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493 b) Die meisten Rechtsordnungen unterwerfen den Schiedsrichter nicht der normalen, auch bei leichter Fahrlässigkeit schon eintretenden Haftung für Pflichtverletzungen. Vielmehr gilt meist die gleiche Haftungsbeschränkung wie für staatliche Richter3 , wenn man diese auch zum Teil nur einer stillschweigenden Klausel im Schiedsrichtervertrag entnehmen will4 . Inwieweit Richter den Parteien für Fehlverhalten haften, ist freilich nach den nationalen Rechtsordnungen verschieden geregelt. Sehr zurückhaltend ist das deutsche Recht, welches nach §839 BGB bei „einem Urteil in einer Rechtssache" die Haftung des Richters bewußt auf Fälle von Rechtsbeugung beschränkt, keine Beschränkung aber wegen solcher richterlichen Handlungen kennt, die nicht zur Urteilsfällung und zur Schaffung der Urteilsgrundlagen5 gehören. Nach verschiedenen anderen Rechten ist schon grobe Fahrlässigkeit haftungsbegründend. Auf jeden Fall wird man aber sagen können, Verzögerungen des Schiedsspruches durch (materiell!) unentschuldigte Handlungsversäumnisse6 (vor allem Verweigerung der Unterschrift!), Verzögerung des Verfahrens durch unkonzentriertes Arbeiten (§839 II S.2 BGB), willkürlicher Rücktritt, verschuldete Schaffung eines Ablehnungsgrundes (etwa durch heimliche Kontakte mit nur einer der Parteien), Unterlassung einer geschuldeten Offenlegung -> Rnr 5347 und Bruch des Beratungs- und (häufig auch möglichen) Verhandlungsgeheimnisses -> Rnr 497 fallen nicht unter das Schiedsrichterprivileg8 .
3 z.B. außer Deutschland OÌsterreich: Fasching 72 f; USA: Corey v.Ncw York Stock Exchange 691 F 2d 1205 (6th Cir 1982) - auch bezogen auf die AAA als TraÌgerorganisation!; Domke FS Luther (1976) 39ff; England: Arceson v.Casson Beckman Rutley & Co. (1975) 3 W.L.R. 815ff (1977) A.C. 405, Marshall JBL 1976, 313 ff; Mann Civil Justice Quarterly 1985, 262; Frankreich: Robm-Morcau5 Nr. 152; Ditchev aaO 408. Generell rechtsvergleichend: Ditchev aaO 407f unter Auswertung der in den YCA erschienenen NAtionalberichte. In Schweden ist die Haftungsfrage kontrovers: Pautsson Rev.arb. 1980, 457 ff
4 Deutschland: BGHZ 42, 313; BCHZ 15, 12; Habscheid KTS 1956, 157f; Schwab3 Kap. 1214
5 BGHZ 50, 14
6 Marlow S. Baar v. Ben Tigerman et al. 140 Cal App 3d 979 = 41 ALR 4th 1004
7 So mit Recht Aden 139
8 Robert-Moreau aaO; Real aaO 163ff