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Magnus, Ulrich, Die allgemeinen Grundsätze im UN-Kaufrecht, 59 RabelsZ 1995, at 469 et seq.

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Magnus, Ulrich, Die allgemeinen Grundsätze im UN-Kaufrecht, 59 RabelsZ 1995, at 469 et seq.
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Die allgemeinen Grundsätze im UN-Kaufrecht

Von ULRICH MAGNUS, Hamburg*

478

[...]

5. Die allgemeinen Grundsätze des CISG

a) Meinungsstand

Rechtsprechung zum CISG, die Rechtsfragen auf der Basis der allgemeinen Grundsätze entschieden hat, beschränkt sich bisher auf vereinzelte Erkenntnisse34 . Das Schrifttum steht z. T. auf dem Standpunkt, dem CISG seien nur wenige allgemeine Grundsätze zu entnehmen35 . Überwiegend wird je- 479 doch ein durchaus ergiebiger - im einzelnen freilich differierender - Katalog möglicher »general principles« entwickelt36 . In erheblichem Umfang deckt er sich mit jenen Grundsätzen, die als Inhalt einer internationalen lex mercatoria genannt werden37 .

480

b) Einzelne Grundsätze

(1) Parteiautonomie. - Übereinstimmung besteht, daß die Abreden der Parteien grundsätzlichen Vorrang vor den Bestimmungen des CISG haben (Art. 6)38 . Bis auf die Ausnahme des Art. 12 CISG (Formvorbehalt), die nach Landesrecht zu beurteilenden Gültigkeitsfragen (Art. 4 lit. a CISG) und die Geltung von Treu und Glauben (Art. 71 CISG) ist die Regelungsmacht der Parteien unbegrenzt. Das CISG greift nur ergänzend ein, soweit Parteivereinbarungen fehlen.

(2) Pacta sunt servanda. - Die Grundregel, daß Verträge verbindlich sind, ist im CISG nirgends ausdrücklich ausgesprochen39 . Doch wird sie von zahlreichen Vorschriften implizit vorausgesetzt, so von Artt. 30 und 53 CISG, die die Liefer- und Zahlungspflicht fixieren. Vor allem die Artt. 71-73 und 79 zeigen aber, daß die Vertragsbindung nicht schon bei schlichter Änderung von Umständen, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder ähnlichem, sondern nur unter den in diesen Artikeln genannten Voraussetzungen entfällt; ohne die Verbindlichkeit des Vertrages wäre diese Regelung nicht verständlich.

(3) Treu und Glauben. - Artikel 71 CISG stellt als allgemeine Auslegungsmaxime für das CISG die Forderung auf, »die Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel zu fördern«. Dem Text nach gilt diese Maxime nur für die Auslegung der einzelnen Bestimmungen des CISG. Nach ganz überwiegender Meinung ist der Gutglaubens-Grundsatz aber auch Richtschnur für die Auslegung des Einzelvertrages und für die Rechtsbeziehungen der Parteien insgesamt40 . Allerdings bedarf der Grundsatz der Konkretisierung, um im Einzelfall dem Richter handhabbare Entscheidungshilfe geben zu können. Insoweit besteht weite Übereinstimmung, daß Art. 71 mindestens das Verbot des Rechtsmißbrauchs sowie das Verbot zu entnehmen ist, 481 sich auf widersprüchliches Verhalten zu berufen (venire contra factum proprium)41 .

Beide Ausprägungen finden sich auch in einzelnen CISG-Vorschriften: So verbietet etwa Art. 29 112, eine formale Rechtsposition mißbräuchlich auszunutzen42 . Aus Art. 80 ergibt sich allgemeiner, daß eine Partei keinen Vorteil aus eigenem pflichtwidrigen Verhalten ziehen darf. Artikel 16 II lit. b (Unwiderruflichkeit eines Angebots, wenn Anbietender Vertrauenslage geschaffen hat)43 und Art. 50 II (Ausschluß der Minderung, wenn Gläubiger zu Unrecht Nacherfüllung ablehnt) können als Beispiele für verbotenes venire contra factum proprium gelten.

Zum Teil wird Art. 71 CISG weitergehend entnommen, daß die Parteien verpflichtet seien, sich grundsätzlich nach den Maßstäben ordentlicher Kaufleute im internationalen Handel zu richten44 . Indessen erscheint ein solches Gebot für sich zu unspezifisch45 . Soweit in einzelnen Branchen internationale Bräuche bestehen, sind diese über Art. 9 CISG zu beachten (dazu noch unten 5 b (7)). Im übrigen schüfe ein solcher allgemeiner Grundsatz aber wieder die Gefahr, daß der jeweilige Richter die eigenen nationalen Standards in die Entscheidung einfließen ließe.

(4) Vertrauensschutz. - Eng verknüpft mit dem Gutglaubens-Gebot ist der Grundsatz, daß eine Partei, die eine bestimmte Vertrauenslage geschaffen hat, auf die sich die andere Partei eingerichtet hat, sich an der geschaffenen Lage festhalten lassen muß. Die schon erwähnten Artt. 16 II lit. b, 29 II 2, aber auch Art. 35 Il lit. b (Vertrauen auf besondere Sachkunde des Verkäufers) und Art. 42 II lit. b (keine Rechtsmängelhaftung, wenn der Verkäufer sich für Herstellung nach Vorgaben des Käufers gerichtet hat) zeigen, daß der Konvention hier ein allgemeiner Rechtsgedanke zugrunde liegt, der auf analoge Situationen ausgedehnt werden kann. So kann ein Verkäufer dem Käufer dessen Rügemängel etwa dann nicht mehr vorhalten, wenn er selbst den berechtigten Eindruck geschaffen und der Käufer darauf vertraut hat, der Verkäufer werde den - z. B. zu unspezifisch gerügten - Beanstandungen nachgehen und sie beheben46 . Auch wenn eine Vertragspartei den Eindruck erweckt hat, sie sei zu Änderungen der Vertragsbedingungen bereit, muß sie sich hieran festhalten lassen, wenn die andere Partei im berechtigten Vertrauen darauf bereits gehandelt hat.

Freilich verschwimmt hier etwas die Grenze zu jenen Fällen, in denen das 482 Verbot des venire contra factum proprium eingreift. Indessen kann sich auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nur berufen, wer auf ein bestimmtes Verhalten der anderen Partei tatsächlich vertraut hat. Das Verbot des venire contra factum proprium setzt eine solche Vertrauenslage dagegen nicht voraus.

(5) Maßstab des Vernünftigen und Angemessenen. - In zahlreichen Vorschriften verwendet das CISG den Begriff »reasonable/raisonnable«, der in der deutschen Übersetzung teils mit vernünftig, teils mit angemessen übersetzt ist47 . Zum Teil bezieht sich der Begriff auf Fristen, die angemessen sein müssen (so insbesondere in Art. 39 I). Zum Teil geht es um das Verhalten einer Partei, das vernünftig sein soll. In beiden Fällen ist die Generalregel des Art. 8 CISG heranzuziehen. Sie verpflichtet, grundsätzlich einen objektiven Maßstab anzulegen, der die Sicht einer neutralen, ordentlich handelnden Person in gleicher Lage zugrunde legt. Doch sind erkennbare Sonderumstände (Art. 8 III CISG) und internationale Bräuche (Art. 9 CISG) vorrangig zu berücksichtigen48 .

(6) Verwirkung. - Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben ist ferner das Institut der Verwirkung eng verknüpft. Nach bestrittener, aber vorzuziehender Ansicht ist auch dem CISG der in vielen Rechtsordnungen bekannte Gedanke zu entnehmen, daß eine Partei ihre Rechte dadurch verlieren kann, daß sie sie längere Zeit nicht wahrnimmt und dadurch für den Verpflichteten den Eindruck schafft, sie werde diese Rechte überhaupt nicht mehr ausüben49 . Der Grundsatz ist aus jenen Vorschriften herzuleiten, die allgemein das Prinzip des Vertrauensschutzes in der Konvention verankern50 . Ein Rückgriff auf das vom IPR berufene nationale Verwirkungsrecht ist damit ausgeschlossen51 .

Ein Anwendungsfall kann sich insbesondere bei Art. 46 I CISG ergeben, der für den Erfüllungsanspruch des Käufers keine Frist vorsieht, so daß nur die z. T. recht langen nationalen Verjährungsfristen gelten. Hier kann der Käufer seinen Anspruch auf Lieferung m. E. nach dem CISG verwirken, wenn er den Vertrag längere Zeit - etwa mehr als ein Jahr - auf sich beruhen läßt.

(7) Vorrang der Gebräuche. - Zu den allgemeinen Grundsätzen der Konven- 483 tion, deren Geltung unbestritten ist, gehört auch die Beachtung internationaler Handelsbräuche (Art. 9)52 . Weithin bekannte Gebräuche des internationalen Handelsverkehrs der jeweiligen Branche sollten - über den Wortlaut des Art. 9 CISG hinaus - generell für die Lösung von Auslegungszweifeln auch der Konvention selbst herangezogen werden. Allerdings kommt diese Möglichkeit nur in Betracht, wenn die engen Voraussetzungen auch tatsächlich erfüllt sind, unter denen Art. 9 internationale Bräuche anerkennt: nämlich ihre internationale Bekanntheit und ihre regelmäßige Beachtung.

(8) Formfreiheit. - Artikel 11 CISG stellt - soweit der ratifizierende Staat nicht den Formvorbehalt nach Art. 96 in Verbindung mit Art. 12 eingelegt hat - den Grundsatz der Formfreiheit auf - allerdings nur für den Vertragsschluß und seinen Nachweis. Aus der Vorschrift wird jedoch zu Recht der generelle Grundsatz abgeleitet, daß Erklärungen jeder Art - wie Mängelrüge, Aufhebungserklärung etc. - nach dem CISG formfrei sind53 .

(9) Favor contractus54 . - In mehreren Vorschriften kommt zum Ausdruck, daß das CISG die Vertragsaufhebung nur unter engen Voraussetzungen und als letztes Mittel zulassen will (vgl. Artt. 25, 34, 37, 47, 48, 49, 63, 64)55 . Eine unwirtschaftliche Rückabwicklung des Kaufgeschäftes soll nach Möglichkeit vermieden werden. Nur wenn die Schwere der Vertragsverletzung nicht mehr hinnehmbar ist, muß sich die verletzte Partei vom Vertrag lösen können56 . Dieser Grundsatz hat auch dann zu gelten, wenn es um die Verletzung von Pflichten geht, die entweder das CISG nicht ausdrücklich regelt oder auf die die Parteien das CISG erstreckt haben.

(10) Pflicht zur Schadensvermeidung. - In weitgehender Übereinstimmung wird dem CISG die allgemeine Pflicht der Parteien entnommen, Schaden für die andere Partei im Rahmen des Zumutbaren zu vermeiden57 . Dieser Rechtsgedanke findet sich zum einen in Art. 77 CISG. Die Vorschrift sieht eine Obliegenheit, eigenen Schaden klein zu halten, für denjenigen vor, der selbst 484 Schadensersatz beansprucht. Zum andern etablieren Artt. 85 und 86 CISG unter bestimmten Voraussetzungen eine eigenständige Fürsorge- und Erhaltungspflicht desjenigen, der Ware in Besitz hat, die er der anderen Partei zurückzugeben hat. Den genannten Vorschriften liegt der verallgemeinerungsfähige Gedanke zugrunde, daß diejenige Partei, die aufgrund des Vertrages die tatsächliche Obhut über Güter der anderen innehat, zu zumutbarer Fürsorge und Schadensvermeidung verpflichtet ist. So sollte sich etwa die Erhaltungspflicht des Art. 85 CISG nicht nur auf die Ware, sondern z. B. auch auf vom Käufer zur Verfügung gestelltes Material beziehen58 .

(11) Allgemeine Kooperationspflicht. - Das Schrifttum leitet ferner eine allgemeine Kooperationspflicht der Parteien aus dem CISG ab59 . Diese Pflicht wird aus den Einzelpflichten gefolgert, die das CISG neben den zentralen Leistungspflichten der Parteien vorsieht: so aus der gerade erörterten Pflicht zur Erhaltung zurückzugebender Ware (Artt. 85/86), der weitgehenden Pflicht, eine Nacherfüllung zu dulden (Artt. 34, 37, 48), der Pflicht zur Schadensvermeidung (Art. 77), den zahlreichen direkten oder indirekten60 Pflichten zur Unterrichtung der anderen Partei61 . Aus ihnen sowie aus Artt. 32 und 60 CISG läßt sich der allgemeine Grundsatz entnehmen, daß jede Partei verpflichtet ist, der anderen Partei die Erfüllung zu ermöglichen und das Vertragsziel nicht zu gefährden62 . Darüber hinaus wird z. T. allerdings auch noch eine allgemeine Informationspflicht angenommen63 . Da die Pflichten zur Unterrichtung der anderen Partei indessen sehr detailliert geregelt sind (vgl. N. 61), erscheint es zweifelhaft, ob noch zusätzlich eine weitergehende allgemeine Informationspflicht besteht. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Parteien unmittelbar aufgrund des CISG erkennen können, wann und zu welcher Information sie verpflichtet sind64 .

(12) Schadensersatzpflicht. - Dem CISG liegt das allgemeine Strukturprinzip zugrunde, daß jede Partei den Schaden, der aus einer Pflichtverletzung entsteht, für die sie sich nicht entlasten kann (Art. 79), der anderen Partei in vollem Umfang zu ersetzen hat. An sich ist dieser Grundsatz als unmittelbare Regel Art. 45 I lit. b und Art. 61 I lit. b in Verb. mit Artt. 74 ff. CISG zu entnehmen, die bei Verletzung jedweder aus dem Vertrag oder der Konven- 485 tion folgenden Pflicht gilt. Gleichwohl liegt auch hierin ein allgemeiner Grundsatz, der selbst dann gilt, wenn es sich um zusätzlich vereinbarte oder um ungeschriebene weitere Pflichten der Parteien handelt.

(13) Leistung Zug um Zug. - Wiewohl nicht als Grundsatz deutlich hervorgehoben, läßt sich Art. 58 I CISG doch die Regel entnehmen, daß die Parteien mangels anderer Vereinbarung nur zur Leistung Zug um Zug verpflichtet sind65 Es ist also keine Partei vorleistungspflichtig66 . Allerdings muß der Käufer Gelegenheit zur Untersuchung der Ware (äußerliche, oberflächliche Inaugenscheinnahme) gehabt haben, bevor seine Zahlung fällig ist (Art. 58 III CISG).

Zug-um-Zug-Leistung ist ferner für die Rückabwicklung nach Vertragsaufhebung angeordnet (Art. 81 II 2 CISG). Der Grundsatz der Zug-um-Zug-Erfüllung muß - als Charakteristikum synnallagmatischer Vertragsverhältnisse - deshalb ganz generell für die Leistungsbeziehung der Parteien gelten. Auch für zusätzlich vereinbarte Leistungen (z. B. Montage) ergibt sich damit die Regel, daß Zahlung im Zweifel gegen Erbringung der - vollständigen -Leistung geschuldet ist und Zahlungsfälligkeit erst mit Abschluß der Leistung (etwa der Montage) eintritt.

(14) Aufrechnung konventionsinterner Ansprüche. - Die Aufrechnung ist im CISG nicht geregelt. Sie untersteht grundsätzlich dem vom IPR berufenen Recht67 . Nicht selten stehen sich jedoch Ansprüche gegenüber, die aus dem dem CISG unterliegenden Vertragsverhältnis selbst stammen. Das Hauptbeispiel ist ein Schadensersatzanspruch, den der Käufer dem Zahlungsverlangen des Verkäufers ganz oder teilweise entgegensetzen will, weil die Ware mangelhaft war und ihrerseits Schäden verursacht hat. Hier sollte eine Aufrechnung unmittelbar aus dem CISG zugelassen werden68 . Zumindest mittelbar ist eine derartige Aufrechnung auch im CISG selbst vorgesehen, nämlich in Art. 84 II CISG für den Fall, daß der Käufer Vorteile aus dem Gebrauch der zurückzugebenden Ware hatte und selbst die Rückzahlung des Kaufpreises beanspruchen kann. Auch der gerade genannte Grundsatz der Zug-um-Zug- 486 Leistung spricht dafür, die Aufrechnung konventionsinterner Geldansprüche ohne weitere Voraussetzungen und ohne Rückgriff auf das IPR zu gestatten. Dies sollte selbst dann gelten, wenn die Währung der konventionsinternen Geldansprüche einmal nicht übereinstimmen sollte. Denn eine Währungsumrechnung zum Stichtag (regelmäßig der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufrechnung) dürfte wohl stets möglich sein69 .

(15) Zurückbehaltungsrecht. - Aus dem Grundsatz der Zug-um-Zug-Erfüllung folgt, daß eine Partei ihre Leistung im Zweifel so lange zurückhalten kann, bis die andere ihre - ordnungsgemäße - Leistung anbietet. Darüber hinaus gibt Art. 71 bei berechtigten Erfüllungszweifeln das Recht, die eigene Erfüllung auszusetzen (Abs. 1) oder - nur für den Verkäufer - Ware auf dem Transport zum Käufer anzuhalten (Abs. 2). Daraus läßt sich als allgemeine Regel erschließen, daß Zurückbehaltungsrechte aus dem CISG - außer in den benannten Situationen - ausgeschlossen sind. Wiederum bedarf es insoweit keines Rückgriffs auf das IPR. Dieses ist nur dann einzuschalten, wenn eine Vertragspartei gegenüber Konventionsansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben will, das sie aus anderen, nicht dem CISG unterliegenden Rechtsansprüchen herleitet70 .

(16) Gefahrübergang nur bei Konkretisierung. - Wie schon oben erwähnt71 , knüpfen zwar Artt. 67 II und 69 III CISG den Gefahrübergang daran, daß die Ware einem bestimmten Vertrag eindeutig zugeordnet werden kann. Obwohl Art. 68 (Gefahrübergang bei Ware auf dem Transport) diese Regel nicht enthält, muß sie als allgemeiner Grundsatz auch für ihn und etwaige vergleichbare Situationen gelten72 .

(17) Übergang der Lasten und Nutzungen mit Gefahrübergang. - Das CISG kennt keine allgemeine Regel, von welchem Zeitpunkt an dem Käufer die Nutzung der Ware zusteht und er ihre Lasten zu tragen hat. Doch kann für die Entscheidung hierüber die Grundregel des Gefahrübergangs herangezogen werden. Im Zweifel ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs auch für den Übergang der Nutzungen und Lasten maßgebend73 .

(18) Fristberechnung. - Nach Art. 20 II verlängern Feiertage oder arbeitsfreie Tage die Frist für die Annahmeerklärung grundsätzlich nicht, es sei denn, die Zustellung ist am letzten Tag der Frist wegen des Feiertags oder arbeitsfreien Tages unmöglich. Dieser Gedanke ist analogiefähig. Er kann für die Berechnung auch anderer Fristen - etwa die Frist zur Leistungserbrin- 487 gung, Zahlung etc. - herangezogen werden, die sich dann ebenfalls um freie Tage verlängern, wenn die Leistung, Zahlung etc. am letzten Tag wegen des Feiertags oder arbeitsfreien Tages nicht möglich ist74 . Ein Rückgriff auf das anwendbare nationale Recht der Fristberechnung ist insoweit ausgeschlossen75 .

(19) Absendegrundsatz. - Artikel 27 CISG erklärt für Teil III der Konvention den Absendegrundsatz für maßgebend: Mit (rechtzeitiger) Absendung sind Erklärungen oder Mitteilungen wirksam. Ihr Zugang ist nur erforderlich, soweit die Konvention ihn ausdrücklich verlangt. Dieses Prinzip ist auch auf Teil Il des CISG (Vertragsschluß) zu erstrecken. Allerdings schreibt die Konvention für die Wirksamkeit eines Angebots oder einer Annahme und auch weiterer Erklärungen ausdrücklich deren Zugang vor (vgl. insbesondere Artt. 15, 18 II). Doch ist etwa für die Erklärungen nach Art. 21 (Mitteilungen über verspätete Annahme) in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Grundsatz nur deren Absendung erforderlich76 .

(20) Zugangsprinzip. - Soweit nach dem CISG Parteierklärungen zugangsbedürftig sind, definiert Art. 24 den Zugang, tut dies aber ausdrücklich nur für Teil III der Konvention. Es besteht Einigkeit, daß die Definition generell - also auch für Teil III des CISG - gilt77 . Wenn etwa Artt. 47 II, 48 IV, 63 II, 65 I und II, 79 IV verlangen, daß die andere Partei eine Mitteilung »erhalten« hat, so ist Art. 24 hierfür entsprechend heranzuziehen78 .

(21) Fälligkeit ohne Mahnung. - Nach Art. 59 CISG ist der Anspruch auf Kaufpreiszahlung mit Ablauf der Zahlungsfrist fällig. Eine Mahnung oder andere Förmlichkeit setzt das CISG nicht voraus. Auch darin ist ein allgemeines Prinzip zu sehen, das ebenso für andere Zahlungsansprüche - auf Rückzahlung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Zinsen - gilt79 .

(22) Zurechnung von Verhalten und Wissen Dritter. - Recht häufig stellt sich die Frage, wann einer Partei tatsächliches Handeln oder das Wissen Dritter zuzurechnen ist; so etwa, ob eine Erklärung zugegangen ist, wenn 488 sie einem Beschäftigen der anderen Vertragspartei übermittelt wurde; ferner, ob sich eine Partei die Kenntnis zurechnen lassen muß, die ein Beschäftigter oder sonst betrauter Dritter von Sach- oder Rechtsmängeln hat etc. Während sich die Zurechnung rechtsgeschäftlichen Handelns nach der Rechtsordnung richtet, die vom Vollmachtsstatut berufen wird80 , ist für die Verhaltens- und Wissenszurechnung Art. 79 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 CISG eine allgemeine Regel zu entnehmen. Die Vorschrift drückt - über ihren Wortlaut hinaus - aus, daß eine Partei sich das Verhalten und Wissen ihrer Leute und solcher Dritter zurechnen lassen muß, derer »sie sich zur völligen oder teilweisen Vertragserfüllung bedient« (Art. 79 II)81 .

(23) Kaufpreiswährung. - Überwiegend und m. E. zu Recht wird aus dem CISG der allgemeine Grundsatz abgeleitet, daß der Kaufpreis im Zweifel in der Währung zu zahlen ist, die am Verkäufersitz gilt82 . Für diese Lösung läßt sich - neben einem Bedürfnis nach einer einheitsrechtlichen Lösung83 - anführen, daß das CISG dem Zahlungsgläubiger generell eine gewisse Präferenz einräumt. So ist an seinem Niederlassungsort zu zahlen (Art. 57 I lit. c) und es ist Sache des Käufers, dort geltende Förmlichkeiten für die Zahlung zu beachten (Art. 54 CISG).

(24) Erfüllungsort von Zahlungsansprüchen. - Artikel 57 CISG fixiert den Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung im Zweifel am Sitz des Verkäufers. Daraus ist der allgemeine Grundsatz zu folgern, daß der Erfüllungsort für Zahlungsansprüche auch anderer Art (Rückzahlung, Aufwendungsersatz, Zinsen, auch Vertragsstrafen etc.) im Zweifel jeweils am Sitz des Gläubigers 489 liegt84 . Für Schadensersatzansprüche ist freilich umstritten, wo ihr Zahlungsort liegt85 .

(25) Zinsen. - Aus Artt. 78 und 84 I folgt der allgemeine Grundsatz, daß eine Geldschuld nach dem CISG vom Tag ihrer Fälligkeit an zu verzinsen ist.

(26) Beweislast. - Nach inzwischen deutlich überwiegender Auffassung sind dem CISG auch Beweislastregeln als allgemeine Grundsätze zu entnehmen oder aus ihm zu entwickeln86 . In Art. 79 I CISG schreibt die Konvention selbst eine bestimmte Beweislastverteilung explizit vor: Eine Partei wird nur dann von ihrer Leistungspflicht frei, »wenn sie beweist«, daß ein Befreiungsgrund vorliegt. Auch aus der Formulierung einer ganzen Reihe von Vorschriften kann auf eine bestimmte Beweislastverteilung geschlossen werden. So sprechen etwa »Es-sei-denn«-Formulierungen (»unless«, »à moins que«)87 für die Beweislast dessen, der sich auf die Ausnahme des »Es sei denn« beruft88 . Schließlich legen einige Vorschriften eine bestimmte Verteilung der Beweislast von vornherein fast zwingend nahe: Wer sich gemäß Art. 44 CISG für Rügefehler auf eine vernünftige Entschuldigung beruft, kann dafür nur selbst beweispflichtig sein; ähnlich muß im Rahmen des Art. 26 die Beweislast für den Inhalt einer verstümmelten oder gar nicht angelangten Erklärung denjenigen treffen, der die Erklärung abgegeben hat.

Aus der Gesamtheit der Regelungen lassen sich drei allgemeine Beweislastgrundsätze ableiten:

(a)

Jede Partei hat grundsätzlich die tatsächlichen Voraussetzungen derjenigen Normen zu beweisen, aus denen sie günstige Rechtsfolgen für sich herleiten will89 .

(b)

Wer sich auf eine Ausnahmeregel beruft, muß regelmäßig deren tatsächliche Voraussetzungen beweisen90 .

(c)

Tatsachen, die aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich stammen und

490

ihr besser bekannt sein müssen, muß diejenige Partei beweisen, die die Herrschaft über diesen Bereich hat91 .

c) Nicht verallgemeinerbare Regeln

(1) Zinshöhe. - Wenige, freilich gewichtige Stimmen meinen, die in Art. 78 CISG offengelassene Höhe zu zahlender Zinsen lasse sich über allgemeine Grundsätze des CISG bestimmen92 . Das ist indessen nach ganz überwiegender Meinung, auch der Rechtsprechung, abzulehnen93 . Der Konvention selbst läßt sich kein Maßstab für die Zinshöhe entnehmen. Es müßte ohnehin eine beteiligte Rechtsordnung - etwa die am Sitz des Gläubigers geltende - herangezogen werden. Dann ist aber die Einschaltung des IPR der angezeigte Weg.

(2) Tilgungsreihenfolge. - Dem EKG haben niederländische Gerichte als allgemeinen Grundsatz die Regel entnommen, daß Zahlungen im Zweifel zunächst auf Verzugszinsen, dann auf die älteste offene Schuld anzurechnen seien94 . Im CISG ist freilich - wie auch schon im EKG - keine Vorschrift ersichtlich, die diesen Gedanken erkennen läßt, auch wenn eine solche Regelung praktisch erscheint und einem hypothetischen Parteiwillen entsprechen mag. Als allgemeiner Grundsatz kann die Tilgungsreihenfolge deshalb nicht betrachtet werden95 .

d) Bewertung

Überschaut man die allgemeinen Grundsätze, über die derzeit recht weit gehende Übereinstimmung besteht, so läßt sich zunächst feststellen, daß ihr Bestand keineswegs mehr ganz gering ist. Er beschränkt sich auch nicht auf Prinzipien solchen Allgemeinheitsgrades, daß Hilfe für die Einzelfallentscheidung von ihnen nicht zu erwarten wäre. Prüft man, ob die ermittelten Prinzipien speziell auf kaufrechtliche Fragen bezogen sind, so ist das m. E. zu verneinen. Wohl durchgehend handelt es sich um Grundsätze, die sich 491 ebenso in anderen Konventionen vorstellen lassen, die die internationale Vereinheitlichung privatrechtlicher Verträge zum Gegenstand haben. Auch wenn die hier zusammengestellten Grundsätze auf den Strukturen und Rechtsgedanken des CISG beruhen, erscheinen sie verallgemeinerungsfähig und bilden Vorstellungen über das Grundgerüst gegenseitiger Verträge insgesamt ab. Es ist deshalb kein Zufall, daß sie sich sowohl ganz weitgehend in den Grundsätzen der internationalen lex mercatoria96 wie in den im folgenden dargestellten UNIDROIT Principles wiederfinden.

[...]

1.

Pacta sunt servanda.

2.

Bei Dauerverträgen gilt als Ausnahme zu 1. die clausula rebus sic stantibus.

3.

Als Ausnahme zu 1. gilt ein Verbot des Rechtsmißbrauchs und die Unerzwingbarkeit unangemessener Verträge und Einzelklauseln.

4.

Eine Haftung aus culpa in contrahendo wird anerkannt.

* Abgekürzt werden zitiert: Audit, La vente internationale de marchandises, Convention des Nations Unies du 11 avril 1980 (1990); Bianca/Bonell, Commentary on the International Sales Law, The 1980 Vienna Sales Convention (1987); Bonell, An International Restatement of Contract Law, The UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts (1994)  (zitiert: Restatement); v. Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf-CISG-Kommentar² (1995); Enderlein/Maskow/Strohbach, Internationales Kaufrecht, Kaufrechtskonvention, Verjährungskonvention, Vertretungskonvention, Rechtsanwendungskonvention (1991) (bespr. von Reinhart, RabelsZ 58 [1994] 136 ff. ); Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, Kommentar zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (1991); Honnold, Uniform Law for International Sales Under the 1980 United Convention² (1991); Karollus, UN-Kaufrecht, Eine systematische Darstellung für Studium und Praxis (1991) (bespr. von Magnus, RabelsZ 59 [1995] 147f.); Neumayer/Ming, Convention de Vienne sur les contrats de vente internationale de marchandises, Commentaire (1993); Piltz, Internationales Kaufrecht, Das UN-Kaufrecht (Wiener Übereinkommen von 1980) in praxisorientierter Darstellung (1993) (bespr. von Reinhart [diese Note]); Reinhart, UN-Kaufrecht, Kommentar zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (1991) (bespr. von Honsell, RabelsZ 57 [1993] 335f.); Schlechtriem/Magnus, Internationale Rechtsprechung zu EKG und EAG, Eine Sammlung belgischer, deutscher, italienischer, israelischer und niederländischer Entscheidungen zu den Haager Einheitlichen Kaufgesetzen (1987) (bespr. von Posch, RabelsZ 54 [1990] 182); Soergel(-Lüderitz), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch I12(1991); Staudinger(-Magnus), Wiener UN-Kaufrecht (CISG) (1994); ferner: United Nations Conference on Contracts for the International Sale of Goods, Vienna 10 March-11 April 1980, Official Records UN DOC. A./CONF. 97/19 (1980) (zitiert: Off Rec.).
34 OLG Düsseldorf 2. 7. 1993, RIW 1993, 845 (der Erfüllungsort für Zahlungsansprüche liege generell am Sitz des Gläubigers); implizit auch KG 24. 1. 1994, RIW 1994, 683 (im Zweifel gelte die Währung am Sitz des Zahlungsgläubigers).
35 So Neumayer/Ming Art. 7 Bem. 7.
36 Vgl. etwa Audit 51 ff.; Bianca/Bonell(-Bonell) Art. 7 Bem. 2.3.2.2; v. Caemmerer/Schlechtriem(-Herber) Art. 7 Rz. 33 ff.; Enderlein/Maskow Art. 7 Bem. 9.1f.; Enderlein/Maskow/Strohbach Art. 7 Bem. 9.1 f.; Herber/Czerwenka Art. 7 Rz. 11; Honnold, Uniform Words and Uniform Application, in: Einheitliches Kaufrecht (oben N. 5) 115 ff. (139); Karollus 16 f.; Staudinger/Magnus Art. 7 Rz. 41 ff.
37 Eine Zusammenstellung dieser Grundsätze gibt Mustill, The New Lex Mercatoria, The First Twenty-five Years: Arb. Int. 4 (1988) 110 ff. Sie seien hier genannt: 
38 Siehe etwa Bianca/Bonell(-Bonell) Art. 7 Bem. 2.3.2.2; v. Caemmerer/Schlechtriem(-Herber) Art. 7 Rz. 36; Ferrari, Uniform Interpretation of the 1980 Uniform Sales Law: Ga.J.Int. Comp.L. 24 (1994) 183 ff. (223) (zitiert: Uniform Interpretation); Herber/Czerwenka Art. 7 Rz. 12; Hyland, Liability of the Seller for Conformity of the Goods Under the UN Convention (CISG) and the Uniform UCC, in: Einheitliches Kaufrecht 305 ff. (329 ff.).
39 Mustill (oben N. 37) 110 zählt sie als oberste Regel der internationalen lex mercatoria auf.
40 Bianca/Bonell(-Bonell) Art. 7 Bem. 2.4.1; v. Caemmerer/Schlechtriem(-Herber) Art. 7 Rz. 7; Enderlein/Maskow/Strohbach Art. 7 Bem. 1; Karollus 12; Staudinger(-Magnus) Art. 7 Rz. 10; im Ergebnis ebenso Ferrari, Vendita internazionale (oben N. 30) Art. 7 Bem. 6; wohl auch Honnold Rz. 95; zurückhaltend dagegen etwa Loewe, Internationales Kaufrecht, Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommen vom 11. April 1980 und New Yorker UN-Verjährungsübereinkommen vom 14. Juni 1974 samt Protokoll vom 11. April 1980 (1989) 33; Farnsworth, The Convention on the International Sale of Goods from the Perspective of the Common Law Countries, in: La Vendita Internazionale (1981) 18.
41 Audit, 51 f.; v. Caemmerer/Schlechtriem(-Herber) Art. 7 Rz. 17; Herber/Czerwenka Art. 7 Rz. 6; Honnold (oben N. 36) 144; Piltz § 2 Rz. 170; Staudinger(-Magnus) Art. 7 Rz. 25.
42 Dazu Audit 51 f. und Staudinger(-Magnus) Art. 7 Rz. 25.
43 Dazu Ferrari, Vendita internazionale (oben N. 30) Art. 7 Bem. 6.
44 So etwa Reinhart Art. 7 Rz. 5; teilweise Enderlein, Uniform Law and Its Application by Judges and Arbitrators, in: International Uniform Law in Practice (1988) 342.
45 Näher Staudinger(-Magnus) Art. 7 Rz. 28.
46 Ähnlich die Rechtsprechung zum EKG; vgl. etwa OLG Karlsruhe 25. 7. 1986, RIW 1986, 818.
47 Z. B. in Artt. 16 II lit. b;18 II; 25; 33 lit. c; 39 II; 43 I; 47; 49 II; 63 I; 64 II lit. b; 65 II; 72 II; 73 II; 75; 77 Satz 1; 791 und IV; 85 Satz 1; 86 1; 88 I und III; ferner auch »unreasonable«: z. B. in Artt. 86 II; 87; 88 II.
48 Audit 51; Bianca/Bonell(-Bonell) Art. 7 Bem. 2.3.2.2; Enderlein/Maskow/Strohbach Art. 7 Bem. 9.1; Ferrari, Uniform Interpretation (oben N. 38) 224 f.; Honnold (oben N. 36) 139; Karoffus 26 f.
49 v. Caemmerer/Schlechtriem(-Huber), Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht (1. Aufl. 1990) Art. 46 Rz. 46 (in der 2. Aufl. nicht mehr enthalten); Staudinger(-Magnus) Art. 4 Rz. 53; anderer Ansicht Frigge (oben N. 26) 82 und - zum EKG - Soergel(-Lüderitz) Art. 8 EKG Rz. 8.
50 Vgl. oben unter (4).
51 Staudinger(-Magnus) Art. 4 Rz. 53; anderer Ansicht Frigge 116 und - zum EKG - LG Duisburg 10. 6. 1986, RIW 1986, 903.
52 v. Caemmerer/Schlechtriem(-Herber) Art. 7 Rz. 36; Herber/Czerwenka Art. 7 Rz. 12; Karollus 17.
53 Bianca/Bonell(-Rajski) Art. 11 Bem. 1.1; v. Caemmerer/Schlechtriem(-Schlechtriem) Art. 11 Rz. 9; Ferrari, Uniform Interpretation (oben N. 38) 224; Piltz § 2 Rz. 120; Reinhart Art. 11 Rz. 4; anderer Ansicht aber etwa M. Jametti-Greiner, Der Vertragsabschluß, in: Das Einheitliche Wiener Kaufrecht, Neues Recht für den internationalen Warenkauf, hrsg. von H. Hoyer/ W. Posch (1992) 43 ff. (46 f.).
54 Von Bonell hierfür geprägter Begriff; vgl. Bianca/Bonell(-Bonell) Art. 7 Bem. 2.3.2.2.
55 Audit 51; Bianca/Bonell(-Bonell) Art. 7 Bem. 2.3.2.2; v. Caemmerer, Die wesentliche Vertragsverletzung im internationalen Einheitlichen Kaufrecht, in: Europäisches Rechtsdenken in Geschichte und Gegenwart, FS Coing II (1982) 50 f.; Ferrari, Uniform Interpretation (oben N. 38) 225; Honnold Rz. 245.1; Staudinger(-Magnus)Art. 7 Rz. 49.
56 Ebenso für die schiedsrichterliche lex mercatoria: ICC-Schiedsspruch Nr. 2583, Clunet 1976, 950; ICC-Schiedsspruch Nr. 3540, Clunet 1981, 915.
57 Audit 52; Ferrari, Vendita internazionale (oben N. 30) Art. 7 Bem. 9; Heuzé, La vente internationale de marchandises, Droit uniforme (1992) Rz. 95; Honnold Rz. 101; Karollus 17; Piltz § 2 Rz. 131.
58 Vgl. Staudinger(-Magnus) Art. 85 Rz. 19.
59 Audit 51; Bianca/Bonell(-Bonell) Art. 7 Bem. 2.3.2.2; Enderlein/Maskow/Strohbach Art. 7 Bern. 9.1; Ferrari, Uniform Interpretation (oben N. 38) 226; Honnold (oben N. 36) 139; Karoffus 16 N. 88; Soergel(-Lüderitz) Art. 7 Rz. 9.
60 Indirekte Informationspflichten (wie etwa die Mängelanzeige) stellen Obliegenheiten dar, an die nur eigene Nachteile, aber keine Ansprüche der anderen Partei geknüpft sind.
61 So Artt. 19 II; 21 I und II; 26; 32; 39 I; 46 II und III; 47 II; 48; 49 Il; 63 Il; 64; 65 II; 67 II; 71 III; 72 II; 79 IV; 88 I und II.
62 Audit 51; Staudinger(-Magnus) Art. 7 Rz. 47.
63 Audit 51; v. Caemmerer/Schlechtriem(-Herber) Art. 7 Rz. 38; Ferrari, Uniform Interpretation (oben N. 38) 226; Honnold Rz. 100; Hyland (oben N. 38) 331 ff.
64 Staudinger(-Magnus) Art. 7 Rz. 48.
65 So auch die Stellungnahmen in Wien; vgl. Off. Rec. 377..
66 Denkschrift der deutschen Bundesrepublik zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf, BT-Drucks. 11/3076, S. 54; Bianca/Bonell(-Maskow) Art. 58 Bem. 2.1; v. Caemmerer/Schlechtriem(-Hager) Art. 58 Rz. 2; Enderlein/Maskow/Strohbach Art. 58 Bem. 1; Herber/Czerwenka Art. 58 Rz. 2; Honnold Rz.335 f.; Karoffus 168; anderer Ansicht aber etwa Piltz § 4 Rz. 153 (Vorleistungspflicht des Verkäufers).
67 Commentary on the Draft Convention on Contracts for the International Sale of Goods, prepared by the Secretariat, Off. Rec. 14 ff. Art. 77 Bem. 9; Enderlein/Maskow/Strohbach Art. 88 Bem. 9; Loewe (oben N. 40) 14; OLG Koblenz 17. 9. 1993, RIW 1993, 937; zu Unrecht für lex fori AG Frankfurt/M. 31. 1. 1991 (oben N. 18) mit abl. Anm. E. Jayme.
68 v. Caemmerer/Schlechtriem(-Leser) Art. 81 Rz. 16; Enderlein/Maskow/Strohbach Art. 84 Bem. 1; Piltz § 5 Rz. 291; Staudinger(-Magnus) Art. 4 Rz. 46; ebenso - zum EKG - Rb. Alkmaar 13. 6. 1985, Ned. IPR 1985 Nr. 487; gegen eine konventionsinterne Aufrechnung aber Bianca/Bonell(-Tallon) Art. 81 Bem. 2.6; Frigge (oben N. 26) 77 ff.
69 Näher zu dieser Problematik Frigge (oben N. 26) 101 ff.
70 Vgl. näher Staudinger(-Magnus) Art. 4 Rz. 47 a.
71 Oben bei 4 b.
72 v. Caemmerer/Schlechtriem(-Hager) Art. 68 Rz. 6; R. Geist, Die Gefahrtragung nach dem UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf: WBI. 1989, 352; Karollus 200; Schlechtriem, Einheitliches UN-Kaufrecht (1981) 83.
73 Bianca/Bonell(-Nicholas) Art. 66 Bem. 3.2; W. F. Lindacher, Gefahrtragung und Gefahrübergang, in: Das Einheitliche Wiener Kaufrecht (oben N. 53) 165 ff. (176); Staudinger(-Magnus) vor Artt. 66 ff. Rz. 10.
74 Für allgemeine Geltung des Art. 20 II CISG Herber/Czerwenka Art. 20 Rz. 7; Staudinger(-Magnus) Art. 7 Rz. 50.
75 Anderer Ansicht Reinhart Art. 4 Rz. 7.
76 Bianca/Bonell(-Farnsworth) Art. 21 Bem. 2.2; v. Caemmerer/Schlechtriem(-Schlechtriem) Art. 21 Rz. 7; Enderlein/Maskow/Strohbach Art. 21 Bem. 3; Karollus 74 f.; Noussias, Die Zugangsbedürftigkeit von Mitteilungen nach den Einheitlichen Haager Kaufgesetzen und nach dem UN-Kaufgesetz (1983) 115 f.
77 Bianca/Bonell(-Farnsworth) Art. 24 Rz. 3.1; v. Caemmerer/Schlechtriem(-Schlechtriem) Art. 24 Rz. 2; Enderlein/Maskow/Strohbach Art. 24 Bem. 1; Herber/Czerwenka Art. 24 Rz. 8; Honnold Rz. 179; Noussias (vorige Note) 26, 88.
78 Vgl. die in der vorigen Note Zitierten.
79 So KG 24. 1. 1994, RIW 1994, 683; Pretore della giurisdizione di Locarna-Campagna 16. 12. 1991, SZIER 1993, 665 (für die Fälligkeit des Zinsanspruchs); allgemein Staudinger(-Magnus) Art. 59 Rz. 10.
80 v. Caemmerer/Schlechtriem(-Herber) Art. 4 Rz. 11; Herber/Czerwenka Art. 4 Rz. 14; Karollus 41; Piltz § 2 Rz. 136; Reinhart Art. 4 Rz. 7. Maßgebend ist nach h. M. im deutschen IPR das Recht des Wirkungslandes oder Gebrauchsortes: BGH 9. 12. 1964, BGHZ 43, 21; 16. 4. 1975, BGHZ 64, 183; 13. 5. 1982, NJW 1982, 2733; eingehend J. Kropholler, Internationales Privatrechte (1994) 273 ff. (bespr. von Schwind, RabelsZ 59 [1995] 142f.).
81 v. Caemmerer/Schlechtriem(-Herber) Art. 4 Rz. 24; Enderlein/Maskow/Strohbach Art. 79 Bem. 7.2; Schlechtriem, Einheitliches Kaufrecht: Erfahrungen mit den Haager Kaufgesetzen - Folgerungen für das Wiener UN-Kaufrecht: ÖR Wirt. 1989, 41 ff. (45); Soergel(-Lüderitz) Art. 4 Rz. 6; Staudinger(-Magnus) Art. 4 Rz. 60; Stoll, Inhalt und Grenzen der Schadensersatzpflicht sowie Befreiung von der Haftung im UN-Kaufrecht im Vergleich zu EKG und BGB, in: Einheitliches Kaufrecht 257 ff. (278); anders noch die Rechtsprechung zum EKG (Einschaltung des IPR nötig); BGH 14. 3. 1984, NJW 1984, 2034; OLG Hamm 19. 12. 1983, in: Schlechtriem/Magnus Art. 40 Nr. 7.
82 Audit 141; Karollus 167; Magnus, Währungsfragen im Einheitlichen Kaufrecht, Zugleich ein Beitrag zu seiner Lückenfüllung und Auslegung: RabelsZ 53 (1989) 116 ff. (130); Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (-Martiny) VII² (1990) Art. 28 EGBGB Anh. II Rz. 11; Piltz § 4 Rz. 124; Soergel(-Lüderitz) Art. 53 Rz. 2; ähnlich KG 24. 1. 1994, RIW 1994, 683 (Währung des Zahlungsortes, der nach dem CISG am Gläubigersitz liegt); anderer Ansicht - für die vom IPR berufene Währung - Bianca/Bonell(-Maskow) Art. 54 Bem. 3.1; v. Caemmerer/Schlechtriem(-Hager) Art. 54 Rz. 8 f.; Herber/Czerwenka Art. 53 Rz. 5; Neumayer/Ming Art. 54 Bem. 4.
83 Vgl. v. Caemmerer/Schlechtriem(-Hager) Art. 54 Rz. 8.
84 OLG Düsseldorf 2. 7. 1993, RIW 1993, 845; mit insoweit zust. Anm. Schlechtriem, EWiR 1993, 1075; v. Caemmerer/Schlechtriem(-Hager) Art. 61 Rz. 4 a; Enderlein/Maskow/Strohbach Art. 57 Bem. 2; Herber/Czerwenka Art. 57 Rz. 14; Staudinger(-Magnus) Art. 57 Rz. 22 ff.
85 Vgl. eingehend dazu v. Caemmerer/Schlechtriem(-Hager) Art. 61.
86 v. Caemmerer/Schlechtriem(-Herber) Art. 4 Rz. 22 und eingehend v. Caemmerer/Schlechtriem(-Huber) Art. 45 Rz. 12; Herber/Czerwenka Art. 4 Rz. 8; Neumayer/Ming Art. 4 Bem. 13; B. Reimers-Zocher, Beweislastfragen im Haager und Wiener Kaufrecht (1995) 128 ff.; Soergel(-Lüderitz) Art. 4 Rz. 6 und N. 4; Staudinger(-Magnus) Art. 4 Rz. 63 ff.; anderer Ansicht aber etwa Bianca/Bonell(-Khoo) Art. 2 Bem. 3.2.
87 Wie in Art. 2 lit. a; Artt. 25; 46 I und III; 62; 66 CISG.
88 Neumayer/Ming Art. 4 Bern. 13; Reimers-Zocher (oben N. 86) 133 ff.; Staudinger(-Magnus) Art. 4 Rz. 64, 68.
89 Neumayer/Ming Art. 4 Bem. 13; Reimers-Zocher (oben N. 86) 138 f.; Staudinger(-Magnus) Art. 4 Rz. 67.
90 Vgl. die oben N. 88 Zitierten.
91 Reimers-Zecher (oben N. 86) 146 ff.; Staudinger(-Magnus) Art. 4 Rz. 69.
92 Honnold Rz. 421; K. H. Neumayer, Offene Fragen zur Anwendung des Abkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf: RIW 1994, 99 ff. (106).
93 LG Hamburg 26. 9. 1990, RIW 1990, 1015; OLG Frankfurt/M. 13. 6. 1991, NJW 1991, 3102; 18. 1. 1994, NJW 1994, 1013; OLG Düsseldorf 10. 2. 1994, NJW-RR 1994, 506; OLG München 2. 3. 1994, RIW 1994, 595; ICC-Schiedsspruch Nr. 7197/1992, Clunet 1993, 1028 mit zust. Anm. D. H.; Bianca/Bonell(-Nicholas) Art. 78 Bem. 2.1; v. Caemmerer/Schlechtriem(-Eberstein/Bacher) Art. 78 Rz. 26; Enderlein/Maskow/Strohbach Art. 78 Bem. 2.2; Karollus 227; Loewe (oben N. 40) 95; B. Piltz, Neue Entwicklungen im UN-Kaufrecht: NJW 1994, 1101 ff. (1105); Staudinger(-Magnus) Art. 78 Rz. 12.
94 Rb. Amsterdam 5. 3. 1980, in: Schlechtriem/Magnus Art. 17 Nr. 6; Rb. Alkmaar 27. 5. 1982, Art. 17 Nr. 4; Hof Amsterdam 4. 11. 1982 (beide oben N. 17).
95 Ebenso Schlechtriem, Einheitliches Kaufrecht (oben N. 81) 46; v. Caemmerer/Schlechtriem(-Herber) Art. 7 Rz. 39; Staudinger(-Magnus) Art. 7 Rz. 55.
96 Vgl. die Zusammenstellung bei Mustill (oben N. 37).

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