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Hobe, Stephan, Enteignung zu Zwecken des Umweltschutzes, Iprax 02, 249

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Hobe, Stephan, Enteignung zu Zwecken des Umweltschutzes, Iprax 02, 249
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249

II. Enteignung nach völkerrechtlichen Grundsätzen

[...]

1. Anwendbares Recht

[...]

2. Grundsätze des völkerrechtlichen Enteignungsrechts

Wiewohl dies im vorliegenden Fall unstreitig war, wird man heute davon ausgehen können, dass ein gefestigter Völkerrechtsstandard zur Zulässigkeit der Enteignung gegen Entschädigung, und zwar im Sinne der Hull-Formel6 als einer "prompt, adequate, effective compensation" besteht7 , also in diesen Fällen von der Zahlung eines fairen Marktpreises auszugehen ist 8 .

In der Schiedssache war zwischen den Parteien unstreitig, dass eine Enteignung vorlag. Im Wesentlichen streitbefangen war indes die Frage nach der Höhe der Entschädigung. Hier war zum einen die Festlegung der Berechnungsmodalität für den Wert des enteigneten Unternehmens entscheidend und problematisch, und zum anderen der Enteignungszeitpunkt.

Während im Völkerrecht die Diskussion meist mit dem Enteignungsstandard befasst ist 9 , wird die Frage der Bewertung von enteignetem Eigentum im Allgemeinen und der Unternehmensbewertung insbesondere bisher eher am Rande behandelt10 . Bezüglich des Zeitpunkts kommt entweder der Enteignungszeitpunkt im Sinne einer Stichtagsbetrachtung in Betracht oder es sind im Sinn einer Ex-post-Betrachtung nach der Enteignung stattfindende Ereignisse zu berücksichtigen, wobei der wohl250 gefestigte Standard der internationalen Schiedsgerichte den Enteignungszeitpunkt relevant sein lässt.

Das Tribunal stellte unter Rekurs auf Urteile der internationalen Gerichts- und Schiedsgerichtsbarkeit zur Wertberechnung auf den Zeitpunkt der Enteignung ab 11 . Dies wurde bereits vorn Ständigen Internationalen Gerichtshof im Chorzow-Factory-Urteil von 1928 12 , dem die polnische Enteignung von deutschem industriellen Eigentum in Oberschlesien zugrunde gelegen hatte, so gesehen. Der Ständige Internationale Gerichtshof hatte damals geschlussfolgert: "It follows that the compensation due to the German Government is not necessarily limited to the value of the undertaking at the moment of the dispossession, plus interest to the day of payment". Auch in der Lighthouse Arbitration hat die internationale Schiedsgerichtsbarkeit eine ähnliche Tendenz gezeigt.13 Hier ging es um die Enteignung eines französischen Eigentümers von Leuchttürmen in Griechenland, die mit langjähriger Konzession betrieben wurden. Das Schiedsgericht kam damals zu folgender Schlussfolgerung: "To assess the compensation, reference must be made to the data on which to place the wrongful act of the Greek Government which gave rise to that right to compensation and the damage suffered by the firm can only be assessed by reference to data existing at the time when the concession was taken over. Subsequent events, which were unforeseen at that time both by the Greek Government which seize the concessions and by the firm which was dispossessed of it, cannot be taken into consideration in a case of a grant of compensation which ought to have been not only determined but also put at the disposal of the concessioner before the latter's removal [...] to put the firm in the position in which it would have been if the redemption had been effected de facto and formally at the moment of the taking over of the Lighthouse's."

[...]

Zu diesem Wert wurden dann allerdings die eine sehr viel größere Summe ausmachenden Zinsen und Zinseszinsen hinzugerechnet. Das Tribunal stellte sich auf den Standpunkt, der enteigneten Compania stehe des Recht zu, den vollen Wert der Entschädigung zu bekommen, den sie zum Zeitpunkt der Wegnahme hätte realisieren können. Denn der enteignende Staat sei nicht berechtigt, sich aufgrund des Umstandes zu bereichern, dass die Zahlung der Entschädigung lange Zeit verzögert worden sei. Die Tendenz der internationalen Gerichtsbarkeit, nur einfache Zinsen zu gewähren, sei nur in den Fällen von Staatenverantwortlichkeit für Völkerrechtsverletzungen oder von Vertragsbruch einschlägig. In Fällen von Entschädigung für Enteignungen hingegen seien Zinseszinsen nicht ausgeschlossen, wenn dies durch die Umstände des Falles gerechtfertigt sei.20 Insbesondere sei entscheidend, dass die Compania das Areal über 22 Jahre lang weder zu Tourismuszwecken habe nutzen noch es habe verkaufen können. Volle Zinseszinsen seien indes nicht angemessen, da die Compania das Areal noch im Besitz gehabt und deshalb in beschränktem Umfang genutzt habe.

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Diese konsistente Ableitung des Gerichts schafft einen wichtigen Präzedenzfall, da - wie das Tribunal zutreffend feststellt eine einheitliche Völkerrechtsregel zur Berechnung der Entschädigungssumme in Bezug auf Zinseszinsen noch nicht existierte.

Insofern wird dem Schiedsspruch eine maßgebliche Wirkung zukommen. Er reiht sich in die bisherige Rechtsprechung und Schiedssprechung ein und hat das entsprechende internationale Recht bezüglich der konkreten Berechnung des Wertes von Unternehmen sowie der Zinseszinsen weiterentwickelt.

6Kimmenich/Hobe, Einführung in das Völkerrecht, 7. A. 2000, S. 335; Ipsen/Gloria, Völkerrecht, 4. A. 1999, § 47, Rn. 18.
7Rekapitulation der Entwicklung des Enteignungsrechts bei Norton, A Law of the Future or a Law of the Past, AJIL 85 (1991), 474; entscheidende Fälle waren der Chorzow Factory-Fall sowie die Fälle Aramco (ILR 27, 1958, 117), Sapphire (ILR 35 (1963) 136) , Abu Dhabi (ILR 18 (1951) 144), Quatar (ILR 20 (1953) 534) sowie die Urteile des US-Iran Claims Tribunals in den libyschen Ölfällen Topco (17 ILM 1 (1978)) und Liamco (20 ILM 1 (1981)).
8Definition des fairen Marktpreises im Urteil Starett Housing Corporation, Iran-US Claims Tribunal Reports, 16 (1987 III), 112 ff:, 221, para. 277: "[The] price that a willing buyer would pay to a willing seller in circumstances in which each had good information, each desired to maximize its financial gain, and neither was under duress of threat, (...) assuming that the willing buyer was a reasonable business man".
9Siehe nur Ipsen/Gloria, Völkerrecht, § 47, Rn. 13 ff.
10Siehe aber Schäfer, Entschädigungsstandard und Unternehmensbewertung bei Enteignungen im allgemeinen Völkerrecht, 1997 .
11Schiedsspruch, Tz. 76 ff., 78.
12PCIJ 1928, Ser. A, Nr. 17, 47.
13ILR 23 (1956), 299, 301.
20Schiedsspruch Tz. 96 ff., 103. Hierzu beruft sich das Gericht auf die Präzedenzfälle Kuwait ./. Amin Oil, ILR 66 (1982), 518, 613 sowie insbesondere Sylvania Technical Services, Iran-US CTR 8 (1985-I), 298 .

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