Title
Lörcher, Gino, Die Anpassung langfristiger Verträge an veränderte Umstände, 25 DB 1996, at 1269 et seq.
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1272 [...]
1. Wie gezeigt, soll maßgeblich sein der Wille der Vertragsparteien, und zwar auch für den Maßstab der Anpassung. In BGH ZIP 1981 S. 283, 284 bekräftigt der Senat, „daß keine Anpassung an den jeweiligen Marktpreis schlechthin, d.h. losgelöst von den Voraussetzungen und Vorstellungen (geschuldeter Preis), die zum Vertragsschluß geführt haben, verlangt werden kann“.
2. Für unsere Fragestellung von Bedeutung ist die Unterscheidung, die der BGH trifft, je nachdem ob eine Klausel eine Anpassung oder aber eine Neufestsetzung - z.B. des Mietzinses - vorsieht . Während im letzteren Falle grundsätzlich die Miete zugrunde zu legen ist, wie sie für vergleichbare Grundstücke gezahlt wird, welche in vergleichbarer Weise genutzt werden, stellt der BGH bei der Anpassung als Maßstab auf, daß „grundsätzlich die Wert- und Äquivalenzvorstellungen der Parteien bei Vertragsschluß bzw. bei einer späteren Änderung des Mietzinses berücksichtigt werden“ müssen .
3. Für die Vertragsauslegung verweist der BGH auf die Pflicht des Gerichts zu einer möglichst nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung .
Referring Principles
Trans-Lex Principle: IV.6.8 - (Re-) Negotiation agreement / clause (pactum de negotiando)