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BGHZ 53, 315

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BGHZ 53, 315
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315

BGH, Urteil vom 27. Februar 1970 - VII ZR 68/68

Die Abrede, ein Schiedsgericht solle über Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag entscheiden, bedeutet im Zweifel, daß das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden hat, ob der .Vertrag wirksam ist und welche Folgen gegebenenfalls seine Unwirksamkeit hat.

Mit Vertrag vom 9./17. Januar 1952 verpachtete die Klägerin der Beklagten eine Fläche von etwa 7 ha zur Gewinnung von Quarzit und anderem feuerfestem Material. Nach dem Vertrag sollte die Beklagte unter anderem eine "Materialabgabe" von 1,80 DM je Tonne gewonnenen Quarzitgesteins und Quarzitsandes an die Klägerin zahlen. Hierzu enthielt der Vertrag folgende Klausel:

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Der Materialabgabe wird der Tariflohn eines Steinbrechers zugrunde gelegt, steigt und fällt prozentual mit demselben, jedoch nicht unter 1,80 DM pro Tonne.

Ferner hatte die Beklagte die ausgebeuteten Flächen in bestimmter Weise wieder zu verebnen.

Am 26. Mai/29. November 1955 schlossen die Parteien einen Schiedsvertrag, in dem es eingangs heißt:

"Schiedsvertrag zu dem Vertrag vom 9./17. Januar 1952 über Verpachtung eines Quarzitgeländes . . .

§ 1. Für Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus dem oben bezeichneten Vertrag wird das gerichtliche Verfahren ausgeschlossen. Streitige Angelegenheiten werden durch ein schiedsgerichtliches Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff ZPO entschieden."

Als der Klägerin im Jahre 1958 Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel über die Materialabgabe kamen, wandte sie sich mit der Bitte um Auskunft an die Landeszentralbank M. Diese teilte ihr mit, daß es sich um eine Wertsicherungsklausel handele, die gemäß § 3 Satz 2 des Währungsgesetzes genehmigungspflichtig sei; einer Genehmigung stehe jedoch. entgegen, daß ein Mindestentgelt vereinbart sei. Die Klägerin teilte diesen Bescheid der Beklagten mit und erklärte zugleich, bei dem jetzigen Zustand könne es nicht bleiben; es sei unbedingt erforderlich, daß die Parteien über den Abschluß eines neuen Vertrages verhandelten. Zu einem. Treffen und Verhandlungen zwischen den Parteien kam es jedoch nicht.

Als die Klägerin, die der Beklagten die Ausbeutung der im Pachtvertrag ausgewiesenen Flächen weiter gestattete, wiederum auf Klarstellung drängte, teilte ihr die Beklagte im Januar 1960 mit, sie habe den Pachtvertrag vom Januar 1952 der Landeszentralbank D. mit dem Antrag auf Genehmigung der Wertsicherungsklausel zugeleitet; sie bat, die Entscheidung der Landeszentralbank D. abzuwarten. Diese erteilte am 12. Februar 1960 der Beklagten einen Bescheid, der inhaltlich mit dem Bescheid der Landeszentralbank M. übereinstimmte. In der Folgezeit blieben weitere Versuche, zu einer Verständigung und zum Abschluß eines neuen Vertrags zu kommen, ohne Erfolg.

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Mit der Klage beansprucht die Klägerin die Verebnung und Auffüllung der verpachteten Fläche. Die Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrags erhoben und ferner geltend gemacht, wegen Nichtigkeit des Pachtvertrags habe die Klägerin keinen Anspruch auf Verebnung und Auffüllung des Geländes.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wurde die Klage als unzulässig abgewiesen.

Aus den Gründen:

(II.)

1. Das Oberlandesgericht hält den Schiedsvertrag für nichtig und führt hierzu aus:

Die Vertragsbestimmung über die Materialabgabe stelle eine unter § 3 Satz 2 WährG fallende, nicht genehmigungsfähige Wertsicherungsklausel dar. Mit der Versagung der Genehmigung durch die Landeszentralbank sei die Klausel endgültig unwirksam (nichtig) geworden. Das ziehe nach § 139 BGB die Nichtigkeit des ganzen Pachtvertrags nach sich.

Hieraus folge dann weiter, ebenfalls nach § 139 BGB, die Nichtigkeit des Schiedsvertrags. Zwar gebe es auch sogenannte selbständige Schiedsverträge, bei denen die Unwirksamkeit des Hauptvertrags nicht die des Schiedsvertrags nach sich ziehe. Ein selbständiger Schiedsvertrag liege dann vor, wenn das Schiedsgericht nicht nur über Ansprüche aus bestehendem Hauptvertrag, sondern auch darüber zu entscheiden habe, ob der Hauptvertrag gültig sei und welche Folgen gegebenenfalls seine Ungültigkeit habe. Schiedsverträge dieser Art bildeten aber die Ausnahme; für die Annahme eines selbständigen Schiedsvertrags seien "ein eindeutiger dahingehender Parteiwille oder aber entsprechende äußere Umstände" zu verlangen. Da hier in dieser Richtung nichts feststellbar sei, bleibe es bei der Regel, daß eine unselbständige Schiedsabrede vorliege, die nach § 139 BGB ebenso wie der Pachtvertrag nichtig sei.

2. Das Berufungsgericht geht von der Nichtigkeit der Wertsicherungsklausel aus. Hiergegen bestehen Bedenken:

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Zwar fällt die Klausel über die Materialabgabe unter § 3 Satz 2 WährG, weil die Höhe der Abgabe sich "automatisch" nach dem Tariflohn eines Steinbrechers bestimmt (vgl. BGH WM 1967, 257; 1968, 617 und 985). Die Klausel war ohne Genehmigung der Landeszentralbank nicht wirksam und bis zu deren Entscheidung über die Genehmigung schwebend unwirksam. Endgültig unwirksam (nichtig) wurde sie, wenn die Genehmigung versagt wurde. Diese Folge hat jedoch nur eine endgültige, formell rechtskräftige Versagung der Genehmigung (BGH WM 1966, 590; 1967, 257; Dürkes, Wertsicherungsklauseln 7. Aufl. E 5). Die Landeszentralbanken haben nur mitgeteilt, die Klausel werde wegen des darin genannten Mindestbetrags von 1,80 DM je Tonne nicht genehmigt werden können. Ein derartiger "Vorbescheid verwandelt den Zustand der schwebenden Unwirksamkeit noch nicht in den der Nichtigkeit, auch dann nicht, wenn nach dem Bescheid feststeht, daß die Genehmigung nicht erteilt werden wird (BGH WM 1966, 590; Dürkes aa0 E 7, 8), - was hier wegen des Mindestbetrags der Fall ist (Dürkes aa0 C 7, 29, 30, 32; D 16a, 178; F 91; vgl. auch BGH WM 1963, 763).

Indessen wäre es nicht entscheidend, ob die Klausel über die Materialabgabe nichtig oder schwebend unwirksam ist, wenn im übrigen dem Standpunkt des Berufungsgerichts zu folgen wäre. Schwebende Unwirksamkeit der Klausel würde nach § 139 BGB, der auch auf schwebend unwirksame Geschäfte anzuwenden ist (BGH LM Nr. 24 zu § 139 BGB), den Pachtvertrag als Ganzes schwebend unwirksam machen. Und wenn hieraus weiter nach § 139 BGB auch die schwebende Unwirksamkeit des Schiedsvertrags folgen würde, so wäre eben eine wirksame Schiedsabrede, welche die prozeßhindernde Einrede aus § 274 Abs. 1 Nr. 3 ZPO begründen könnte, nicht vorhanden.

3. Die Wirksamkeit des Schiedsvertrags ist nicht nach § 139 BGB zu beurteilen. Würde man mit dem Berufungsgericht den Schiedsvertrag als Teil eines einheitlichen, aus Hauptvertrag und Schiedsvertrag bestehenden Rechtsgeschäfts ansehen, so müßte die für die Anwendung von § 139 BGB maßgebende Frage dahin gestellt werden, ob der Schiedsvertrag ohne den 319Hauptvertrag geschlossen worden wäre. Diese Frage zu stellen, hat keinen Sinn; sie müßte stets verneint werden (Schwab, KTS 1961, 17, 20; vgl. auch BGH LM Nr. 4 zu § 38 ZPO).

Vielmehr kommt es darauf an, ob die Parteien vereinbart haben, das Schiedsgericht solle nicht nur über Ansprüche aus gültigem Hauptvertrag, sondern auch über die Gültigkeit des Hauptvertrags (und sich aus etwaiger Ungültigkeit ergebende Ansprüche) entscheiden; haben die Parteien dem Schiedsgericht auch die Entscheidung über die Wirksamkeit des Hauptvertrags zugewiesen, so kann naturgemäß die Unwirksamkeit des Hauptvertrags den Bestand der Schiedsabrede nicht berühren (BGH VII ZR 163/59 vom 20. Juni 1960). Daß im vorliegenden Fall der Schiedsvertrag "gegenstandslos" wäre, weil die Parteien über die Unwirksamkeit des Hauptvertrags einig seien (so das Landgericht), trifft nicht zu, weil es um die gerade aus der Unwirksamkeit folgenden Ansprüche geht.

Es handelt sich also um die Frage, wie der Schiedsvertrag auszulegen ist. Darauf stellt auch das Berufungsgericht ab; seine Ausführungen zu § 139 BGB treffen zwar wie gesagt nicht zu, sind aber unschädlich.

4. Die Entscheidung hängt demnach davon ab, was unter "Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus dem Vertrag" und unter "streitigen Angelegenheiten" im Sinne des § 1 des Schiedsvertrags zu verstehen ist, ob nämlich darunter nur Ansprüche aus wirksamem Hauptvertrag oder auch Streitigkeiten über dessen Wirksamkeit und über Folgen der Unwirksamkeit fallen. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände, die für die eine oder andere Auslegung sprechen .würden, hat das Berufungsgericht nicht feststellen können.

Der Wortlaut des § 1 des Schiedsvertrags würde beide Auslegungen gestatten. Gleichlautende oder inhaltlich gleiche Schiedsgerichtsklauseln, wie sie § 1 des Schiedsvertrags enthält, werden vielfach vereinbart. Begnügt man sich damit, daß die Auslegung eines Schiedsvertrags grundsätzlich Sache des Tatrichters ist (BGHZ 24, 15), so müßte man es hinnehmen, daß gleichlautende Klauseln, die immer wiederkehren und als 320typische Abreden gelten können, in der Gerichtspraxis verschiedene Bedeutung beigelegt wird. Das ist wenig befriedigend. Es besteht ein Bedürfnis, Zufallsergebnisse der Auslegung zu vermeiden und eine Auslegungsregel zu finden, die dem Richter angibt, was "im Zweifel" als gewollt anzusehen ist, die eingeschränkte oder die umfassendere Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts.

Bei immer wiederkehrenden Klauseln wie überhaupt bei sich wiederholenden gleichliegenden Tatbeständen obliegt es dem Revisionsgericht, durch eine derartige Regel die Auslegung zu erleichtern und oft erst zu ermöglichen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind denn auch mehrfach solche Regeln entwickelt worden (Beispiele: regelmäßig wird der Wille der Parteien dahin gehen, eine Schiedsgerichtsvereinbarung demselben Redet zu unterstellen wie den Hauptvertrag, BGHZ 40, 320, 323 und WM 1969, 216 f; es ist meist nicht anzunehmen, daß derjenige, welcher ein bestätigendes Schuldanerkenntnis abgibt, auch auf ihm noch unbekannte Einwendungen verzichten will, WM 1962, 742).

Im Grunde arbeitet auch das Berufungsgericht mit einer solchen Auslegungsregel, indem es den unselbständigen Schiedsvertrag, der dem Schiedsgericht keine Entscheidung über die Wirksamkeit des Hauptvertrags erlaubt, als die Regel und einen Schiedsvertrag mit weiter reichender Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts als die Ausnahme bezeichnet.

Diesem Standpunkt des Berufungsgerichts kann der Senat jedoch nicht beitreten, obschon es sich für seine Auffassung auf Entscheidungen des Reichsgerichts (z. B. LZ 1918, 1885; JW 1935, 2617) stützen kann.

Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob im Zweifel die engere oder die weitere Auslegung einer Klausel, wie sie hier vereinbart ist, Platz zu greifen hat, noch nicht allgemein entschieden. Befaßt hat er sich mit einer ähnlichen Klausel, wie sie bei der "Hamburger freundschaftlichen Arbitrage" zugrundegelegt wird. Diese Klausel lautet dahin, daß das Schiedsgericht nicht nur über Qualitätsfragen, sondern auch "über alle aus dem Ge-321schäft entstehenden Streitpunkte, insbesondere auch über Rechtsfragen" zu entscheiden hat.

Diese Klausel unterscheidet sich nicht wesentlich von der hier vorliegenden. Es könnte scheinen, als ob sie wegen des Ausdrucks "alle Streitpunkte" umfassender wäre. Dieser Unterschied bedeutet aber für die hier interessierende Frage nichts; weder ist das Vorhandensein des Wortes "alle" in der einen Klausel noch sein Fehlen in der anderen Klausel ein Anhaltspunkt dafür, ob das Schiedsgericht auch über das Bestehen des Hauptvertrags entscheiden soll oder nicht. Mit solcher Überbewertung des Wortlauts ließe sich ebensowenig etwas anfangen wie mit dem vom Berufungsgericht erörterten Unterschied zwischen den Ausdrücken "aus dem Vertrag" und "über den Vertrag".

Das Oberlandesgericht Hamburg hat die bei der "Hamburger freundschaftlichen Arbitrage" verwendete Klausel in ständiger Rechtsprechung dahin aufgefaßt, daß das Schiedsgericht befugt sei, auch über die Wirksamkeit des Hauptvertrags zu entscheiden (z. B. HansRGZ 1933 B 582; MDR 1947, 133). Der Bundesgerichtshof hat diese Auslegung gebilligt (LM Nr. 6 zu § 139 BGB). Hieraus ergibt sich ein gewisser Hinweis auf eine Auslegungsregel, nach der im Zweifel von der umfassenderen Zuständigkeit des Schiedsgerichts auszugehen ist. Das Berufungsgericht erörtert die die "Hamburger freundschaftliche Arbitrage" betreffende Rechtsprechung, legt ihr aber ebenso wie der Rechtsprechung zu anderen in häufig verwandten Geschäftsbedingungen enthaltenen Schiedsabreden (vgl. z. B. KG JW 1924, 1182 zur "Berliner Arbitrage") keine Bedeutung bei, weil es sich dort um "gewissermaßen institutionalisierte Schiedsgerichte oder aber um feststehende Handelsusancen" handele.

Dazu ist zu. sagen: Auch in diesen Fällen bestimmt sich die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach der Fassung der in den Geschäftsbedingungen enthaltenen Schiedsabrede, und wenn im geschäftlichen Verkehr die Abrede im Sinne einer umfassenderen Zuständigkeit des Schiedsgerichts verstanden wird, ist das immerhin ein Zeichen dafür, daß es im geschäftlichen Verkehr nicht eben als Regel angesehen wird, dem Schiedsgericht nur die 322Entscheidung über Ansprüche aus wirksamem Vertrag zu übertragen.

Ob eine solche beschränkte Zuständigkeit im Zweifel gewollt ist oder nicht, muß, da es hier um die Ermittlung des Regelfalles geht, danach beurteilt werden, was verständige Parteien im allgemeinen als ihren Interessen entsprechend ansehen. So hat das Oberlandesgericht Celle (MDR 1958, 172) die Frage gestellt und dahin beantwortet, daß die Parteien in der Regel eine umfassende Zuständigkeit «des Schiedsgerichts wünschten (ebenso OLG Frankfurt OLGZ 1967, 435).

Dem ist zuzustimmen. Es spricht viel dafür, daß verständige Parteien die durch ihren Vertrag angeknüpften Beziehungen und die sich daraus ergebenden Ansprüche, gleichviel ob der Vertrag wirksam ist oder nicht, demselben Gericht und nicht zwei verschiedenen Gerichten zur Entscheidung unterbreiten wollen (dem Schiedsgericht den Streit über Ansprüche aus gültigem Vertrag und dem staatlichen Gericht den Streit über die Wirksamkeit des Vertrags und Folgen der Unwirksamkeit).

Erfahrungsgemäß werden, sobald überhaupt Streit aus einem Vertrag entsteht, sehr häufig auch Einwendungen gegen seine Gültigkeit erhoben. Wird z. B. die Auslegung eines Vertrags streitig, so ist eine der Parteien schnell mit dem Einwand bei der Hand, der Vertrag sei nicht zustande gekommen, weil man sich nicht wirksam geeinigt habe (Dissens), oder ihre Willenserklärung sei wegen Irrtums anfechtbar; in einem solchen Fall ist meist derselbe Tatsachenstoff sowohl für die Auslegung wie für den Willensmangel zu bewerten. Daß die Beurteilung dieser Tatsachen je nach dem Blickwinkel verschiedenen Gerichten anvertraut sein soll, wird den Vertragschließenden schwerlich in den Sinn kommen.

Vor allem aber werden die Parteien eines Schiedsvertrags in der Regel die unliebsamen Folgen einer getrennten Zuständigkeit vermieden wissen wollen. Wenn nämlich das Schiedsgericht nicht auch über die Wirksamkeit des Hauptvertrags entscheiden darf, ergibt sich folgende Lage: Entweder muß es, sobald dieser Punkt im Schiedsverfahren streitig wird, sich seiner Tätigkeit enthalten und die Parteien zur Klärung dieses Streits an das323 ordentliche Gericht verweisen; bejaht dieses die Wirksamkeit des Hauptvertrags, so müßten die Parteien wieder zum Schiedsgericht zurückkehren und dort den Streit fortsetzen: Oder das Schiedsgericht kann, wenn es den Hauptvertrag für wirksam hält, sein Verfahren fortsetzen (§ 1037 ZPO); dann besteht aber die Gefahr, daß das staatliche Gericht die Wirksamkeit des Hauptvertrags anders beurteilt als das Schiedsgericht und der Schiedsspruch deshalb aufgehoben wird (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1, § 1042 Abs. 2 ZPO). Beides kann verständigen Parteien, die mit dem Abschluß eines Schiedsvertrags in der Regel gerade eine beschleunigte Entscheidung erstreben, nicht erwünscht sein.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß auch die Beurteilung der Folgen eines unwirksamen Vertrags oft Fragen aufwirft, wie sie sich auch bei gültigem Vertrag stellen. So ist es gerade im vorliegenden Fall. Das Oberlandesgericht versagt nämlich der Beklagten nach § 242 BGB die Berufung auf die Unwirksamkeit des Pachtvertrags und spricht der Klägerin einen Anspruch zu, wie er ihr bei gültigem Vertrag zustehen würde; hierbei kommt der Auslegung des Pachtvertrags, die sicherlich dem Schiedsgericht obliegen sollte, eine wesentliche Bedeutung zu.

Der Senat kommt nach allem zu dem Ergebnis, daß eine Schiedsgerichtsklausel wie die vorliegende im Zweifel bedeutet, das Schiedsgericht solle auch über die Frage der Gültigkeit des Vertrags und die bei Nichtigkeit (oder auch schwebender Unwirksamkeit) gegebenen Ansprüche entscheiden. Das neuere Schrifttum nimmt im zunehmendem Maße denselben Standpunkt ein (Blomeyer, Zivilprozeßrecht § 125 11; Nikisdi, Zivilprozeßredit z. Aufl. § 143 111 7; Schottelius, KTS 1959, 134, 139; Schwab aa0 S. 21 und bei Baumbach/Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit z. Aufl. Kap. 3 A II b; früher schon Kisch, Judicium 1931, 53 ff; a.A Baumbach/Lauterbach, ZPO 30. Aufl. § 1025 Anm. 2 D; Wieczorek, ZPO § 1025 Anm. B I b und B I b1).

5. Die Einrede des Schiedsvertrags (§ 274 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) greift demnach durch. Daher muß die Klage als unzulässig abgewiesen werden.

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