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Schmidt-Kessel, Martin, Zur culpa in contrahendo im Gemeinschaftsprivatrecht, Anm. zu EuGH Urt. V. 17.09.2002, ZEUP 2004, 1020

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Schmidt-Kessel, Martin, Zur culpa in contrahendo im Gemeinschaftsprivatrecht, Anm. zu EuGH Urt. V. 17.09.2002, ZEUP 2004, 1020
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Content
1019

Zur culpa in contrahendo im Gemeinschaftsprivatrecht

Entscheidung des Europaischen Gerichtshofs vom 17. September 2002*

mit Anmerkung von Martin Schmidt Kessel, Osnabrück

[...]

1021

Anmerkung:

[...]

1023

[...]

II. Culpa in contrahendo als Grenzfall

[...]

1024

[...]

Die Nähe der vorvertraglichen Situation zum Vertrag zieht bekanntlich Überlegungen kollisionsrechtlicher Art nach sich, die zu national divergierenden Grenzziehungen zwischen Vertrags and Deliktsstatut führen21 . Die in Deutschland überwiegend vertretene Auffassung, dass nach Fallgruppen Schutzpflichtverletzungen und Fehlverhalten im Vertragsschlussverfahren zu differenzieren sei, stellt in Europa eine Minderheitenposition da. Ganz überwiegend qualifizieren die europäischen Rechtsordnungen die culpa in contrahendo deliktisch22 . Dahinter steht nicht zuletzt ihr jeweiliger sachrechtlicher Ausgangspunkt: Die meisten von ihnen ordnen die Verhaltenserwartungen an die potentiellen Vertragsparteien mit den Mitteln des Deliktsrechts23 . Hinzu kommt, dass man sich vielerorts mit der in Deutschland herrschenden Vorstellung einer freien Konkurrenz vertraglicher and deliktischer Ansprüche schwer tut: Diese wird bisweilen gänzlich ausgeschlossen und dadurch zurückgedrängt, dass der deliktische Pflichtenkanon nicht auch als Gegenstand des Vertrags anerkannt wird24 . Die damit verbundene Vorstellung, Delikt and Vertrag seien komplementär und zwischen ihnen gebe es keine Überschneidungen, verringert die Offenheit für differenzierte Lösungen, wie sie das deutsche Recht sach wie kollisionsrechtlich entwickelt hat. Wie bei den laufenden Arbeiten an der Rom II Verordnung und zur Vergemeinschaftung des Rom I Obereinkommens25 auf diese Divergenzen reagiert wird, bleibt abzuwarten. Die großen Vereinheitlichungsprojekte zur Vorbereitung eines europäischen Zivilcodex haben die einschlägigen Regeln jedenfalls sachrechtlich in den Zusammenhang des Vertragsrechts gerückt26 .

[...]

* EuGH 17.09.2002, Rs. C-334/00 (Fonderie Offcine Meccaniche Tacconi SpA/Heinrich Wagner Sinto Maschinenfabrik GmbH [HWS]), Slg. 2002, I-7357.
21 Vergleiche Mankowski, IPRax 2003, 127, 132 ff.; Vlas, NJ 2003, Nr. 46.
22 Siehe die Nachweise bei Mankowski, IPRax 2003, 127, 128f. und Leible/Engel, Der Vorschlag der EG-Kommission für eine Rom II-Verordnung, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW) 2004, 7, 9.
23 Nachweise bei Mankowski, IPRax 2003, 127, 132f.
24 Siehe nur Christian von Bar, Gemeineuropäisches Deliktsrecht, 1996, S.I 409ff.
25 Dazu etwa Leible/Engel, EuZW 2004, 7-17. Speziell zur Abgrenzungsfrage KOM(2003) 427 endg., S.9.
26 Art.2:301 PECL ; Art.2.15 Unidroit- Principles (dazu Schlussanträge Rn.79 sowie Meyer, ULR 2002, 1222, 1223f., der die Bedeutung des Zitats jedoch überbewertet); vgl. Mankowski IPRax 2003, 127, 134.

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