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Wied, Daniel, „Best efforts“-Klauseln im deutschen Recht – Auslegung und Rechtsfolgen, RIW 2013 at Page 768 et seq.

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Wied, Daniel, „Best efforts“-Klauseln im deutschen Recht – Auslegung und Rechtsfolgen, RIW 2013 at Page 768 et seq.
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3. Zwischenergebnis
Es ist daher festzuhalten, dass sich die Auslegung von „best efforts“-Klauseln im Grundsatz selbst dann im Zweifel nach anglo-amerikanischem Rechtsverständnis richtet, wenn

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deutsches Recht als auf den Gesamtvertrag anzuwendendes Recht vereinbart ist.45 Allerdings ist zu betonen, dass (i) dann, wenn eine Berührung des Vertrages zum anglo-ameri-kanischen Rechtskreis gänzlich fehlt (z. B. wenn weder eine der Parteien noch der Kaufgegenstand eine Beziehung zum anglo-amerikanischen Rechtskreis haben), doch das deutsche Rechtsverständnis heranzuziehen ist,46 und dass (ii) diejenige Partei, die sich auf die Auslegung nach deutschem Rechtsverständnis beruft, den Beweis antreten kann, dass die Parteien der Klausel übereinstimmend das deutsche Rechtsverständnis zugrunde gelegt haben.47

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1. Erfüllungsanspruch bei hinreichender Bestimmbarkeit einer zu erbringenden Leistung
Enthält ein Vertrag eine „best efforts“-Klausel, so stellt sich die Frage, wie die Verpflichtung genau ausgestaltet ist und ob ein Erfüllungsanspruch erfolgreich eingeklagt werden kann.
a) Abgrenzung zur konkreten Erreichung eines Ziels oder einer bestimmten Handlung
Wenn auch durch eine pauschale Verpflichtung, „best ef- forts“ anzuwenden, nicht eindeutig festgelegt wird, welche Handlungen im Einzelfall durchzuführen sind, so soll die Vereinbarung dem Schuldner dennoch ein intensives Streben aufbürden, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Eben dieses Bemühen haben die Parteien als vertragliche Leistungspflicht festgehalten. Es besteht indes keine Verpflichtung, auch ein bestimmtes Ziel zu erreichen49 oder eine bestimmte Handlung durchzuführen.

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2. Schadensersatzansprüche
Ebenfalls möglich und in der Praxis eher vorstellbar, ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aufgrund der Verletzung einer „best efforts“-Klausel. Wie oben darge- stellt, ist ein nach §§ 280 ff. BGB gefordertes verbindliches Schuldverhältnis zumindest dann anzunehmen, wenn sich die „best efforts“-Klausel auf die Erreichung eines bestimmten Zieles bezieht (bzw. wenn auf die Bedeutung im Sinne eines bestimmten Rechts hingewiesen wird).

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45BGH, NJW-RR 1992, 423, 425; OLG Hamburg, TranspR 1995, 214, 215; LG Hamburg, MDR 1954, 422, 423; Armbrüster, NJW 2011, 812, 817 (ausführlich auch zu den Argumenten der Mindermeinung); a.A. Triebel/Balthasar, NJW 2004, 2189, 2193 ff. (insbesondere unter Hinweis auf die Praxis englischer Gerichte, für eine andere Rechtsordnung typische Rechtsbegriffe nach englischem Rechtsverständnis auszulegen).
46BGH, NJW-RR 1992, 423, 425; Triebel/Balthasar, NJW 2004, 2189, 2193; Hirth/Eichler, Luther-Rechtsanwaltsgesellschaft, Newsletter, 4-2012, S.12.
47BGH, NJW-RR 1992, 423, 425; Armbrüster, NJW 2011, 812, 817.
49So auch ausdrücklich Vogelbauer (Fn. 7), § 1 Rdnr. 164.

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