414Soweit eine nationale Rechtsordnung ein Zinsverbot kennt, läuft Art. 78 im Falle der Verweisung auf diese Rechtsordnung freilich leer.
415Dieser Vorbehalt von Schadenersatzansprüchen (wegen entgangener Kapitalnutzung) ist vor allem von der Bundesrepublik - zuletzt in der vom Plenum eingesetzten Arbeitsgruppe - verteidigt worden.
414Soweit eine nationale Rechtsordnung ein Zinsverbot kennt, läuft Art. 78 im Falle der Verweisung auf diese Rechtsordnung freilich leer.
415Dieser Vorbehalt von Schadenersatzansprüchen (wegen entgangener Kapitalnutzung) ist vor allem von der Bundesrepublik - zuletzt in der vom Plenum eingesetzten Arbeitsgruppe - verteidigt worden.