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Foriers, Paul Alain, Wirksamkeitsvorausetzungen für Forderungsabtretungen, insbesondere zu Sicherungszwecken in Belgien, in: Hadding/ Schneider (eds.), Die Forderungsabtretung, insbesondere zur Kreditsicherung, in der Bundesrepublik Deutschland und in ausländischen Rechtsordnungen, Berlin 1986, at 9 et seq.

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Foriers, Paul Alain, Wirksamkeitsvorausetzungen für Forderungsabtretungen, insbesondere zu Sicherungszwecken in Belgien, in: Hadding/ Schneider (eds.), Die Forderungsabtretung, insbesondere zur Kreditsicherung, in der Bundesrepublik Deutschland und in ausländischen Rechtsordnungen, Berlin 1986, at 9 et seq.
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20 et seq.

Die Anwendung dieser Grundsätze hat einige Probleme bei der Einwendung der Nichterfüllung hervorgerufen. Der klassische Fall ist der folgende: Ein Bauunternehmer errichtet für einen Handwerksmeister ein Haus. Um die Kredite, die er zur Erstellung des Gebäudes benötigt, abzusichern, tritt der Bauunternehmer die Kaufpreisforderung gegen den Handwerksmeister an das finanzierende Kreditinstitut ab. Das Kreditinstitut macht die Tatsache der Forderungsabtretung dem Handwerksmeister mittels Zustellung bekannt, um die Abtretung ihm gegenüber wirksam werden zu lassen. Nach der Zustellung der Abtretung werden Schäden an den Arbeiten erkennbar, und der Bauunternehmer selbst fällt in Konkurs. Die Bank verlangt daraufhin von dem Handwerksmeister die Kaufpreiszahlung aus abgetretenem Recht. Kann dieser nun die Zahlung ablehnen, in dem er die Nichterfüllung des Vertrages einwendet, wozu er gegenüber dem Unternehmer aufgrund der Schäden und der Nichtbeendigung der Arbeiten berechtigt gewesen wäre?

Die Kreditinstitute sind der Auffassung, daß der Handwerksmeister unabhängig von den Schäden zahlen muß, jedoch nur, wenn die Schäden nach Wirksamwerden der Abtretung gegenüber dem Handwerksmeister aufgetreten sind. Demnach würde der Schuldner erst nach diesem Zeitpunkt den Einwand der Nichterfüllung gegen den Zedenten erwerben mit der Folge, daß er sich gegenüber dem Zessionar nicht mehr darauf berufen kann.

Nach zwei nicht eindeutigen Entscheidungen43 hat der Kassationshof in seiner Entscheidung, vom 13. September 197344 diese Auffassung nunmehr klar zurückgewiesen.

[...]

Der Kassationshof kommt zwar zu dem richtigen Ergebnis, aber unserer Meinung nach mit der falschen Begründung. Das Ergebnis resultiert unseres Erachtens aus der Anwendung des Grundsatzes Nemo plus juris ad alium transferre potest quam ipse habet. Dieses Prinzip besagt, daß der Zessionar einer Forderung, der ein synallagmatisches Vertragsverhältnis zugrunde liegt und die demzufolge alle Lasten trägt, die aus diesem Vertrag herrühren, nicht mehr Rechte haben darf, als der Zedent. Er kann daher nicht von den Folgen frei werden, die sich aus der Nichterfüllung der durch den ursprünglichen Vertrag begründeten Pflichten des Zedenten ergeben46.

[...]

43Kassationshof, 17.2.1972, mit zwei Fällen, Pas. 1972, I, 557 u. 560.
44Pas. 1974, I, 31; R. C. J. B. 1974, S. 352, m. Anm. M. L. Stengers.
46Vgl. in diesem Sinne L. Simont/J. De Gavre/P. A. Foriers, "Examen de jurisprudence (1976 - 1980), Les contrats spéciaux", R. C. J. B. 1985, Nr. 53, S. 173.

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