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Schlosser, Peter, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2nd ed., Tübingen 1989

Title
Schlosser, Peter, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2nd ed., Tübingen 1989
Table of Contents
Content
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2. Hauptteil: Der Schiedsrichtervertrag


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5. Abschnitt: Das Zustandekommen des Schiedsvertrages im übrigen

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291
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392 Es kommt im internationalen Wirtschaftsverkehr sehr häufig vor, daß Schiedsklauseln sich auf Verträge beziehen, welche Dauerrechtsverhältnisse begründen. Geht das Rechtsverhältnis durch Zeitablauf oder Kündigung zu Ende, dann entspricht es einer vernünftigen Interpretation des Schiedsvertrages, daß er sich auch auf Abwicklungsansprüche und im Falle von Streitigkeiten unter den Parteien auch auf die Frage bezieht, ob das Rechtsverhältnis wirklich geendet hat oder nicht mehr fortbesteht. Dies ist ein heute so gut wie weltweit

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anerkannter Auslegungsgrundsatz 1, von dem nur noch der österreichische OGH 2 abweicht. Es ist dem juristischen Denken ohne weiteres zugänglich, daß in einem Vertrag Klauseln über die Folgen nach seinem Auslaufen und über die Stellen zu finden sind, die zu Entscheidungen darüber befugt sein sollen. Das gleiche gilt, wenn der Hauptvertrag erst nach Eintritt einer Bedingung in Kraft tritt 3.

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3. Hauptteil: Schiedsverfahren und Schiedsspruch



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2. Abschnitt: Schiedsverfassungsrecht



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493 b) Die meisten Rechtsordnungen unterwerfen den Schiedsrichter nicht der normalen, auch bei leichter Fahrlässigkeit schon eintretenden Haftung für Pflichtverletzungen. Vielmehr gilt meist die gleiche Haftungsbeschränkung wie für staatliche Richter3 , wenn man diese auch zum Teil nur einer stillschweigenden Klausel im Schiedsrichtervertrag entnehmen will4 . Inwieweit Richter den Parteien für Fehlverhalten haften, ist freilich nach den nationalen Rechtsordnungen verschieden geregelt. Sehr zurückhaltend ist das deutsche Recht, welches nach §839 BGB bei „einem Urteil in einer Rechtssache" die Haftung des Richters bewußt auf Fälle von Rechtsbeugung beschränkt, keine Beschränkung aber wegen solcher richterlichen Handlungen kennt, die nicht zur Urteilsfällung und zur Schaffung der Urteilsgrundlagen5 gehören. Nach verschiedenen anderen Rechten ist schon grobe Fahrlässigkeit haftungsbegründend. Auf jeden Fall wird man aber sagen können, Verzögerungen des Schiedsspruches durch (materiell!) unentschuldigte Handlungsversäumnisse6 (vor allem Verweigerung der Unterschrift!), Verzögerung des Verfahrens durch unkonzentriertes Arbeiten (§839 II S.2 BGB), willkürlicher Rücktritt, verschuldete Schaffung eines Ablehnungsgrundes (etwa durch heimliche Kontakte mit nur einer der Parteien), Unterlassung    einer    geschuldeten    Offenlegung  -> Rnr    5347     und    Bruch    des    Beratungs-    und    (häufig auch möglichen) Verhandlungsgeheimnisses -> Rnr 497 fallen nicht unter das Schiedsrichterprivileg8 .




3 z.B. außer Deutschland Österreich: Fasching 72 f; USA: Corey v.Ncw York Stock Exchange 691 F 2d 1205 (6th Cir 1982) - auch bezogen auf die AAA als Trägerorganisation!; Domke FS Luther (1976) 39ff; England: Arceson v.Casson Beckman Rutley & Co. (1975) 3 W.L.R. 815ff (1977) A.C. 405, Marshall JBL 1976, 313 ff; Mann Civil Justice Quarterly 1985, 262; Frankreich: Robm-Morcau5 Nr. 152; Ditchev aaO 408. Generell rechtsvergleichend: Ditchev aaO 407f unter Auswertung der in den YCA erschienenen NAtionalberichte. In Schweden ist die Haftungsfrage kontrovers: Pautsson Rev.arb. 1980, 457 ff
4 Deutschland: BGHZ 42, 313; BCHZ 15, 12; Habscheid KTS 1956, 157f; Schwab3 Kap. 1214
5 BGHZ 50, 14
6 Marlow S. Baar v. Ben Tigerman et al. 140 Cal App 3d 979 = 41 ALR 4th 1004
7 So mit Recht Aden 139
8 Robert-Moreau aaO; Real aaO 163ff

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