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(1) der Grundsatz pacta sunt servanda (jedoch unter Vorbehalt des Rechtsmißbrauchsverbots, der Unsittlichkeit oder Widerrechtlichkeit);
(2) Vorbehalt der clausula rebus sic stantibus bei langfristigen Verträgen, falls nach strenger Würdigung die subjektiven und objektiven Voraussetzungen gegeben erscheinen;
(3) die Anforderung, nach dem Prinzip von Treu und Glauben zu handeln, Verbot des Rechtsmißbrauchs, venire contra factum proprium, culpa in contrahendo, principle of estoppel;
(4) Einredebeschränkung für Staaten und staatlich kontrollierte Unternehmen, wie sie hier in Art. 177 Abs. 2 IPR-G kodifiziert wurde;
(5) konkludente Annahme bei Stillschweigen oder Ratifizierung durch Erfüllungshandlungen, Behaftung bei erwecktem Rechtsschein, insbesondere bei Stellvertretung;
(6) Verbot der Sanktionierung widerrechtlicher oder unsittlicher Verträge;
(7) Beachtlichkeit der exceptio non adimpleti contractus;
(8) Beachtung der Schranken der adäquaten Kausalität bei der Beurteilung von Schadensersatzforderungen, sowie Schadensminderungspflicht des Geschädigten;
(9) ;
(10) Verbot der entschädigungslosen Enteignung (siehe Erdölkonzessionsfälle betreffend Libyen, Iran, Kuwait).