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Wunderlich, Georg, Zur Lehre der Verjährung nach internationalem Rechte, in: Festschrift Heinitz, Berlin 1926, at 481 et seq.

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Wunderlich, Georg, Zur Lehre der Verjährung nach internationalem Rechte, in: Festschrift Heinitz, Berlin 1926, at 481 et seq.
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Zur Lehre von der Verjährung nach internationalem Rechte

Von Rechtsanwalt Dr. Georg Wunderlich

Ist die Verjährung zwingendes Recht?

Nicht alle Rechte oder Ansprüche unterliegen der Verjährung. Zu weit geht daher Frankenstein1, der alle subjektiven Rechte zeitig begrenzt. Es ist dies nicht einmal für das deutsche Recht richtig, da nach § 194 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur das Recht, von einem andern ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), der Verjährung unterliegt. § 194 Abs. 2 erklärt jedoch auf Herstellung eines künftigen Zustandes gerichtete Ansprüche familienrechtlichen Ursprungs für unverjährbar. Hinzu kommen beispielsweise noch die im Grundbuche eingetragenen Rechte und die sogenannten Gestaltungsrechte2. Ob auf Familien-, Sachen-, Erbrecht und öffentlichem Recht beruhende Ansprüche der Verjährung unterliegen, kann nur von Fall zu Fall nach positivem Recht geprüft werden. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Verjährung sind hauptsächlich gedacht für Ansprüche aus Obligationen. Jedenfalls sollen sich diese Zeilen nur mit dem Obligationenrecht befassen. Frankensteins Auffassung ist lediglich von der höheren Warte der Philosophie und der Geschichte aus zutreffend, da infolge der Vergänglichkeit alles Irdischen mit dem Wegsterben von Generationen und Völkern auch ihre Rechtsbeziehungen zu Menschen und Sachen mit Naturnotwendigkeit sich ändern oder fortfallen müssen3. Diese Betrachtungen sollen aber ausdrücklich auf das Gebiet des Rechtes beschränkt bleiben und rechtsphilosophische und historische Gesichtspunkte unberücksichtigt lassen.

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Für das Völkerrecht ist im besonderen zu sagen, daß im großen und ganzen bisher die herrschende Meinung die Verjährung für völkerrechtliche Ansprüche abgelehnt hat4.

In einer amtlichen Verlautbarung des Staatssekretärs der Vereinigten Staaten von Amerika vom 30. Oktober 18445 heißt es: "There is no statute of limitation as to international claims, nor is there any presumption of payment or settlement from the lapse of twenty years. Governments are presumed to be always ready to do justice, and whether a claim be a day or a century old, so that it is well founded, every principle of natural equity, of sound morals, requires it to be paid."

Diese Auslassungen beruhen auf politischen Erwägungen, die aus rein juristischen Betrachtungen auszuschalten haben. Sie mögen für eine diplomatische Note gut sein, genügen aber nicht für die Prüfung, ob eine völkerrechtliche Verjährung de iure anzuerkennen ist oder nicht. Derartige Ausführungen stellen eine große Geste dar, die aber gegenüber der Macht der Tatsachen weichen muß, wenn sie nicht etwa erzwungen wird.

Wharton6 hat dann auch die amerikanische Auffassung fortgebildet, indem er zwar bei völkerrechtlichen Ansprüchen das Verjährungsrecht nicht unmittelbar anwendet, wohl aber sie denselben Voraussetzungen unterstellt, auf denen dieses Recht basiert; denn letzteres beruhe auf einem aller zivilisierten Rechtsprechung immanenten Grundsatze; einmal müsse der Streit aufhören. Diese Gedanken sind zweifellos ebenso zutreffend wie bei innerstaatlichem Verjährungsrechte. Es ist undenkbar, daß beispielsweise nach Jahrhunderten ein Staat einen völkerrechtlichen Anspruch ausgräbt und ihn geltend zu machen versucht. Dies würde die Grenzen einer Rechtsanwendung überschreiten. Aus diesem Gesichtspunkte heraus, den auch Strupp7 anerkennt, wird denn auch meist jedenfalls die Zulässigkeit einer erwerbenden Ersitzung im Völkerrecht an- 483 erkannt, so beispielsweise von Nys8, Oppenheim9 und Fauchille-Bonfils10.

Man muß aber noch einen Schritt weitergehen und den Mut haben, die positivrechtliche Existenz der anspruchsvernichtenden Verjährung auch für das heutige Völkerrecht anzuerkennen. Mit Recht rügt Fauchille-Bonfils11 die Halbheit, zwar die Verjährung im Völkerrecht abzulehnen, wohl aber die rechtsvernichtende Macht der Zeit aus philosophischen oder praktischen Gründen anzuerkennen. Er zieht dann auch den richtigen Schluß hieraus und lehnt die Verjährung nicht grundsätzlich ab. Ich möchte schärfer normieren und für das heutige Völkerrecht als Norm aufstellen, daß grundsätzlich eine Verjährung zulässig ist. Ob sie im einzelnen Fall durchgreift und ob die verstrichene Frist lang genug ist, um eine Vollendung anzunehmen, ist Tatfrage12. Hier im Völkerrecht kommen allgemeine Erwägungen, die beim innerstaatlichen Rechte vermöge dessen positivrechtlicher Ausgestaltung nur entferntere legislatorische Bedeutung haben, viel unmittelbarer zur Begründung der Existenz einer Verjährung in Betracht. Das Völkerrecht bildet in Anbetracht des ihm zeitlich und räumlich zugrunde liegenden Weltgeschehens den Übergang vom kleinlichen Erleben der jeweils lebenden Generation zur Geschichte. Es ist daher innerhalb seiner Grenzen, wenn anders man es als Recht bezeichnen will, nicht denkbar, hier die Verjährung abzulehnen. Bei den geschichtlichen und politischen Einflüssen, die hier eine Rolle spielen, lassen sich jedoch allgemeine Regeln von vorneherein nicht aufstellen. Es muß der internationalen Rechtsprechung vorbehalten bleiben, durch vorsichtige Einfühlung in die vorhandenen Tatsachen und durch Anknüpfung an früheres Geschehen13 nach und nach eine Tradition zu entwickeln.

Josef Kohler14 nimmt eine Verjährung analog dem bürgerlichen Rechte an, ebenso eine Unterbrechung, die durch Anerkennung oder 484 durch energische völkerrechtliche Mahnung erfolgen könne. Da bestimmte Einzelregeln nicht gegeben seien, so müsse die Beobachtung des einzelnen Falles mit Rücksicht auf Zweck und Bedeutung des Verzugs- und Verjährungsinstitutes entscheiden. Dem ist nur beizupflichten.

Einen erheblichen Fortschritt bildet die Stellungnahme des Institut de droit international, das 1924 in Wien beschlossen hatte, die Frage der anspruchsvernichtenden Verjährung im Völkerrecht auf seine Tagesordnung zu setzen, und das im Jahre 1925 im Haag den ihm von Politis15 und de Visscher vorgelegten Bericht im wesentlichen genehmigte und die Zulässigkeit einer völkerrechtlichen Verjährung bejahte16. Bemerkenswert ist, daß an der Haager Versammlung auch der Reichsgerichtspräsident Dr. Simons teilgenommen hat.

So gelangt die ausgleichende und heilende Macht der Zeit, die von allen tatsächlichen Faktoren wohl die stärkste rechtsgestaltende Kraft besitzt17, auch im Völkerrecht zur Anerkennung.

Kehren wir nach diesem Exkurse in das Völkerrecht nunmehr zum innerstaatlichen Rechte zurück, so sehen wir bei der Betrachtung des ausländischen Rechtes, selbst desjenigen des mitteleuropäischen Kulturkreises, daß - schon rein positivrechtlich - die absolute Notwendigkeit einer Verjährbarkeit für jeden Einzelfall sogar für das Schuldrecht abzulehnen ist. So notwendig die Verjährung als Rechtsinstitution ist, so übertrieben wäre es, sie derart als ius cogens zu betrachten, daß es unverjährbare Ansprüche nicht geben kann.

Verwiesen sei auf das schweizerische Betreibungsgesetz. Gemäß dessen Artikel 265 erhält jeder Konkursgläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Konkursforderung vom Konkursgericht einen Verlustschein. Aus diesem kann dann später die Forderung unter gewissen Bedingungen erneut beigetrieben werden. Nach Art. 149 Abs. 5 a. a. O. ist diese Forderung aus dem Verlustscheine gegenüber dem Schuldner unverjährbar. Sie verjährt lediglich gegenüber seinen Erben binnen einem Jahre nach Erbschaftsantritt.

Nach der englischen Trustee Act von 1888, section 8, ist ein Anspruch gegen einen Treuhänder wegen Unterschlagung oder Betruges 485 unverjährbar18. Man geht wohl in der Annahme nicht fehl, daß diesem ebenso wie dem eben erwähnten Schweizer Falle eine Art Strafcharakter innewohnt - ein durchaus gesunder Gedanke, der der Einführung in unser Recht durchaus wert ist.

Man kann auch von keiner Regel des ordre public (EG. z. BGB. Art. 30) nach deutschem Rechte sprechen, die die Verjährbarkeit schuldrechtlicher Ansprüche zwingend vorschriebe. Richtig ist, daß der Verjährung auch ein rechtspolitischer Charakter innewohnt, um alten nicht geltend gemachten Ansprüchen auch rechtlich ein Ende zu machen und Rechtssicherheit zu schaffen19. Darauf deutet schon § 22520 BGB. hin, der den vertraglichen Ausschluß oder die Erschwerung der Verjährung, beispielsweise die Verlängerung der Frist, verbietet. Mit Recht wird dies auch in dem noch weiter unten zu besprechenden Urteile der dritten Abteilung des deutsch-englischen gemischten Schiedsgerichtshofes vom 31. Mai 1926, case Nr. 3025, ausgeführt. Schon die Motive zum Bürgerlichen Gesetzbuch21 betonen die rechtspolizeiliche Funktion der Verjährung. Auch das Reichsgericht22 steht auf diesem Standpunkte. Und doch kann man nicht sagen, daß die Anwendung der ausländischen Unverjährbarkeitsnorm gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstieße. Das Reichsgericht hatte verschiedentlich Gelegenheit, zur Frage der Unverjährbarkeit einer vor deutschen Gerichten geltend gemachten Forderung Stellung zu nehmen. Während es früher23 bei Anwendung des amerikanischen Rechtes24 zum Schlusse kam, daß sich unter Umständen die Unverjährbarkeit der Klageforderung ergeben könne, versagt es neuerdings25 der erwähnten Bestimmung des Art. 149 Abs. 5 der schweizerischen Betreibungsordnung über die Unverjährbarkeit von Forderungen aus Verlustscheinen die Anerkennung, da ihre Anwendung gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes, nämlich die Förderung des Rechtsfriedens und der Rechts- 486 sicherheit, verstoßen würde26. Es ist ohne weiteres zuzugeben, daß sich die deutsche Auffassung über den ordre public zwischen 1889 und 1922 ändern konnte27. Aber im vorliegenden Falle lag meines Erachtens zu dieser Annahme keine Veranlassung vor.

Das Bürgerliche Gesetzbuch hat im großen und ganzen zwar an der - grundsätzlichen - Verjährbarkeit aller Ansprüche nichts geändert28. In einem Falle wie dem vorliegenden jedoch die Anwendung der an sich zutreffenden Kollisionsnorm durch Berufung auf den ordre public auszuschalten, ist eine chauvinistische Überspannung dieses an sich richtigen und unentbehrlichen Grundsatzes. Mit Recht weist Frankenstein29 darauf hin, daß die Frage der Dauer der Verjährungsfrist in der Regel nur technischer Natur ist. Ist dies richtig, so wird ein zwingender deutscher Rechtsgedanke nicht verletzt. Es ist daher eine Inkonsequenz, wenn Frankenstein30 mit dem Reichsgericht die Anwendung der nach Kollisionsrecht zugrunde zu legenden ausländischen Norm dann ablehnt, sobald dieses ausländische Recht zur Unverjährbarkeit führt. Zuzugeben ist, daß im Einzelfalle für uns unerträgliche Folgen eintreten können. So weist das Reichsgericht mit Recht auf den Fall hin, daß etwa nach ausländischem Recht vor einem deutschen Gericht noch nach Ablauf von 35 Jahren, also nach Verstreichen der längsten deutschen Verjährungsfrist, geklagt werden könnte. In einem solchen Falle wäre allerdings die Klage unter Umständen abzuweisen, da man dem Schuldner nicht zumuten kann, seine Belege über eine gewisse Zeit hinaus aufzuheben. Es ist dies jedoch Tatfrage. Unrichtig ist es, von vornherein und grundsätzlich die Unverjährbarkeit abzulehnen. Der schweizerische Kultur- und Rechtskreis ist dem deutschen doch so nah verwandt, daß schon die Existenz .und Durchführbarkeit des umgekehrten Grundsatzes in der Schweiz zu Bedenken führen müßte. Und gar die Annahme, daß die entstehende Lücke durch Anwendung, sei es einer Schweizer Verjährungsfrist, sei es der längsten deutschen Verjährungs- 487 frist, sei es analog der deutschen Urteilsverjährung des § 218 BGB., auszufüllen ist31, ist willkürlich. In dem vom Reichsgericht entschiedenen Falle, in dem eine im Jahre 1909 entstandene Forderung im Jahre 1922 zur Entscheidung des Reichsgerichts kam, also doch wohl etwa schon 1920 in erster Instanz rechtshängig gemacht worden war, hätte ein Verstoß gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes nicht vorgelegen, wenn man die Verjährung überhaupt verneint hätte.

Verjährung und Ersitzung

Die Verjährung hat viele verwandte Züge mit der Ersitzung. Rein äußerlich beruhen beide darauf, daß der Zeitablauf eine Rechtswirkung hat. Materiell berühren sie sich insofern, als die Verjährung die negative und die Ersitzung die positive Funktion eines solchen Zeitablaufes ist. Beide sind ferner rechtspolizeiliche Institutionen. Sie sollen die Rechtslage in Einklang mit den Tatsachen bringen. Wenn jemand eine gewisse zeit sein Recht nicht ausübt, so soll er es verlieren (Verjährung). Wenn jemand eine gewisse Zeit äußerlich im Besitze eines Rechtes oder einer Sache ist, so soll er auch de iure der Berechtigte werden. Mit Recht mißt daher Naendrup32 beiden Institutionen eine "Rechtsscheinswirkung" zu. Denselben Gedanken sprechen auch schon die Motive zum Bürgerlichen Gesetzbuch33 aus.

Diese Verwandtschaft führt dazu, daß manche Rechtsordnungen die Verjährung und die Ersitzung systematisch als Einheit behandeln34, insbesondere die romanischen Rechte. So sagt Art. 3981 des argentinischen Codigo Civil vom 29. September 1869/9. September 1882:

"Sachenrechte und persönliche Ansprüche werden erworben oder verloren durch die prescripcion (Ersitzung bzw. Verjährung). Die prescripcion ist ein Mittel, ein Recht zu erwerben oder sich von einer Obligation zu befreien, und zwar durch Zeitablauf."

Art. 2492 des chilenischen Codigo Civil vom 14. Dezember 1855 sagt:

"Die prescripcion ist ein Mittel, fremde Sachen zu erwerben oder fremde Ansprüche und Rechte zum Erlöschen zu bringen, und zwar 488 auf Grund des Besitzes dieser Sachen oder der Nichtausübung besagter Ansprüche und Rechte während eines gewissen Zeitraumes."

Das österreichische Recht scheidet zwar zwischen Verjährung und Ersitzung, hält beides aber für so nahe miteinander verwandt, daß es sie gleichzeitig behandelt und zum Teil gemeinschaftlichen Regeln unterstellt35.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch behandelt die Institutionen der Verjährung und der Ersitzung getrennt, erstere im Allgemeinen Teile §§ 194ff., letztere als ausschließlich dem Sachenrechte zugehörig in §§ 900, 937ff., 1033, 2026. Es stellt also nicht die oben geschilderten gemeinschaftlichen Gesichtspunkte an die Spitze, sondern stellt ab auf die Art der zu vernichtenden oder zu erwerbenden Rechtsgüter36. Es brach hierbei mit der gemeinrechtlichen Auffassung, der die Partikularrechte37 vielfach gefolgt waren, z. B. Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten I 9 § 500.

Bei den vorliegenden Erörterungen wird gemäß dieser deutschen Systematik, rein tatsächlich, lediglich die Verjährung zugrunde gelegt. Ich folge hier Frankenstein38.

Enneccerus39 behandelt die Ersitzung als einen Teil der Verjährung; von praktischer Bedeutung ist dies nicht, da das Bürgerliche Gesetzbuch alles positiv regelt.

Das englische Recht und mit ihm das Recht der Vereinigten Staaten von Amerika40 unterscheiden trotz mancher noch zu erwähnender Unstimmigkeiten in der Terminologie im großen ganzen einheitlich zwischen prescription und limitation of actions. Erstere bedeutet im allgemeinen die rechtserwerbende Ersitzung an Grund und Boden, letztere die in irgendeiner Weise rechtsvernichtende Verjährung von Ansprüchen41.

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Bei dieser Gelegenheit sei bemerkt, daß, wie überhaupt bei Auslegung fremder Rechte41a, so ganz besonders bei der Bearbeitung des englischen Rechts für einen fremden Juristen Vorsicht geboten ist. Das englische Recht ist nicht kodifiziert und nur zum kleinen Teil überhaupt schriftlich niedergelegt. Es besteht zum größten Teil in Richtersprüchen und wird im Gegensatz zum kontinentalen Recht fast ausschließlich durch Aussprüche der Gerichte fortgebildet. Ein Einfühlen in den Geist dieses Rechtes ist für einen Ausländer viel schwieriger als gegenüber einem kodifizierten Rechte, das mehr oder weniger mit Buchstabeninterpretation arbeitet. Das Verhältnis von Rechtsprechung und Rechtswissenschaft ist - ferner - in den Ländern des angelsächsischen Rechts umgekehrt wie bei uns. Hier kann ein Rechtsgelehrter ein höchstrichterliches Urteil kritisieren und ihm Unrichtigkeit nachweisen, auch mit Erfolg. In England ist dies nicht möglich; denn der Richterspruch schafft Recht. Wharton42 sagt für das amerikanische Recht, indem er die deutsche Auffassung von der Kollision der Verjährungsnormen darstellt:

"But however worthy (er erwähnt gerade v. Savigny) these opinions may be of consideration, they cannot now affect the conclusion of our (Vereinigte Staaten von Amerika) courts, that as to the statute of limitations the lex fori must prevail. The rule is now (d. i. 1905) too firmly settled to be shaken."

Die englisch-nordamerikanische Rechtswissenschaft mißt also ihren eigenen Argumenten gegen die von den Gerichten aufgestellten Leitsätze selbst nicht die Durchschlagskraft zu, dieses Richterrecht ins Wanken zu bringen. Wenn Meili43 hiergegen angeht, so verkennt er die überragende Stellung, die in den Ländern des angelsächsischen Rechts der Rechtsprechung vor der Wissenschaft zukommt. Ebenso ist aus diesem Grunde Treutler44 abzulehnen, der die Konstruktion des englischen Verjährungsrechts als lex fori als Irrlehre erkannt zu haben vermeint. Im Augenblick, wo diese Lehre von englischen Gerichten und nicht bloß von der Wissenschaft aufgestellt ist, ist sie für England richtig. Um wie viel weniger kann ein nicht-englischer Jurist eine derartige Kritik anlegen!

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Mit dieser Einschränkung hinsichtlich meiner Aktivlegitimation sei es mir gestattet, die Institute der Verjährung und Ersitzung nach englischem Rechte etwa folgendermaßen einzuteilen45:

I. Limitation of actions.

1. Unterschied nach der Entstehung:

a) at law,
b) in equity.

2. Unterschied nach dem Gegenstande:

a) Personal actions.

Dies ist die sogenannte Anspruchsverjährung. Ihr Ablauf läßt das Schuldverhältnis an sich bestehen. Die debt bleibt due46. Es bleibt eine Naturalobligation übrig. Es hat lediglich der Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht in unserem Sinne47, indem das Rechtsschutzmittel (remedy) gehemmt (barred) ist48.

b) Rights to real property.

Hier wird nicht nur the remedy barred, sondern der gesamte Anspruch vernichtet (extinguished). Es bleibt auch nicht einmal eine Naturalobligation übrig. Mittelbar wird durch den Ablauf dieser Verjährung ein Titel auf die dem Anspruchsinhaber verlorengegangenen Rechtsgüter auf deren Besitzer übertragen. Hier liegt also die Brücke zur Ersitzung, der prescription. Infolgedessen nennen manche Schriftsteller diese Art der limitation of actions gleichfalls prescription, so Dicey49. Er versteht unter limitation nur einen Rechtssatz, der die Zeit, innerhalb der eine action angestrengt werden kann, begrenzt. Einen Rechtssatz, der nach dem Ablauf einer gewissen Zeit das Klagerecht vernichtet, subsumiert er hingegen unter die prescription. Darüber, welche Terminologie die richtigere ist, läßt sich vom deutschen Standpunkt aus kaum streiten. Die Rechtssätze selbst stehen, teils durch Statuten, teils durch Urteile, vollkommen fest, so daß - abgesehen von der immerhin nicht unbeträchtlichen terminologischen Verwirrung50 - der Streit auch zwecklos wäre. Wittmaack51 hingegen 491 braucht den Ausdruck "limitation" nur für Verjährung, nicht - wie Frankenstein annimmt - für Präklusivfristen.

Die neueren englischen Verjährungsgesetze drücken die Folgen des Fristablaufs folgendermaßen aus:

1.

3 & 4 William IV. ch. 27 section II: "- - after the - - day - - no person shall - - bring an action to recover - - but within twenty years next after the time - -". Ebenso Nr. XVII und XX.

2.

37 & 38 Vict. ch. 57 section 10: "After the commencement of this Act no action, suit or other proceeding shall be brought to recover any sum of money - - except within the time - -".

3.

Wie zu 1 section XX: "- - when the Right - - to bring an action to recover any - - shall have been barred by the determination of the period - -".

4.

3 & 4 William IV. ch. 27s. XXXIV. Nach Ablauf der Verjährungsfrist betreffend Klage auf Grund und Boden: "the right and title of such person to the land, rent or - - for the recovery where -of such - - action or suit respectively might have been made or brought within such period, shall be extinguished."

3. Ablauf einer Präklusivfrist (im Sinne des deutschen Sprachgebrauchs) anderer Art.

Der Fall liegt so, wie zu I 2 b52. Nur handelt es sich um Tatbestände, die sich nicht auf Grundeigentum beziehen, sondern auf positivem Recht beruhen. Dies kann entweder ein englisches Statut sein, oder aber der hier gemeinte Fristablauf beurteilt sich nach nichtenglischem Recht. Dies ist der Fall, wenn ein englisches Gericht auf einen vor ihm geltend gemachten Anspruch ein fremdes Recht anzuwenden hat und wenn die Prüfung des fremden Rechts ergibt, daß der Fristablauf keine Verjährung bedeutet, sondern die Vernichtung des Rechts zur Folge hatte. In diesem Falle wendet das englische Gericht auch nicht sein eigenes Recht als lex fori, sondern das fremde Recht als lex contractus an und billigt auf Grund dieses Fristablaufes dem Beklagten eine complete defence zu53. Auch Dicey54 erwähnt diesen Fall, nennt 492 ihn jedoch in Konsequenz seiner Terminologie prescription. Im übrigen ist er inkonsequent, da er an anderer Stelle55 die herkömmlichen Ausdrücke gebraucht.

Auch die Verjährungstatbestände zu I 2 b und 3 sind indessen, wenigstens soweit ich das englische Recht verstehe, nicht von Amts wegen (by the Court's own motion) zu berücksichtigen, obwohl sie auf das geltend gemachte Recht absolut vernichtend wirken, sondern nur, wenn der Beklagte sie einwendet. Er muß einen diesbezüglichen issue in seinen schriftlichen pleadings vorbringen. Dies ist ausdrücklich in den Rules of the Supreme Court56 vorgeschrieben57. Dies ergibt für die Schlüssigkeit der Klage wichtige Konsequenzen.

Umgekehrt liegt es bei der Anmeldung zum Ausgleichsverfahren nach Art. 296 des Versailler Friedensvertrages. Hier ist verfahrensmäßig das Nichtverjährtsein der anzumeldenden Forderung Prozeßvoraussetzung, die verjährte Forderung also von Amts wegen richtiger Ansicht nach vom Schuldnerausgleichsamt zurückzuweisen, weil hier gemäß Art. 296 Anh. § 4 im Sinne des Versailler Vertrages keine Schuld mehr vorliegt58. Daß, wie bereits gesagt, nach englischem Rechte bei bloßer Verjährung eines persönlichen Anspruches immer noch debt due vorliegt59, steht dem nicht entgegen, da es sich hier um etwas Materielles, dort aber um etwas Prozessuales handelt. Daß § 4 des Anhanges zu Art. 296 über die Bedeutung der bloßen Ausschließung der Staatshaftung hinausgeht und die Schuld des Hauptschuldners im Sinne des Friedensvertrages selbst vernichtet, wird noch an anderer Stelle ausgeführt werden60.

II. Prescription (Ersitzung im eigentlichen Sinne).

1. Einteilung nach der Art der Rechtsquelle.

a) Prescription auf Grund des common law.

Der größte Teil des Rechtsinstituts der prescription beruht auf dem ungeschriebenen gemeinen Recht im Gegensatz zur limitation, die fast ausschließlich auf Statuten zurückgeht.

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b) Statutarische prescription.

Immerhin sind auch hier geschriebene Gesetze erlassen worden, zum Beispiel die Prescription Act von 1832, 2 & 3 William IV. ch. 71.

2. Einteilung auf Grund der betroffenen Rechtsgüter.

a) Title to corporeal hereditaments.

Ein corporeal hereditament, wörtlich: körperliches Erbgut61, ist praktisch gleichbedeutend mit Land, da nach common law nur wenige Mobilien in die Erbschaft fallen. Die prescription of corporeal hereditaments ist die Kehrseite der bereits oben unter I. 2. b) erwähnten rechtsvernichtenden limitation of action bei real property. Sie fällt also nach unserer Einteilung begrifflich nicht unter die prescription, sondern unter die limitation. Die Rechtsfolge der Verjährung eines auf Grund und Boden gerichteten Anspruches ist die Unanfechtbarkeit des Titels des sogenannten adverse possessors, also desjenigen, der im Gegensatz zu dem bisherigen Rechtszustande das Objekt des Rechts besitzt und dessen Interesse zur Sache nunmehr durch den Ablauf der Verjährungsfrist ein legal estate wird62. Bemerkenswert indessen ist, daß diese Rechtsfolge trotz der erst im Jahre 1925 erlassenen Property Act63 selbst der neuesten englischen Literatur keineswegs geklärt erscheint. Stephen64 bezeichnet die erwähnte Bestimmung der Property Act als "somewhat mysterious" und verwendet zur Schilderung der Rechtslage die Ausdrücke "probable" und "peculiar", was keineswegs auf innere Klarheit hindeutet. Diese Art der prescription als Kehrseite der rechtsvernichtenden und damit auf der anderen Seite auch rechtserwerbenden limitation wird in der Literatur65 auch als negative prescription bezeichnet.

b) Title to incorporeal hereditaments.

Hierunter versteht man66 nichtkörperliches Erbgut, das heißt ein Recht, das in irgendeiner Form aus dem aus Land bestehenden corporeal hereditament entweder hervorgeht oder mit ihm sonst irgendwie verknüpft ist, zum Beispiel eine Grundrente, ein Recht an fremdem Grund und Boden, ein Patronatsrecht, Reallasten oder mit Grundbesitz erblich verknüpfte Würden. Dies ist der eigentliche Fall der prescription. Hierauf bezieht sich auch ausschließlich die unter 494 II., 1. erwähnte Einteilung nach der Rechtsquelle. Denn nur hier darf nach der korrekten Terminologie überhaupt von prescription gesprochen werden. Es ist der67 positive Fall der Ersitzung.

Diese immerhin nicht leicht verständliche Einteilung, die auch nur auf historisch zu verstehenden Begriffen, wie corporeal und incorporeal hereditaments, beruht, wird, wie wir bereits gesehen haben, von der Literatur des englischen Rechts keineswegs immer respektiert. Es gehen nicht nur sachlich limitation und prescription in ihrer negativen und positiven Funktion in einander über, sondern es wird auch der Ausdruck prescription häufig für den Fall der rechtsvernichtenden Verjährung verwandt68. Man mag dies verständlich finden, wenn man nicht die historische Einteilung des englischen Rechts zu Grunde legt, sondern abstellt auf die Rechtsfolge, indem man nämlich der limitation nur die reine Anspruchsverjährung hinsichtlich persönlicher Klagen beläßt, hingegen zur prescription alle irgendwie rechtserwerbenden Akte zählt, möge auch gleichzeitig damit die Verjährung eines auf Grund und Boden gerichteten Anspruches verbunden sein. Jedoch ist die von Schirrmeister-Prochowniks69 getroffene Einteilung auf alle Fälle abzulehnen, weil dieser Schriftsteller nämlich an einer Stelle die limitation als eine Unterart der prescription und an einer anderen Stelle umgekehrt die prescription als eine Unterart der limitation behandelt.

Der Versailler Friedensvertrag behandelt hinsichtlich der Einwirkung des Krieges auf den Fristenlauf die Institution der prescription und der limitation gleich, was auch durchaus berechtigt ist. Art. 300a spricht im französischen Text von "prescription" allgemein und im englischen Text von "prescription or limitation of right of action"70. Anhang § 4 zu Art. 296 setzt das französische "prescription" dem englischen "laws of prescription" gleich. Die weiter unten noch zu besprechenden Urteile des Deutsch-englischen Gemischten Schiedsgerichtshofes, insbesondere in Nr. 3025 und 2263, unterscheiden zwischen beiden Ausdrücken überhaupt nicht und ziehen die Bezeichnung "prescription" auch für die reine Anspruchsverjährung vor. Sowohl bei Art. 296 Anh. 5 4 als auch bei Art. 300a sind richtiger An- 495 sicht nach auch Ausschlußfristen einbegriffen. Für ersteren ergibt sich dies schon daraus, daß das tertium comparationis seiner Einzelfälle die Erstarrung des Rechtszustandes bei Kriegsausbruch ist71.

Irgendein Ausspruch über die anzuwendende Konstruktion oder eine Systematisierung ist hierin nicht zu erblicken. Es wird lediglich für beide Begriffe eine gemeinschaftliche Rechtsregel aufgestellt. Das Verjährungsrecht selbst in seiner gesamten Ausgestaltung bleibt nach wie vor aus den nach allgemeinen Gesichtspunkten oder sonstigen Spezialvorschriften des Friedensvertrages zu gewinnenden Normen festzustellen (siehe hierüber unten).

Verjährung bei equitable rights

Bei denjenigen Ansprüchen, die nach englischem Recht nur in equity erhoben werden, das heißt bei solchen, bei denen der englische Kanzler von altersher das weniger biegsame common law ergänzte oder milderte, gibt es an sich keine Verjährung auf Grund der statutes of limitation. Das grundlegende Statut 21 Jac. I ch. 16 s. 3 und die anderen Statuten erwähnen equity überhaupt nicht. Jedoch werden gewohnheitsrechtlich die statutarischen Grundsätze von den equity-Gerichten auf equitable claims seit altersher angewandt, und zwar in allen Fällen, in denen der nur auf equity beruhende Klagetitel dem auf law beruhenden Titel entspricht. Der Unterschied besteht alsdann nur darin, daß ein anderes Gericht in der Sache erkennt72. Insbesondere gilt dies von den nur durch equity gewährten Klagen auf Erfüllung (specific performance), sowie von den einstweiligen Verfügungen (injunctions) der equity-Gerichte. Erstere verjähren genau so wie die nach common law ausschließlich zulässigen Schadensersatzklagen. Der praktische Rechtszustand ist also der, daß, teils auf Grund statutes of limitation, teils auf Grund Gerichtsübung in equity, teils auf Grund ausdrücklicher Erstreckung der statutes of limitation auf purely equitable rights, alle Ansprüche der Verjährung unterliegen73. Während nach common law infolge des Ablaufs der Verjährungsfrist der 496 Klage eine Vermutung erfolgter Zahlung entgegengestellt werden kann, genügt in equity die bloße Tatsache, daß der Kläger eine lange Frist verstreichen ließ, bevor er ein Rechtsschutzbegehren in equity (equitable remedy) stellte, um ihm den angesuchten Schutz zu versagen74.

Bei der Eigenart des Verhältnisses von Ansprüchen in equity und at law zueinander bedarf jedoch noch die Frage der Prüfung, ob nicht ein zwar legally verjährter Anspruch doch noch in equity vor einem equity-Gerichtshof geltend gemacht werden kann. Dies wäre an sich möglich. Es ist jedoch kraft positiver gesetzlicher Bestimmung ausgeschlossen. Nach 3 & 4 William IV ch. 27, s. 24, The Real Property Limitation Act von 1833, darf kein Gläubiger eine Klage in equity erheben, wenn sein Anspruch at law verjährt ist75. Stephen76 drückt dies mit den Worten aus: "In this respect equity follows the law".

Man wird bei dieser Rechtsgestaltung an Stammler77 erinnert, der nach Ablauf der Verjährungsfrist dem Gläubiger eine Bereicherungsklage gewährt. Er konstruiert einen Gegensatz von wirklichem und förmlichem Recht und vermeint, ersterem hierdurch im Gegensatz zu letzterem zum Siege zu verhelfen. Wie man sich auch sonst zu Stammlers Lehre stellen mag, so ist die hier gezogene Schlußfolgerung jedenfalls falsch; denn der Gesetzgeber wollte mit dem Verjährungsrecht nicht ausschließlich in willkürlicher Weise technische Normen aufstellen. Nach dem richtigen Inhalt seines Wollens (Stammler) wollte er vielmehr den Anspruch nach Ablauf der Verjährungsfrist in irgendeiner Form vernichten. Daß trotz der Verjährung eine Naturalobligation und eventuell eine sittliche Pflicht zur Leistung übrigbleibt, ist unerheblich. Gerade der von Stammler zitierte Wechselbereicherungsanspruch (Wechselordnung Art. 83) spricht per argumentum e contrario gegen die Annahme einer allgemeinen Bereicherungsklage auf Grund eines verjährten Anspruches. Allerdings darf man Stammler mit einem solchen Gegengrunde nicht kommen. Die Konstruktion eines solchen Bereicherungsanspruches würde auch praktisch ins uferlose führen. Denn Stammler würde vom Stand- 497 Punkt seiner Lehre aus nach Verjährung des Bereicherungsanspruches einen solchen zweiter Ordnung gewähren müssen. Auch in seiner Lehre vom richtigen Rechte78 deutet Stammler diesen Standpunkt an. Wenn die Verneinung eines Rechts nach positivem Gesetze ein sachlich unrichtiges Ergebnis zeitigt, so will er den Grundsatz des Marcellus anwenden (Dig. de in integrum restitutionibus 4, 1, 7 pr.; ebenso 50, 17, 183 - de diversis regulis iuris antiqui): "Et si nihil facile mutandum est ex sollemnibus, tamen ubi aequitas evidens poscit, subveniendum est". Es wäre interessant zu sehen, wie Stammler sich mit dem erwähnten Verjährungsgrundsatze des englischen equity-Rechts auseinandersetzen würde.

Der Fall, daß ein nach common law zustehender Anspruch verjährt ist und daß diese Verjährung auch die Geltendmachung eines equitable claim ausschließt, berührt sich in etwas mit dem Verhältnis der Anspruchsverjährung zur Klagenkonkurrenz, also mit der Frage, ob bei der Verjährung des einen Anspruches die daraus entstehende Einrede auch dem konkurrierenden zweiten Anspruch entgegengesetzt werden kann. Dies ist - grundsätzlich - zu verneinen, da ja sonst die Existenz der mehreren Klagen keinen Sinn hätte79. Im vorliegenden Falle liegt eine positive Ausnahme des englischen Rechts vor. Indessen deckt sich dieser Fall nicht unbedingt mit dem der Klagenkonkurrenz. Denn es ist ebenso gut denkbar, daß der Anspruch in equity vielleicht gerade deshalb vom Gericht gewährt werden könnte, eben weil der Anspruch at law verjährt ist, also auf Grund ähnlicher Erwägungen, wie sie Stammler anstellt. Liegt dieser Fall vor, besteht also nicht bereits neben dem Anspruch nach common law ein solcher in equity, so liegt keine Klagenkonkurrenz vor. Es wird vielmehr alsdann die Entstehung des Anspruches in equity durch den Ablauf der statutarischen Verjährungsfrist von vornherein auf Grund eines Statutes verhindert.

Angelsächsische Verjährung vor deutschen Gerichten

Die Frage, welches örtliche Recht auf die Verjährung anzuwenden sei, war lange bestritten. Für das deutsche Kollisionsrecht kann man heute als feststehend bezeichnen, daß die Verjährung als zum materiellen und nicht zum Prozeßrecht gehörig betrachtet wird und daß sie 498 infolgedessen demjenigen Rechte unterstellt wird, nach dem der Anspruch, um dessen Verjährung es sich handelt, beurteilt wird80. Umgekehrt steht das Recht der angelsächsischen Länder ebenso fest auf dem Standpunkt, daß die Verjährung ein Institut des Prozeßrechts ist und daß der Ablauf der Verjährungsfrist nur eine Einrede gegen das Rechtsschutzmittel (bar against the remedy) gibt.

Von der acquisitiven Verjährung, die nach der Eigenart des englischen Rechts in ihrer positiven Funktion eine Ersitzung darstellt, wollen wir hier nicht sprechen. Infolgedessen wendet der englische Richter ohne jede Ausnahme auf die Verjährung die lex fori an81. Es kann auf die an den angeführten Literaturstellen mitgeteilten zahlreichen grundlegenden Entscheidungen verwiesen werden. Die englischamerikanische Rechtswissenschaft ist hiermit keineswegs durchaus einverstanden. Es ist an anderer Stelle schon auf Whartons82 resignierten Widerspruch hingewiesen worden. Auch Dicey83 teilt die Ansicht der Gerichte nicht. Indessen beugt auch er sich dem durch Richterspruch geschaffenen Recht und erklärt, daß gegenüber dem nunmehr geschaffenen Rechtszustande keine juristische Autorität mehr etwas zu machen vermöge.

Bei dem für unsere Betrachtungen allerdings ausscheidenden Fall des Grundeigentums wird dem englischen Recht diese Auffassung noch dadurch erleichtert, daß die lex fori gleichzeitig mit der lex rei sitae zusammenfällt84. Es hat daher der englische oder amerikanische Richter bei Einklagung von Ansprüchen vor seinem Gericht stets sein einheimisches Verjährungsrecht anzuwenden, nach welchem Recht 499 sich materiell auch der Anspruch selbst beurteilen möge. Anders ist es, wie bereits erwähnt, nur, wenn der Anspruch nach dem materiellen ausländischen Rechte bereits untergegangen und nicht nur verjährt ist, wenn es sich also um die Anwendung einer ausländischen Präklusivfrist handelt. Dies findet die Billigung der erwähnten Schriftsteller85.

Eine bemerkenswerte Folge ist, wenigstens vom Standpunkt deutscher Rechtsbetrachtung aus, die sich hieraus mit Notwendigkeit ergebende Durchbrechung des Prinzips der Rechtskraft. Es kann eine in einem anderen Rechtsgebiet wegen Verjährung abgewiesene Klage innerhalb des Laufens der einheimischen Verjährungsfrist stets erneut vor einem englischen Gericht angestrengt werden, ohne daß dem Kläger die Einrede der Rechtskraft entgegensteht86. Der Grund hierfür ist der, daß in Anbetracht der prozessualen Natur der Verjährungseinrede das Gericht des anderen Rechtsgebietes den Anspruch nicht materiell rechtskräftig entschieden und ihn daher nicht aberkannt hat, sondern daß es ihn lediglich auf Grund einer prozessualen Einrede abgewiesen hat. Verneint man die Zulässigkeit der Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache auf Grund eines ausländischen Urteils schon grundsätzlich, so bleiben als für uns ungewöhnlich doch immerhin noch die Fälle, in denen beispielsweise ein Gericht in Schottland oder auf der Isle of Man erkannt hat. Beide haben ein anderes Recht als England und gelten daher im Sinne des internationalen Privatrechts als Ausland, obwohl ihre Gerichte inländisch sind und obwohl ihre Rechtsmittel in letzter Instanz an das House of Lords gehen.

Es hat sich nun mehrfach der Fall ergeben, daß deutsche Gerichte über Ansprüche, die materiell nach amerikanischem Recht zu beurteilen waren, zu entscheiden hatten. Es kamen auch mehrere solcher Fälle zur Kognition des Reichsgerichts86a. Letzteres hat es abgelehnt, die vom amerikanischen Recht vorgeschriebene Anwendung der lex fori, also in diesem Falle des deutschen Rechts, auf die Verjährung anzuerkennen. In dem ersten vom Reichsgericht entschiedenen Falle87 wandte das Reichsgericht auf eine in New York ausgestellte promissory 500 note, die zwar nach deutschen Wechselrecht, aber noch nicht nach dem Recht des Staates New York verjährt war, letzteres Recht an. Es lehnte die Anwendung des deutschen Rechts auf der Brücke des ausländischen Prozeßrechts ab und erklärte in diesem Falle die Anwendung des ausländischen materiellen Rechts nicht für eine unzulässige Anwendung ausländischen Prozeßrechts. Es verneinte auch den prozessualen Charakter der Verjährung für das Gebiet des amerikanischen Rechts und schrieb diese Charakterisierung lediglich dem internationalen Privatrecht zu. Im zweiten Falle88 ging das Reichsgericht einen Schritt weiter und verwarf die Einrede der Verjährung, obwohl der geltend gemachte Anspruch sowohl nach deutschem Recht, als dem Recht des Prozeßgerichts, als auch nach dein materiell zugrunde liegenden amerikanischen Recht verjährt war.

In dieser Auffassung liegt ein Trugschluß. Ein solches Ergebnis ist nach deutschen Rechtsbegriffen nicht denkbar. Wenn auch, wie an anderer Stelle darzulegen versucht wird, der deutsche ordre public nicht zwingend die Unverjährbarkeit von Ansprüchen ablehnt, so ist doch die regelmäßige Verjährbarkeit der Grundgedanke des deutschen Rechts. Außerdem ist zu beachten, daß die Verweisung des deutschen internationalen Privatrechts auf ein fremdes Recht dieses Recht in seiner Totalität erfaßt und nicht gestattet, nunmehr bei Anwendung des fremden Rechts zu prüfen, ob das fremde Recht denn auch das deutsche Recht angewendet wissen will oder nicht. Im Sinne des deutschen Rechts ist es also nicht die Anwendung einer Prozeßnorm, wenn auf dem Umwege über das ausländische Recht im Wege der Rückverweisung deutsches Verjährungsrecht anzuwenden ist89. Frankenstein kommt auf Grund seiner Lehre von der primären und sekundären Anknüpfung zur gleichen Folgerung90. Verwiesen sei auch auf die sehr beachtlichen Ausführungen, die Franz Kahn91 gegen das Reichsgericht macht92. Das Reichsgericht hat denn auch in der an anderer Stelle hier besprochenen Entscheidung des Schweizer 501 Falles der Unverjährbarkeit eines Verlustscheines nach schweizerischem Betreibungsgesetz93 seinen Standpunkt indirekt aufgegeben. Es hat hier zwar die Unverjährbarkeit des nach schweizerischem Recht zu beurteilenden Anspruches verneint, ist aber in den umgekehrten Fehler verfallen und hat auf Grund eines angeblichen deutschen ordre public die Unverjährbarkeit als absolut verboten bezeichnet.

Rechtsprechung der Gemischten Schiedsgerichtshöfe über die Verjährung

Da einerseits die Statutenkollision nach dem nationalen Rechte des Richters beurteilt wird und da andererseits die Gemischten Schiedsgerichtshöfe, die auf Grund der Friedensverträge tätig sind, keine nationalen, sondern internationale Gerichtshöfe sind, so entsteht hier sogleich eine Lücke. Die genannten Gerichtshöfe haben zur Lösung von Kollisionsfragen keinerlei Recht zur Verfügung, sondern müssen dies selbst schöpfen. Internationale Kollisionsnormen gibt es entweder nur in Staatsverträgen oder nur dann, wenn man Naturrecht anwenden will94. Auf den Parteiwillen abzustellen, enthält bereits eine petitio principii, da über die Zulässigkeit einer solchen Anwendung nur das maßgebende Kollisionsrecht entscheiden kann und da dieses gerade zu suchen ist. Sehr richtig betont das im anderen Zusammenhang gegenüber einem Urteil des deutsch-rumänischen Gemischten Schiedsgerichtshofes Ernst Isay95.

Dem Naturrecht neigt der deutsch-französische Gemischte Schiedsgerichtshof zu. Ebenso begeht er den vom Reichsgericht abgelehnten Fehler, die Frage, welches Recht anzuwenden sei, dahingestellt sein zu lassen, weil beide Rechte mit einander übereinstimmten96. Es ist im allgemeinen in den Entscheidungen aller gemischten Schiedsgerichtshöfe ein klarer Ausspruch darüber zu vermissen, welches nationale Kollisionsrecht anzuwenden ist. Jedoch lassen sich nur bei einer Entscheidung dieser grundsätzlichen Frage einwandsfreie Ergebnisse gewinnen.

Erst neuerdings ist eine Besserung zu spüren, die auf die Rechtsprechung der dritten Abteilung des deutsch-englischen Gemischten 502 Schiedsgerichtshofes (Vorsitzender bis vor kurzem der schwedische Richter Bagge, deutscher Richter: Detmold) zurückzuführen ist. Diese Abteilung wendet das Kollisionsrecht des Landes des Schuldners97 an und scheint hiermit, soweit ich übersehen kann, die beiden übrigen Abteilungen für sich zu gewinnen. Infolgedessen ist bei Schulden eines Deutschen, die uns ja hauptsächlich interessieren, gemäß deutschem internationalem Privatrecht nach bisher noch herrschender Ansicht das Recht des Erfüllungsortes anzuwenden. Mag diese Ansicht auch zum Teil durch Anhänger des Rechts des Personalstatuts des Schuldners bekämpft werden, so ist diese auf Savigny zurückgehende Lehre doch immer noch als die bei uns herrschende zu bezeichnen98.

Für die Verjährung hat dies insbesondere die Wirkung, daß die Verjährungsnormen desjenigen Rechts anzuwenden sind, das dem Rechte des Erfüllungsortes entspricht. Gilt am Erfüllungsort demnach englisches Recht, so müßte an sich auf dem Wege der Rückverweisung der deutsch-englische Gemischte Schiedsgerichtshof deutsches Verjährungsrecht anwenden. Hier begeht indessen auch die dritte Abteilung den Fehler, diese Rückverweisung nicht vorzunehmen, sondern beim so festgestellten englischen Rechte stehen zu bleiben und dieses anzuwenden. Dies ist auch aus einem anderen Grunde abzulehnen. Wie die dritte Abteilung des deutsch-englischen Gemischten Schiedsgerichtshofes in dem gleich noch weiter zu besprechenden zweiten Urteil in Sachen Livingstone und Findlay wider Graaff vom 31. Mai 1926, Nr. 3025, in Konsequenz ihres grundsätzlichen Standpunktes mit Recht sagt, hat der Schiedsgerichtshof gemäß Art. 296 Anhang § 4 so zu entscheiden, wie wenn er ein im Lande des Schuldners sitzendes nationales Gericht wäre. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, daß entsprechend § 4 des Anhanges die im Lande des Schuldners in Kraft befindlichen Verjährungsgesetze (laws of prescription in force in the country of the debtor, im französischen Text: la législation du pays du débiteur) Anwendung finden. Nimmt man also an, daß der deutsch-englische Gemischte Schiedsgerichtshof ein deutsches Zivilgericht wäre, so müßte auf Grund Rückverweisung der prozeßrechtlichen englischen Verjährungsgesetze deutsches Recht Anwendung finden. Dies ist im Urteil Nr. 3025 unterlassen worden.

503

Der Inhalt dieses - noch nicht veröffentlichten - Urteils verlohnt näherer Betrachtung. Der in Schottland wohnende Gläubiger klagte aus einem schriftlichen Vertrage gegen den im Deutschen Reich wohnenden Schuldner. Der britische Staatsvertreter verlangte die Anwendung des schottischen und nicht des deutschen Verjährungsrechts und behauptete, daß der Ausdruck "laws of prescription in the country of the debtor" alle am 4. August 1914 im Lande des Schuldners in Kraft befindlich gewesenen Verjährungsgesetze einschließe. Hierunter verstand er aber nicht nur die eigentlichen heimischen Gesetze des Schuldnerlandes, sondern auch alle fremden Rechte, die auf dem Umwege über das heimische internationale Privatrecht des Schuldnerlandes dort auf ausländische Verträge anzuwenden seien. Es müsse in jedem Falle festgestellt werden, ob eine Klage gegen den Schuldner beim Ausbruch des Krieges vor dem Gerichte seines Heimatlandes wegen Verjährung abgewiesen worden wäre. Unter Anwendung des deutschen Kollisionsrechts, das in diesem Falle das für den Vertrag selbst geltende Recht anwende, müsse also das schottische Recht durchdringen.

Im Gegensatz hierzu behauptete der deutsche Staatsvertreter, daß die Worte: "laws of prescription" eine andere Bedeutung haben müßten, da der französische Text ("législation") offenbar nur Gesetzesrecht und nicht Spruchrecht, aus dem sich das internationale Privatrecht großenteils zusammensetze, meine. Der Friedensvertrag wolle eine leicht anwendbare Regel geben und keinen Raum für Ungewißheit lassen. Dieses Ergebnis könne man aber nur bei ausschließlicher Anwendung des heimischen Rechts des Schuldners erzielen.

Das Gericht schloß sich in letzterem Punkt der englischen Auffassung an und setzte den englischen Ausdruck "laws of prescription" gleich dem französischen "législation"99. Unter beiden verstand es die heimischen Verjährungsgesetze des Landes des Schuldners in Ver- 504 bindung mit denjenigen ausländischen Gesetzen, die im Einzelfalle in Gemäßheit des heimischen Kollisionsrechts des Schuldners anzuwenden seien. Möge der französische Text auch eine andere Auslegung zulassen, so würde dies zu einem unmöglichen Ergebnis führen. Deshalb müsse Art. 296 Anhang § 4 so ausgelegt werden, als ob der Schiedsgerichtshof ein nationales und im Landes des Schuldners sitzendes Gericht sei. Im vorliegenden Falle führte dies den Gerichtshof zur Anwendung des deutschen Verjährungsrechts und damit des für den Vertrag maßgebenden schottischen Rechts.

Da das schottische Recht100 indessen gleichfalls bei der Verjährung die lex fori anwendet, so wäre es in diesem Falle richtiger gewesen, den weiteren Schluß zu ziehen, daß nunmehr im Wege der Rückverweisung deutsches Recht Anwendung zu finden hätte.

Auf alle Fälle aber enthält das Urteil Nr. 3025 einen bedeutenden Fortschritt in der Rechtsentwicklung; denn es bestimmt jedenfalls grundsätzlich, daß auf deutsche Schulden deutsches Recht Anwendung findet. Damit ist dem Beklagten in vielen Fällen die erfolgreiche Berufung auf den Ablauf der kurzen Verjährungsfristen des BGB. gesichert, sei es durch unmittelbare Anwendung, sei es auf dem Wege der Rückverweisung, mag auch im Einzelfalle einmal, wie hier, auf dem Umwege über ein fremdes Recht eine längere Verjährung Platz greifen. Deutsche Schulden verjähren also grundsätzlich stets nach deutschem Rechte.

Das genannte Urteil spricht aber, wenn auch vielleicht nicht wörtlich, mit aller Deutlichkeit noch einen anderen Grundsatz aus. An sich ist nämlich die Frage, welches Verjährungsrecht vor den Gemischten Schiedsgerichtshöfen anzuwenden ist, ohne Rücksicht auf Art. 296 Anhang § 4, der in seinem Wortlaut lediglich die Staatshaftung in denjenigen Fällen ausschließt, in denen die Schuld bei Kriegsausbruch nach dem Rechte des Schuldnerstaates bereits verjährt war, zu prüfen. Dem entspricht auch die Auffassung des deutsch-tschechoslowakischen Gemischten Schiedsgerichtshofes101. Das Urteil Nr. 3025 geht aber einen Schritt weiter und macht aus Art. 296 Anhang § 4 einen ganz allgemeinen Grundsatz, wonach nämlich im Falle der bei Kriegsaus- 505 bruch bereits vollendeten Verjährung eine Schuld überhaupt nicht vorhanden sei. Dies ist in anderem Zusammenhange bereits besprochen und sichert jedenfalls auch auf diesem Wege die unbedingte Zulässigkeit der Erhebung der Verjährungseinrede, die gerade bei einem unter englischem Einfluß stehenden Gericht vielleicht dann hätte zweifelhaft werden können, wenn man die Verjährungseinrede grundsätzlich als prozessualen Rechtsbehelf behandelt und die Existenz eines derartigen Prozeßrechts für ein internationales Gericht verneint. Man wäre dann zu dem widersinnigen Ergebnis gekommen, daß zwar die Staatshaftung ausgeschlossen ist, aber die Schuld noch weiter besteht. Diese Divergenz zwischen Staatshaftung und privater Schuld wird vom Urteil Nr. 3025 ausdrücklich abgelehnt. Der Gerichtshof begrenzt beide Einreden gleich weit, so daß also Verjährung der Schuld und Wegfall der Staatshaftung stets gleichzeitig eintreten.

Am gleichen Tage, wie das Urteil Nr. 3025, erging von derselben Abteilung das - gleichfalls noch nicht veröffentlichte - Urteil Nr. 2263 in Sachen Cook wider Kutscher. Auch dessen Inhalt verlohnt eine Wiedergabe. Der Gläubiger ist ein britischer Schneider in London. Der beklagte deutsche Schuldner wohnte bei der Entstehung der Schuld in Portugiesisch-Guinea. Er bestellte während gelegentlicher Besuche im Deutschen Reiche von dort aus beim Gläubiger Anzüge, und zwar teilweise persönlich gegenüber einem das Deutsche Reich bereisenden Vertreter des Gläubigers, teilweise brieflich nach London. Ein Teil der Bestellungen wurde auch während eines Besuches in London gemacht. Auf die vom Schuldner eingewendete Verjährung wandte das Gericht deutsches Kollisionsrecht an, lehnte es indessen ab, auf Grund dieses das portugiesische Kolonialrecht gelten zu lassen, da dies - wohl mit Recht - dem Parteiwillen widersprochen hätte. Die Anwendung deutschen Rechts lehnte es gleichfalls ab, da dies sich durch die kurzen Besuche im Deutschen Reiche nicht rechtfertigen ließe. Es hielt dagegen die Anwendung englischen Rechts für sachgemäß. Unter der Fiktion - wie oben im Urteil Nr. 3025 -, daß das Gericht in Deutschland nach deutschem internationalem Privatrecht urteile, kam es indessen zur selben Schwierigkeit wie das Reichsgericht in seinen bereits erwähnten Entscheidungen im 2. und 7. Bande in Zivilsachen, daß nämlich das auf Grund des deutschen Kollisionsrechts auf den Vertrag anzuwendende nationale englische Recht keine Verjährungsvorschriften kenne, da das englische Verjährungsrecht nicht Bestandteil des materiellen, sondern des Prozeß- 506 rechts sei. Es sah sich also - wie das Reichsgericht - der unangenehmen Lage gegenüber, die Unverjährbarkeit annehmen zu müssen. Dieses Ergebnis hielt es indessen mit dem deutschen ordre public nicht für vereinbar(..."prescription ist not a question purely of private law but also a matter of public policy. The prescription serves not only the debtor but the public welfare, . . .")102. Es schloß sich der bereits besprochenen Entscheidung des Reichsgerichts im 106. Bande in dem schweizerischen Falle an und lehnte daher die Anwendung des deutschen Kollisionsrechts überhaupt ab, da diese zu einem Ergebnis führen würde, daß "contrary to a principal of public policy accepted in German domestic law" wäre. Daher wandte der Gerichtshof unter der Fiktion, daß er im Deutschen Reich tage, unmittelbar deutsches materielles Verjährungsrecht an und wies deshalb die Klage wegen vollendeter Verjährung ab.

Das Ergebnis dieses Urteils ist richtig: jedoch ist die Begründung in verschiedenen Punkten kritikbedürftig. Zunächst lehne ich persönlich den vom Reichsgericht im 106. Bande aufgestellten Grundsatz des ordre public über die Notwendigkeit einer Verjährbarkeit aller Forderungen ab. Man kommt zum selben Ergebnis, wenn man, wie oben bereits ausgeführt, die Rückverweisung des englischen - prozessualen - Verjährungsrechts auf die lex fori berücksichtigt, und wenn man das Forum gemäß der vom deutsch-englischen Gemischten Schiedsgerichtshof aufgestellten allgemeinen Regel bei einem deutschen Schuldner als im Deutschen Reich befindlich betrachtet. Dann braucht man auch den zweiten Fehler nicht zu begehen, nämlich die Anwendbarkeit des deutschen Kollisionsrechts überhaupt zu verneinen, weil diese Anwendung zu einem Verstoße gegen den deutschen ordre public führe. Dies ist ein circulus vitiosus, denn die Anwendung des deutschen Kollisionsrechts bildet gerade die Grundlage für die Schlußfolgerung, daß ein Prinzip der öffentlichen Wohlfahrt verletzt sei. Leugnet man die Grundlage, so entfiele damit auch die Schlußfolgerung.

In den beiden Urteilen Nr. 3025 und 2263 vom 31. Mai 1926 ist das erste Urteil Nr. 1329 in Sachen Findlay gegen Graaff, das von der 1. Abteilung am 19./28. März 1924 erlassen wurde103, erwähnt. Hier wendet das Gericht auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem schottischen Gläubiger und einem bei Entstehung der Schuld in Eng- 507 land wohnhaft gewesenen deutschen Schuldner deutsches Verjährungsrecht an und gelangt dann auf dem Wege der Verweisung104 zum schottischen Rechte als lex contractus. Es kann dahingestellt bleiben, ob das deutsche Recht hier richtig ausgelegt ist. Daß es überhaupt angewandt wurde, kann - obwohl das Urteil in seiner Beweisführung unklar ist - nur auf derselben Auslegung von Art. 296 Anhang 9 4 beruhen, wie sie auch die 3. Abteilung dieser Bestimmung gibt. Denn das Gericht lehnt an sich die unmittelbare Anwendung des deutschen Verjährungsrechts ab, indem es dieses offensichtlich gleich dem englischen und schottischen als prozessuale lex fori betrachtet105. Auch der Friedensvertrag habe keine eigenen Verjährungsbestimmungen. Die gewonnene Entscheidung war also nur dadurch zu erreichen, daß das Gericht grundsätzlich das Recht des Schuldners anwandte. Unbegründet ist daher auch die Berufung des britischen Regierungsvertreters in Sachen Nr. 3025 auf dieses Urteil; denn es wendet das schottische Recht nicht primär, sondern nur infolge Verweisung des deutschen Rechts an. Auch zum Urteil Nr. 1329 ist zu bemerken, daß hier auf Grund Rückverweisung seitens des schottischen Rechts das deutsche Verjährungsrecht anzuwenden gewesen wäre. Es wäre auch in diesem Falle auf Klageabweisung zu erkennen gewesen, da die Verjährung nach beiden Rechten vollendet war.

Das im Urteil Nr. 3025 erwähnte Urteil der 2. Abteilung vom 12. März 1924 in Sachen Hornby Hemelryk & Co. wider Adolf Schmiedel ist, wie im allgemeinen bei dieser Abteilung, nur ganz kurz begründet und, soweit ich feststellen konnte, nicht veröffentlicht worden. Zunächst ist es falsch zitiert. Es handelt sich um das Urteil vom 4. Dezember 1923 in Sachen Hornby, Hemelryk & Co. wider Klingberg, case Nr. 1038. Der Tatbestand ist folgender: Der in England wohnende Gläubiger klagte gegen den im Deutschen Reiche wohnenden Schuldner Ansprüche aus Terminsgeschäften ein, die an der Liverpooler Baumwollbörse abgeschlossen und auch dort zu erfüllen waren. Die vom Schuldner erhobene Einrede der Verjährung wurde vom Schiedsgerichtshof für begründet erachtet, weil nach Art. 296 Anhang § 4 deutsches Verjährungsrecht anzuwenden sei und 508 weil dessen Verjährungsfrist bei Kriegsausbruch bereits abgelaufen gewesen sei. Das Urteil ist im Ergebnisse richtig, jedoch die - nur wenige Zeilen umfassende - Begründung sehr mangelhaft. Hält man sich wörtlich an § 4, so betrifft er nur die Staatshaftung. Will man ein allgemeines Prinzip aus ihm herauslesen, so kann man nur sagen, daß das Recht des Schuldnerstaates auf die Verjährung (und - weitergehend, mit der 3. Abteilung, auf das ganze Schuldverhältnis) anzuwenden sei. Hierin ist aber auch das Kollisionsrecht des Schuldnerstaates mit einbegriffen. Im vorliegenden Falle würde man nach deutschem Kollisionsrecht das Recht des englischen - überdies sogar noch ausdrücklich vereinbarten - Erfüllungsortes anwenden und käme dann, da dessen Verjährungsnormen prozeßrechtlich sind, auf dem Wege der Rückverweisung doch wieder auf das Verjährungsrecht des - fingierten - deutschen Forums. Es ist aber nicht angängig, dies richtige Ergebnis auf dem Wege jener - sit venia verbo - rohen Beweisführung zu erreichen, wie sie die 2. Abteilung anwendet. Das erschöpft nicht den juristischen Inhalt von Anhang § 4, vermeidet jede Rechenschaftslegung über das vom Gericht angewandte Kollisionsrecht und würde zu einem Fehlurteile führen, wenn beispielsweise das Verjährungsrecht des Erfüllungsortes materiell-rechtlichen Charakter trüge und daher nicht wieder auf die lex fori zurückführte. Es wäre außerdem bei einer derartigen Argumentation, wenn man diesen Ausdruck auf diese Art der Begründung überhaupt anwenden darf, möglich, daß die Forderung zwar nach dem Rechte des Schuldnerstaates verjährt, im übrigen aber nach dem Rechte eines ganz anderen Landes beurteilt wird. Es fehlt der leitende Grundgedanke. Dieser ist erst von der 3. Abteilung geschaffen worden. Letztere hat mit ihren Urteilen in Sachen Nr. 3025 und 2263 eine Verbindung zwischen den früheren Urteilen Nr. 1329 und 1038 geschaffen, indem sie den Grundsatz des ersteren bestätigte und zugleich letzterem nachträglich eine wissenschaftliche Begründung gab.

Verjährung von Urteilsansprüchen

Von den sich mit Verjährung beschäftigenden Urteilen des deutschenglischen Gemischten Schiedsgerichtshofes ist noch dasjenige vom 23. Januar/6. Februar 1924 in Sachen le Marchant wider Baron d'Orville von Lowenclou zu erwähnen106. Hier hat sich der Schuldner zeitlich vor dem Versailler Friedensvertrage vor dem an sich für ihn unzuständigen englischen Gericht auf die Klage des englischen Gläu- 509 bigers eingelassen und dann Versäumnisurteil in der mündlichen Verhandlung gegen sich ergehen lassen. Der Gemischte Schiedsgerichtshof nahm daher an, daß dieses Versäumnisurteil die Kaufschuld noviert habe und daß daher nicht die - kurze - deutsche Kaufverjährung, sondern die -längere - englische Verjährung für Urteilsansprüche anzuwenden sei. Hiergegen ist einzuwenden, daß an sich unbestritten auf das Kaufverhältnis englisches Recht Anwendung findet und daß keine der Parteien beabsichtigte, durch Anstrengung der Klage in England und Einlassung seitens des Beklagten darauf das zugrunde liegende materielle Recht zu ändern. Englische Gerichte mögen, wenn der Judikatsanspruch in irgendeiner Weise vor sie gebracht wird, die hierfür maßgebende englische Verjährungsfrist anzuwenden haben, sei es aus öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten auf Grund eines englischen ordre public, sei es, weil das englische Verjährungsrecht als Prozeßnorm auf Grund der lex fori stets für sie gilt. Für ein Gemischtes Schiedsgericht, das kein nationales Gericht ist, entfallen beide Gesichtspunkte107. Die Entscheidung ist daher rechtsirrig; es hätte - als fingierte lex fori - deutsches Recht angewandt werden müssen.

Abzulehnen ist dementsprechend auch die Ansicht von Frankenstein108. Bürgerliches Gesetzbuch § 218 noviert einen von einem deutschen Gericht zuerkannten Anspruch, mag er auch vorher nach ausländischem Rechte beurteilt worden sein. Infolgedessen wird durch das Urteil der Anspruch ein deutschem Recht unterworfener Judikatsanspruch und unterliegt ausschließlich der Verjährungsfrist von BGB. § 218. Unzulässig ist es zwar daher, wie Frankenstein mit Recht sägt, gegenüber dieser längeren Verjährung die etwa kürzere Verjährung des ursprünglich für den Anspruch maßgebend gewesenen fremden Rechts anzuwenden. Dagegen ist es - gegen Frankenstein - ebenso unzulässig, eine etwa längere Verjährungsfrist des fremden Rechts anzuwenden. Hier handelt es sich nicht um die Aufrechterhaltung einer allgemeinen Autorität des deutschen Gesetzes, die durch Verlängerung der Verjährungsfrist noch verstärkt werden würde, sondern ganz einfach darum, welches Recht anzuwenden ist. Andererseits findet BGB. § 218 aber auch nur auf deutsche Urteile Anwendung. Infolgedessen gilt er nicht für Ansprüche gegen einen Deutschen, die durch ein im Deutschen Reich anerkanntes ausländisches 510 Urteil zugesprochen sind. Gelangt ein solches Urteil im Deutschen Reich zur Vollstreckung, so kommt alsdann, falls das betreffende ausländische Recht eine derartige Novation kennt und mit der Rechtskraft des Urteils verbindet, nach allgemeinen Grundsätzen des Kollisionsrechts die Verjährungsfrist des maßgebenden ausländischen Rechts zur Anwendung, nicht etwa die 30jährige Urteilsverjährung von BGB. § 218, der seinem ganzen Sinne nach nur für deutsche Urteile gelten will. Bemerkt sei, daß die Judikatsverjährung nach englischem Recht bei Grundstückslasten oder Zahlungen aus Grund und Boden 12 Jahre seit Entstehung der Forderung (after a present right to receive) beträgt109.

1S. 593.
2Reichsgericht in Zivilsachen Bd. 106 S. 184; Enneccerus S. 594.
3Vgl. v. Savigny, System des heutigen römischen Rechts Bd. 4, 1841, S. 482f.
4Karl Strupp, Grundsätze des positiven Völkerrechts S. 98, Bonn 1922. - Derselbe, Theorie und Praxis des Völkerrechts S. 66, 45, Berlin 1925. - E. v. Waldkirch, Das Völkerrecht S. 222, Basel 1926. - Vgl. die Angaben bei Kunz im Wörterbuch des Völkerrechts Bd. II, 1925, S. 776ff.
5Abgedruckt bei John Basset Moore: A Digest of International Law Bd. VI S. 1003, Washington 1906.
6A Digest of the International Law of the United States, 2. Aufl. Bd. III S. 972 § 239 (Appendix), Washington 1887. - Vgl. Moore a. a. O. Bd. VI S. 1005f.
7Grundzüge des positiven Völkerrechts S. 98.
8Le droit international Bd. II, nouvelle édition S. 43 f., Brüssel 1912.
9International Law Bd. I S. 400ff., London 1920, der als Grund nüchtern angibt: creation of stability of order (S. 401).
10Traité de droit international public 8. Aufl. Bd. I 2. Teil S. 754ff., 759ff., Paris 1925.
11a. a. O. Bd. I 3. Teil 1926 S. 390 Nr. 857.
12Fauchille-Bonfils Bd. I 3. Teil S. 393 Nr. 857, 2.
13Vgl. die bei Fauchille-Bonfils Bd. I 3. Teil S. 390ff. angeführten Entscheidungen.
14Grundlagen des Völkerrechts S. 43, Stuttgart 1918.
15Vgl. Politis, La prescription libératoire en droit international, Revue de droit international, de sciences diplomatiques et sociales S. 3, 1925.
16Vgl. Bd. 32 des Annuaire; Bericht von Neumeiler in: Jur. Wochenschr. 1926 S. 343f.
17Strupp, Grundsätze des positiven Völkerrechts S. 98.
18Stephen (siehe hier Note 41) Bd. III S. 484, Bd. V S. 490.
19André Weiß Bd. IV S. 407; Mercier S. 53 ff ; v. Lutzau Bd. 1 S. 21 ff.; v. Savigny Bd. V S. 267ff.
20Französ. Code civil Art. 2220; österr. allg. BGB. § 1502. - Vgl. André Weiß Bd. IV S. 403, insbesondere Anm. 2.
21Bd. I S. 289.
22Zivilsachen Bd. 106 S. 84.
23Zivilsachen Bd. 7 S. 21ff., Bd. 24 S. 383 ff., insbesondere S. 392f.
24Und zwar, was später noch zu erörtern sein wird, rechtsirrtümlich.
25Zivilsachen Bd. 106 S. 83 ff.
26Noch unentschieden Reichsgericht vom 22. November 1912 in: Leipz. Zeitschr. 1913 Sp. 550.
27Frankenstein Bd. I S. 222; André Weiß Bd. III S. 969.
28Über die Frage des ordre public im allgemeinen sind zu vergleichen die durchaus zutreffenden Ausführungen, die Lewald auf der Wiesbadener Tagung der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht 1926 gemacht hat. Der sie enthaltende Jahresbericht der Gesellschaft erscheint demnächst im Druck. Vgl. den Bericht von Rühland in: Jur. Wochenschr. 1926 S. 1926f.
29S. 597. 209f.
30S. 598. 209.
31Reichsgericht Bd. 106 S. 85f.
32Hubert Naendrup, Die Verjährung als Rechtsscheinswirkung, Jherings Jahrbücher Bd. 75 1925 S. 237ff.
33Amtliche Ausgabe 1888 Bd. I S. 289.
34Vgl. v. Lutzau Bd. I S. 9ff., Bd. II S. 923ff.
35Allgemeines BGB. §§ 1451 ff.
36Vgl. Motive zum Entwurfe eines BGB., Bd. I S. 288f.; I. Entwurf zum BGB., §§ 154-185, 881-889; Il. Entwurf §§ 161-190, 840, 851-860.
37Aufzählung Motive Bd. I S. 288f. Anm.
38Bd. I S. 594b).
39Enneccerus S. 590.
40Vgl. John Basset Moore a. a. O. Bd. VI S. 1002ff., Bd. VII S. 254, Bd. I S. 293 ff.
41Sigmund Karplus, Handbuch des englischen Privatrechts S. 897, Leipzig 1917; Stephen's Commentaries on the Laws of England Bd. II S. 267 ff., 400 ff., Bd. III S. 473 ff., 18. Aufl. London 1925; Westlake, A Treatise on Private International Law §§ 171, 238f, 343, S. 224, 329ff., 421, 7. Aufl. 1925; Foote, A concise Treatise on Private International Law S. 243 ff , 5 49 ff., 5. Aufl. 1925.
41aVgl. Frankenstein S. 289ff., 291ff.; F. Holldack: Grenzen der Erkenntnis ausländischen Rechts. Leipzig, 1919.
42A Treatise on the Conflict of Laws Bd. II S. 1271 § 545.
43Bd. I S. 210.
44S. 21f.
45Vgl. Rabel, Rechtsvergleichung vor den gemischten Schiedsgerichtshöfen S. 56f. Anm. II, Berlin 1923; - Encyclopaedia of the Laws of England Bd. X S. 457; Wharton's Law Lexicon, 13. Aufl. S. 678 (Prescription).
46Rabel S. 55; Hermann Isay (siehe unten) S. 289, 308, 316.
47BGB. § 222 Abs. 1; österreich. allg. BGB. § 1501; chilenischer codigo civil Art. 2493.
48Z. B. Foote S. 549; vgl. Karplus S. 123 Ziffer 5.
49Conflict of Laws, Rule 202, S. 761 ff., insbesondere S. 763.
50Frankenstein Bd. I S. 595f. Anm. 150.
51Örtliches Recht bezüglich der Anwendung der Vorschriften über die Klagverjährung; Nordamerikanisches Recht; in: Niemeyers Zeitschr. für internationales und öffentliches Recht 1909 S. 26ff., 27.
52Über den Unterschied: Frankenstein Bd. I S. 594, vgl. S. 601d.
53Ebenso Wharton Bd. II S. 1256 f. (für das Recht der Vereinigten Staaten von Amerika).
54Conflict of Laws S. 763.
55Kapitel 23, Immovables.
561883, Ord. XIX, r. 15.
57Wharton's Law Lexicon S. 510, 13. Aufl. 1925: "No advantage can be taken of the Statutes of Limitation unless an issue thereon be raised by the pleadings." Abweichend: Schirrmeister-Prochownik Bd. I 2. Hälfte S. 734.
58Rabel S. 55 mit Zitaten.
59Rabel S. 55f.; Hermann Isay S. 289, 308, 316.
60Über Anhang § 4 zu Art. 296 vgl. auch Adolf Heilberg, Die privatrechtlichen Bestimmungen des Friedensvertrages S. 49, 52, Berlin und Leipzig 1919.
61Karl Wertheim, Wörterbuch des englischen Rechts S. 283, Berlin 1899.
62Stephen's Commentaries Bd. II S. 267f., Bd. III S. 483.
63s. 14.
64Bd. II S. 268 oben.
65Wharton's Law Lexicon, 13. Aufl. S. 678 (Prescription).
66Wertheim a. a. O.
67Wharton's Law Lexicon S. 678.
68Rabel S. 57 Anm. 11.
69Bd. I 1. Hälfte S. 59; Bd. I 2. Hälfte S. 734.
70Ernst Wolff, Privatrechtliche Beziehungen zwischen früheren Feinden nach dem Friedensvertrag S. 23 B. 4. Berlin 1921.
71Goldschmidt-Zander, Die Rechte Privater im deutschen Friedensvertrage S. 87, Berlin 1920 (anders anscheinend S. 88 Schlußabsatz); Ernst Wolff a. a. O. S. 23; Hermann Isay S. 308, 309 unten.
72Entscheidung in Stockhouse v. Barnston, 1805, 10 Ves. (Vesey, Senior, English Chancery Reports) 466, 467; vgl. Wharton's Law Lexicon 13. Aufl. von Ivan Horniman S. 510, London 1925 (Limitation of Actions and prosecutions).
73Schirrmeister-Prochownik Bd. 1 2. Hälfte S. 737.
74Encyclopaedia of the laws of England 2. Aufl. Bd. VIII S. 308. Limitation (statutes of limitations). London und Edinburgh 1907.
75Wharton's Law Lexicon S. 510.
76Commentaries Bd. III S. 476.
77Rudolf Stammler, Zur Lehre von der ungerechtfertigten Bereicherung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in: Festgabe der Juristischen Fakultät Halle-Wittenberg für Fitting S. 130 ff., insbesondere S. 154, 164f. Halle (Saale) 1903.
78I. Aufl. 1902 S. 457; neubearbeitete Aufl. 1926 S. 285 (vgl. S. 180).
79Für das baltische Provinzial- und gemeine Recht ebenso v. Lutzau Bd. II S. 873 ff.
80Es sei beispielsweise verwiesen auf: Karl Neumayer, Internationales Privatrecht (Sonderabdruck aus der Encyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft von Kohlrausch-Kaskel) S. 14, Berlin 1923; Frankenstein Bd. I S. 595; Gustav Walker 4. Aufl. S. 283ff. Vgl. Niemeyer Nr. 6 S. 153ff. (Motive zum ersten Gebhardtschen Entwurf, 1881; dort S. 151 ff. auch der status controversiae vor dem Bürgerlichen Gesetzbuch), 332f. (Motive zum zweiten Gebhardtschen Entwurf, 1887). Über das deutsche Recht vor dem Bürgerlichen Gesetzbuch: Niemeyer Nr. 1 §§ (S.) 16 (18), 93 (65), 180 (92), 195 (98), 204 (101).
81Rabel S. 55; Walker S. 283 ff:; Frankenstein Bd. I S. 595; Dicey, Conflict of Laws S. 761 ff., 767; Derselbe, Internationales Privatrecht als Bestandteil des englischen Rechts, Böhms Zeitschrift für internationales Privat- und Strafrecht Bd. II S. 133 1892; Westlake S. 224, 329, 398, 421; Foote S. 243ff., 549ff.; Urteil des Supreme Court des Staates Texas vom 14. Dezember 1888, abgedruckt in Böhms Zeitschrift Bd. I S. 377 1891.
82Conflict of Laws Bd. II S. 1271 § 545.
83Böhms Zeitschr. Bd. II S. 133.
84Z. B. Westlake S. 224; Foote S. 243f.
85Z. B. Dicey S. 763; Foote S. 549; ebenso Rabel S. 55 mit Zitat.
86Z. B. Dicey S. 767; Westlake S. 329. Vgl. Frankenstein S. 154.
86aZu den Reichsgerichtsurteilen vgl. auch Niemeyer Nr. 3 S. 82; über die Frage der Rückverweisung im Allgemeinen de lege ferenda nach dem damaligen Stande: derselbe Nr. 5 S. 74 Anm. 1.
87Zivilsachen Bd. 2 S. 13 f., Urteil vom 8. Mai 1881.
88Zivilsachen Bd. 7 S. 21ff., Urteil vom 23. Januar 1882.
89Richtig Wilhelm Müller S. 19f.
90Bd. 1 S. 276 f., 596, 64.
91Gesetzeskollisionen, Beitrag zur Lehre des internationalen Privatrechts, Jherings Jahrbücher 1891 Bd. 30 S. 120ff.
92Verwiesen sei auch auf Reichsgericht vom 18. Mai 1889, Zivilsachen Bd. 24 S. 383 ff.,insbesondere S. 392 f.; Reichsgericht vom 21. November 1910 in Niemeyers Zeitschrift für internationales Recht Bd. 21 S. 62. Hierzu gleichfalls Kahn sowie Frankenstein Bd. I S. 277 Anm. 8.
93Zivilsachen Bd. 106 S. 282ff., Urteil vom 19. Dezember 1922.
94Hermann Isay, Die privaten Rechte und Interessen im Friedensvertrage 3. Aufl. 1923 S. 215 f.
95Jur. Wochenschr. 1926 S. 423ff. (Note), insbesondere S. 425, 426.
96Hermann Isay S. 216.
97Für die Verjährung so schon Ernst Wolff S. 21.
98Ernst Wolff S. 17; Hermann Isay S. 217; Frankenstein Bd. I S. 127 Ziffer 3.
99Die Mehrzahl "laws" deutet auf die "statutes of limitation" hin. Für das abstrakte "Recht" wäre wohl nur "law" gebraucht worden. Vgl. auch EG. z. BGB. Art. 2, wonach Gesetz jede Rechtsnorm ist. Zur Kontrolle dieser Ansicht diene folgender südafrikanische Fall: s. 135 der South Africa Act von 1909, 9 Edw. 7, ch. 9, bestimmt, daß alle bei der Errichtung der Union von Südafrika in den diese bildenden vier Kolonien (Kap, Natal, Transvaal, Oranjefreistaat) in Kraft befindlichen "laws" aufrecht erhalten werden sollen. Hierüber heißt es im Urteil Webster v. Ellison (1911, Appellate Division of the Supreme Court of South Africa, 99, - Richter Solomon): "By the word 'Laws' in thal section the Legislature meant Statutes, and never intended that the section should apply to Judge-made Law". Vgl. R. W. Lee, An introduction to Roman-Dutch Law S. 14 Anm. 2, 2. Aufl., Oxford, 1925.
100Rabel S. 57 Anm. 11 Ziffer III.
101Urteil vom 30. November 1923, Goldschmidt wider Heesch Hinrichsen & Cie., amtlicher Récueil Bd. IV S. 530ff. Vgl. Entscheidungen der gemischten Schiedsgerichtshöfe in der Sammlung von Loewenfeld, Magnus und Ernst Wolff 2. Teil 1926 S. 412ff.; Urteil des deutsch-englischen gemischten Schiedsgerichtshofes vom 23. Januar/6. Februar 1924 im Récueil Bd. IV S. 17ff.
102Fast wörtlich vom Reichsgericht Zivils. Bd. 106 S. 84 übernommen.
103Récueil Bd. IV S. 73; Entscheidungen von Loewenfeld, Magnus und Ernst Wolff 2. Teil S. 253ff.; besprochen bei Westlake S. 329f. § 239.
104Es wird fälschlich der Ausdruck "renvoi" gebraucht. Dieser bedeutet aber "Rückverweisung", ist also erst auf die - eine Stufe spätere - Verweisung des schottischen Rechtes auf die lex fori anzuwenden. Vgl. Andre Weiß Bd. III S. 83, insbesondere Anm. 2 mit Zitaten.
105So versteht auch Westlake a. a. O. das Urteil.
106Récueil Bd. IV S. 17 ff., case Nr. 1251.
107So für die lex fori auch das Urteil desselben Gerichts in Findlay c/a Graaff vom 19./28. März 1924, Récueil Bd. IV S. 75.
108Bd. I S. 599f., 600.
109Real property Limitation Act 1874 s. 8.

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