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OLG Hamburg, DIS Mitt. 1990, at 51 et seq.

Title
OLG Hamburg, DIS Mitt. 1990, at 51 et seq.
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Content
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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urteil vom 26.1.1989 - 6 U 171/88

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Vollstreckbarkeitserklärung eines Londoner Schiedsspruches sowie die Zahlung von Zinsen und Erstattung von Verfahrenskosten.

Am 13. Februar 1973 schlossen die Parteien einen Formularkontrakt Nr.... zu den Bedingungen der', The Grain and Feed Trade Association Ltd., London, (EFTA 100) über den Verkauf von ca. 1.200 t ... zum Preist von ... cif Rotterdam. Die Abladung von je 300 t sollte in dien Monaten Mai bis August 1973 erfolgen. Klausel 30 fier Bedingungen GAFTA 100 sah vor: "Any dispute arising out of or under this contract shall be settled by arbitration in London in accordance with the Arbitration Rules of The Grain and Feed Trade Association Limited No 125". Die Arbitration Rules No 125 verwiesen in Ziffer 23 auf den Arbitration Act 1950. Die Juni-Abladung wurde durch das von dem US-amerikanischen Handelsministerium verhängten Exportverbot für ... vom 27. Juni 1973 betroffen. Das Verbot wurde am 2. Juli 1973 dahingehend Modifiziert, daß vor dem 14. Juni 1973 geschlossene Verträge in Höhe von 40 % durch ein beschränktes Ausfuhr-Lizenz-System erfüllt werden konnten. Diese Beschränkungen wurden dann im September 1973 mit Wirkung, ab 1. Oktober 1973 wieder aufgehoben. Die Lieferverpflichtung der Beklagten sowohl aus dem Vertrag mit der Klägerin als auch aus weiteren Verkaufsverträgen mit anderen Käufern betrug zur Zeit der Verhängung des Embargos noch insgesamt 44.000 t bzw. 60 % davon (26.40Q t). Als der Weltmarktpreis infolge des Embargos für ... kurzfristig stark angestiegen war, erklärte die Klägerin unter dem 1. August 1973 die Beklagte bei einem Preis von ... pro t als in Verzug befindlich. Sie nahm noch 120 t, entsprechend 40% des Juni-Anteils, entgegen. Mit Fernschreiben vom 10. September 1973 teilte die Beklagte den Erhalt weiterer Exportlizenzen für die Erfüllung der restlichen 60% des Juni-Kontingents mit und diente 179.622 kg per MS... - B/L dated 31. 8.1973 from Duluth to Rotterdam - an. Die Klägerin lehnte mit Fernschreiben vom 12. September 1973 die Annahme der 179.622 kg ... als nicht vertragsgemäß ab. Die Beklagte ließ nun gemäß Klausel 26 der Bedingungen GAFTA 100 auf dem Markt verkaufen und nahm anschließend wegen der Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem tatsächlich erzielten Erlös, das war in Höhe von ..., die Klägerin in Anspruch. Nach deren Zahlungsverweigerung rief die Beklagte das GAFTA-Schiedsgericht an. Die Beklagte benannte als ihren Schiedsrichter Mr: ... Sie forderte die Klägerin auf, ebenfalls ihren Schiedsrichter zu ernennen und zu instruieren. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nach und benannte per Fernschreiben vom 6. Dezember 1973 Mr... als ihren Schiedsrichter. Das Schiedsverfahren wurde in der ersten Instanz durch den Schiedsspruch dieser beiden Schiedsrichter vom 13. Dezember 1974 abgeschlossen. Das Schiedsgericht wies die Klage der hiesigen Beklagten mit der Begründung ab, ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin sei nicht gegeben. Es erkannte stattdessen auf eine Widerklage der Klägerin hin, daß die Beklagte an die Klägerin ... zu zahlen habe, und zwar als Schadensersatz wegen Nichterfüllung hinsichtlich 180 t in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Vertragpreis von ... pro t und dem Stichtagspreis von ... pro t.

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Die Beklagte rief gegen diesen Schiedsspruch den Board of Appeal der The Grain and Feed Trade Association Ltd. an. Das in Form eines "special case" durchgeführte Verfahren, an dem Mr . ... teilnahm, endete mit einem Oberschiedsspruch vom 24. Juni 1982. In ihm wird der Schiedsspruch der Vorinstanz vom 13. Dezember 1974 bestätigt, soweit dadurch die Schadensersatzklage der Beklagten gegen die Klägerin abgewiesen worden war. Im übrigen entschied der Board of Appeal neu durch und verurteilte die Beklagte zur Zahlung 1. von Schadensersatz an die Klägerin in Höhe von..., berechnet nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Kontraktpreis von (richtig) ... per t und dem Marktpreis am Stichtag des 11. Juni 1973 von ... 2. von 14 % Zinsen hierauf für die Zeit vom 12. Juli 1973 bis einschließlich dem Tage der Abfassung des Oberschiedsspruchs und 3. der Kosten des Berufungsschiedsverfahrens.

Am 9. August 1982 beantragte die Beklagte bei dem High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court in London, den Berufungsschiedsspruch für nichtig zu erklären, und zwar u. a. mit dem Hinweis, der Board of Appeal sei nicht zuständig gewesen, über den Claim (Widerklage) der Klägerin mitzuentscheiden. Hilfsweise ließ die Beklagte beantragen, unter anderem wegen "misconducts" aufzuheben, weiter hilfsweise an den Board of Appeal zurückzuverweisen.

Der High Court terminierte die Sache auf den 16. Dezember 1985 zur Verhandlung. In einem Fernschreiben vom 13. Dezember 1985 teilten die Anwälte der Beklagten den Anwälten der Klägerin mit, daß ihre Mandanten das Verfahren vor englischen Gerichten nicht fortzusetzen wünschten. Demnach sollte die Angelegenheit auch nicht auf die Terminrolle gesetzt werden. Der High Court of Justice erließ am 17. Dezember 1985 zwei "Court Orders" in dieser Sache. Darin wird angeordnet, daß der Berufungsschiedsspruch in seiner Tz. 66 aufrechtzuerhalten war; daß die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hatte und daß der Antrag der Beklagten in dem Nichtigkeits- und Aufhebungsverfahren zurückgewiesen wurde.

Aus dem beglaubigten Rechtskraftattest vom 12. Januar 1987 geht hervor, daß der Oberschiedsspruch rechtskräftig und in England vollstreckbar ist.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, den Berufungsschiedsspruch in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären, und zwar in erster Linie gemäß Artikel 3 ff UNÜ und in zweiter Linie gemäß § 1044 ZPO, da weder der deutsche ordre public noch der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Gründe, die Vollstreckbarerklärung zu versagen, seien nicht ersichtlich. Jedenfalls sei die Beklagte mit etwaigen Versagungsgründen ausgeschlossen. Der ausländische Schiedsspruch unterliege dem entsprechenden ausländischen Verfahrensrecht. Darum könnten Einwendungen dagegen, welche von der Beklagten in England mit den sich nach englischem Recht ergebenden Rechtsbehelfen hätten erhoben werden können, vor deutschen Gerichten nicht mehr berücksichtigt werden. Aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des ordre public international ergebe sich nicht anderes. Die Beklagte habe es sich nämlich selbst zuzuschreiben, wenn eine Überprüfung im Rahmen des von ihr vor dem High Court angestrengten Verfahrens unterblieben sei. Im übrigen sei die Beklagte, ausweislich des Rechtsgutachtens vom 25. November 1987, jetzt außerstande, die beiden Court-Orders vom 17. Dezember 1985 anzugreifen und die Ungültigkeit des Oberschiedsspruchs vor den englischen Gerichten geltend zu machen.

Gegenstand der Klage sind außerdem Zahlung weiterer Zinsen sowie von Schiedsgerichtskosten, die im Oberschiedsspruch festgesetzt sind, von außergerichtlichen Kosten für das nachfolgende Aufhebungsverfahren und für das Berufungsverfahren selbst.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den auf Appeal Nr. 1241 ergangenen Oberschiedsspruch ... zur Zahlung von ... für vollstreckbar zu erklären;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie zu zahlen ...

Die Beklagte hat beantragt,

den Antrag der Klägerin auf Vollstreckbarerklärung des Oberschiedsspruchs abzulehnen und die Klägerin mit ihrer Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Oberschiedsspruch verstoße in schwerwiegender Weise gegen Prinzipien der Gerechtigkeit und Billigkeit und damit gegen den deutschen ordre public.

Es liege vor allem ein eklatanter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor. Sie habe von den Gegenansprüchen der Klägerin und damit von der Widerklage erst durch den Schiedsspruch vom 13. Dezember 1974 erfahren. Vorher habe sie kein Schriftstück erhalten, aus welchem sie habe entnehmen können, daß die hiesige Klägerin ihrerseits im Wege der Widerklage Ansprüche verfolge. Damit sei die Widerklage niemals rechtshändig geworden. Der Umstand, daß sie in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 1974 gebeten habe, Gegenansprüche der Klägerin "nicht anzunehmen", sei rein vorsorglich gedacht gewesen, nämlich nur für den Fall, daß die Klägerin solche Ansprüche noch in das Verfahren einführen würde. Dieser Verfahrensmangel sei durch das Berufungsschiedsverfahren nicht geheilt worden. Wegen des Quorum-Erfordernisses von 4 : 1 in den Arbitrage Rules No 125 sei eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Berufungsinstanz nicht möglich gewesen. Ihr Begehren könne trotz einer Mehrheit von 3 : 2 abgewiesen worden sein. Hierzu wie auch zu weiteren Rechtsausführungen hat die Beklagte ein von ... ihrerseits eingeholtes Gutachten eingereicht. Die fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts in erster und zweiter Instanz könne sie noch heute in England gerichtlich geltend machen, da weder Verjährungsfristen noch Fristen für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit nach englischem Recht abgelaufen seien.

Ein weiterer Verfahrensfehler sei darin zu sehen, daß Mr . ... nicht nur als rechtlicher Berater, sondern auch als Verfasser des Schiedsspruchs einschließlich Begründung an dem Berufungsschiedsverfahren teilgenommen habe, ohne daß diese Teilnahme in den Verfahrensbestimmungen No 125 der GAFTA vorgesehen sei.

Der Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public sei darin zu sehen, daß die Folgen des US-arnerikanischen Embargos allein auf sie, die Beklagte, abgeladen worden seien. Dieses beruhe auf der "aberwitzigen und jeder Gerechtigkeit hohnsprechenden generellen Prämisse", daß sich buchstäblich jeder ihrer, der Beklagten, Käufer auf die "Minimenge" ex MS ... berufen könne, um vollen Schadensersatz von ihr, der Beklagten, zu fordern. Kern der Begründung des Board of Appeal sei, daß ja ihr, der Beklagten, 467 t freier Ware ex MS ... zur Verfügung gestanden hätten. Das wiederum bedeute nun, daß sie wegen dieser467 t, die gerade 1,06 % der für die Juni-Abladung 1973 insgesamt verkauften Menge von 44.000 t ausgemacht hätten, allen ihren Käufern Schadensersatz, und zwar in Höhe vieler Millionen US-$, leisten müsse.

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Mit den Grundsätzen des deutschen Rechts sei es unvereinbar, Zinseszinsen zu einem exorbitanten Zinssatz ohne Darlegung entsprechender Zinsnachteile zuzuerkennen.

Unter Abweisung der Klage im übrigen hat das Landgericht mit Urteil vom 1. März 1988 den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und die Beklagte weiter verurteilt, an die Klägerin 14 % Zinsen auf ... seit dem 25. Juni 1982 sowie englische £ ... zu zahlen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Oberschiedsspruch sei zur Vollstreckung zuzulassen. Die Beklagte erhebe demgegenüber keine Einreden, die zu Versagungsgründen führen könnten. Mit dem Einwand der Verletzung rechtlichen Gehörs sei die Beklagte präkludiert. Ein etwaiger Verstoß sei schon mit dem Verfahren vor dem Board of Appeal geheilt gewesen. Diese Einrede sei auch nicht nach dem ordre public Vorbehalt beachtlich. Vergeblich beanstande die Beklagte weiter, daß an der Verhandlung vor dem Berufungsschiedsgericht Mr . ... teilgenommen habe. Die Beklagte rüge weiter zu Unrecht, daß der Oberschiedsspruch, weil in schwerwiegender Weise gegen Gerechtigkeit und Billigkeit verstoßend, in Anbetracht des ordre public nicht anerkannt werden könne. Zinsen ständen der Klägerin in der beantragten Höhe zu. Als ein im Wege der Klagenhäufung angefügtes und sachlich-rechtlich auf englisches Recht gestütztes Zinsbegehren sei dieser Klagantrag zulässig und begründet. Schließlich ständen der Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von insgesamt englischen £ ... zu. Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 2. März 1988 zugestellte Urteil am 5. April 1988 (Dienstag nach Ostern) Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist eingegangen am 6. Juni 1988, nachdem die Frist zur Begründung der Berufung bis zu diesem Tage verlängert worden war.

Die Beklagte übt Kritik am landgerichtlichen Urteil, wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. In den Mittelpunkt ihrer Berufungsbegründung stellt sie, daß die Anerkennung des Oberschiedsspruchs der GAFTA vom 24. Juni 1982 zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offenkundig unvereinbar sei und deswegen den deutschen ordre public in seiner materiell-rechtlichen Alternative verletzen würde. Sie habe zur Abladung im Juni 1973 insgesamt 44.000 t ... verkauft und bei Inkrafttreten des Embargos noch nicht angedient gehabt. Der Oberschiedsspruch beruhe ausschließlich auf der Annahme, jeder Kunde der Beklagten für eine Juni-Abladung habe sich darauf berufen können, dieser hätten 467 t ex MS ... zur Verfügung gestanden. Dies führe zwingend zu der Konsequenz, daß sie nur wegen dieser 467 t Schadensersatz wegen Nichterfüllung von 44.000 t oder noch wenigstens 26.400 t schulden müsse. Die Minimenge habe dazu gedient, ihr die gesamten Folgen des Embargos aufzubürden. Dieser ausländische Schiedsspruch sei im Ergebnis grob ungerecht und deshalb grobanstößig und sei in der Bundesrepublik Deutschland zur Vollstreckung nicht zuzulassen.

Sie wiederhole, daß ihr vom Schiedsgericht das ihr gebührende rechtliche Gehör verweigert worden und dieser Fehler im Berufungsschiedsverfahren nicht geheilt worden sei. Weiter habe das Landgericht der Klägerin zu Unrecht 14 % Zinsen auf ... seit dem 25. Juni 1982 zugesprochen. Diese Entscheidung sei verfehlt, weil damit der Klägerin Zinseszinsen zu einem exorbitanten Zinssatz zugesprochen worden seien, ohne daß die Klägerin einen entsprechenden Schaden auch nur vorgetragen habe. Die englische Regelung über die Verzinsung von Urteilsforderungen sei auf die Inflationsrate, die das britische Pfund betreffe, zugeschnitten. Die Kostenerstattungsansprüche der Klägerin seien ungerechtfertigt. Sie ständen im Zusammenhang mit dem in England durchgeführten Schiedsverfahren, dessen Ergebnis in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt werden könne.

Sie wiederhole und beziehe sich auf ihre Ausführungen in erster Instanz, daß die Widerklage niemals anhängig geworden sei und dies noch heute in England gerichtlich geltend gemacht werden könne, daß eine etwaige Widerklage der Klägerin nur verspätet erhoben worden sei und daß Mr . ... am Schiedsgerichtsverfahren in der zweiten Instanz mitgewirkt habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg... aufzuheben und den Antrag der Klägerin, den Oberschiedsspruch des ... für vollstreckbar zu erklären, sowie ihre Klage abzuweisen

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Beklagten in allen Punkten entgegen.

Wegen der Einzelheiten im übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze, die Protokolle und die zu den Akten gereichten Anlagen

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

I. Die Beklagte stützt ihre Berufung im wesentlichen darauf, daß die Anerkennung des Oberschiedsspruchs den deutschen ordre public in seiner materiell-rechtlichen Alternative verletzen würde (1.), daß ihr vom Schiedsgericht das ihr gebührende rechtliche Gehör verweigert worden sei (2.) und daß es verfehlt sei, der Klägerin 14 % Zinsen auf ... seit dem 25. Juni 1982 zuzusprechen (3.). Die Berufungsbegründung ist nicht geeignet, das landgerichtliche Urteil abzuändern. Im einzelnen gilt folgendes:

1. Der Schiedsspruch vom 24. Juni 1982 ist ein britischer Schiedsspruch, dessen Vollstreckbarerklärung nach dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) vom 10. Juni 1958 (Bundesgesetzblatt 1961 II S.122) und - ergänzend - nach § 1044 ZPO zu beurteilen ist.

Daß es sich hierum einen ausländischen Schiedsspruch i. S. von Art. I Abs. 1 UNÜ handelt, ist zweifelsfrei, hat doch das Schiedsgericht seiner Entscheidung ausländisches Verfahrensrecht zugrunde gelegt und im übrigen seinen Sitz im Ausland (vgl. BGH WM 1988, S.1178f. = NJW 1988, S. 3090 f.). Die Voraussetzungen nach Art. III f. UNÜ für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 24. Juni 1982 liegen vor.

Ein die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung nach Art. V UNÜ rechtfertigender Grund liegt nicht vor. Ein solcher Versagungsgrund ist von der Beklagten zu behaupten und zu beweisen (vgl. OLG Hamburg KTS 1983, S. 504).

Die Beklagte wiederholt auch in dieser Instanz, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs sei zu versagen, weil eine solche zu einem Ergebnis füh- 54 ren würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offenkundig unvereinbar sei und deswegen den deutschen ordre public in seiner materiellrechtlichen Alternative verletzen würde (Art. V Abs. 2 b UNÜ). Dem kann nicht gefolgt werden.

Wann die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland widerspricht, wird in § 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beschrieben, der an die Regelung in Art. 6 EGBGB anknüpft. Danach liegt ein Verstoß vor, wenn die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere mit den Grundrechten. Die Erwähnung der Grundrechte zeigt, wie weit der Rahmen zu ziehen ist, innerhalb dessen von einem Verstoß nicht auszugehen ist. Weiter muß dieser Verstoß "offensichtlich" sein, d. h. für jeden Sachkundigen bei voller Kenntnis der Umstände klar zu Tage liegen (Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 46. Aufl. 1988, § 1041 Anm. 5). Abgesehen von der Verletzung von Grundrechten muß bei einem Verstoß eine Norm verletzt sein, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt Weiter liegt ein Verstoß vor, wenn die Entscheidung mit den deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen schlechthin unvereinbar ist. Hier kommt nur der zuletzt genannte Gesichtspunkt in Betracht.

Davon kann aber nicht gesprochen werden. Das Berufungsschiedsgericht hatte sich (auch) mit der Frage zu befassen, ob die Beklagte als Verkäuferin Schadensersatz aus einem Kaufvertrag schuldete. Die Beklagte hatte sich im wesentlichen mit zwei Argumenten verteidigt: Sie sei durch Klausel 21 (Verbot) des Vordrucks GAFTA 100 dadurch geschützt gewesen, daß sie die betreffende Verladerin gewesen sei, die aufgrund des Embargos an der Erfüllung gehindert worden sei; weiter habe sie als Verladerin Genehmigungen beantragt, um 40% ihrer nicht erfüllten Juni Verpflichtungen zu verladen, sobald das Genehmigungssystem am 2. Juli 1973 eingeführt worden sei. Das Berufungsschiedsgericht hat sich mit diesen Argumenten auseinandergesetzt und entschieden, daß die Beklagte nicht nachgewiesen habe, daß es eine betreffende Verladerin gegeben habe, die durch das Embargo an der Erfüllung gehindert worden sei, und noch viel weniger, daß sie, die Beklagte, selbst die betreffende Verladerin gewesen sei. Der Anspruch der Verkäuferin/Beklagten, durch Klausel 21 geschützt zu sein, könne keinen Bestand haben. Weiter wird dann unter Tz. 64 der Gründe des Berufungsschiedsspruchs ausgeführt, die Verkäuferin sei den Beweis schuldig geblieben, daß ihr keine Waren derart, wie im Vertrag beschrieben, schon zur Verfügung standen, um den Vertrag zu erfüllen, oder daß sie nach Verkündung des Embargos keine derartigen Waren mehr habe beschaffen können durch Ausübung ihr offenstehender zumutbarer Maßnahmen, weil die Beklagte offensichtlich 467.400 metr. Tonnen vertragsgemäßer Ware per MS ... zur Verfügung gehabt habe und diese Ware an keinen Käufer zugeteilt und völlig ungeklärt geblieben sei. In dem Fehlen von Informationen darüber, was passiert sei, müsse zu Ungunsten der Verkäuferin angenommen werden, daß diese Ware zu den sehr hohen Preisen, die Anfang Juli 1973 herrschten, an einen anderen Käufer losgeschlagen worden seien, anstatt sie zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden.

Danach ist es nicht richtig und somit entbehren auch gleichzeitig die Unterstellungen von ...in seinem Gutachten der Grundlage -, wie die Beklagte meint, daß der Oberschiedsspruch ausschließlich auf der Annahme beruhe, jeder Kunde der Beklagten für eine Juni-Abladung habe sich darauf berufen können, dieser hätten 467 Tonnen ex MS ... zur Verfügung gestanden. Die Beklagte folgert daraus, daß sie nur wegen dieser 467 Tonnen Schadensersatz wegen Nichterfüllung von 26.400 Tonnen schulden müsse. Das Berufungsschiedsgericht hat vielmehr hinsichtlich des hier vorliegenden konkreten Vertrages und der konkret ausstellenden Lieferverpflichtung von 180 Tonnen der Beklagten versagt, sich auf die Leistungsfreiheit gem. Klausel 21 des GAFTA-Formularkontraktes 100 zu berufen. Es hat dabei keine allgemein gehaltenen Erwägungen angestellt. Es hat sich nicht mit der Frage befaßt, ob die Beklagte berechtigt oder verpflichtet gewesen ist, die Menge ex MS ... auf die einzelnen Kontrakte aufzuteilen. Es hat vielmehr sich nur mit der Frage befaßt, ob zugunsten der Beklagten die Klausel 21 eingreift Das hat es aus Gründen der Beweislast verneint Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, daß sie hinsichtlich des hier streitigen Kontraktes durch das Embargo an der Erfüllung gehindert worden ist. Es hätte der Beklagten freigestanden darzulegen, in welcher Weise sie die 467 Tonnen ex MS ... verwendet hat Weil sie das nicht getan hat, hat das Schiedsgericht geschlossen, sie habe sich jederzeit die volle Handlungsfreiheit vorbehalten und müsse dementsprechend für ihre Leistungsfähigkeit einstehen und könne sich nicht auf die Prohibitionsklausel des GAFTA 100 berufen.

Dieser Schiedsspruch mit seiner gegebenen Begründung führt nicht dazu, der Beklagten die gesamten Folgen des Embargos aufzubürden. Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public in seiner materiell-rechtlichen Alternative ist nicht gegeben.

Die Beklagte hat mit der Klägerin einen wirksamen Kontrakt geschlossen. Es gilt der Grundsatz, daß Verträge einzuhalten sind. Die Beklagte als Verkäuferin hatte damit der Klägerin die vereinbarte Menge ... zu liefern. War sie dazu nicht imstande, so machte sie sich schadensersatzpflichtig. Das kann sie nur dann vermeiden, wenn sie nachweist, daß sie durch ein Ereignis (hier: Embargo), auf das sie keinen Einfluß hat, an der Erfüllung gehindert worden ist. Gelingt ihr dieser Nachweis nicht, so bleibt sie schadensersatzpflichtig.

2. Der Beklagten ist es verwehrt, sich darauf zu berufen, ihr sei vom (erstinstanzlichen) Schiedsgericht das ihr gebührende rechtliche Gehör verweigert worden (Art. V Abs. 1 b UNÜ). Die Beklagte verweist hierzu auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und das von ihr eingeholte Privatgutachten von ... Sie hebt nochmals hervor, (daß der Verstoß nicht geheilt sei und verweist dazu auf das "4 :1Quorum". Die Rüge der Beklagten ist unbegründet:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtetArt.103Abs.1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozeßgrundrecht sicherstellen, daß die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfGE 50, 32, 35 = NJW 1979, 413; NJW 1987, S. 485 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die Beklagte hat gerügt, sie habe beim Schiedsgericht (1. Instanz) nicht vortragen können, es fehle eine Befugnis zur Verlängerung der Schiedsklagefrist und es fehle weiter ihr Einverständnis mit einer Sachentscheidung über die Schiedswiderklage. Beide Rügen hat die Beklagte aber sodann im Berufungsschiedsverfahren vorgetragen und zu beiden Beanstandungen hat das Berufungs-55schiedsgericht auch Stellung genommen. Damit ist der Antragsgegnerin das ihr zustehende rechtliche Gehör gewährt worden. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hält der Senat den Hinweis auf das A 4 :1-Quorum" nicht für durchgreifend . ... bezeichnet es auch nur als möglich, daß die Aufhebung des erstinstanzlichen Schiedsspruchs an diesem Quorum gescheitert ist. Die Beklagte hat ihre Rügen vorgebracht und das Berufungsgericht hat dazu Stellung genommen. Damit ist ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan. Ferner greift der Einwand der fehlenden Entscheidungskompetenz nicht durch (ein Argument, das von ... in seinem Gutachten herangezogen wird). Das Berufungsschiedsgericht bringt nämlich in Tz. 52 seines Schiedsspruchs deutlich zum Ausdruck, daß ihm eine umfassende Entscheidungskompetenz zusteht. Es wiederlegt damit die Ausführungen von... insoweit. Das Landgericht zieht auch in diesem Zusammenhang zutreffend die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in RIW 1986, S. 816, 818 heran. Dort ist ausgeführt, daß eine etwaige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur festgestellt werden kann, wenn dem Vorbringen der Partei, gegen welche die Vollstreckbarerklärung geltend gemacht wird, entnommen werden könne, was sie konkret im Falle ordnungsgemäßer Gewährung des rechtlichen Gehörs zusätzlich hätte vorbringen können und dementsprechend schiedsrichterlich hätte berücksichtigt werden müssen. Derartige Hinweise vermag die Beklagte nicht zu geben. Vielmehr sind ihre Rügen vorgetragen und berücksichtigt worden.

3. Der Klägerin stehen 14 % Zinsen auf... seitdem 25. Juni 1982 zu. Diesen Anspruch kann die Klägerin auch im Wege der Leistungsklage geltend machen. Es ist fraglich, ob dieses Begehren hinsichtlich der Zinsen auch im Rahmen des Vollstreckbarkeitsverfahrens verfolgt werden kann, was das Landgericht verneint hat. Die Klägerin hat diesem Standpunkt Rechnung getragen, gleichwohl verweist sie in der Berufungsbeantwortung auf die Entscheidung des OLG Stuttgart in RIW 1988, S. 302, 303. Dazu ist zu sagen, daß der dortige Fall mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar ist. Das ist indes nicht zu vertiefen. Eine Leistungsklage ist zulässig (vgl. OLG Stuttgart a.a.0., m.wN.).

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem anzuwendenden materiellen englischen Recht. Daß in den geltend gemachten Zinsen auch Zinseszinsen enthalten sind, stellt keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public dar, wie die Beklagte meint Die Bestimmung des § 248 Abs. 1 BGB bezieht sich auf im voraus getroffene Vereinbarungen und ist hier nicht einschlägig. Außerdem gilt das Zinseszinsverbot des deutschen materiellen Rechts nicht ausnahmslos. Weiter schließt das Zinseszinsverbot in § 289 BGB keineswegs einen Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Zinszahlung aus (BGH NJWRR 86, S. 207).

Der Zinssatz von 14 % nach englischem Recht begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der deutsche gesetzliche Zinssatz kann relativ niedrig sein, weil dem Gläubiger regelmäßig der Nachweis eines höheren Schadens offensteht (§ 288 Abs. 2 BGB). Im englischen Recht dagegen können Zinsen für die Zeit nach Urteilserlaß nur nach sec. 17 Judgments Act 1838 verlangt werden, nach sec. 20 Arbitration Act 1950 laufen die Zinsen weiter bis zur Erfüllung des Spruchs. Der Zinssatz des englischen Rechts gehört damit zu einem System des Verzugsschadensausgleichs, das sich von dem deutschen unterscheidet, ohne daß es gegen den ordre public verstößt.

Die Tatsache, daß der mit Blick auf das britische Pfund festgelegte und hier ausgeurteilte Zinssatz von 14 % auf eine Schuld in US-Dollar angewendet wird, kann nicht als Verstoß gegen den ordre public angesehen werden. Nach dem Prinzip, daß der ordre public nicht abstrakte Rechtsnormen, sondern nur unerträgliche Ergebnisse im Einzelfall abwehrt (Art. 6 EGBGB), setzt es voraus, daß zum einen das Fehlen einer Sonderregelung für Fremdwährungsschulden als willkürlich anzusehen ist und dies zum anderen in diesem Fall zu einer untragbaren Ungerechtigkeit führen würde. Willkürlich ist eine Regelung, wenn sie mit keiner vernünftigen Erwägung mehr zu rechtfertigen ist Da eine gesetzliche Festsetzung von Urteilszinsen für alle Währungen der Welt kaum praktikabel ist, wäre eine differenzierende Regelung in diesem Zusammenhang nur so denkbar, daß die Zinsen für Fremdwährungsschulden jeweils im Einzelfall durch das Gericht festgesetzt werden. Auf diese Weise wären neue Streitigkeiten über den angemessenen Zinssatz programmiert; solche Streitigkeiten sieht das englische Recht aber, wie sein System der gesetzlich festgelegten Zinsen zeigt, allgemein als unerwünscht an. Der Verzicht auf optimale Einzelfallgerechtigkeit zugunsten der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ist eine legitime und auch im deutschen Recht bekannte Entscheidung. Hinzu kommt, daß die Zinsen regelmäßig unter den jeweiligen Kapitalmarktzinsen liegen, so daß ihre Anwendung auf eine im Vergleich mit dem britischen Pfund stabilere Währung nicht sofort zu einer den konkreten Schaden übersteigenden Belastung des Schuldners führt. Diese Überlegungen zeigen, daß das Fehlen einer Differenzierung des Zinssatzes nicht als willkürlich anzusehen ist. Das führt auch im konkreten Fall nicht zu einem unbilligen Ergebnis, betrug doch der Diskontsatz der Federal Reserve Bank, New York, für den US-Dollar im Juni 1982 12 %. An ihm orientiert sich die Zinshöhe. Die Differenzierung zu 14% ist nicht so erheblich, daß von Willkür zu sprechen wäre. Unabhängig davon scheidet eine Verletzung des ordre public im vorliegenden Fall auch deshalb aus, weil der US-Dollar seit dem Erlaß des Schiedsspruchs im Jahre 1982 einen großen Teil seines Wertes im internationalen Verkehr verloren hat, so daß ein Ausgleich des dadurch verursachten Verlustes der Klägerin durch entsprechende Urteilzinsen nicht unbillig erscheint.

4. Die Kostenerstattungsansprüche der Klägerin zur Höhe von ... sind gerechtfertigt Denn sie stehen im Zusammenhang mit dem in England durchgeführten Schiedsverfahren, dessen Ergebnis in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen ist Weitere Einwendungen werden von der Beklagten zu diesem Punkt nicht erhoben.

5. Unter V ihrer Berufungsbegründung nimmt die Beklagte auf eine Reihe von Rügen Bezug, die sie bereits in erster Instanz erhoben hat, ohne eine erneute Begründung zu geben. Sie verweist dazu auf ihren Vortrag erster Instanz. Mit diesem Vortrag: die Widerklage sei niemals anhängig gewesen, eine etwaige Widerklage sei verspätet erhoben worden und die Teilnahme von ... am Schiedsgerichtsverfahren in der zweiten Instanz sei zu beanstanden, hat sich bereits das Landgericht zutreffend auseinandergesetzt. Auf die dortigen Ausführungen nimmt der Senat zunächst Bezug und schließt sich ihnen an.

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch folgendes auszuführen: Mit ihren Rügen hinsichtlich der Widerklage ist die Beklagte präkludiert. Sie hat diese nach englischem Recht unter Umständen als Nichtigkeits- oder Aufhebungsgründe zu behandelnden Rügen in England mit den ihr zur Verfügung stehenden befristeten Rechtsmitteln nicht geltend gemacht. Vor dem High Court hat sie56 innerhalb der Sechswochenfrist gemäß Rule 5 der Rules of the Suprime Court 73 die Feststellung der Nichtigkeit bzw. die Aufhebung des Oberschiedsspruches beantragt. Gegen die den Oberschiedsspruch bestätigenden Court-Orders hat sie das danach zulässige Rechtsmittel (Appeal) nicht eingelegt und damit die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nicht ausgeschöpft. Die Sechsjahresfrist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da die Beklagte diese bereits zusammen mit ihrer Aufhebungsklage erhoben hat und daher dieses Rechtsmittel nicht ein zweites Mal einlegen kann. Denn zu dem die Rechtswirksamkeit des ausländischen Schiedsspruchs bestimmenden ausländischen Recht gehört auch das Verfahrensrecht, so daß die im Ausland mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf geltend zu machenden Einwendungen für den Fall der versäumten Geltendmachung für das inländische Verfahren der Vollstreckbarerklärung verloren sind (BGH RIW 84, 644, 646; BGHZ 57,153,157).

Hinsichtlich der Teilnahme von ... werden von der Beklagten keine Anhaltspunkte für eine über die zulässige rechtliche Beratung der Schiedsrichter durch einen Dritten hinausgehende Beeinflussung des Schiedsgerichts vorgetragen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung der Beschwer folgt aus § 546 Abs. 2 ZPO.

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A project of CENTRAL, University of Cologne.