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Trans-Lex Administrative Information
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Title

Japanese Civil Code

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Table of Contents

Das japanische BGB in deutscher Sprache
Drittes Buch - Forderungen
Vierter Titel - Übertragung der Forderung
Art. 467 - Abtretung einer auf einen bestimmten Namen lautenden Forderung
Art. 468 - Wirkung der Zustimmung
Art. 468 - Wirkung der Zustimmung
Art. 469 - Abtretung einer an Order lautenden Forderung
Art. 470 - Schutz des Schuldners
Art. 471 - Zahlbarkeit
Art. 472 - Schutz des neuen Gläubigers
Art. 473 - Inhaberforderungen

Content

[Note: German version only]

Das japanische BGB in deutscher Sprache

Drittes Buch - Forderungen

Vierter Titel - Übertragung der Forderung

Art. 467 - Abtretung einer auf einen bestimmten Namen lautenden Forderung

(1) Die Abtretung einer auf einen bestimmten Namen lautenden Forderung kann dem Schuldner oder einem anderen Dritten entgegengehalten werden, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner davon Mitteilung gemacht hat oder der Schuldner seine Zustimmung erteilt hat.

(2) Die nach obigem Absatz erfolgte Mitteilung oder Zustimmung kann einem Dritten als dem Schuldner nur entgegengesetzt werden, wenn insoweit eine beglaubigte Urkunde vorliegt.

Art. 468 - Wirkung der Zustimmung

(1) Hat der Schuldner die Zustimmung gemäß Art. 467 vorbehaltlos erteilt, so kann er dem neuen Gläubiger die Einwendungen, die ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustanden, nicht entgegensetzten; er kann jedoch eine zwecks Erfüllung der Schuld dem bisherigen Gläubiger geleistete Zahlung zurückfordern oder eine dem bisherigen Gläubiger gegenüber hierzu eingegangene Verpflichtung als nicht zustande gekommen ansehen.

(2) Hat der Gläubiger die Abtretung lediglich mitgeteilt, so kann der Schuldner die Einwendungen, die bis zum Empfang der Mitteilung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, dem neuen Gläubiger entgegensetzen.

Art. 468 - Wirkung der Zustimmung

(1) Hat der Schuldner die Zustimmung gem. Art. 467 vorbehaltlos erteilt, so kann er dem neuen Gläubiger die Einwendungen, die ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustanden, nicht entgegensetzen; er kann jedoch eine zwecks Erfüllung der Schuld dem bisherigen Gläubiger geleistete Zählung zurückfordern oder eine dem bisherigen Gläubiger gegenüber hierzu eingegangene Verpflichtung als nicht zustande gekommen ansehen.

(2) Hat der Gläubiger die Abtretung lediglich mitgeteilt, so kann der Schuldner die Einwendungen, die bis zum Empfang der Mitteilung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, dem neuen Gläubiger entgegen setzen.

Art. 469 - Abtretung einer an Order lautenden Forderung

Die Abtretung einer Forderung, die an Order lautet, kann dem Schuldner oder einem anderen Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie durch Indossament auf der Urkunde bewirkt und die Urkunde dem neuen Gläubiger ausgehändigt wurde.

Art. 470 - Schutz des Schuldners

Der Schuldner einer Forderung, die an Order lautet, ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Identität des Inhabers der Urkunde, die Echtheit seiner Unterschrift und seines Siegels zu prüfen; die von dem Schuldner geleistete Zahlung wird jedoch dann als unwirksam angesehen, wenn er bösgläubig oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Art. 471 - Zahlbarkeit

Enthält eine auf den Namen des Gläubigers ausgestellte Urkunde den Zusatz, daß die Zahlung dem Inhaber der Urkunde zu leisten ist, so gilt der vorhergehende Art. entsprechend.

Art. 472 - Schutz des neuen Gläubigers

Der Schuldner einer Forderung, die an Order lautet, kann dem gutgläubigen Erwerber Einwendungen, die er gegen den ursprünglichen Gläubiger hätte vorbringen können, nur soweit entgegensetzen, als sie sich aus den in der Urkunde selbst enthaltenen Angaben oder aus der Natur der Urkunde unmittelbar ergeben.

Art. 473 - Inhaberforderungen

Auf Inhaberforderungen findet Art. 472 entsprechende Anwendung.

Additional Information

Übersetzt von Prof. Dr. Akira Ishikaura + Rechtsanwalt Ingo Leetsch, LL.M.


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