18"Res perit domino" - siehe hierzu die Ausführungen Greniers zu Art. 1583 C.civ vor der Gesetzgebenden Versammlung (Corps législatif), Fenet, Bd. XIV, S. 182 f. Beachte für den Fall des Gattungskaufs, daß das Erfordernis der Konkretisierung der Ware hinzukommen muß (Art. 1585 C.civ ). Rechtsvergleichend zur Gefahrtragung: Hager, Gefahrtragung, S. 43 f.
19Zwar legt das römische Recht dem Kaufvertrag als solchen keine eigentumsübertragende Kraft bei; es gilt jedoch hinsichtlich des Gefahrübergangs der Rechtssatz "periculum est emptoris". Im Unterschied zum deutschen Recht ist diesen Rechten damit gemeinsam, daß eine so weittragende Vertragsfolge wie der Gefahrübergang an die bloße Einigung der Parteien geknüpft wird; ohne daß man es auf eine Manifestation des Parteiwillens in Form der Übergabe ankommen läßt. Vgl. allerdings Art. 1182 C.civ.
22Les loix civiles, livre I, titre II, section V
18"Res perit domino" - siehe hierzu die Ausführungen Greniers zu Art. 1583 C.civ vor der Gesetzgebenden Versammlung (Corps législatif), Fenet, Bd. XIV, S. 182 f. Beachte für den Fall des Gattungskaufs, daß das Erfordernis der Konkretisierung der Ware hinzukommen muß (Art. 1585 C.civ ). Rechtsvergleichend zur Gefahrtragung: Hager, Gefahrtragung, S. 43 f.
19Zwar legt das römische Recht dem Kaufvertrag als solchen keine eigentumsübertragende Kraft bei; es gilt jedoch hinsichtlich des Gefahrübergangs der Rechtssatz "periculum est emptoris". Im Unterschied zum deutschen Recht ist diesen Rechten damit gemeinsam, daß eine so weittragende Vertragsfolge wie der Gefahrübergang an die bloße Einigung der Parteien geknüpft wird; ohne daß man es auf eine Manifestation des Parteiwillens in Form der Übergabe ankommen läßt. Vgl. allerdings Art. 1182 C.civ.
22Les loix civiles, livre I, titre II, section V