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Internationales Schiedsgericht der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in Österreich, SCH-4318 of June 15, 1994, RIW 1995, at 590 et seq.

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Internationales Schiedsgericht der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in Österreich, SCH-4318 of June 15, 1994, RIW 1995, at 590 et seq.
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Content
590

Internationales Schiedsgericht der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in Österreich

[...]

Die Schiedssprüche [SCH-4366 und SCH-4318 vom 15. 6. 1994] sind zu Streitigkeiten aus Kaufverträgen zwischen einer österreichischen Verkäuferin und einer deutschen Käuferin über kaltgewalzte Bleche ergangen. In dem einen Schiedsverfahren (SCH-4366) ging es um die Klage der Verkäuferin auf Zahlung des Kaufpreises für Teillieferungen sowie Zinsen in Höhe von insgesamt ca. 250 000 US-$ und 364 086 DM. Im Parallelverfahren (SCH-4318) hatte die deutsche Käuferin gegen die österreichische Verkäuferin auf Zahlung von ca. 645 000 DM Schadensersatz geklagt, weil die gelieferten Bleche teilweise nicht vertragsmäßig gewesen seien. Die Käuferin hatte einen Teil der verkauften Bleche nicht abgenommen. Die Verkäuferin hatte deshalb auch Schadensersatz nach Art. 61 I a) CISG verlangt.

[...]

591

Schiedsspruch SCH-4318

Im Parallelverfahren (SCH-4318), in dem Zuständigkeit des Schiedsgerichts und Anwendbarkeit des CISG mit gleichlautender Begründung angenommen worden waren, hielt das Gericht die behaupteten Qualitätsmängel für erwiesen. Das streitige Ausmaß der Mängel konnte nach Ansicht des Gerichtes offenbleiben, weil die Schiedsklägerin "infolge nicht rechtzeitiger Rüge der Warenmängel ihr Recht auf vollen Ersatz des erlittenen Schadens verloren hat".

Dazu führte das Gericht sub 5.2.3 aus:

"... Die Lieferung der ersten beiden Teilmengen von ca. 1800 mto. bzw. 1200 mto. erfolgte am 21. 2. bzw. 17. 4. 1991 und an denselben Tagen wurde die Ware nach Portugal verschifft. Auch angenommen, daß die zur Diskussion stehenden Mängel infolge der besonderen Verpackung der Ware bei deren Übergabe im Hafen von Rostock nicht erkennbar waren und erst nach Auspacken bzw. mit Beginn der Verarbeitung der Ware durch den Endabnehmer festgestellt werden konnten, hätte die Schiedsklägerin die bei den beiden Teilmengen festgestellten Mängel spätestens innerhalb dem 21. 4. bzw. dem 17. 6. 1991 rügen müssen. Hingegen erfolgte eine vertragskonforme, d. h. schriftliche und durch einen Sachverständigenbericht bestätigte Mängelanzeige in bezug auf die erste Teilmenge erst am 15. 5. 1991, während eine entsprechende Anzeige betreffend die gesamte bis dahin gelieferte Warenmenge gar erst mit Schreiben vom 10. 10. 1991 - mithin ganze sechs Monate nach Übergabe der zweiten Teilmenge - erfolgte.

5.4. - Das von der Schiedsklägerin vorgebrachte Argument, wonach die vertraglich festgelegte Rügefrist nachträglich außer Kraft gesetzt worden sei durch [...] ein Einvernehmen zwischen den Parteien, die erfolgten Reklamationen als voll berechtigt anzuerkennen und ihre rechtliche Behandlung gemeinsam abzusprechen, kann nicht überzeugen. Zumindest ist ein Unterschied zu machen zwischen der ersten und der zweiten Reklamation. Auf die Haltung der Beklagten nach Erhalt der ersten (Teil-)Reklamation und deren rechtliche Bewertung ist noch zurückzukommen (siehe unten unter 5.6.). Was die zweite und alles umfassende Reklamation betrifft, so fehlt für die Annahme, die Beklagte hätte auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge verzichtet, der nötige Nachweis. Die Beklagte ist von der Schiedsklägerin lange Zeit über im Glauben gelassen worden, die anfangs reklamierten Mängel seien nur geringfügig und dienten dem belgischen Zwischenhändler in erster Linie als Vorwand, um sich von seinem nicht mehr rentablen Vertrag mit der Schiedsklägerin loszumachen. Die Schiedsklägerin gibt selber zu, vom wahren Ausmaß der erst später, nach einer erneuten Prüfung der Ware durch den Sachverständigen, festgestellten Mängel überrascht worden zu sein. Dies mußte erst recht für die Beklagte gelten, die noch dazu erst Mitte Oktober von der Schiedsklägerin von den Ergebnissen der bereits im Juli stattgefundenen zweiten Sachverständigenprüfung informiert wurde. Der Umstand allein, daß die Beklagte es unterließ, die verspätet erfolgte Reklamation ausdrücklich zurückzuweisen, reicht nicht aus, um daraus zu schließen, die Beklagte habe auf die Wahrnehmung ihrer vertraglichen Rechte verzichten wollen. Ein entsprechender Parteiwille muß im Interesse der Rechtssicherheit eindeutig feststellbar sein (so ausdrücklich H. Stumpf in v. Caemmerer-Schlechtriem, a. a. O., Anm. 15 zu Art. 39). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Im Unterschied zur ersten (Teil-)Reklamation handelte es sich bei der zweiten offenkundig um eine ernstzunehmende Reklamation. Angesichts der nunmehr für beide Parteien völlig veränderten Situation hätte es für die Annahme eines Verzichts seitens der Beklagten auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge eindeutigerer Beweise bedurft als ihr Schweigen bzw. die Tat- 592 sache, daß sie nicht sofort die Einrede der verspäteten Mängelrüge erhoben hat."

Gleichwohl wurde dem Schadensersatzanspruch teilweise stattgegeben und die Wirkung der Rügeversäumung eingeschränkt:

"5.5. - Der Schiedsklägerin steht aber dennoch ein beschränktes Recht auf Schadensersatz zu. Auf eine Rechtsstellung (Recht, Anspruch, Einrede) kann nicht nur willentlich verzichtet, sie kann auch objektiv verwirkt werden. Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben und dem damit eng verbundenen Verbot widersprüchlichen Verhaltens ('venire contra factum proprium'). Demnach ist eine Rechtsstellung jedes Mal dann als verwirkt anzusehen, wenn der Berechtigte ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das dahin verstanden werden durfte, er werde von seinem Recht oder seiner Einrede keinen Gebrauch mehr machen, und sich sein Gegner im Vertrauen darauf auf die veränderte Lage eingestellt hat (siehe dazu im allgemeinen u. a. Esser-Schmidt, Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, 6. Aufl., 1984, 150-152). Das UN-KaufÜ erwähnt in Art. 7 I ausdrücklich das Gebot der Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel. Die genaue Bedeutung, die dem Grundsatz von Treu und Glauben innerhalb des Anwendungsbereiches des Übereinkommens zukommt, mag umstritten sein (siehe dazu M. J. Bonell in Bianca-Bonell, a. a. O., S. 83 ff.). Zumindest das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens stellt jedoch eindeutig einen der dem Übereinkommen zugrundeliegenden allgemeinen Grundsätze dar (so stellvertretend für alle M. J. Bonell in Bianca-Bonell, a. a. O., S. 81, mit Hinweis auf die Vorschriften in Art. 16 (2) (b) und 29 (2); Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, 1991, 48), der entsprechend Art. 7 II UN-KaufÜ herangezogen werden kann, um den im Übereinkommen selbst nicht ausdrücklich geregelten Fall einer möglichen Verwirkung der Einrede der verspäteten Mängelrüge zu rechtfertigen.

5.6. - Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine eingetretene Verwirkung gegeben. Die Beklagte mag zwar niemals die Absicht gehabt haben, auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge zu verzichten: objektiv gesehen war ihr Verhalten nach Erhalt der ersten Reklamation seitens der Schiedsklägerin derartig, um bei dieser berechtigterweise den Eindruck zu erwecken, sie erkenne die Rechtmäßigkeit dieser Reklamation trotz verspäteter Übermittlung an. Dabei fällt weniger ins Gewicht, daß sie die nach Ablauf der vertraglich festgelegten Frist erhaltene Rüge nicht sofort als verspätet zurückgewiesen hat. Vielmehr zählt, daß sie auch nach erfolgter Reklamation weiterhin mit der Schiedsklägerin in Verbindung geblieben ist, um sich über die weitere Entwicklung der Reklamationen von Seiten des portugiesischen Endabnehmers bzw. des belgischen Zwischenhändlers am laufenden halten zu lassen, und vor allem, daß sie sich des öfteren [...] der Schiedsklägerin gegenüber in einer Art und Weise geäußert hat, die darauf schließen ließ, sie werde in Bezug auf die erfolgte Reklamation nicht die Einrede der verspäteten Mängelrüge erheben. Im Vertrauen darauf hat die Schiedsklägerin darauf verzichtet, sofort rechtliche Schritte nicht nur gegen ihren eigenen Abnehmer, sondern auch gegen die Beklagte selbst zu unternehmen.

5.7. - Die eingetretene Verwirkung bezieht sich allerdings nur auf die erste (Teil-)Reklamation. In ihrem soeben geschilderten Verhalten ist die -Beklagte immer davon ausgegangen, daß sich die Mängel indem bei der ersten Prüfung der Ware festgestellten Ausmaße halten würden. Dies ergibt sich u. a. auch daraus, daß die Beklagte - wie sie selber zugibt - die erste (Teil-)Reklamation absichtlich nicht an das Lieferwerk weitergeleitet hat, da ihr Vertrag mit diesem vorsah, daß 'ein gewisses Ausmaß an Mängeln vom Käufer zu tolerieren war'. Der Sachverständigenbericht vom 6. 5. 1991 bezog sich auf die bis zu jenem Datum in der Fabrik des Endabnehmers eingetroffene Teilmenge, d. h. ca. 1800 mto. von den insgesamt 3000 mto. verschiffter Ware, wobei von den 1800 mto. erst ca. ein Drittel verarbeitet worden war. Infolgedessen ist der Beweis für das genaue Ausmaß der vorhandenen Mängel, wenn überhaupt, nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen. Angesichts dieser Tatsache setzt der Schiedsrichter den entsprechenden Betrag nach freier Überzeugung auf ein Fünftel des Gesamtwertes der in Frage kommenden Warenmenge fest, d. h. 20 % von US-$ 427, 50 x 1800, samt Zinsen, zu berechnen ab 15. 5. 1991, dem Tag der ersten formgerecht erfolgten Mangelrüge. Dabei stützt sich der Schiedsrichter auf die vom Sachverständigen in seinem zweiten Gutachten angewandte Hochrechnung, wonach der Gesamtschaden ebenfalls auf ein Fünftel der Warenmenge geschätzt worden ist. Rechtliche Grundlage für die Festsetzung des Schadensbetrags nach freier Überzeugung ist § 273 öZPO, eine Vorschrift, die auch im Anwendungsbereich des UN-KaufÜ zur Geltung kommen kann (so auch H. Stoll in v Caemmerer-Schlechtriem, a. a. O., Anm. 41 zu Art. 74 in Bezug auf die ähnliche Vorschrift des § 287 deutsche ZPO)."

Für die Verzinsung des Schadensersatzanspruchs stützte sich das Schiedsgericht auf die gleichen Erwägungen wie im Parallelverfahren.

Referring Principles
A project of CENTRAL, University of Cologne.