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Buciek, Klaus D., Beweislast und Anscheinsbeweis im internationalen Recht. "Eine Untersuchung zum Grundsatz des Verfahrens nach eigenem Recht", Bonn 1984

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Buciek, Klaus D., Beweislast und Anscheinsbeweis im internationalen Recht. "Eine Untersuchung zum Grundsatz des Verfahrens nach eigenem Recht", Bonn 1984
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IV. Kollisionsrecht und Anscheinsbeweis

1. Die bisherige Diskussion

b) Das amerikanische Recht

bb) Die Rolle von res ipsa loquitur im amerikanischen Zivilprozess

162

Ursprung und Entwicklung der unter dieser Bezeichnung rubrizierenden Regel sind sowohl im amerikanischen565 als auch im deutschen Schrifttum566 bereits in der Vergangenheit verschiedentlich nachgezeichnet und erörtert worden. Ein kurzer Abriß mag daher hier insoweit genügen.

aaa) Die Entwicklung und Bedeutung der Regel
163

Im Anfang war das Mehlfaß. Es fiel aus dem ersten Stock eines Liverpooler Lagerhauses, traf und verletzte einen arglos über die Straße gehenden Passanten, der daraufhin vom Lagerhalter Schadensersatz verlangte. Die Jury hatte der Klage stattgegeben, der (erstinstanzliche) Richter diese Entscheidung jedoch aufgehoben567, da für ein bestimmtes fahrlässiges Verhalten des Beklagten keinerlei Beweis angetreten, ja ein solches nicht einmal behauptet worden sei. Der Kläger habe mithin nicht den erforderlichen prima facie case geliefert; vernünftigerweise sei die Klage daher jedenfalls abzuweisen gewesen.

Dieser Spruch hielt der obergerichtlichen Nachprüfung nicht stand; auf die Berufung des Klägers hin wurde das Urteil aufgehoben und die Entscheidung der Geschworenen wiederhergestellt568. Daß der Kläger über die Ursache des Unfalls nichts konkretes sagen könne, so meinte der mit der Angelegenheit befaßte Baron Pollock, hindere eine ihm günstige Entscheidung nicht; denn:

"There are certain cases of which it may be said res ipsa loquitur, and this seems one of them"569.

Damit war auch für das englische Recht die vielfach570 so genannte "Irgendwie-Feststellung", die Feststellung "irgendeines" Verschuldens allein aus dem Hergang des Unfalls selbst, nicht nur offiziell anerkannt, sondern zugleich mit 164 einem einprägsamen und zugkräftigen Etikett versehen: ''Res ipsa loquitur" war geboren.

Ihre nähere, bis heute im wesentlichen unveränderte Ausgestaltung erhielt die Regel nur kurze Zeit später, wiederum in England und durch einen weiteren Unglücks-Fall: den Fall von sechs Zuckersäcken, diesmal aus einem Warenhaus, durch die ein Zollbeamter getroffen und verletzt worden war. Auch hier wurde der Schadensersatzklage stattgegeben, obwohl die genaue Ursache des Unfalls nicht aufgeklärt werden konnte571; die tragende Begründung hierfür gilt heute als "legal classic"572 des anglo-amerikanischen Rechts:

"Where the thing is shown to be under the management of the defendant or his servants, and the accident is such as in the ordinary course of things does not happen if those who have the management use proper care, it affords reasonable evidence, in the absence of an explanation by the defendant, that the accident arose from want of care"573 .

Diese Feststellung wurde, wie gesagt, zur bis heute gültigen und nach wie vor immer wieder zitierten Beschreibung sowohl der Voraussetzungen als auch der Wirkungen von "res ipsa loquitur", und in eben dieser Fassung gelangte die Regel alsbald574 in das US-amerikanische Recht575.165 Auch dort konnte also nunmehr der Kläger, gestützt auf Erfahrungssätze und res ipsa loquitur, speziell nicht oder nur schwer aufklärbare Fälle doch noch vor die Jury bringen576 und so eine ihm günstige Entscheidung ermöglichen; auch dort konnten allein aus dem schädigenden Ereignis selbst, falls dies nur hinreichend "beredt" war, Kausalität oder Verschulden gefolgert werden577. Hierbei ist 166 es, trotz aller immer wieder geäußerten Kritik578, bis heute unverändert579 geblieben.

bbb) Res ipsa loquitur und Anscheinsbeweis
166

Betrachtet man diese Entwicklung aus vergleichender Sicht, setzt man sie in Beziehung insbesondere zum deutschen Recht, 167 so drängt sich die Parallele zum Anscheinsbeweis geradezu auf: Wie dieser, so führt auch res ipsa loquitur zur Feststellung "irgendeiner" Verursachung oder "irgendeines" Verschuldens580 allein aus dem Hergang des Unfalls heraus; wie er, so beruht auch die amerikanische Regel auf Erfahrungssätzen über "the ordinary course of things"581, also über typische Geschehensabläufe und deren Ursachen582, und selbst die konkreten Anwendungsfälle beider Regeln sind häufig583, wenn auch nicht immer584, die gleichen. So kann es denn im Ergebnis, trotz einiger Unterschiede im Detail585, eigentlich keinen Zweifel geben: Res ipsa168loquitur entspricht nach Funktion und Bedeutung im wesentlichen dem Anscheinsbeweis des deutschen Rechts586, kann gewissermaßen als dessen anglo-amerikanisches Pendant angesehen werden587. Hier kann mithin eine kollisionsrechtliche Betrachtung ausländischer Anscheinsregel ohne weiteres ansetzen.

cc) Res ipsa loquitur im amerikanischen Kollisionsrecht

Bei dieser wird dann wiederum sehr schnell klar: Selbst so weit reicht die Parallele zum deutschen Recht; auch was die kollisionsrechtliche Behandlung betrifft, gilt für res ipsa loquitur letztlich nichts anderes als für den Anscheinsbeweis - und zwar nicht nur im Ergebnis, sondern vor allem hinsichtlich der zu diesem führenden Argumentation.

5. Anscheinsregeln und internationales Recht

a) Das Ergebnis der Untersuchungen

256

So ergibt sich denn alles in allem, sowohl was Anscheinsregeln im allgemeinen als auch was ihre Stellung zum und im internationalen Recht betrifft, bei vergleichender Betrachtung des deutschen und des amerikanischen Rechts eine nahezu frappierende Übereinstimmung: Nicht nur daß solche Regeln überhaupt existieren und daß sie dogmatisch als Sonderform der Beweiswürdigung, nicht der Beweislastverteilung, verstanden werden, ist in beiden Systemen gleich864; gleich ist auch und insbesondere, daß diese systematische Stellung ohne weiteres und ungeprüft vom internen auf das Kollisionsrecht übertragen wird, zur Herrschaft der lex fori führt865 - und daß dies ersichtlich zu Unrecht geschieht.

In Wahrheit nämlich werden, dies hat die Untersuchung gezeigt, sowohl Anscheinsbeweis als auch res ipsa loquitur zugelassen wie verworfen866 nicht etwa unabhängig von, sondern gerade mit Rücksicht auf bestimmte haltungsrechtliche Überlegungen, können beide nur dort zum Zuge kommen, wo eine Haftung des (objektiv) Beweisbelasteten auch867 sach-257lich als ungerechtfertigt erscheint. Und mit eben diesem Grund korrespondiert die jeweilige Folge der Anwendung, der Umstand, daß beide Beweiserleichterungen die Position des Begünstigten in (prozeß-) entscheidender Weise verbessern, die haftungsrechtliche Situation also keineswegs nur "aufklären", sondern im Gegenteil de facto auch verändern. Daß dies alles in der kollisionsrechtlichen Diskussion bislang so wenig beachtet worden ist, ist immerhin erstaunlich, daß es richtigerweise beachtet werden muß, aber umso sicherer.

Deshalb muß gelten: Nicht, nur Beweislast-868, sondern auch die zugehörigen Anscheinsregeln sind zu entnehmen stets und allein dem Sachstatut, nicht der lex fori. Wann immer ein in der Sache maßgebliches ausländisches Recht Anscheinsbeweise zuläßt oder verbietet, ist dies auch im deutschen Verfahren zu beachten; daß das deutsche Recht entsprechende Regeln enthält, ist demgegenüber weder erforderlich noch hinreichend. Und, was vielleicht das Wichtigste ist: Dies alles gilt unabhängig von irgendeiner Qualifikation, also auch dann, wenn man "an sich" Anscheinsregeln als prozessuale Erscheinungen begreifen will oder wenn das Sachstatut sie als verfahrensrechtlich versteht869. Denn vor jeder Qualifikation rangieren die Interessen, und die streiten immer eindeutig für die Anknüpfung an das "nächste", das in der Sache anwendbare Recht. An diesem führt daher, will man nicht rein begrifflich argumentieren, kein Weg vorbei.

b) Die Bestätigung: Res ipsa loquitur in diversity cases

257

Daß dem so ist, daß allein eine Anknüpfung an die lex causae der wirklichen Bedeutung von Anscheinsregeln kol1isionsrechtlich gerecht zu werden vermag, wird im übrigen 258 mittelbar bestätigt durch eine weitere Beobachtung, wiederum zum amerikanischen Recht und zu res ipsa loquitur. Gemeint ist eine Besonderheit des dortigen "internen Konfliktrechts"870, die aus der eigentümlichen Zweispurigkeit des amerikanischen Gerichtsaufbaus resultiert und hierzulande keine Entsprechung findet: die Anknüpfung der Regel durch Bundesgerichte im Rahmen ihrer "diversity jurisdiction". Hierbei geht es um folgendes871:

[...]

565Etwa von Prosser, Sel. Top. 302 - 311; vgl. auch dens., 20 Minn. L. Rev. 241 - 254 und Torts 211 - 235, sowie Griffith/Griffith, 48 Miss. L. J. 261 f.
566Vgl. insoweit etwa Maaßen 132 - 138; Drestler 35 f; Weitnauer, KF 66, 13.
567"Judgment notwithstanding the verdict"; s.o.S. 160 Fn. 559
568Byrne v. Boadle, (1863) 2 H. & C. 722 = 152 Eng. Rep. 299.
5692 H. & C. 725 = 159 Eng. Rep. 300.
570Etwa von Wassermeyer. DJT 66 E 8 f, Kollhosser, AcP 165, 62, und Maaßen 57, 133 und öfter.
571Scott v. The London & St. Katherine Docks Co. (1865), 3 H. & C. 596 = 159 Eng. Rep. 665.
572Sharp, J., in Gulf, C. & S. F. Ry. Co. v. Dunman (Tex 1930), 27 SW 2d 116, 118 und Chambliss, J., in Coca-Cola Bottling Works v. Sullivan (1942), 178 Tenn 405, 416 = 158 SW 2d 721, 726 = 171 ALR 1200, 1207; übereinstimmend auch Cecil, C. J., in Berry v. American Cynamid Co. (C. A. 6 Tenn 1965), 341 F 2d 14, 19.
573Chief Justice Erle in Scott (o. Fn. 571), 3 H. & C. 601 = 159 Eng. Rep. 667.
574Übernommen etwa bereits vom Supreme Court von Kalifornien in der Entscheidung Dixon v. Pluns (1893), 98 Cal 384 = 33 P 268; w. umf. Nachw. zur älteren amerikanischen Rechtsprechung bei Prosser, 20 Minn. L. Rev. 242 - 256.
575Scheinbare Ausnahmen bildeten und bilden insoweit lediglich die Staaten Michigan und South Carolina, die die Anwendung von res ipsa loquitur "offiziell" ablehnen, vermittels großzügiger Zulassung von Indizienbeweisen aber zumeist zum selben Effekt gelangen. Umfassende Nachweise hierzu bei Prosser, 20 Minn. L. Rev. 253 f; spätere Entscheidungen bei Maaßen 133 sowie Carson v. Squirrel Inn Corp. (D.C. SC 1969), 298 F Supp 1040; Griffin v. Planters Chemical Corp. (D.C. SC 1969), 302 F Supp 937; Daniel v. McNamara (1968), 10 Mich App 299 = 159 NW 2d 339; Conerly v. Liptzen (1972), 41 Mich App 238 = 199 NW 2d 833 = 64 ALR 3d 943.
576Richtig insoweit bereits Maaßen 134.
577Auch "res ipsa loquitur" wurde im Laufe der Zeit nicht allein auf die Verschuldens-, sondern auch auf die Kausalitätsermittlung bezogen: Weiss v. Axler (Colo 1958) 328 P 2d 88 (Haarausfall nach Dauerwellenbehandlung); Collgood, Inc. v. Sands Drug Co. (1972), 5 III App 3d 910 = 284 NE 2d 406 (Ausbruch eines Feuers in der Nähe eines Elektroofens); Smith v. Insurance Co. of North America (Ind. App. 1980), 411 NE 2d 638 (Ausbreitung eines Feuers bei der Verbrennung von Müll); Berrey v. White Wing Services, Inc., (Colo App 1980), 619 P 2d 86 (Verbrennungen durch unbekannte chemische Substanz). Hierhin gehören auch alle diejenigen Entscheidungen, die res ipsa loquitur bei alternativer Kausalität mehrerer Beklagter angewandt haben; auf sie wird später (S. 241 ff bei und in Fn. 821 ff) noch näher einzugehen.
578Vehement gegen die Verwendung der von ihm als "obstacle to all clear thinking" (Sel. Top. 379) empfundenen Formel vor allem Prosser, Sel. Top. 375 - 379; ders., Torts 213; kritisch auch Adamson, 46 Minn. L. Rev. 1043 f und Seavey, 63 Harv. L. Rev. 644 f. Bekannte Kommentare aus der Richterschaft sind diejenigen von Lord Shaw in Ballard v. North British Ry. Co. (1923) Sess. Cas. H. L. 43, 56 ("If that phrase liad not been in Latin, nobody would have called it a principle") und von Bond, C.J. (diss.), in Potomac Edison Co. v. Johnson (1930), 160 Md 33, 40 = 152 A 633, 636: "It adds nothing to the law, has no meaning which is not more clearly expressed for us in English, and brings confusion to our legal discussions. It does not represent a doctrine, is not a legal maxim, and is not a rule."
579Geändert, und zwar wesentlich erweitert, hat sich allerdings schon früh der Anwendungsbereich der Regel. Heute wird diese herangezogen beispielsweise bei Eisenbahn-, Flugzeug- und Straßenverkehrsunfällen (interessante Kontroverse zu letzteren etwa diejenige zwischen Prosser, Sel. Top. 334 - 339, und Jaffe, 1 Buff. L. Rev. 4 - 7 und den dort wiedergegebenen Entscheidungen), in Produzenten- und Arzthaftungsprozessen (zu letzteren insbesondere Louisell/Williams, Malpractice 436 - 484; Podell, 44 Ins. Couns. J. 636 - 644; Note, 30 Bayl. L. Rev. 491 - 494), beim Einsturz von Bauwerken sowie bei den verschiedensten Defekten oder Explosionen irgendwelcher Gerätschaften. Ausführliche Nachweise zum Anwendungsbereich bei 2 Harper/James 1078 - 1092 und Prosser, Torts 214 ff, noch umfassendere in 65 A CJS "Negligence" §§ 220.6 - 220.26.
580Vgl. insoweit bereits Wassermeyer, DJT 66 E 11.
581S. hierzu nochmal die "klassische" Formulierung von Chief Justice Erle in Scott v. The London & St. Katherine Docks (S. 164 vor Fn. 573).
582Ebenso bereits Weitnauer, KF 66, 13; Maaßen 142.
583Vgl. etwa Wisconsin Tel. Co. v. Matson (1950), 256 Wis 394 = 41 NW 2d 268 mit BGH vom 3.6.1957 - VersR 57, 583 (Auffahrunfall) oder Merriman v. Kraft (Ind 1969) 249 NE 2d 485 mit BGH vom 15.6.1962 - VersR 62, 1010 (Abkommen eines Fahrzeugs von der Fahrbahn).
584Auf vorhandene Unterschiede weisen zu Recht bereits Eisner, ZZP 80, 89 f, und Maaßen 143 hin. Der m.E. wesentlichste findet sich allerdings bei beiden nicht: der Umstand, daß nach deutschem Verständnis der Richter durch den Anscheinsbeweis zur ("Irgendwie-") Feststellung gezwungen wird, während in den USA, zumindest nach dort ganz überwiegender Auffassung (o. Fn. 562). das Feststellungsermessen der Jury unberührt bleibt, diese also aufgrund von res ipsa loquitur lediglich zu Gunsten des Beweisbelasteten entscheiden kann. Die Jury bleibt in ihrer Beurteilung also bedeutend freier als der deutsche Richter; eine grundsätzlich abweichende Einschätzung von res ipsa loquitur und Anscheinsbeweis scheint mir aber auch dieser Unterschied nicht zu rechtfertigen.
585Sie hält für entscheidend allerdings Maaßen 143; gegen ihn aber m.E. zu Recht bereits Hainmüller, ZZP 90, 337.
586Wie hier neben Hainmüller (o. Fn. 585 und Anscheinsbeweis 3 Fn. 14) auch Buxbaum 85, Stock 103, Wassermeyer, DJT 66 E 11, Weitnauer, KF 66, 13, Liesecke, DJT 66 E 65 und Eisner, ZZP 80, 88 - 90.
587Zusätzlich bestätigt wird diese Annahme im übrigen durch den Umstand, daß auch historisch der prima-facie-Beweis "aus dem common law zu uns gekommen" (Weitnauer, KF 66, 13) oder doch zumindest von den deutschen Gerichten von Anfang an immer als Parallelerscheinung zu res ipsa loquitur empfunden worden ist (Liesecke, DJT 66 E 65 f). Näher kann und soll auf diese Frage hier allerdings nicht eingegangen werden.
864S. o. S. 149 f bei und in Fn. 527 einerseits, S. 169 ff bei und in Fn. 589-595 andererseits.
865O. S. 150 f bei und in Fn. 528 f einerseits, andererseits S. 171 ff. bei und in Fn. 596-610.
866Vgl. zu diesem häufig übersehenen Gesichtspunkt nochmals die Entscheidung des BGH im "Einschreibebrieffall" (o.S. 201 ff sub IV 4 a bb bbb sowie hierzu insbesondere Fn. 712).
867Hiermit soll, um Mißverständnissen vorzubeugen, keineswegs gesagt werden, daß Anscheinsregeln ausschließlich auf materiellrechtlichen Erwägungen beruhen; im Gegenteil dürften die Motive zur Bildung solcher Regeln, wie schon bei der Beweislast (o. S. 123 f bei und in Fn. 439 - 446), höchst mannigfaltiger Natur sein und insbesondere auch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen umfassen. Daß der erwähnte sachlich-rechtliche Gesichtspunkt indessen zu diesen jedenfalls immer hinzukommen muß, um zur Zulassung eines Anscheinsbeweises zu führen, ist bereits o. Fn. 712 dargelegt worden.
868O. S. 130 ff sub III 2 b cc sowie S. 141 f sub III 4.
869Richtig deshalb insoweit bereits IPG 1978 Nr. 16 (o. Fn. 530).
870Ich weiß keinen besseren Ausdruck: "Kollisionsrecht" im Sinne von "IPR" ist nicht gemeint, da es nicht um Auswahl zwischen den Rechten mehrerer Staaten geht. Auch "interlokales Privatrecht" wäre falsch, da die Problematik nicht aus dem räumlichen, sondern aus dem sachlichen Nebeneinander verschiedener Rechtsordnungen innerhalb eines Staates resultiert. Es mag daher bei der genannten Bezeichnung bleiben.
871Die Problematik ist hierzulande bereits dargestellt worden von Schäfer 138 - 149 und Rheinstein, Rechtsvergleichung 92 - 95. Bemerkungen hierzu finden sich auch bei Niederländer, RabelsZ 20, 22 f, bei Bauer 244 f sowie bei Welp 20 und 92 f.

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