Unter der dritten Gruppe sollen die Fälle zusammengefaßt werden, bei denen es nicht einmal rein äußerlich zu einem Vertragsabschluß gekommen ist3. Das schuldhafte Verhalten in contrahendo ist dabei darin zu sehen, daß das Vertrauen einer Person auf das demnächstige Zustandekommen eines Vertrages oder die Begründung eines längeren Vertragsverhältnisses erweckt und diese dadurch zu Aufwendungen veranlaßt oder zur Abstandnahme von einem anderen günstigen Vertragsangebot bewegt wurde, was bei pflichtgemäßer Offenbarung seitens des schuldhaft Handelnden niemals geschehen wäre. Aus der Pflicht, auf die Belange des anderen Vertragspartners Rücksicht zu nehmen und diesen im Rahmen der nach Treu und Glauben im redlichen Verkehr zu stellenden Anforderungen über alle Tatsachen und Umstände aufzuklären, die für dessen Willens-
entschluß erkennbar von Bedeutung sein können, folgt auch die Offenbarungspflicht über solche Umstände, von denen der Geschäftsgegner sich sagen mußte, daß sie zur Vereitelung des Vertragszweckes geeignet und deshalb für die Frage des Abbruchs der Verhandlungen wegen Aussichtslosigkeit bedeutsam sein können.
[Subsequently set out in detail with a comparative analysis.]
3Vgl. RGZ 162, 129 ff. (156 ff.); 151, 157; neuestens: OLG Schleswig 9. 7.1951, JZ 1952, 592 ff., mit kritischer Anmerkung von Nirk. Bahnbrechend Stoll, LZ 1923, 533 ff.; JW 1927, 1517 und 1715.