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Lorenz, Werner, Rechtsvergleichung als Methode zur Konkretisierung der allgemeinen Grundsätze des Rechts, JZ 1962, at 269 et seq.

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Lorenz, Werner, Rechtsvergleichung als Methode zur Konkretisierung der allgemeinen Grundsätze des Rechts, JZ 1962, at 269 et seq.
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Zu den Problemen um die Annahme einer Vertragsofferte gehörte u. a. auch die "Annahme durch Schweigen". Wollte man den bisher bei der Aufstellung allgemeiner Rechtsgrundsätze gepflogenen Stil beibehalten, dann würde man sich vielleicht mit der Maxime: Qui tacet consentire videtur ubi loqi potuit ac debuit begnügen können - einem Grundsatz, den in allen Kulturrechtsordnungen nachzuweisen wohl leicht möglich ist. Dem internationalen Richter gibt man allerdings mit solcher Parömie nur Steine statt Brot; denn solange die darin enthaltenen Blankette nicht ausgefüllt sind, liegt eine juristische Platitüde vor, die überdies gar nicht so harmlos ist, wie sie aussieht. Deshalb hat man von Anfang an im Cornell-Seminar unter einem von den zivilisierten Nationen anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsatz nicht eine unspezifische und inhaltsleere Allgemeinheit verstanden, sondern eine möglichst konkrete normative Aussage.

[...]

Im Bereich der entgeltlichen Geschäfte ergeben sich etwa folgende, an Lebensphänomenen orientierte Aufteilungen:

a) Fälle, in denen die Parteien z. B. im Rahmen einer Dauerrechtsbeziehung (mit starkem bis sich verflüchtigendem personenrechtlichem Element) vereinbart haben, daß in bestimmten Situationen Schweigen als Zustimmung gelten soll, wobei sich solche Vereinbarung auch aus den Umständen des Falles ergeben kann.

b) Fälle, in denen bestimmte Personengruppen bei Vermeidung einer vertraglichen Bindung zur Ablehnung der ihnen gemachten Offerten verpflichtet sind, wobei sich solche Verpflichtung nicht nur aus Beruf oder Gewerbe, sondern auch (z. B. bei einer auf Vertragsfortsetzung gerichteten Offerte) aus dem Bestehen eines bestimmten Vertragsverhältnisses ergeben kann.

c) Fälle besonders gelagerter Verhandlungssituationen; hier sind eine ganze Reihe von tatbestandlichen Untergruppierungen vorzunehmen, die etwa bei den ständigen und gleichartigen Vertragsbeziehungen unter den Beteiligten beginnen, aber auch den Fall des Schweigens desjenigen einschließen, der beim anderen Teil die Offerte erst herausgefordert hat; den tatbestandlichen Endpunkt bilden in dieser Gruppe Fälle, in denen unbestellte Ware zugesandt wurde.

Referring Principles
A project of CENTRAL, University of Cologne.