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Anwaltliches Tätigkeitsverbot gem. § 46 II Nr. 1 BRAO, BGH NJW 1999, at 1715 et seq.

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Anwaltliches Tätigkeitsverbot gem. § 46 II Nr. 1 BRAO, BGH NJW 1999, at 1715 et seq.
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1715

BGH, Urteil vom 25. 2. 1999 - IX ZR 384-97 (Celle)

1.

Das Tätigkeitsverbot für den Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit aufgrund eines ständigen Dienstverhältnisses bereits rechtsbesorgend tätig geworden ist, verstößt nicht gegen Art. 12 I GG.

2.

Ein Verstoß gegen § 46 II Nr. 1 BRAO führt nicht zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags.

[...]

Aus den Gründen:

[...]

1716

[...]

c) Die Sicherung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts stellt - entgegen der Ansicht der Revision - einen Gemeinwohlbelang von Gewicht dar (Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Dr 12-7656, S. 49). § 1 BRAO definiert i.V. mit § 2 I BRAO das überlieferte und seit einem Jahrhundert durchgesetzte Berufsbild des Rechtsanwalts als Angehöriger der "freien Advokatur". Ginge die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts verloren, könnte nicht mehr von einer gleichwertigen und gleichberechtigten Partnerschaft des Rechtsanwalts mit den anderen an der Rechtspflege beteiligten Organen gesprochen werden. Ein solcher Rechtsanwalt behielte zwar seinen Beruf, verlöre aber seinen Ruf und seinen Rang (Pfeiffer, BRAK-Mitt. 1987, 102 [103]; Feuerich-Braun, § 1 BRAO Rdnr. 14). Ursprünglich war der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Sicherung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts sogar eine Zugangssperre zum Anwaltsberuf rechtfertigte (§§ 7 Nr. 8, 15 Nr. 2 BRAO a.F.; dazu BT-Dr III-120, S. 57 zu Nr. 8). Davon ist er zwar unter dem Eindruck der Rechtssprechung des BVerfG abgerückt (Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. 9. 1994, BGBl I, 2278). Gleichwohl sieht er die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts nach wie vor als wichtigen Gemeinwohlbelang an. Denn der Gesetzgeber hat die Zugangssperre ersetzt durch die nunmehrige Berufsausübungsregelung, mit der dieselben Ziele auf eine die Betroffenen weniger belastende Art und Weise verfolgt werden.

[...]

A project of CENTRAL, University of Cologne.