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BGH RIW 1985, at 653 et seq.

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BGH RIW 1985, at 653 et seq.
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BGH, Urteil vom 08.05.1985 - IVa ZR 138/83.

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4. Von einem deutschen Unternehmer kann zwar nicht erwartet werden, daß er in den Ländern, in denen staatliche Aufträge nur durch Bestechung der zuständigen Staatsorgane zu erlangen sind, auf dieses Mittel völlig verzichtet und damit das Geschäft weniger gewissenhaften Konkurrenten überläßt. Er wird daher seinen Angestellten und Handelsvertretern, die bei der Bewerbung um solche Aufträge in ortsüblicher Weise mit Schmiergeldern arbeiten, nicht den Vorwurf einer Verletzung ihrer Dienst- oder Vertragspflichten machen können; er wird ihnen unter Umständen sogar die von ihnen verauslagten Schmiergelder gemäß §§ 670, 675 BGB, 87d HGB ersetzen müssen. Daraus folgt jedoch noch nicht, daß auch die Schmiergeldvereinbarung als solche, d.h. die Vereinbarung, durch die die Vornahme einer Amtshandlung gegen die Zahlung eines Schmiergeldes oder gegen eine sonstige Vermögenswerte Leistung versprochen wurde, rechtlich anerkannt werden müßte. Rechtsgeschäfte, die schon nach ihrem objektiven Inhalt sittlich-rechtlichen Grundsätzen widersprechen, sind ohne Rücksicht auf die Vorstellungen der das Rechtsgeschäft vornehmenden Personen nichtig (so mit Recht Soergel/Hefermehl BGB 11. Aufl. § 138 Rdnr. 31; Flume Allgemeiner Teil Band 2, § 18, 3; Jauernig BGB 3. Aufl. § 138 Anm. 3b; Palandt/Heinrichs BGB 44. Aufl. § 138 Anm. 1c aa; Erman/Brox BGB 7. Aufl. § 138 Rdnr. 36; Larenz Juristenjahrbuch 1966/1967, 98, 119, Lindacher AcP 173, 128; Mayer-Maly in MünchKomm § 138 Rdnr. 108, 109; Krüger-Nieland/Zöller BGB-RGRK 12. Aufl. § 138 Rdnr. 32; soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Vorliegen subjektiver Voraussetzungen verlangt, handelt es sich entweder um Fälle, in denen sich die Sittenwidrigkeit nicht ohne weiteres aus dem objektiven Inhalt des Rechtsgeschäfts ergab, oder um solche, in denen auch bei Zugrundelegung der im Schrifttum herrschenden Ansicht nicht anders zu entscheiden gewesen wäre; vgl. BGHZ 10, 228, 233; 20, 43, 52; ferner Urteile vom 29. April 1953 - VI ZR 207/52 - und vom 14. Mai 1959 - VII ZR 108/58 - LM BGB § 138 [Ca] Nr. 1 und 3 sowie vom 22. Januar 1976 - II ZR 90/75 - WM 1976, 289, 291, im Urteil vom 16. Juni 1971 - KZR 11/70 - BB 1971, 1177 - wird die Frage ausdrücklich dahingestellt gelassen). Auch nach der Rechtsprechung genügt es, wenn beide Teile die die Sittenwidrigkeit be-654gründenden Umstände kennen; nicht erforderlich ist es, daß sie selbst verwerflich gehandelt haben oder sich der Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts bewußt waren (Krüger-Nieland/Zöller BGB-RGRK 12. Aufl. § 138 Rdnr. 33 m.w.N.). In den Fällen, in denen ein Rechtsgeschäft schon seinem Inhalt nach sittenwidrig ist, kennen aber die Parteien stets die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände (so mit Recht Erman/Brox a.a.O.). Daß der Beklagten hier aus besonderen Gründen kein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann, schließt daher die Annahme der Sittenwidrigkeit des Vertrages nicht aus. Darauf, ob durch die rechtliche Billigung der Schmiergeldzahlungen deutsche Interessen gefährdet würden, kommt es im Rahmen des § 138 BGB (anders als nach Art. 30 EGBGB) nicht an.

5. Nach alledem ist eine Vereinbarung, durch die ein ausländischer Beamter in strafbarer Weise gegen Zahlung eines Schmiergeldes die Vornahme einer bestimmten Amtshandlung verspricht, nach § 138 BGB nichtig. Das gleiche muß für einen Vertrag zwischen einem Interessenten und einem Vermittler gelten, wenn dessen ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe darin besteht, eine Schmiergeldvereinbarung mit dem zuständigen Beamten herbeizuführen und das Schmiergeld an diesen weiterzuleiten, und wenn das Schmiergeld in der dem Vermittler versprochenen Provision enthalten ist."

Referring Principles
A project of CENTRAL, University of Cologne.