Statt dessen ist zu prüfen, bei welchen Tatbeständen positivrechtliche Normen eine Haftungserweiterung innerhalb des Unternehmensverbundes zum Zwecke des Gläubigerschutzes gebieten.
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Vier verschiedene Gruppen von Tatbeständen sind zu unterscheiden, die zu einer Haftungserweiterung im Unternehmensverbund führen: Unterkapitalisierung, Vermögensvermengung, Sphärenvermischung und Haftung wegen nachteilig ausgeübter Konzernherrschaft.