This page uses so called "cookies" to improve its service (i.e. "tracking"). Learn more and opt out of tracking
I agree

BGH NJW 1996, 1812, 1813

Title
BGH NJW 1996, 1812, 1813
Content
Durchbrochen wird die Abstraktheit der Akkreditivverpflichtung nur in besonderen Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn sich das Zahlungsbegehren des Akkreditivbegünstigten als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellt. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Reibungslosigkeit des Akkreditivverkehrs und die Funktionsfähigkeit des Akkreditivs als wichtiges Instrument im internationalen Handel darf nicht gefährdet und der Grundsatz „erst zahlen, dann prozessieren“ nicht aufgeweicht werden. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung greift deshalb nur durch, wenn der Begünstigte aus dem Akkreditiv vorgeht, obwohl für jedermann klar ersichtlich oder aber zumindest liquide beweisbar ist, dass ihm ein Zahlungsanspruch aus dem Kausalgeschäft nicht zusteht. Rechtliche oder tatsächliche Streitfragen, deren Beantwortung sich nicht von selbst ergeben, sind in einem eventuellen Rückforderungsprozess zwischen Akkreditivauftraggeber und -begünstigtem nach Bezahlung des Akkreditivs zu klären.
Referring Principles
A project of CENTRAL, University of Cologne.