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Hurni, Christoph, Berner Kommentar zur ZPO, Art. 52 at page 449 et seq.

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Hurni, Christoph, Berner Kommentar zur ZPO, Art. 52 at page 449 et seq.
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II. Normgehalt

1. Gebot des Handelns nach Treu und Glauben und Rechtsmissbrauchsverbot

10 Anders als in Art. 2 Abs. 2 ZGB wird das Rechtsmissbrauchsverbot in Art. 52 ZPO zwar nicht ausdrücklich genannt, was aber nichts an dessen, Geltung auch irn Zivilprozess ändert, weil rechtsmissbräuchliches Verhalten immer auch treuwídrig ist. Der französische Wortlaut des Art. 52 ZPO gibt den Normsinn besser wieder: Danach sind die Verfahrensakteure an die «Regeln von Treu und Glaubem» {regles de la bonne foi) gebunden, welche selbstredend beide Aspekte von Art. 2 ZGB umfassen. Auch das Bundesgericht bezeichnet den Rechtsmissbrauch als «Teil des Grundsatzes von Treu und Glauben» (BGE 110 Ib 332 E. 3a). Das Rechtsmissbrauchsverbot ergibt sich zudem aus Einzelnormen der ZPO, welche rechtsmissbräuchliches bzw. böswilliges Verhalten ausdrücklich sanktionieren (Art. 132 ZPO: «rechtsmissbräuchliche Eingaben»; Art. 115, 119 Abs. 5, 128 Abs. 3 ZPO: «bös- oder mutwillige Prozessführung»).

11 Das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben hält die Prozessakteure zu loyalem und korrektem Verhalten und gegenseitiger Rücksichtnahme im Verfahren an (honeste procedere). Wer am Rechtsverkehr (und damit auch an dessen Durchsetzungsstadium: dem gerichtlichen Prozess) teilnimmt, von dem darf und muss erwartet werden, dass er sich wie ein als redlich und vernünftig vorausgesetzter Dritter verhält (vgl. HAUSHEERIJAUN, Art. 2 ZGB N 3). Der Massstab fiir die Konformität einer Prozesshandlung mit dem Redlichkeitsstandard von Treu und Glauben ist ein objektiver. Das Gleiche gilt fur die Frage, ob die Ausübung einer prozessualen Befugnis rechtsmissbräuchlich ist: Das Rechtsmissbrauchsverbot setzt dieser eine Schranke, wo ein aus Sicht eines Drítten offenbarer Missbrauch erfolgt (HAUSHEERIJAUN, Art. 2 ZGB N 89 f.; vgl. auch CORBOZ, S. 32, der eine «manoeuvre déloyale caracterisée» verlangt [Hervorhebung hinzugefügt]).
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