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Redeker, Konrad, Der Syndikusanwalt als Rechtsanwalt, NJW 2004, 889 et seq.

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Redeker, Konrad, Der Syndikusanwalt als Rechtsanwalt, NJW 2004, 889 et seq.
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889

Der Syndikusanwalt als Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Prof. Dr. Konrad Redeker, Bonn*

Die Thematik der Stellung des Syndikusanwalts ist jetzt wieder akut geworden, nachdem das EuG wohl demnächst zur Situation in der EU neu entscheiden will. Dies könnte Anlass sein, die eigene Position in der Bundesrepublik zu überdenken, die in der Anwaltschaft selbst sehr umstritten ist. Der Verfasser tritt dafür ein, den Syndikusanwalt als Rechtsanwalt anzuerkennen.

[...]

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II. Widersprüche der BGH-Rechtsprechung

2. Syndikusanwälte sind zugelassene Rechtsanwälte. An dieser rechtlich bindenden Tatsache kann es nichts ändern, wenn sie rechtsberatend in einem Unternehmen oder einem Verband tätig werden. Rechtsprechung und Schrifttum nehmen deshalb - freilich nach langem Streit erst - heute ziemlich einhellig an, dass der Syndikusanwalt in die Rechte und Pflichten, wie sie das Berufsrecht in Gesetz oder Satzung für die Anwaltschaft normiert, eingebunden sind. Es ist in Deutschland, anders als noch der EuG für die EU klären muss, nicht mehr streitig, dass auch dem Syndikusanwalt im Rahmen seiner Unternehmensberatung ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und dass Korrespondenz, die er in dieser Funktion geführt hat, dem Beschlagnahmeverbot unterfällt. Ebenso bindet ihn die Verschwiegenheitspflicht; er unterliegt also den Verboten des § 203 Nr. 2 StGB9 . Wäre, wie der BGH meint, seine interne Tätigkeit ein Zweitberuf, also keine rechtsanwaltliche Arbeit, wäre eine Anwendung des § 203 StGB ausgeschlossen. Denn hierfür kann es auf den bloßen Titel Rechtsanwalt und die Zulassung als Rechtsanwalt allein kaum ankommen. Auch für das dem internen Syndikusanwalt anvertraute Geheimnis besteht strafrechtlich sanktionierte Verschwiegenheitspflicht.

[...]

*Der Autor ist Seniorpartner der Anwaltskanzlei Redeker Sellner Dahs und Widmaier; er war von 1973 bis 2003 Mitherausgeber der NJW.
9Grds. hierzu Roxin, NJW 1992, 1, später auch NJW 1995, 17; zuletzt wohl Ciolek-Krepold, Durchsuchung und Beschlagnahme in Wirtschaftsstrafsachen, 2000, Rdnrn. 307ff. Einzelheiten sind oft im Streit, da es um die tatsächlichen Voraussetzungen für den Gewahrsamsbegriff geht; z.T. wird eine ausdrückliche Erklärung des Syndikusanwalts gefordert, dass er anwaltlich für sein Unternehmen tätig geworden sei, vgl. weiter Kleine-Cosack, NJW 1994, 2249; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl. (2003), § 138 Rdnr. 2b; Hassemer, wistra 1986, 15.

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