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Lörcher, Gino, Die Anpassung langfristiger Verträge an veränderte Umstände, 25 DB 1996, at 1269 et seq.

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Lörcher, Gino, Die Anpassung langfristiger Verträge an veränderte Umstände, 25 DB 1996, at 1269 et seq.
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F. Einzelkriterien für die Anpassung

1. Wie gezeigt, soll maßgeblich sein der Wille der Vertragsparteien, und zwar auch für den Maßstab der Anpassung. In BGH ZIP 1981 S. 283, 284 bekräftigt der Senat, „daß keine Anpassung an den jeweiligen Marktpreis schlechthin, d.h. losgelöst von den Voraussetzungen und Vorstellungen (geschuldeter Preis), die zum Vertragsschluß geführt haben, verlangt werden kann“.
2. Für unsere Fragestellung von Bedeutung ist die Unterscheidung, die der BGH trifft, je nachdem ob eine Klausel eine Anpassung oder aber eine Neufestsetzung - z.B. des Mietzinses - vorsieht40 . Während im letzteren Falle grundsätzlich die Miete zugrunde zu legen ist, wie sie für vergleichbare Grundstücke gezahlt wird, welche in vergleichbarer Weise genutzt werden, stellt der BGH bei der Anpassung als Maßstab auf, daß „grundsätzlich die Wert- und Äquivalenzvorstellungen der Parteien bei Vertragsschluß bzw. bei einer späteren Änderung des Mietzinses berücksichtigt werden“ müssen41
3. Für die Vertragsauslegung verweist der BGH auf die Pflicht des Gerichts zu einer möglichst nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung42 .

40 E. Wolf, ZIP 1981 S. 235, 240.
41 BGHZ 62 S. 314, 316 = DB 1974 S. 1282; ebenso BGH DB 1975 S. 1356, 1357 und BGH WM 1978 S. 228; vgl. auch E. Wolf, ZIP 1981 S. 235, 242.
42 BGH DB 1981 S. 736 = NJW 1981 S. 1549, 1550; BGH ZIP 1991 S. 1599, 1600 m. w. N.; vgl. auch OLG München NJW-RR 1994 S. 469.

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