Trans-Lex Administrative Information Document-ID: 104150 [click here to copy citation to clipboard] Please Cite as: "http://www.trans-lex.org/104150". Title Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Auflage, 2004, § 28 Rn. 56. Social Networks
Table of Contents § 28 - Die Auslegung von Willenserklärungen Content § 28 - Die Auslegung von WillenserklärungenV. Zurechenbarkeit des Auslegungsergebnisses1. Zurechnung gegenüber dem Erklärendena) Ausdruckssorgfalt und Formulierungsrisiko als Zurechnungsgründe56"In der Person des Erklärenden müssen als Voraussetzung für die Zurechnung einer Willenserklärung in jedem Fall ein realer Handlungswille (s.oben § 24 Rn. 3 f.) und die Geschäftsfähigkeit (s.oben § 6 Rn. 12 ff. und oben § 25) gegeben sein. Soweit es den Inhalt seiner Erklärungen betrifft, einschließlich der Frage, ob ein Erklärungsbewusstsein und ein Rechtsfolgewille vorliegt, hat der Erklärende für die ihn treffende Ausdruckssorgfalt (s. oben Rn. 16) einzustehen61. Darüber hinaus macht § 119 deutlich, daß sich der Erklärende seine Erklärung trotz eines Irrtums grundsätzlich unabhängig davon zurechnen lassen muß, ob er den vom Empfänger erkennbaren Inhalt seiner Willenserklärung in Betracht ziehen konnte. Dementsprechend ist auch die Haftung für den nach Anfechtung zu ersetzenden Vertrauensschaden gemäß § 122 eine Haftung ohne Verschulden62. Der Erklärende trägt aufgrund seiner Formulierungsherrschaft grundsätzlich das Formulierungsrisiko. Er muß deshalb das aus dem Wortlaut einschließlich der systematischen Stellung gewonnene Auslegungsergebnis (s. oben Rn. 34 ff.) grundsätzlich gegen sich gelten lassen. § 305 c Abs. 2 bringt insofern einen allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck, der über Allgemeine Geschäftsbedingungen hinaus für alle von einer Partei formulierten Erklärungen gilt (interpretatio contra proferentem)63. Bei einem Vertrag können beide Parteien Erklärende sein. Das Formulierungsrisiko ist deshlab hier nur von demjenigen zu tragen, der die Formulierungsherrschaft ausübt, sei es, daß er die Formulierung selbst vornimmt oder eine bereits vorliegende Formulierung auswählt. -short-text-end-Footnotes 61S. dazu auch BGHZ 109, 171, 177 = NJW 1990, 454; BGH NJW 2002, 363.62S. BGH NJW 1969, 1380; Palandt/Heinrichs, § 122 Rn. 1 ff. 63S. auch BGH ZIP 1985, 921, 922; Soergel/M. Wolf, § 157 Rn. 59; zurückhaltend MünchKomm/Mayer-Maly/Busche, § 157 Rn. 7; wohl auch Flume, AT II, § 16, 3 c. Trans-Lex Administrative Information Document-ID: 104150 [click here to copy citation to clipboard] Please Cite as: "http://www.trans-lex.org/104150". Referring Principles/Related Documents Referring Principle: No. IV.5.4 - Interpretation against the party that supplied the termThis document is cited by: Meyer, Olaf, Contra Proferentem? - Klares und weniger Klares zur Unklarheitsregel, ZHR 174 (2010), 108 et seq.There are no Threads related to this document. Open one by yourself. |
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