Die Regel des § 353 S. 2 HGB findet ihre Ausnahme in § 355 Abs. 1 HGB a. E.: Steht jemand mit einem Kaufmann in einem Kontokorrentverhältnis, ist der Saldo auch dann verzinslich, wenn in ihm bereits Zinsen enthalten sind.
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239§ 355 HGB findet praktisch auf alle Verbraucherkreditverhältnisse Anwendung; es reicht aus, daß ein Vertragspartner Kaufmann ist, und das wird bei Banken gem. § 1 Abs. 2 Nr.4 HGB grundsätzlich der Fall sein.
Seine Bedeutung für die Praxis erlangt § 355 HGB auch deshalb, weil heute alle Privatgirokonten als Kontokorrentkonten geführt werden.