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Schlechtriem, Peter, Internationales UN-Kaufrecht, Tübingen 1996

Title
Schlechtriem, Peter, Internationales UN-Kaufrecht, Tübingen 1996
Content
32 et seq. 48"

Bestimmte weitere Grundsätze als allgemeine, Einzelregelungen zugrunde liegende und in diesen zum Ausdruck gebrachte prinzipielle Wertungen lassen sich aber durchaus festellen.75 Hierzu zählt das Gebot der Beachtung von Treu und Glauben in der Durchführung des Vertrages, das trotz der Verwerfung entsprechender Anträge, eine solche Regel bereits in Art. 7 I CISG aufzunehmen, allgemein als selbstverständlich zu beachtendes Prinzip bezeichnet worden ist und heute von den Kommentatoren und von den Gerichten als geltend zugrunde gelegt wird. M.E. kann es als Grundprinzip auf das in verschiedenen Vorschriften des CISG zu findende Gebot, daß die Parteien sich entsprechend den Standards eines "reasonable man" verhalten müssen, abgestützt werden.76 Als Konkretisierung dieses Gebots wird man auch die Regel sehen dürfen, daß ein Recht verwirkt wird, wenn der Inhaber des Rechts den Anschein erweckt, das Recht nicht mehr geltend machen zu wollen, und der andere Teil auf diesen Anschein vertraut und sich entsprechend verhält.

75Vgl. hierzu umfassend Magnus, RabelsZ 59 (1995), 467ff. , der folgende Grundsätze bzw. Fragen, die sich auf der Grundlage ermittelbarer Grundsätze lösen lassen, aufzählt (S.480ff.): Parteiautonomie, pacta sunt servanda, Treu und Glauben, Vertrauensschutz, Maßstab des Vernünftigen und Angemessenen, Verwirkung, Vorrang der Gebräuche, Formfreiheit, favor contractus, Pflicht zur Schadensvermeidung, allgemeine Kooperationspflicht, Schadenersatzpflicht, Leistung Zug um Zug, Aufrechnung konventionsinterner Ansprüche (dazu jedoch meine abweichende Ansicht im Text), Zurückbehaltungsrecht, Gefahrübergang nur bei Konkretisierung, Übergang der Lasten und Nutzungen mit Gefahrübergang Fristberechnung nach Art. 20 II CISG , Absendegrundsatz, Zugangsprinzip, Fälligkeit ohne Mahnung, Zurechnung von Verhalten und Wissen Dritter, Kaufpreiswährung des Verkäufersitzes, Erfüllungsort von Zahlungsansprüchen beim Gläubiger, Verzinsung ab Fälligkeit, Beweislastregeln.
76Vgl. hierzu schon oben Rn. 44 sowie unten Rn. 54; aus der Literatur s. noch Staudinger / Magnus, Art. 7 Rn. 43.

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