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OLG Stuttgart, WM 1979, at 733 et seq.

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OLG Stuttgart, WM 1979, at 733 et seq.
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OLG Stuttgart, Urteil vom 25. 1. 1979 - 3 U 119/78

Zum Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen Berufung der Bank auf Fristablauf bei der von ihr übernommenen Erfüllungsgarantie.

Die Klägerin, eine Handelsgesellschaft nach libanesischem Recht, nimmt die beklagte Bank aus einem Garantievertrag in Anspruch. Kundin der Beklagten ist die Fa. M. Diese verkaufte im Sommer 1975 der Klägerin 15 000 t USA-Mais zum Preis von 2 137 500,- US$ (jeweils 5% mehr oder weniger) c & f Beirut. Die Klägerin eröffnete ein Dokumenten-Akkreditiv (documentary credit) Nr. 7.148 vom 22. August 1975 bei der Banque Nasr Libano Africaine S.A.L in Beirut (im folgenden: BNLA). Es war bis zum 30. September 1975 gültig, die Ware musste spätestens an diesem Tag von jedem beliebigen Hafen der Vereinigten Staaten nach Beirut/Libanon, Freihafenzone, verschifft werden. Die Erfüllung des Kaufvertrags wurde gesichert durch eine Garantie (performance guarantee) der Beklagten. Darin verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin, auf deren schriftliche Anforderung ("on your first written demand") jeden geforderten Betrag bis zur Höhe von 106 000,- US$ zu zahlen gegen die schriftliche Erklärung, daß die Verkäufer es versäumt oder sich geweigert haben, den Kaufvertrag zu erfüllen. Die Garantie sollte spätestens am 30. September 1975 erlöschen. An diesem Tag mußten alle Forderungen der Klägerin bei der Beklagten über die BNLA durch Einschreibebrief oder ordnungsgemäß geprüftes Telegramm eingegangen sein ("the guarantee, however, will definitely expire on 30th September, 1975 at the latest, by which date any of your claims must have received by us through the intermediary of Banque Nasr Libano Africaine S.A.L., Beirut, by registered letter or by duly tested cable...").

Die Ware wurde in den Vereinigten Staaten nicht eingeschifft. M. als Verkäuferin begründete dies mit den Unruhen, die damals im Libanon, besonders in Beirut. herrschten, und wegen der hierwegen befürchteten Überliegegelder. Sie versuchte vergeblich, mit der Klägerin in Kontakt zu kommen, um eine Verlängerung der Einschiffungsfrist und der Geltungsdauer des Akkreditivs (bei Verlängerung der Erfüllungsgarantie) sowie eine Zustimmung der Klägerin zu Teillieferungen zu erreichen.

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Die Klägerin hielt die am 30. September 1975 abgelaufene Garantiefrist nicht ein. Sie begründet dies mit den damals in Beirut herrschenden Unruhen. Erst durch Fernschreiben vom 3. Oktober 1975 machte sie (.da die Banken im Libanon immer noch geschlossen sind") den Anspruch aus der Erfüllungsgarantie direkt gegenüber der Beklagten geltend. Mit Fernschreiben vom selben Tag an die Klägerin wies die Beklagte die Anforderung als verspätet zurück und verweigerte jegliche Zahlung. Ebenfalls mit Fernschreiben vom 3. Oktober 1975 bat die Klägerin die BNLA, sobald diese wieder geöffnet habe, ein entsprechendes Anforderungsschreiben per Telex an die Beklagte zu senden. Dem kam die BNLA am 4. Oktober 1975 nach, wobei sie der Beklagten auch mitteilte, daß die BNLA 15 Tage lang geschlossen und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, ein Fernschreiben oder ein Schreiben per Luftpost abzusenden.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des garantierten Betrags von 106 000,- US$. Das Landgericht Stuttgart hat die Klage durch Urteil vom 15. Juni 1978 abgewiesen (WM 1978, 1056).

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend: Die Klägerin bestreite, daß die Beklagte von ihrer Kundin angewiesen worden sei, diesen Endzeitpunkt in die Garantie aufzunehmen. Die Beklagte habe die gesamte Korrespondenz in der Anbahnungsphase geführt und das Vertrauen der Klägerin in Anspruch genommen. Sie hätte daher die Klägerin darauf hinweisen müssen, daß sie nicht mehr gewillt oder daran gehindert sei, mit ihrer Garantie den letztmöglichen Endzeitpunkt aus dem Grundgeschäft zu überschreiten. Der Vergleich des Landgerichts mit der Dokumentenstrenge beim Akkreditiv sei verfehlt, weil das Akkreditiv nach Ablauf einer ihm gesetzten Frist gegenstandslos werde (Fixgeschâft), während der mit der Erfüllungsgarantie gesicherte Schadenersatzanspruch erst nach Fristablauf überhaupt entstehe. Der Grundsatz der Dokumentenstrenge verhindere nicht, daß sich die Beklagte so behandeln lasse müsse, als ob die Klägerin die Garantie rechtzeitig erklärt habe.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Juni 1978 - 1 KfH O 194/77 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 106 000,- US-$ nebst 50/o Zinsen seit 4. Oktober 1975 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie erwidert, der Auftrag ihrer Kundin habe ausdrücklich eine Beschränkung der Garantie bis 30. September 1975 vorgesehen. Dieser Endzeitpunkt sei der Klägerin bereits aus dem Fernschreiben der Beklagten an die BNLA vom 19. August 1975 bekannt gewesen. Die Beklagte habe sich an den ihr vorgegebenen Endzeitpunkt halten müssen. Sie habe auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Beurteilung gehabt, ob die Klägerin tatsächlich durch höhere Gewalt an der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs aus dem Garantievertrag gehindert gewesen sei.

Aus den Gründen

Die Berufung ist an sich statthaft und zulässig, namentlich in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

1. Materiell-rechtlich ist für den Rechtsstreit das deutsche Recht maßgeblich. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien ist insoweit zwar nicht ersichtlich. Der mutmaßliche Wille der Parteien kann aber daraus entnommen werden, daß die Parteien im ersten Rechtszug ohne weiteres von der Maßgeblichkeit des deutschen Rechts ausgegangen sind, dementsprechend auch das Landgericht Stuttgart deutsches Recht angewandt hat und die Parteien in der Berufungsinstanz nicht widersprochen haben (vgl. BGH NJW 1962, 1005). In Deutschland liegt auch der Erfüllungsort bezüglich der für die Garantie vertragstypische Leistung der Beklagten (vgl. Canaris, Großkomm. HGB, 3. Aufl., Anh. § 357 Anm. 1214; Schlegelberger/Hafermehl, HGB, 5. Aufl, Anh. § 365 Anm. 280; Palandt/Heldrich, BGB, 37. Aufl., Vorbem. 6 n vor Art. 12 EGBGB).

2. Die Anforderung der Klägerin ist unstreitig nach Ablauf der im Garantievertrag festgelegten Mitteilungsfrist bei der Beklagten eingegangen. Damit ist die Zahlungsverpflichtung der Beklagten erloschen (Pleyer, Die Bankgarantie im zwischenstaatlichen Handel, Sonderbeilage 2 zu WM 1933, S. 17 II 1; Liesecke, Rechtsfragen der Bankgarantie, WM 1968, 22, 28; OLG Hamburg RIW/AWD 1978, 615, 616). Diese Rechtsfolge entspricht dem eindeutigen Text des Garantieversprechens der Beklagten. Die BNLA kann nicht als Empfangsbote der Beklagten angesehen werden. In der Erfüllungsgarantie hat die Beklagte eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Anforderung spätestens am 30. September 1975 bei ihr eingegangen sein müsse ("must have received by us"). Dementsprechend sollte die BNLA eine Anforderung der Klägerin nicht in Empfang nehmen, sondern an die Beklagte weiterleiten. Mit der Einschaltung der BNLA für die Weiterleitung sollte, wie die Beklagte einleuchtend darlegte, einer mißbräuchlichen Anforderung entgegengewirkt werden.

3. Ein Handelsbrauch, welcher der Klägerin eine Überschreitung der Garantiefrist ermöglicht hätte, ist aus dem Richtlinien-Entwurf für Vertragsgarantien der internationalen Handelskammer von Paris vom 15. Juli 1976 nicht ersichtlich. Mit der Einhaltung der Garantiefrist befaßt sich Art. B. Billigkeitserwägungen enthält er nicht. Die Klägerin leitet auch selbst keinen entsprechenden Handelsbrauch aus dem Richtlinienentwurf ab. Sie beruft sich jedoch darauf, daß sie aus den dem Garantievertrag vorangegangenen Verhandlungen nach Banküblichkeiten eine Garantie mit einer ausreichenden, d. h. über den 30. September 1975 hinausgehenden Gültigkeitsdauer habe erwarten dürfen. Dies trifft nicht zu. Dem Garantievertrag waren - wie die Beklagten unwidersprochen vorträgt - lediglich die Fernschreiben der Beklagten vom 29. Juli 1975 und 19. August 1975 an die BNLA vorausgegangen. Im ersten Telex vom 29. Juli 1975 leitet die Beklagte eine Mitteilung von M. an die Fa. Moussalli Corporation in Beirut weiter, in welcher auch ein Brief der Midland International Bankers, London, vom 25. Juli 1975 an M. bezüglich der beabsichtigten Maislieferung zitiert ist, wobei die Beklagte aber am Ende ausdrücklich darauf hinweist, ,daß dieses Fernschreiben keine irgendwie geartete Verpflichtung für unsere Bank enthält". Im Fernschreiben vom 19. August 1975 nimmt die Beklagte Bezug auf das Telex der BNLA vom 30. Juli 1975, in welchem die Akkreditivstellung zugunsten von M. sowie die Erfüllungsgarantie der Beklagten - und zwar auch hier schon unter Nennung der Befristung bis 30. September 1975 - näher erläutert werden. Aus diesen beiden Schreiben kann die Schaffung eines Vertrauenstatbestands durch die Beklagte, welcher über den eigentlichen Bereich des schließlich zustande gekommenen Garantievertrags hinausreicht, nicht entnommen werden. Es war Sache der Klägerin selbst, den im Fernschreiben vom 19. August 1975 genau vorangekündigten Inhalt der Erfüllungsgarantie zu prüfen und von der Beklagten eine Abänderung zu verlangen, wenn die Klägerin mit einzelnen Punkten nicht einverstanden war, z. B. mit dem zeitlichen Zusammenfallen des Endes der Garantiefrist und des Endzeitpunkts für die Gültigkeit des Dokumentenakkreditivs. Im übrigen hätte die Klägerin ja, wie sie selbst vorbringt und das Landgericht zutreffend hervorhebt, die Garantie am 30. September 1975 noch abgerufen und auch abrufen können, sofern sie an der Telexverbindung mit der Beklagten nicht wegen der Unruhen in Beirut verhindert gewesen wäre. Es ist also nicht ersichtlich, weshalb die Erfüllungsgarantie aus der Sicht der Klägerin untauglich gewesen sein soll.

4. Das Landgericht hat zu Recht auf den Grundsatz der Dokumentenstrenge abgehoben. Dieser ergibt sich zum einen aus der Verpflichtung der Bank, Weisungen ihres Kunden genau einzuhalten. Durch einen Verstoß gegen eine bindende Weisung kann die Bank ihrer Kundin gegenüber schadenersatzpflichtig werden (BGH NJW 1971, 558). Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß sich Banken streng innerhalb der Grenzen des erteilten formalen und präzisen Auftrags halten müssen (BGH aa0). Dies wurde vom BGH schon für den Akkreditivverkehr (BGH LM Nr. 1 und 2 zu § 780 BGB), für den Überweisungsverkehr (BGH WM 1961, 78, 79; 1962, 460, 461) und 735WM Nr. 26 vom 30. Juni 1979 für den Dokumenten-Inkassoauftrag (BGH NJW 1971, 558, 559) entschieden. Maßgeblich dafür ist, daß die Banken regelmäßig nicht die Rechtsbeziehungen zwischen ihrem Kunden und dessen Vertragspartner überblicken können.

Zum andern ergibt sich der Grundsatz der Dokumentenstrenge aus der Notwendigkeit, der erleichterten und vom Grundverhältnis unabhängigen Inanspruchnahme der Bank eine klare Begrenzung ihrer Verpflichtung gegenüberzustellen. Bei der Erfüllungsgarantie bedeutet die Regelung .auf erste Anforderung", daß die Bank vom Begünstigten keine Beweise für die Berechtigung der Garantieforderung verlangen und keine Einwendungen aus dem Grundverhältnis Bankkunde/Begünstigter erheben kann, sondern eben auf bloße Anforderung des Begünstigten zahlen wird (Pleyer aa0 S. 9; Liesecke aa0 S. 25; Finger, Formen und Rechtsnatur der Bankgarantie, BB 1969, 206, 207). Hiervon wird unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) nur dann eine Ausnahme gemacht und das Grundverhältnis berücksichtigt, wenn das Garantieverlangen ohne jede Berechtigung gestellt wird, z. B. wenn die Bank einen Nachweis dafür besitzt, daß ihr Kunde den garantierten Betrag bezahlt hat. Bloße Meinungsverschiedenheiten zwischen Bankkunden und Begünstigtem genügen hierfür aber keinesfalls, die Bank darf nur offensichtlich unberechtigte Anforderungen zurückweisen (vgl. Pleyer aa0 S. 12, 18; Liesecke aa0 S. 26/2?; Finger aa0 S. 208 114 und III).

Dieser weitgehenden Verpflichtung der Bank muß dann aber auch das Recht der Bank gegenüberstehen, auf strikte Einhaltung des Inhalts der von ihr gegebenen Garantie zu bestehen.

Berücksichtigt man diese Grundsätze im Falle der Parteien" so kann das Beharren der Beklagten auf dem Ablauf der Garantiefrist nicht als unzulässige Rechtsausübung bezeichnet werden. Es ist durchaus möglich, daß M. wegen überobligationsmäßiger Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Unruhen im Libanon (auf die sich auch die Klägerin beruft) verhindert war, den vereinbarten Einschiffungstermin 30. September 1935 einzuhalten. In diesem Fall stand der Klägerin gegen M. kein Schadenersatzanspruch zu, welcher durch die von der Beklagten garantierte Summe sichergestellt werden sollte. Es konnte ferner nach wie vor im berechtigten Interesse von M. liegen, wenn die Endzeittermine der Erfüllungsgarantie und des Dokumentenakkreditivs zusammenfielen. Unter diesen Umständen entspricht es durchaus dem Sinn und gerechtfertigten Zweck einer Bankgarantie auf erste Anforderung, wenn die Beklagte sich mit Erfolg auf den Fristablauf beruft. Damit will und soll sich die Bank aus einem (möglichen) Streit zwischen ihrem Kunden und dem Garantiebegünstigten heraushalten. Müßte sie erst prüfen, ob eine Partei z. B. infolge höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Lieferungspflicht oder an der Einhaltung der Garantiefrist verhindert war, so käme ihr dabei eine dem Wesen der Bankgarantie widersprechende Schiedsrichterrolle zu (Pleyer aa0 S. 9, 18; Liesecke aa0 S. 26; Finger aa0 S. 207). Es wäre unbillig, wenn man von der Beklagten verlangen wollte, daß sie ohne zwingenden Grund den Interessen ihrer Kundin vorgreife, weil die Klägerin angeblich - was dahinstehen kann - infolge höherer Gewalt die Garantiefrist nicht hatte einhalten können.

Ob etwas anderes gelten könnte, wenn der Beklagten am 3. Oktober 1975 bekannt gewesen wäre, daß M. der Klägerin offensichtlich zur Leistung der garantierten Summe verpflichtet geblieben war, und das M. offensichtlich nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, die Garantiefrist bis mindestens 3. Oktober 1975 zu bemessen bzw. zu verlängern, kann dahingestellt bleiben. Für einen derartigen Sachverhalt finden sich keine Anhaltspunkte.

5. Unter diesen Umständen verbietet es sich auch, die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge aus Art. 54 WG, Art. 48 ScheckG, § 203 Abs. 2 BGB oder aus den Grundsätzen über die unzulässige Rechtsausübung bei Versäumnis von Ausschlußfristen herzuleiten. Nicht eingegangen werden muß ferner auf die Fragen, ob die Unruhen im Libanon dem Risikobereich der Klägerin zuzurechnen sind, und ob M. der Beklagten tatsächlich den Auftrag gegeben hat, die Bankgarantie bis 30. September 1975 zu befristen.

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A project of CENTRAL, University of Cologne.