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Medicus, Dieter, Schuldrecht I, 9th ed., Munich 1996

Title
Medicus, Dieter, Schuldrecht I, 9th ed., Munich 1996
Content
61 106 "

Nach der h. M. soll jedoch unter bestimmten Voraussetzungen der Ersatz des Vertrauensschadens (des negativen Interesses, vgl. u. Rn.668) geschuldet werden: Nämlich wenn ein Beteiligter die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem er zunächst das Vertrauen des anderen Teils geweckt oder genährt hatte, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen (so BGH ZIP 1988, 88, 90).

[...]

107"

Ich [möchte] die Fälle dieser Gruppe eher unter anderen Gesichtspunkten lösen: Das Verhalten der Beteiligten ist daraufhin zu prüfen, ob es schon einen Antrag oder einen Vertragsabschluß enthält (was auch entgegen der Zweifelsregel von § 154 11 möglich ist, BGH NJW 1983, 1727). Dieser Vertrag mag bloß einen Vorvertrag darstellen [.]

[...]

[...]oder er mag nur einen beschränkten Inhalt haben (wie im Fall von BGH WM 1976, 923 den Ersatz von Kosten für Bodenuntersuchungen durch den Kaufinteressenten). Ein solcher Vertrag mit beschränktem Inhalt kann insbesondere auch durch eine Absichtserklärung zustande kommen (sog. letter of intent, dazu das gleichnamige Buch von Lutter, 1982). Wenn aber die Auslegung ergibt, daß sich ein Partner noch nicht - auch nicht in derart beschränkter Weise - binden wollte, sollte man ihn auch nicht über das Verschulden bei Vertragsverhandlungen zum Schadensersatz verpflichten.

Referring Principles
A project of CENTRAL, University of Cologne.