This page uses so called "cookies" to improve its service (i.e. "tracking"). Learn more and opt out of tracking
I agree

Maskow, Dietrich, Beispiel für allgemeine vertragsrechtliche Regeln, in: Ak.St.Rwiss.DDR (ed.), Grundzüge einer wissenschaftlichen Konzeption des allgemeinen Teils der rechtlichen Regelung internationaler Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Organisationen der Mitgliedsländer des RGW, Potsdam-Babelsberg 1986, at 38 et seq.

Title
Maskow, Dietrich, Beispiel für allgemeine vertragsrechtliche Regeln, in: Ak.St.Rwiss.DDR (ed.), Grundzüge einer wissenschaftlichen Konzeption des allgemeinen Teils der rechtlichen Regelung internationaler Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Organisationen der Mitgliedsländer des RGW, Potsdam-Babelsberg 1986, at 38 et seq.
Permission Text
This document is included in TransLex by kind permission of the author
Table of Contents
Content
38

Beispiel für allgemeine vertragsrechtliche Regeln

Da die im folgenden Beispiel behandelten Probleme in den sozialistischen internationalen vertragsrechtlichen Regelungen überwiegend nicht angesprochen worden sind, bildeten die hauptsächlichen Quellen für die vorgeschlagenen Regelungen die Erfahrungen aus der Schiedsgerichtspraxis, die einschlägigen Vorschriften der Wiener .Kaufrechtskonvention, der Genfer Konvention über die Stellvertretung beim internationalen Warenkaufs die einschlägigen Entwürfe für das Projekt Progressive Kodifizierung des Handelsrechte (nunmehr einheitliche Regeln für internationale Handelsverträge) von UNIDROIT (UNIDROIT 1983, Study L-Doc. 25) sowie nationale Spezialregelungen der RGW-Länder für internationale Wirtschaftsverträge.

Kapitel 1: Auslegungsprinzipien

Abschnitt 1: Auslegung der Regeln

§ 1

Bei der Auslegung dieser Regeln ist auf den internationalen sozialistischen Charakter der durch sie gestalteten Verhältnisse Rücksicht zu nehmen und sind die Prinzipien der sozialistischen internationalen kameradschaftlichen Zusammenarbeit zur Förderung der sozialistischen internationalen Wirtschaftsbeziehungen zu beachten.

§ 2

Die Partner sind, soweit sie nichts anderes vereinbart haben, an die Handelsbräuche gebunden, die sich im sozialistischen internationalen Wirtschaftsverkehr für Verträge der betreffenden Art in dem betreffenden Geschäftszweig herausgebildet haben und die regelmäßig beachtet werden, sowie an die Gepflogenheiten, die zwischen diesen Partnern entstanden sind

§ 3

(1) Hinsichtlich der Probleme internationaler Wirtschaftsverträge, die in den Verträgen, in den vertragstypenspezifischen Allgemeinen Bedingungen oder in diesen Regeln nicht oder nicht erschöpfend geregelt sind, findet das maßgebende nationale Recht Anwendung.

(2) Unter dem maßgebenden nationalen Recht sind die Bestimmungen zu verstehen, die in dem betreffenden Land bei Fehlen international einheitlicher Regelungen auf internationale Wirtschaftsverträge angewendet werden.

(3) Als nicht oder nicht erschöpfend geregelt werden solche Fragen angesehen, deren Lösung bei Anwendung der üblichen Auslegungsmethoden einschließlich der Gesetzes- und der Rechtsanalogie sowie der extensiven Auslegung nicht gewonnen werden kann und auch nicht aus den maßgebenden vertragstypenspezifischen Allgemeinen Bedingungen oder den diesen Regeln zugrunde liegenden Prinzipien ermittelt werden kann.

39

Abschnitt 2: Auslegung von Verträgen, Erklärungen und sonstigem Verhalten

§ 4

(1) Verträge sind entsprechend dem gemeinsamen Willen der Partner auszulegen.

(2) Wenn. ein gemeinsamer Wille der Partner nicht feststellbar ist, soll der Vertrag so ausgelegt werden, wie er von typischen Partnern sozialistischer internationaler Wirtschaftsverträge unter den gleichen Umständen verstanden würde.

§ 5

(1) Erklärungen und das sonstige Verhalten eines Partners sind nach dessen Willen auszulegen, wenn der andere Partner diesen Willen kannte bzw. kennen mußte.

(2) Ist der Wille des einen Partners oder auch das Kennen oder Kennenmüssen des anderen Partners nicht feststellbar, sind die Erklärungen oder das sonstige Verhalten eines Partners so auszulegen, wie sie von typischen Partnern sozialistischer internationaler Wirtschaftsverträge unter den gleichen Umständen verstanden würden.

§ 6

(1) Wenn festgestellt wird, wie ein typischer Partner sozialistischer internationaler Wirtschaftsverträge Verträge, Erklärungen oder das sonstige Verhalten eines Partners verstehen wurde, sind außer den Handelsbräuchen und Gepflogenheiten nach § 2 auch der Vertragszweck, der übrige Vertragsinhalt, die Handelsüblichkeit sowie die Verhandlungen zwischen den Partnern und ihr späteres Verhalten zu berücksichtigen.

(2) Klauseln oder Begriffe in Verträgen sind im Zweifel entsprechend der Bedeutung auszulegen, die sie in den sozialistischen internationalen Wirtschaftsbeziehungen angenommen haben, wobei die Art des Geschäfts zu berücksichtigen ist.

§ 7

(1) Verträge und Erklärungen sollen möglichst so ausgelegt werden, daß ihre einzelnen Teile einander nicht widersprechen und daß sie wirksam sind.

(2) Vertragsbedingungen, die ein Partner vorgeschlagen hat, sind bei Unklarheit zugunsten des anderen Partners auszulegen.

Abschnitt 3: Widerspruch zu eigenem Verhalten

§ 8

Die Ausübung von Rechten aus einem sozialistischen internationalen Wirtschaftsvertrag durch einen Partner ist unzulässig, wenn sie zu seinem eigenen Verhalten im Zusammenhang mit diesem Vertrag in Widerspruch steht.

Referring Principles
A project of CENTRAL, University of Cologne.