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ICC Award No. 543, Internationale Wirtschaft, December 1934, at 7 et seq.

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ICC Award No. 543, Internationale Wirtschaft, December 1934, at 7 et seq.
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7

Streitsache Nr. 543

FORDERUNG EINES FRANZÖSISCHEN INDUSTRIELLEN GEGEN EINE BELGISCHE GESELLSCHAFT AUF SCHADENERSATZ IN HÖHE VON 50.000 BELG. FRS. WEGEN DES DURCH NICHTLIEFERUNG EINES CHEMISCHEN PRODUKTS VERURSACHTEN SCHADENS, DAS DER KLÄGER MIT RÜCKSICHT AUF DIE VON DER BEKLAGTEN EINGEGANGENE VERBINDLICHKEIT AN DRITTE KUNDEN WEITERVERKAUFT HATTE.

Auszug aus dem am 10. März 1934 nach "billigem Ermessen" gefällten Spruch des Schiedsrichters W. Nolen, Rechtsanwalt in Rotterdam (Niederlande):

Nach dem Schiedsvertrag erklärt der Kläger, im Jahre 1930 von der Beklagten zum Verkauf von deren Jahresproduktion für 1931 eines gewissen chemischen Produkts ermächtigt worden zu sein. Die Beklagte erwidert, sie habe dem Kläger, mit dem auch kein Vertrag unterzeichnet worden sei, wohl das Verkaufsmonopol einräumen wollen, jedoch erst nach Inbetriebsetzung ihrer Fabrik und der Fabrikation des betreffenden Produkts.

Der Schiedsrichter teilt den Standpunkt des Klägers mit Ausnahme der Frage des Zeitpunkts, zu dem die Ermächtigung als gegeben anzusehen ist. Diese Ermächtigung ergäbe sich entgegen dem Vorbringen des Klägers weder aus seinem Schreiben vom 8. Oktober 1930, noch aus dem vom 20. November 1930. Tatsächlich ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass die Beklagte auf den ersten Brief geantwortet hat, sie sei gezwungen, sich ihre Zustimmung bis zur nächsten Sitzung ihres Vorstandes vorzubehalten, und dass der Kläger selbst in seinem Brief vom 20. November geschrieben hat: "Wenn ich keine Antwort von Ihnen erhalte, kann ich nicht fest verkaufen."

Am 10. Dezember 1930 schrieb der Kläger jedoch an die Beklagte, nachdem er am 9. Dezember eine Unterredung mit ihrem Generaldirektor gehabt hatte, dass er Anstalten treffe, um monatlich bis zu 100 Tonnen für sie zu verkaufen, u.z. lieferbar ab Februar 1931. Gegen diese Mitteilung erhob die Beklagte keinen Einspruch, trotzdem sie am 11., 16. und 20. Dezember an den Kläger geschrieben hatte. Wenn Parteien in Handel und Industrie eine Korrespondenz über ihre gegenseitigen Beziehungen und ihren Geschäftsverkehr unterhalten, so ist in dem Falle, dass die eine Partei von der anderen ein Schreiben mit wichtigen Mitteilungen empfängt und keinen Einspruch dagegen erhebt, anzunehmen, dass sie damit übereinstimmt. Dieser unentbehrliche Grundsatz wird in den Wirtschaftskreisen allgemein anerkannt und ist auch in rechtlicher Hinsicht als gütig zu betrachten.

Die Beklagte stützt sich auf ein Schreiben vom 19. September 1930, in welchem sie dem Kläger mitteilte, sie könne ihm gewiss die Lieferung ihres Produkts für das nächste Frühjahr zusichern, wolle aber erst endgültig abschliessen, wenn mit der Fabrikation tatsächlich begonnen worden sei. Nach diesem Zeitpunkt haben jedoch die Parteien Ende Oktober und Anfang Dezember Unterredungen miteinander gehabt und haben einen regen Briefwechsel unterhalten. Als nun der Kläger die Beklagte am 10. Dezember davon in Kenntnis setzte, dass er sich zum Verkauf einer monatlichen Höchstmenge von 200 Tonnen anschickte, hätte sie, wenn sie ihren Vorbehalt vom 19. September aufrechterhalten wollte, dies dem Kläger mitteilen und gegen den geplanten Verkauf Einspruch erheben müssen.

Der Kläger hat die Beklagte ausserdem am 29. Januar, am 4. und am 16. Februar 1931 davon benachrichtigt, dass er grössere Mengen des strittigen Produkts für ihre Rechnung verkauft habe, ohne dass diese irgendwelchen Einspruch dagegen erhoben hätte. Gemäss dem oben aufgestellten Grundsatz hat die Beklagte also diese Verkäufe genehmigt und die dem Kläger bereits stillschweigend erteilte Ermächtigung bestätigt.

Mithin war der Kläger ab 10. Dezember berechtigt, sich als ermächtigt zu betrachten, monatlich bis zu 100 Tonnen, lieferbar ab Februar 1934 zu verkaufen. Insoweit der Kläger also nachweist, dass er von diesem Recht Gebrauch gemacht und infolge der Nichtlieferung seitens der Beklagten Schaden erlitten hat, ist sein Anspruch auf Schadenersatz anzuerkennen, sofern nicht die Argumente der Beklagten als gerechtfertigt erscheinen. Diese Argumente sollen nun ihrerseits der Reihe nach geprüft werden.

Die Beklagte hat in erster Linie vorgebracht, der Kläger habe ihr niemals eine Bestellung mit Angaben über Preise, Zeitpunkt und Ort der Lieferung und die gewünschte Verpackung aufgegeben.

In den obenerwähnten drei Schreiben hat der Kläger aber der Beklagten den Verkauf bestimmter Mengen mit Angabe der Lieferfristen mitgeteilt. Es war dem Kläger nicht vorgeschrieben, auch den Preis und die Namen der Käufer anzugeben, und die Beklagte hat dies auch nach Empfang der fraglichen Schreiben nicht von ihm verlangt. Auch entsprach es der Absicht der Parteien - wie aus einem bestimmten Vertragsentwurf hervorgeht, über dessen Inhalt sie sich geeinigt hatten - dass der Kläger im Exportgeschäft die Rechnung direkt an die Kunden schickte und die Beklagte durch Scheck bezahlte. Da es sich hier um den Absatz im Ausland handelte, war die Verpflichtung der Beklagten nicht durch Angabe des Preises und der Namen der Käufer bedingt; umsoweniger als sie diese Auskünfte nicht verlangte. Diese Angaben sind dagegen für die Schadensberechnung unentbehrlich.

In zweiter Linie hat die Beklagte vorgebracht, der Kläger habe sie niemals zur Erfüllung der strittigen Lieferungen formell angehalten.

Der Kläger hat sich bei der Beklagten wiederholt schriftlich nach dem Stand der Fabrikation erkundigt und hat sie auf die nachteiligen Folgen der Nichterfüllung hingewiesen, indem er ausführte, dass er sich entweder anderwärts zu, einem höheren Preis decken oder an seine Käufer Schadenersatz zahlen müsse. Aus dem Schweigen der Beklagten, wie auch aus ihren vereinzelten Schreiben ging hervor, dass die Fabrikation noch immer nicht im Gange war, sodass es ihr, unmöglich war, zu liefern. Die Sachlage war so klar, dass es völlig unnütz gewesen wäre, die Beklagte in Leistungsverzug zu setzen.

Drittens hat die Beklagte höhere Gewalt geltend gemacht, indem sie sich darauf berief, dass sich am 18. Februar 1931 eine Explosion in ihrer Fabrik ereignet hatte.

Dass diese Explosion als ein Fall höherer Gewalt anzusehen ist, hat der Kläger dadurch offen zugegeben, dass er 8 im Schiedsvertrag die folgende Klausel unterzeichnete: "da auf seiten der Beklagten... infolge einer Explosion Unmöglichkeit der Leistung vorlag". Aus zahlreichen Schreiben des Klägers geht gleichfalls hervor, dass er die Explosion als Fall höherer Gewalt anerkannte. Die Beklagte hat, indessen zu Unrecht behauptet, sie sei durch die Explosion von ihren Verpflichtungen befreit worden.

Im Falle höherer Gewalt tritt eine Aufschiebung der Erfüllung, nicht aber die Aufhebung der Verbindlichkeit ein.

Im übrigen hat die Beklagte längere Zeit hindurch erklärt, dass sie die Lieferungen trotzdem vornehmen würde. So schrieb sie noch am 30. Mai 1931, dass sie glaube, die Fabrikation in wenigen Tagen wieder aufnehmen zu können. Es ist nicht ersichtlich, weshalb schliesslich die Fabrikation nicht wieder aufgenommen wurde, und die Beklagte hat weder behauptet noch bewiesen, dass die Fabrikation endgültig unmöglich geworden wäre. Das Verhalten der Beklagten ist daher nicht zu rechtfertigen; sie hat ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, auch nicht später, und hat sich einer Vertragsverletzung schuldig gemacht.

Es ist ausserdem zu bemerken, dass jedermann, der vorübergehend infolge höherer Gewalt verhindert ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, in jedem Falle alles tun muss, um den der Gegenseite dadurch zugefügten Schaden nach Möglichkeit zu verringern. Die Beklagte hat in dieser Hinsicht nichts unternommen. Sie hat den Kläger unnötigerweise elf Wochen warten lassen, bevor sie ihm eine Bescheinigung über die Explosion schickte, obwohl er sie wiederholt darum ersucht hatte und den Schaden hervorhob, den er durch die Unmöglichkeit erlitte, diese Bescheinigung vorzulegen, um sich von der Haftung gegenüber seinen eigenen Käufern zu befreien.

Aus den dargelegten Gründen muss die Beklagte als zum Ersatz des dem Kläger erwachsenen Schadens verpflichtet angesehen werden. Diese Verpflichtung erstreckt sich jedoch nur auf den Schaden, der sich aus den Verbindlichkeiten ergibt, die der Kläger zwischen dem 10. Dezember 1930 und dem 23. März 1931 eingegangen ist, zu welchem Zeitpunkt der Kläger der Beklagten unter Bestätigung ihrer Unterredung vom 24. März erklärte, von weiteren Bestellungen Abstand zu nehmen.

Nach dieser grundsätzlichen Feststellung obliegt es dem Kläger, den Beweis für den geltendgemachten Schaden zu erbringen.

Der Schiedsrichter ist nach Prüfung der vom Kläger zu diesem Zwecke vorgelegten 75 Schriftstücke der Auffassung, dass der Beweis dafür erbracht ist, dass der Kläger sich zwischen dem 10. Dezember 1930 und dem 25. März 1931 zur Lieferung von 1.000 Tonnen an einen Dritten verpflichtet und dieser Dritte die 1.000 Tonnen wiederum an andere Käufer weiterverkauft hat.

Der Kläger war daher verpflichtet, den Dritten für den durch die Nichtlieferung der Ware entstandenen Schaden zu entschädigen, wobei die Höhe dieses Schadens sich aus der Preis- und Frachtdifferenz ergab, die durch die erforderliche Bestellung bei einem anderen Lieferanten entstanden war. In dieser Hinsicht geht aus den vom Kläger vorgelegten Schriftstücken unzweifelhaft hervor, dass die Höhe dieses Schadens den Betrag von 50.000 belg. Frs. bei weitem überschritten hat, den der Kläger von der Beklagten als Schadenersatz beansprucht.

Aus diesen Gründen verurteilt der Schiedsrichter, u.z. gemäss dem Schiedsvertrag als gütlicher Schlichter (amiable compositeur), die Beklagte an den Kläger den Betrag von 50.000 belg. Frs. zu zahlen, sowie die Kosten und Auslagen des Schiedsverfahrens zu tragen. Diese belaufen sich auf frz. Frs. 6.161,30 und umfassen die Auslagen des Generalsekretariats und das Schiedsrichterhonorar.

Referring Principles
A project of CENTRAL, University of Cologne.