (KL).

VII ZR 172/86.

I. Landgericht Frankfurt am Main

II Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Die klagenden Eheleute buchten bei der beklagten Reisveranstalterin eine Ägyptenreise mit siebentägiger Nilkreuzfahrt und fünftägigem Aufenthalt in Kairo für die Zeit vom 25. Dezember 1983 bis 6. Januar 1984. Am Abend des 28. Dezember 1983 brach auf dem Schiff »Nile Concorde« Feuer aus. Die Kläger konnten wie die anderen Passagiere das ans Ufer gesteuerte Schiff unverletzt verlassen, verloren aber ihr gesamtes Reisegepäck. Sie wurden am nächsten Morgen nach Kairo gebracht und am 30. Dezember 1983 nach Frankfurt am Main 186 zurückgeflogen. Die Beklagte zahlte 3660 DM auf den Reisepreis von 7518 DM zurück.

Mit der Klage haben die Kläger den Restbetrag von 3 858 DM, weitere 104 DM Reisekosten, 7339 DM für verlorenes Reisegepäck sowie je 4000 DM für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, insgesamt 19301 DM nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf »höhere Gewalt« berufen. Landgericht und Oberlandesgericht haben den Klägern 2407,60 DM auf die Reisekosten, 4606,50 DM für das Reisegepäck und je 2500 DM für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, insgesamt 12014,10 DM nebst Zinsen zugesprochen, im übrigen die Klage abgewiesen. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos.

Aus den Gründen:

Das Berufungsgericht sieht wie das Landgericht im Abbruch der Nilkreuzfahrt und in der vorzeitigen Beendigung des Aufenthalts in Ägypten einen Mangel der Reise, dessentwegen die Kläger den Reisepreis in nicht mehr streitigem Umfang mindern dürften. Der vorzeitige Rückflug habe weder eine einverständliche Aufhebung des Reisevertrages bewirkt noch dessen Umwandlung in ein Abwicklungsverhältnis als Folge eine Kündigung. Weder die Klägerin noch die Beklagte hätten den Vertrag in Kairo gekündigt. Ohnehin sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, den Vertrag gemäß § 651 j BGB zu kündigen, denn nicht höhere Gewalt habe die Reise beeinträchtigt. Vielmehr habe der Schiffsbrand im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes gestanden und als eine im Gefahrenbereich der Reiseveranstalterin liegende Mangel- und Schadensursache zu einer objektiven Pflichtverletzung der Beklagten geführt. Die im Zweifel dafür verantwortliche Beklagte habe nicht beweisen können, daß sie den Mangel und seine Folgen nicht zu vertreten habe. Sie müsse daher auch in nicht mehr streitiger Höhe Schadensersatz gemäß § 651 f BGB leisten, nämlich den Wert des verlorenen Reisegepäcks ersetzen und eine angemessene Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit erbringen.

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Gegen all das wendet sich die Revision ohne Erfolg.

1. Wie Landgericht und Berufungsgericht zutreffend ausgeführt haben, stellt sich die vorzeitige Beendigung der von den Klägern gebuchten Pauschalreise einen Mangel der Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB dar, und zwar unabhängig davon,ob den Klägern eine Fortsetzung der Reise auf dem Nil oder in Kairo hätte ermöglicht werden können. Wird nämlich bei einer Pauschalreise eine nach dem Vertrag geschuldete Leistung aus Gründen, die nicht allein in der Person des Reisenden liegen, ganz oder teilweise nicht erbracht, so handelt es sich grundsatzlich um einen Reisefehler, für den der Reiseveranstalter nach den §§ 651 c ff. BGB haftet (BGHZ 85, 301, 303; 97, 255, 259/260). Die Kläger können daher Minderung des Reisepreises gemäß §§ 651 d, 472 BGB verlangen.

2. Zu Recht haben Landgericht und Berufungsgericht ein durch Kündigung des Reisevertrages bewirktes Rückgewährschuldverhältnis (vgl. BGHZ 85, 50, 59/60) verneint.

a) Keine Seite hat den Reisevertrag ausdrücklich gekündigt. Darin, daß die Beklagte den Klägern mitteilen ließ, sie würden am 30. Dezember 1983 zurückgeflogen, und diese das ohne Widerspruch hinnahmen, kann eine einverständliche Aufhebung oder Umwandlung des Reisevertrages nicht gesehen werden. Die Beklagte hat den Klägern keine andere Wahl gelassen, als das Flugzeug zu besteigen.

b) Ob in der Anordnung eines vorzeitigen Rückflugs der Reisenden eine schlüssige Kündigung seitens der Reiseveranstalterin gesehen werden könnte, kann dahinstehen, da die Beklagte zur Kündigung nicht berechtigt war. Dabei braucht auch nicht entschieden zu werden, ob eine Einstandspflicht des Reiseveranstalters gemäß den §§ 651 c ff. BGB ein Kündigungsrecht nach § 651 j BGB im Umfang seiner Gewährleistung auch dann ausschließt, wenn der Reisemangel auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, eine Frage, die der Senat (BGHZ 85, 50, 58) bisher offen gelassen hat.

c) Hier sind nämlich, wie das Berufungsgericht richtig feststellt, der Abbruch der Nilkreuzfahrt und der Verlust des Reise-188 gepäcks nicht auf höhere Gewalt, sondern auf Umstände zurückzuführen, die in der Risikosphäre der Beklagten liegen.

Höhere Gewalt im Sinne des § 651 j BGB als einer haftungsrechtlichen Bestimmung ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (RGZ 117, 12, 13; so auch Bartl, Reiserecht 2. Aufl. Rdn. 147; Löwe in MünchKomm § 651 j Rdn. 3; Staudinger/Schwerdtner, BB 12. Aufl. § 651 j Rdn. 4; Soergel/Mühl, BGB 11. Aufl. § 651 j Rdn. 2; Erman/Seiler, BGB 7. Aufl. § 651 j Rdn. 2; Jauernig/Teichmann, BGB 3. Aufl. § 651 j Anm. 2b; Derleder, AK-BGB § 651 j Rdn. 2). Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestags hat im Gesetzgebungsverfahren solche außergewöhnlichen Umstände wie Krieg, innere Unruhen oder Naturkatastrophen als Beispiele höherer Gewalt genannt (vgl. BT-DS 8/2343 S. 12).

Hier ist das Feuer auf dem Nilschiff nicht von außen entfacht worden, sondern im Heck des Schiffes ausgebrochen, in dem sich die Mannschaftsunterkünfte, der Maschinenraum und die Küche, aber keine Passagierkabinen befanden. Damit steht der Brand in engem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes, mag seine genaue Ursache auch ungeklärt geblieben sein. Die Beklagte kann sich daher nicht auf höhere Gewalt berufen und ihre reisevertragliche Haftung entsprechend eingrenzen. Sie haftet vielmehr voll für den Reisemangel und schuldhaft verursachte Mangelfolgeschäden.

3. Für die Verschuldenshaftung der Beklagten gemäß § 651 f BGB, die sich auch auf Mangelfolgeschäden erstreckt (BGHZ 92,177,180; 97,255,260), greift das Berufungsgericht zutreffend auf die Grundsätze der Beweislastverteilung zurück, die der Senat im Werkvertragsrecht entwickelt hat (vgl. BHGZ 48, 310,312; BGH NJW 1983, 1731, 1732 m.w.Nachw.). Danach hat der Unternehmer, der mangelhaft geleistet oder sonstwie pflichtwidrig gehandelt und dadurch aus seinem Gefahrenbereich heraus dem Besteller Schaden zugefügt hat, zu seiner Entlastung nachzuweisen, daß er die schädigenden Umstände nicht zu vertreten hat. Es ist sach- und interessengerecht, diese 189 Grundsätze des allgemeinen Werkvertragsrechts auf den Reisevertrag als eine besondere Art des Werkvertrages (vgl. BGHZ 85, 50, 58; BGH NJW 1983, 2699, 2701) entsprechend anzuwenden (so auch Löwe aaO § 651 f Rdn. 19; Staudinger/Schwerdtner § 651 f Rdn. 78).

Entgegen der Meinung der Revision rechtfertigt es keine abweichende Beweislastverteilung, daß der Reiseveranstalter kein fertiges, bei der Abnahme prüfbares Werk abzuliefern hat, sondern eine Mehrheit neben- und nacheinander zu erbringender Reiseleistungen schuldet und sich dabei weitgehend ferner Leistungsträger als Erfüllungsgehilfen bedienen muß. Denn ihm allein obliegen die Gestaltung der Reise und die Auswahl der Leistungsträger im Hinblick auf deren Eignung und Zuverlässigkeit. Nur er besitzt in der Regel die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, die Umstände aufzuklären, auf denen Reisemängel und deren Folgen beruhen. Dem Reisenden ist es durchweg weder möglich noch zumutbar, den Nachweis zu erbringen, daß ein aufgetretener Reisemangel vom Reiseveranstalter oder von den Leistungsträgern und deren Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist. Das gilt selbst im vorliegenden Fall, obwohl gewichtige Umstände dafür sprechen, daß der Schiffsbrand durch Unachtsamkeit der Besatzung herbeigeführt und eine systematische Brandbekämpfung unterlassen worden ist.

Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte zu ihrer Entlastung hätte nachweisen müssen, weder der Schiffahrtgesellschaft als Leistungsträgerin noch dem Schiffspersonal als deren Erfüllungsgehilfen könne Verschulden vorgeworfen werden. Dieser Beweis ist der Beklagten nicht gelungen, weil die Brandursache letztlich ungeklärt geblieben ist. Brandstiftung durch Passagiere kommt den Umständen nach nicht in Betracht, nachdem der Brand im Heck des Schiffes entstanden ist.

4. Da der Brand, der zum Abbruch der Reise und zum Verlust des Reisegepäcks geführt hat, aus einem der Beklagten zuzurechnenden Gefahrenbereich hervorgegangen ist und die Beklagte sich von der Verschuldensvermutung für ihre Erfüllungsgehilfen nicht entlasten kann, muß sie auch Schadensersatz 190 gemäß § 651 f Abs. 1 und 2 BGB in zuerkannter, nicht mehr streitiger Höhe leisten.

Referring Principles
A project of CENTRAL, University of Cologne.