This page uses so called "cookies" to improve its service (i.e. "tracking"). Learn more and opt out of tracking
I agree

Krüger, Hilmar, Zum islamischen Zinsverbot in Vergangenheit und Gegenwart, Wien 2004

Title
Krüger, Hilmar, Zum islamischen Zinsverbot in Vergangenheit und Gegenwart, Wien 2004
Table of Contents
Content

Zum islamischen Zinsverbot in Vergangenheit und Gegenwart

[...]

582

II. Zinsverbot kein allgemeines Prinzip

 

Im Übrigen handelt es sich bei dem islamischen Zinsverbot auch nicht, wie nicht selten von muslimischer Seite zurzeit vorgetragen wird, um ein durchgängiges allgemeines ethisches Prinzip, wie dies auch nicht das Zinsverbot im Alten Testament war 14. Deutlicher als in dem Standardwerk des islamischen Rechts im Osmanischen Reich, in Europa früher gelegentlich als Corpus Iuris Ottomanorum bezeichnet, dem Multaqa l-abhur" von Ibrâhîm al-Halabî (gestorben 1549 im Alter von rund 90 Jahren) 15 zur Zeit der Herrschaft des Sultans Süleyman des Prächtigen (1520-1566), kann man es schwerlich sagen: Lâ ribâ bain al-muslim wa-l-harbî fî dâr al-harb" 16. Das 583 heißt, ein Muslim darf von einem Nichtmuslim im nichtislamischen Gebiet in rechtlich zulässiger Weise Zinsen fordern und annehmen. Das Zinsverbot gilt nur im islamischen Territorium (dâr al-Islâm) und bei Rechtsgeschäften unter Muslimen im nichtislamischen Ausland (dâr al-harb).

Die Begründung hierfür ergibt sich beispielsweise aus allen großen Kommentaren zu dem Multaqa l-abhur sowie aus umfangreicheren Rechtswerken. Nichtmuslimisches Vermögen (mâl) wird im nichtislamischen Territorium (dâr al-harb) als mubah 17, das heißt als rechtlich indifferent betrachtet, und damit sind alle Handlungen, die sich auf diesen Gegenstand (oder diese Person) beziehen, von der Sharî'a erlaubt 18. Folglich kann ein Muslim im nichtislamischen Bereich in jeder Weise Vermögen der Nichtmuslime erwerben und Zinsen fordern, solange er dabei nicht in betrügerischer Absicht handelt. Dies ist ganz durchgängig die Rechtsauffassung der hanafitischen Sunniten 19 und der imamitischen Schi'iten 20. Dass Muslime von Nichtmuslimen im nichtislamischen Territorium (zB in Österreich oder Deutschland) ohne weiteres Zinsen fordern bzw. von Banken auf der Grundlage islamischen Rechts entgegennehmen dürfen, wird übrigens selbst heute noch in der Türkei von den Religionsgelehrten ('ulamâ') ausnahmslos gelehrt 21.

[...]

592

VI. Zur heutigen Rechtslage

A. Allgemeines

 

Nachdem ausgeführt wurde, dass die heute vorherrschende Auffassung muslimischer Gelehrter, jeder Zins sei ribâ" und enthalte damit einen Verstoß gegen das islamische Recht, weder auf die Gutachtenpraxis der führen den Muftis noch auf die Gerichtspraxis in der Vergangenheit gestützt werden kann, seien einige Hinweise auf die heutige Gesetzgebung und Rechtsprechung lediglich am Beispiel des Emirats Kuwait gegeben, um zu zeigen, wie man das Zinsproblem legislatorisch löst; denn die kuwaitische Rechtslage entspricht im Wesentlichen der in vielen arabischen Staaten (mit der Ausnahme von Saudi-Arabien)75.

Die Riba"-Problematik spielt in vielen orientalischen Staaten derzeit eine Rolle und macht den arabischen Kaufleuten und Banken das Leben nicht immer leicht. Die Gesetzgeber und zuständigen Gerichte, die zwischen wirtschaftlichen Notwendigkeiten und dem politischen Druck der Fundamentalisten abzuwägen haben, segeln häufig gleichsam zwischen Scylla und Charybdis.

B. Fallbeispiel Kuwait

Die kuwaitische Rechtslage hinsichtlich des Zinsrechts wurde in Europa (nicht nur in Österreich und Deutschland) bisher nicht besonders intensiv dargestellt76. Deshalb seien am Beispiel dieses Staates die derzeitigen Zinsprobleme im privatrechtlichen Bereich in einem arabischen Staat erörtert.

Kuwait hat, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf die frühere Rechtslage maßgeblich ankommt 77, in den Jahren 1980 und 1981 sein gesamtes Privat- und Zivilprozessrecht (mit Ausnahme des Kollisionsrechts) auf neue Grundlagen gestellt78. Das Zivilgesetzbuch, Gesetz Nr 67/ 198079ist am 25.2.1981 (Nationalfeiertag) in Kraft getreten. Am selben Tag wurde auch das neue Handelsgesetzbuch, Gesetz Nr 68/1980, in Kraft gesetzt80.

593

Das ZGB folgt im Aufbau dem ägyptischen ZGB, Gesetz Nr 131/1948, und inhaltlich im Wesentlichen dem irakischen ZGB, Gesetz Nr 40/195181. Es enthält - anders als die bis 1981 in Kuwait geltende osmanische Mejelle - in seinen Art 543-551 ein Kapitel über das Darlehen (qard oder iqrâd). Nach Art 547 ZGB muss jedes Darlehen im Bereich des Zivilrechts zinslos gewährt werden; denn das Gesetz (Art 547 Nr 1 ZGB) anerkennt ausschließlich dieses (iqrâd bi-ghair fâ'ida). Jede Vereinbarung, aus der sich für den Darlehensgeber irgendein zusätzlicher Nutzen (manfa'a) aus dem Darlehensvertrag ergibt, ist nichtig (bâtil) und wird gemäß Art 547 Nr 2 ZGB als unzulässiger Zins angesehen. In zivilrechtlichen Verträgen gilt dementsprechend gemäß Art 305 ZGB auch, dass Verzugszinsen (fawâ'id at-ta'khîr) nicht geltend gemacht werden können; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.

In den Gesetzesmotiven zum Darlehen wird ausgeführt, dass der Wucherer (murâbî) nach islamischem Recht mit Strafen bedroht wird. Deshalb seien Vereinbarungen von Zinsen in Darlehensverträgen verboten und derartige Klauseln nichtig, weil dies Wucher (ribâ) bedeute82. Mit anderen Worten: Der kuwaitische Gesetzgeber geht nach der derzeit üblichen Interpretation des Begriffs ribâ" in der islamischen Welt im ZGB davon aus, dass er jeden Zins umfasst.

Dies sagt jedoch keineswegs alles, denn das Ausgeführte ist für die Geschäftspraxis ohne Belang. Gemäß Art 3 EinfVO zum ZGB werden Vorschriften in besonderen Gesetzen von den Regeln des ZGB nicht berührt. Hierunter fällt auch das gleichfalls 1981 in Kraft getretene HGB83, und damit sieht die Welt ganz anders aus; denn in Art 101-115 HGB wird das kaufmännische Darlehen in dem Abschnitt über handelsrechtliche Verpflichtungen (iltizâmât at-tijârîya) ausführlich normiert. Gemäß Art 102 Nr 1 HGB hat der Darlehensgeber Anspruch auf Zinsen (fawâ'id) aus einem kaufmännischen Darlehen (al-qard at-tijârî), deren Höhe, falls nicht vertraglich vereinbart, dem gesetzlichen Zinsfuß von 7% (Art 102 Nr 1 HGB) entspricht. Ein höherer Zins als der von der Zentralbank (bank markazî) mit Zustimmung des Finanzministers bestimmte darf jedoch in keinem Fall vereinbart werden (Art 111 Nr 1 HGB). Wann und wie ein Darlehen nebst Zinsen zurückzuzahlen ist, ergibt sich aus Art 103-109 HGB. Lediglich Zinseszinsen (fawâ'id 'alâ mutajammid fawâ'id) sind auch im Bereich des Handelsrechts untersagt (Art 115 HGB).

Hinzugefügt sei ferner, dass gemäß Art 110 HGB unter Kaufleuten ganz generell in Handelsgeschäften auch Verzugszinsen bis zu einem Höchstsatz von 7% geltend gemacht werden können, falls der Schuldner nicht fristgerecht leistet. Im Übrigen sei erwähnt, dass Zinsen auch im Bereich des Wertpapierrechts bis zur Höhe von 7% zulässig sind (Art 409 und 483 zum Wechsel, Art 510 zum Scheck). In anderen Worten: Vereinbarungen, auf Grund 594derer Zinsen zu zahlen sind, werden im kuwaitischen Handelsrecht - auch unter Bezugnahme auf die Sharî'a - gesetzlich anerkannt84.

Es wird nicht verwundern, dass von Schuldnern die Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Regeln unter Bezugnahme auf das islamische Recht bereits in Frage gestellt wurde; denn gemäß Art 2 der Verfassung von 1962 idF von 1980 ist die Sharî'a eine Hauptquelle der Gesetzgebung"85. In einem handelsrechtlichen Rechtsstreit trug der Beklagte, gegen den ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 7% und weiterer Verzugsschaden (Art 110 und 113 HGB) geltend gemacht wurde, vor, die zinsrechtlichen Vorschriften verstießen gegen Art 2 der Verfassung und seien damit nichtig. Das zuständige erstinstanzliche Handelsgericht, vor dem der Rechtsstreit (Mustafâ Sultân al-'Issâ vs Muhammad Sultan al-'Issâ) geführt wurde, legte die Sache daraufhin dem VfGH (mahkama d-dustûrîya) vor86. Dieser wies den Einwand in seinem Urteil vom 28.11. 1992 zurück und begründete sein Urteil im Wesentlichen folgendermaßen: Art 2 der Verfassung wendet sich nur an den Gesetzgeber. Dieser allein kann nach seinem Ermessen entscheiden, ob eine Norm Gesetzeskraft haben soll oder nicht, und hat das Recht, aus ihm passend erscheinenden Quellen die angemessenste auszuwählen, wenn er dabei im allgemeinen Rahmen des islamischen Rechts unter Beachtung der sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten bleibt. Die Regeln der Sharî'a besitzen, anders als der Beklagte vorträgt, keine unmittelbare Gesetzeskraft, sondern erst dann, wenn dies der Gesetzgeber bestimmt. Es ist ihm nicht untersagt, auch andere als islamischrechtliche Normen in Kraft zu setzen, und damit sind die angefochtenen zinsrechtlichen Vorschriften geltendes Recht. Abzugrenzen ist der Wucher (ribâ) von in Handelssachen zulässigen Zinsen (fawâ'id). Soweit sich der Beklagte auch auf Art 305 ZGB (Verbot von Verzugszinsen) stützt, geht dieses Argument fehl, weil es sich um einen handelsrechtlichen Streit handelt. Damit ist nicht diese Norm, sondern Art 113 HGB anzuwenden.

Dieses Urteil wird durch ein weiteres vom 22.4.1995 implizit bestätigt. In diesem Fall (Faisal Sultan al-'Issâ vs Bank al-Khalîj [= Gulf Bank]) geht es um den Rechtsstreit zwischen einem Darlehensnehmer und einer Bank. Der Kläger bestreitet die Verfassungsmäßigkeit von Art 111 Nr 1 HGB (Zinsen höher als 7%). Der VfGH weist diese Klage primär aus formellen Gründen ab, weil sie vom Kläger - in der Form einer Verfassungsbeschwerde - und nicht von dem Gericht erhoben wurde. Das kuwaitische Recht kennt dieses 595 Institut jedoch nicht, sondern nur die von Gerichten in anhängigen Verfahren erhobene konkrete oder die abstrakte Normenkontrollklage (zB durch den Ministerrat)87. Der VfGH verweist jedoch in einem obiter dictum auch auf seine bisherige Rechtsprechung88.

Als Ergebnis folgt damit aus dem Dargestellten zur Rechtslage in Kuwait: Darlehens- und Verzugszinsen sind im handelsrechtlichen Bereich nach der Gesetzgebung und der Judikatur des VfGH möglich. Man beschränkt das koranische Verbot des ribâ" ausschließlich auf Rechtsgeschäfte unter Privatpersonen im zivilrechtlichen Bereich. In allen handelsrechtlichen Angelegenheiten - und hierzu zählen gemäß Art 12 HGB (ebenso wie in Österreich und Deutschland [jeweils §345 HGB]) auch die einseitigen Handelsgeschäfte - sind dagegen Ansprüche auf Zinsen gesetzlich zulässig. Islamischrechtliche Normen werden nicht in Betracht gezogen.

14Zit nach der Vulgata: non fenerabis fratri tuo ad usuram pecuniam / nec fruges nec quamlibet aliam rem / sed alieno fratri autem tuo absque usura id / quod indiget commodabis" (Dt 23, 19 und 20). Dazu zB Cohn, Art. Usury, in Elon (Hrsg), The Principles of Jewish Law (1975) 500-505 (504 f).
15Bei diesem Werk handelt es sich um eines der wichtigsten der hanafitischen Rechtsschule (madhhab) aus der späteren Zeit, in dem die Rechtslehre in voll entwickelter Form dargestellt ist; so mit Recht Schacht, Introduction 112.
16Al-Halabî, Multaqa l-abhur (1309) H./1891-92, 107; ebenso ein moderner Kommentar zum Multaqa: Uysal, Izahli Mülteka el ebhur tercümesi (Kommentierte Übersetzung des Multaqa al-abhur), Konya 1969-74, III 129f. Bei Al-Halabî findet man auf S 106 auch eine Umschreibung des Begriffs des "ribâ": ein Vermögensüberschuss ohne Gegenwert, der von einem der beiden Vertragspartner bei dem Austausch von Vermögen ausbedungen wurde. Einzelheiten sind in den Rechtswerken höchst strittig.
17Näher zu dem Begriff zB Schacht, Art. ahkâm, in Encyclopaedia of Islam I (1960) 257; Gräf/Krüger, Art. Recht, in Kreiser/Wielandt (Hrsg), Lexikon der islamischen Welt (1992)225-231 (226 f).
18ZB Mehemmed Sheykhzâde (st 1667), Majma' al-anhur fî sharh Multaqa 1-abhur (1310) H./1892-93, II 69; Mevqûfâtî, Mülteka el ebhur tercümesi (Text mit sehr umfangreichem Kommentar auf Türkisch) (1276) H./1859-60, II 38.
19Die drei anderen sunnitischen Rechtsschulen (Hanbaliten, Malikiten und Schafiiten)gehen allerdings nicht so weit und untersagen auch die Zinsnahme durch Muslime im nichtislamischen Gebiet; so zutreffend bereits Nallino, Delle assicurazioni in diritto musulmano hanafita, Oriente Moderno 7 (1927) 446-461 (453 f); Saleh, Unlawful Gain and Legitimate Profit 31. Bei den Hanafiten handelt es sich um die zahlenmäßig größte Zahl der Sunniten (maßgebend im Osmanischen Reich und seinen Nachfolgerstaaten, in Afghanistan, Pakistan und Indien).
20Dies ist die im Iran maßgebende Rechtsschule, die auch im Erbrecht offen die Diskriminierung von Bekenntnisfremden zulässt. Zum Zinsrecht zB Nallino, Delle assicurazioni in diritto musulmano hanafita 456 mwN; Ansaripour, Interest in International Transactions under Shiite Jurisprudence, Arab Law Quarterly 9 (1994) 158; Krüger, Zur Zinsproblematik nach iranischem Recht, Recht und Steuern International Nr9/1999, 20 ff. Zum Erbrecht zB IPG 1967-68 (Köln) auf S 641; Gräf, Die neue Auffassung der muslimischen Familie in der modernen iranischen Gesetzgebung betreffs Ehe, Scheidung und Erbfolge, in Deutsche Landesreferate zum 7. Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung (1967) 59 (68).
21Siehe zB Emre (ehemaliger Mufti von Eskisehir), Zamanimiz meselelerine aciklamali fetvalar (Fetwas zur Erläuterung gegenwärtiger Probleme) (1987) 118 (Nr 38); ein türkischer Muslim kann Zinsen von einer deutschen Bank entgegennehmen; Günenc, Günümüz meselelerine fetvalar (Fetwas über Probleme in unseren Tagen) II 222 f (Nr 865); Zinsnahme im Ausland von Nichtmuslimen zulässig; Karaman, Islamin isiginda günün meseleleri (Heutige Probleme aus der Sicht des Islam) (1988) I 370 f; Beispiele auf Deutsch bei Debus, Die islamisch-rechtlichen Auskünfte der Millî Gazete im Rahmen des Fetwa-Wesen" der Türkischen Republik (1984) 57-59, 84, 116. Da es in den von Fröhlingsdorff (FN 4) genannten Fällen ausschließlich in Deutschland lebende Türken (hanafitische Muslime) ging, stellte sich die Frage des Zinsverbots überhaupt nicht, weil diese Zinsen von deutschen Banken - auch nach islamischen Recht - annehmen dürfen.
75Statt aller Krüger, Überblick 87 f; ders, Introduction to Commercial Law 61 f; Amereller, Hintergründe 133 ff.
76Einiges findet man allerdings bereits bei Ballantyne, Commercial Law 128 ff; Amereller, Hintergründe 161 ff; Krüger, Überblick über das Zivilrecht der Staaten des ägyptischen Rechtskreises, Recht van de Islam 14 (1997), 67-131 (81 f, 87).
77Dazu Krüger, Überblick 93 f.
78Siehe die Nachweise bei Krüger, Internationales Recht in Kuwait nach den Gesetzesreformen 1980-1981, RIW 1983, 801 (802).
79Veröffentlicht im Gesetzblatt (Al-Kuwait al-Yaum) Nr 1335 vom 5. 1. 1981, S 2-83,nebst den Gesetzesmotiven ebenda auf S 84-360; in Kraft auf Grund Art 4 EinfVO seit dem 25. 2. 1981; die Aufhebung der osmanischen Mejelle erfolgte durch Art 1 der EinfVO (ebenda S 1; näher Krüger in Liber Amicorum Gerhard Kegel 56).
80Veröffentlicht im Gesetzblatt (Al-Kuwait al-Yaum) Nr 1338 vom 19. 1. 1981, S 2-85,nebst den Gesetzesmotiven ebenda auf S 86-111; in Kraft auf Grund Art 2 EinfVO seit dem 25. 2.1981; die Aufhebung des bisherigen HGB, Gesetz Nr 2/1961, wird in Art 1 EinfVO bestimmt.
81Krüger, Überblick 94.
82So ausdrücklich die Gesetzesmotive auf S 226f im Gesetzblatt Nr 1335; zu den Motiven zu Art 305 ZGB ebenda S 179.
83Siehe Krüger, Überblick mwN in FN 109.
84Vgl die Gesetzesmotive zu den einschlägigen Vorschriften im Gesetzblatt Nr 1338 auf S.88f. Nach islamischem Recht (fiqh) bedeuten Zinsen die Entschädigung (ta'wîd) für den dem Schuldner gewährten Nutzen (intifâ,), nachdem zuvor gesagt wird, dass eine Klausel (shart) über Zinsen in Handelsgeschäften (insb in einem kaufmännischen Darlehen [qard tijârî]) rechtsgültig (mashrû') ist (S88 Sp 2). Ballantyne, Commercial Law 129, hält dies unter Zugrundelegung des klassischen islamischen Rechts für zweifelhaft.
85Text der Verfassung in deutscher Übersetzung bei Baumann/Ebert, Die Verfassungen der Mitgliedsländer der Liga der Arabischen Staaten (1995) 375ff.
86VfGH 28.11.1992 GZ 3/1992, veröffentlicht im Gesetzblatt (Al-Kuwait al-Yaum) Nr 80 vom 6.12.1992, S 3-5.
87VfGH 27. 5.1995 GZ 2/1995, veröffentlicht im Gesetzblatt (Al-Kuwait al-Yaum) Nr 210 vom 11. 6.1995.
88VfGH22. 4.1995 GZ 5/1994, veröffentlicht im Gesetzblatt (Al-Kuwait al-Yaum) Nr 204 vom 30. 4. 1995, S 1-4. Die von Elwan, Der Scheck im ägyptischen Recht mit rechtsvergleichenden Hinweisen auf das Recht anderer arabischer Staaten, in FS Serick (1992) 57-85 (81 FN 92), genannte Rechtsprechung aus dem Jahr 1979 des erstinstanzlichen Gerichts (al-mahkama al-kulya) Kuwait, in der der Anspruch auf Verzugszinsen wegen Verstoßes gegen Art 2 der Verfassung (höherrangiges Recht) abgewiesen wurde, ist damit überholt.

Referring Principles
A project of CENTRAL, University of Cologne.