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Raeschke-Kessler, Hilmar/ Berger, Klaus Peter/ Lehne, Hans K., Recht und Praxis des Schiedsverfahrens., 2nd ed., Cologne 1995

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Raeschke-Kessler, Hilmar/ Berger, Klaus Peter/ Lehne, Hans K., Recht und Praxis des Schiedsverfahrens., 2nd ed., Cologne 1995
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Content

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III. Schiedsverfahren

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113

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6. Verfahrensfortsetzung bei Konkurs einer Partei

387"

Der Konkurs einer Partei beendet weder das Schiedsverfahren noch die Schiedsrichterverträge. Vielmehr tritt der Konkursverwalter an die Stelle der in Konkurs geratenen Partei. Weder hat der Konkursverwalter ein Wahlrecht im Hinblick auf die Erfüllung der Schiedsvereinbarung (§ 17 KO), noch führt § 23 KO zu einem Erlöschen des Schiedsrichtervertrages. Ein bereits anhängiges Schiedsverfahren wird vielmehr nur unterbrochen, wenn dies im Schiedsvertrag oder in der von den Parteien in Bezug genommenen Schiedsverfahrensordnung vorgesehen ist, 

BGHZ 24,15,18;

BGH KTS 1966, 246;

Kilger/Karsten Schmidt, KO,16. Aufl., 1993, § 6 Anm 7b, § 47 Anm. 6;

Jestaedt, S. 65 ff.

114 388" Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens erlischt allerdings kraft Gesetzes die Verfahrensvollmacht, die der Gemeinschuldner seinem Verfahrensbevollmächtigten für das Schiedsverfahren erteilt hatte, § 23 KO; diese Bestimmung ist zwingendes Recht,

Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Aufl., 1986, § 23, Rz. 7a.

Der bisherige Verfahrensbevollmächtigte ist daher nicht mehr berechtigt, weiter am Schiedsverfahren teilzunehmen. Will sich der Konkursverwalter weiterhin durch ihn vertreten lassen, muß er ihm eine neue Vollmacht erteilen.

389"

In der Praxis wird das Schiedsgericht, nachdem es von der Konkurseröffnung Kenntnis erhalten hat, sich an den Konkursverwalter wenden, diesen von dem Schiedsverfahren unterrichten und ihn zugleich um die Erklärung bitten, ob er sich selbst im Schiedsverfahren zu vertreten gedenke oder einen Verfahrensbevollmächtigten mit seiner Vertretung beauftragen wolle. Es wird gegebenenfalls auch einen bereits angesetzten Termin für die Beweisaufnahme oder mündliche Verhandlung wieder aufheben und verlegen. Das ist Ausfluß der Fürsorgepflicht des Schiedsgerichts, die sich aus dem Schiedsrichtervertrag ergibt.

390"

Unter die Fürsorgepflicht fällt auch, daß das Schiedsgericht dem Konkursverwalter, der sich ja zunächst eine Übersicht über die Vermögens- und Rechtsverhältnisse des Gemeinschuldners verschaffen maß, genügend Zeit für seine Entscheidung einräumt. Diese wird gegebenenfalls unterschiedlich ausfallen, je nachdem, ob es sich für ihn um einen Aktiv- oder Passivprozeß handelt.

391"

Das Schiedsgericht verstößt gegen seine Fürsorgepflicht, wenn es während der angemessenen Zeitspanne, die der Konkursverwalter für seine Entscheidung benötigt, das Schiedsverfahren fortführt, etwa eine Beweisaufnahme durchführt, ohne daß der Konkursverwalter für seine ordnungsgemäße Vertretung im Schiedsverfahren Sorge tragen konnte.

115 392"

In einem Verfahren vor einem staatlichen Gericht, das auf einem Schiedsverfahren beruht (Ernennung der Schiedsrichter, Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung des Schiedsspruchs) treten dagegen bei Konkurseröffnung stets die Rechtsfolgen aus § 240 ZPO ein,

BGH KTS 1966, 246;

OLG Hamburg OLGZ 11, 362;

OLG Hamburg OLGZ 13, 246;

Kuhn/Uhlenbruck, KO, Vorb. §§ 10 - 12 Rz. 5.

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