This page uses so called "cookies" to improve its service (i.e. "tracking"). Learn more and opt out of tracking
I agree

Magnus, U., Sonderkollisionsnorm für das Statut von Gerichtsstands-und Schiedsgerichtsvereinbarungen?, IPRax 2016, 521 et seq.

Title
Magnus, U., Sonderkollisionsnorm für das Statut von Gerichtsstands-und Schiedsgerichtsvereinbarungen?, IPRax 2016, 521 et seq.
Table of Contents
Content

Sonderkollisionsnorm für das Statut von Gerichtsstands- und Schiedsgerichtsvereinbarungen?* 

von Prof. Dr. Ulrich Magnus, Hamburg

III. Schiedsvereinbarungen

1.       Bisheriger Stand

Zu beginnen ist auch hier mit einer Bestandsaufnahme.
Unter dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (UNÜ)68 ergibt sich für das Schiedsvereinbarungstatsachen eine mittelbare Regelung aus der Kollisionsregel des Art. V Ab.s 1 lit.a des Übereinkommens: Im Rahmen der Versagungsgründe für die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bestimmt das UNÜ, dass die materielle Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung dem Recht, das die Parteien gewählt haben und - bei fehlender Wahl - dem Recht des Schiedsortes untersteht.69 Aus der gleichen Vorschrift folgt auch, dass die Frage der Geschäfts- und subjektiven Schiedsfähigkeit nicht nach dieser Regel, sondern selbständig nach dem Personalstatut der Beteiligten zu beurteilen ist. Gleiches gilt auch für die Frage der Stellvertretung. Für die formelle Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung ist dagegen Art. II UNÜ zu beachten.

[...]

Doch hat sich international, auch über das UNICITRAL Model Law on International Commercial Arbitration von 1985 (in der Fassung von 2006), die Regelung des UNÜ durchgesetzt.80 Sie lässt sich auch auf alle Fälle außerhalb der ANerkennung und Vollstreckung übertragen, in denen über das Schiedsvereinbarungsstatut zu entscheiden ist. Bestehende Regelungslücken lassen sich deshalb durch den Rückgriff auf die UNÜ-Lösung und an letzter Stelle azf das nationale IPR füllen.

*Schriftliche Fassung des Vortrags auf der Sitzung des Deutschen Rates für Internationales Privatrecht am 20.6.2015 in Würzburg.
68BGBl. 1961 II 122.
69Der authentische englische Text lautet insoweit: "the said agreement is not valid under the law to which the parties have subjected it or, failing any indication thereon, under the law of the country where the award was made". Ist ein Schiedsspruch noch nicht ergangen, kommt es auf den Ort an, an dem er ergehen soll; vgl. LG München, SchiedsVZ 2014, 100, 105; Hausmann, in Staudinger, BGB, Internationales Vertragsrecht 2, Neubearb. 2016, IntVertrVerfR, Rn. 340 mit weiteren Nachweisen. Lässt sich auch ein solcher Ort nicht feststellen, ist das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht nach den Kollisionsregeln der lex fori zu bestimmen; s. BGH, IPRax 2011, 499 m. zust. Aufs. Samtleben, IPRax 2011, 469.
80Art. 34 (2) (a) (i) Model Law entspricht wörtlich Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ.

Referring Principles
A project of CENTRAL, University of Cologne.