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Zimmermann, Reinhard, Konturen eines Europäischen Vertragsrechts, JZ 1995, at 477 et seq.

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Zimmermann, Reinhard, Konturen eines Europäischen Vertragsrechts, JZ 1995, at 477 et seq.
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Die European Principles folgen demgegenüber einem Regelungsmodell, das sich in neuerer Zeit international105 immer stärker durchgesetzt hat und das zu einer starken Vereinheitlichung der Probleme führt. Aufhebung des Vertrages kann verlangen, wessen Vertragspartner seine Verpflichtungen nicht erfüllt, ganz gleich welcher Art diese Pflichtverletzung ist und ob sie entschuldigt ist oder nicht. Dafür gibt es freilich eine andere, ebenfalls allgemeine Einschränkung: die Leistungsstörung muß ein erhebliches Gewicht haben, um ein Absehen von dem Grundsatz, daß einmal geschlossene Verträge auch gehalten werden müssen, zu rechtfertigen. Das Einheitliche Kaufrecht (Artt. 49 (1) a), 64 (1) a)), die Unidroit-Principles (Art. 7.3.1) und die European Principles (Art. 4.301) sprechen insoweit alle von einer wesentlichen ("fundamental") Vertragsverletzung. Dieser Gedanke stammt im wesentlichen aus dem englischen Leistungsstörungsrecht und geht dort auf den von Lord Mansfield gegen Ende des 18. Jahrhunderts für den vorliegenden Zusammenhang fruchtbar gemachten Gedanken einer "implied condition" und auf die damit etablierte Unterscheidung von "warranties" und "conditions" zurück106. Unter welchen Umständen freilich eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt, wird von den drei erwähnten Regelwerken nicht ganz einheitlich bestimmt. Doch sind alle Formeln notwendigerweise recht vage und können festere Konturen erst in der praktischen Anwendung gewinnen.

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Demgegenüber ist es zu begrüßen, daß die European Principles (ebenso wie die Unidroit-Principles) eine eingehende Regelung der Frage enthalten.

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Sowohl nach den Unidroit-Principles als auch nach den Vorstellungen der Lando-Kommission haben "change of circumstances" bzw. "hardship" zunächst einmal zur Folge, daß die Parteien verpflichtet sind, sich in erneuten Verhandlungen um eine Anpassung oder Beendigung des Vertrages zu bemühen153. In der Tat ist insbesondere die Vertragsanpassung vielfach eine sehr komplexe Aufgabe, der die Parteien selbst am nächsten stehen und für die sie die größte Sachkunde besitzen. Zudem entspricht die regelmäßige Neuverhandlungspflicht bei unzumutbarer Leistungserschwerung am ehesten dem Grundsatz der Privatautonomie. Es handelt sich deshalb auch um die Lösung, die die im internationalen Handel gebräuchlichen "hardship"-Klauseln in der Regel vorsehen154.

[Set out in detail.]

105Hierzu im einzelnen Leser, Der Rücktritt vom Vertrag, 1975, S.16ff.
106Näher hierzu R. Zimmermann AcP (1993) 193, 153ff. mit weiteren Nachweisen; zum modernen englischen Recht Treitel, Fn. 52, S 670ff., 689ff.; rechtsvergleichend ders., Fn. 62, S. 349ff. Im Gegensatz zu Deutschland oder Frankreich bedarf es daher nicht der Setzung einer Nachfrist oder der Zwischenschaltung eines Gerichts, um eine Auflösung des Vertrages zu erreichen.
153Art. 2.117 (2). So auch Art. 6.2.3 der Unidroit-Principles.
154Vgl. Stoll, Fn. 56, Art. 79, Rdz. 39.

Referring Principles
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