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Peters,Frank, Commentary on § 206 BGB, in: J. v. Staudinger, BGB, Buch 1: Allgemeiner Teil (§§ 164-240), Berlin 2004.

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Peters,Frank, Commentary on § 206 BGB, in: J. v. Staudinger, BGB, Buch 1: Allgemeiner Teil (§§ 164-240), Berlin 2004.
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§ 206 - Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt

II. Höhere Gewalt: Allgemeines

1. Der Begriff der höheren Gewalt wird im BGB nicht definiert: bei der Gesetzesabfassung ging man davon aus, daß der Begriff bekannt sei (Prot I 219). Dies war nur insofern richtig, als sich schon zu dieser Zeit zwei Auffassungen über den Begriff der vis maior gegenüberstanden: Nach der objektiven oder absoluten Theorie ist höhere Gewalt ein von außen kommendes, unabwendbares und unverschuldetes Ereignis (vis major). Nach der subjektiven oder relativen Theorie liegt höhere Gewalt vor, wenn ein Schaden auch durch äußerste Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Gemeinsam ist beiden Definitionen das Erfordernis des fehlenden Verschuldens; die zweite, weitere Definition berücksichtigt - jedenfalls im Ansatz- auch subjektive Gegebenheiten des Betroffenen. § 206 legt den zweitgenannten weiteren Begriff zugrunde (vgl RG JW 1938, 176; BHGZ 81, 353, 355 = NJW 1982, 96; anders noch RGZ 87, 52, 55; MünchKomm/Grothe Rn 3).

2. Der Begriff der höheren Gewalt entspricht damit der Sache nach dem des unabwendbaren Zufalls, den § 233 Abs 1 ZPO aF zur Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand machte (RG JW 1938, 176; BGHZ 81, 353, 355; Palandt/Heinrichs Rn 4). Die Abmilderung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch § 233 ZPO nF ist für den Hemmungsgrund des § 203 aF nicht nachvollzogen worden, doch wird man die jetzigen Erkenntnisse zu § 233 ZPO - jedenfalls teilweise und vorsichtig - heranziehen können, aA der RegE (BT-Drucks 14/6040, 118 f), vgl aber auch OLG Karlsruhe NJW 2001, 3557 zur postalischen Verzögerung.

Der Begriff der höheren Gewalt kehrt anderweitig jedenfalls der Sache nach wieder, namentlich betrifft die vertragliche Gefahrtragung die Zuweisung ihres Risikos, kennen Tatbestände der Gefährdungshaftung diese oder verwandte Begriffe als Ausschlußgrund für die Haftung und spielt er in den Klauseln von Versicherungsverträgen eine wichtige Rolle. Schlüsse von der einen auf die andere Materie sind wegen der Unterschiede der zu regelnden Fragen kaum möglich.

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