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Grabinski, Klaus, Die kollisionsrechtliche Behandlung des Durchgriffs, Frankfurt a.M. 1991

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Grabinski, Klaus, Die kollisionsrechtliche Behandlung des Durchgriffs, Frankfurt a.M. 1991
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Die kollisionsrechtliche Behandlung des Durchgriffs

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Zusammenfassung und Ergebnisse

1. Für die Anknüpfung des Durchgriffs in Auslandssachverhalten kommen das Gesellschafts- und das Wirkungsstatut in Betracht. Hingegen ist eine primäre Anwendung der lex fori abzulehnen. Das Gesellschaftsstatut sollte sich nach den Kriterien der Sitztheorie bestimmen, da diese Umgehungstendenzen (Gründung sog. "pseudo-foreign corporations") am wirkungsvollsten vorbeugt. Bei der Anknüpfung des Durchgriffs gilt es zwischen dem sog. Haftungsdurchgriff, verstanden als Erstreckung da Gesellschaftshaftung auf den Gesellschafter und dem Zurechnungsdurchgriff als Gleichstellung von Gesellschaft und Gesellschafter im Anwendungsbereich einer Norm zu unterscheiden.

2. Die Zulässigkeit des Haftungsdurchgriffs richtet sich nach dem Gesellschaftsstatut. Dafür sprechen sowohl eine Abwägung der kollisionsrechtlichen Belange der beteiligten Personengruppen als insbesondere auch der funktionale Gehalt des Haftungsdurchgriffs als Mittel organisationsrechtlichen, nicht individuellen Interessenausgleichs. Dies gilt -in Anlehnung au das internationale Konzernrecht - für den Tatbestand der Beherrschung, der Unterkapitalisierung und der Vermögensvermischung. Vor dem Hintergrund dieser funktionalen Eingliederung ist der Haftungsdurchgriff auch nicht deliktsrechtlich zu qualifizieren, wie es seine Einordnung in einigen Sachrechten nahe legen könnte. Auch eine alternative Anknüpfung - in favorem creditoris - an das Vornahmestatut, das Deliktsstatut bei deliktisch begründeter Haftung der Gesellschaft oder das Personalstatut des Gesellschafters scheiden deshalb aus. In den Sonderfällen des umgekehrten Haftungsdurchgriffs und des gesellschafterfreundlichen Durchgriffs ist das Gesellschaftsstatut heranzuziehen, da organisationsrechtliche Gruppeninteressen betroffen sind. Die französiche action en comblement du passif stellt sich hingegen ungeachtet ihrer funktionalen Verwandtschaft zum Haftungsdurchgriff als insolvenzrechtliches Institut dar. Die Inanspruchnahme eines Gesellschafters für Gesellschaftsschulden nach den Regeln der amerikanischen agency-Grundsätze schließt eine gesellschaftsrechtliche Qualifikation nicht aus, wenn damit organisationsrechtliche Funktionen erfüllt werden sollen. Auch die Ergebnisse der Anwendung der Durchgriffsregeln

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des Gesellschaftsstatuts stehen unter dem Vorbehalt des ordre public. Unter den ordre public fallen aber nur "extreme" Fallgestaltungen.

3. Soll der Gesellschafter in den Fallen der Anscheinshaftung, der Gesellschaftersachwalterhaftung oder der deliktischen Gesellschafterhaftung in Anspruch genommen werden, steht eine eigenständige Rechtsbeziehung des Gesellschafters zum Gesellschaftsgläubiger in Rede, weshalb die Anknüpfungsregeln der Durchgriffshaftung nicht zur Anwendung gelangen können. Im Falle der Anscheinshaftung ist vielmehr - im Sinne des gesetzten Anscheins - an die scheinbar zustandegekommende Sicherungsabrede anzuknüpfen. Die Gesellschaftssachwalterhaftung unterliegt entsprechend Art. 28 EGBGB dem Recht, in dessen Geltungsbereich der Gesellschafter bei seinem haftungsbegründenden Verhalten seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. Sitz hatte. Die Beurteilung individuell gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger verwirklichter deliktischer Gesellschafterhaftung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des internationalen Deliktsrechts.

4. Beim Zurechnungsdurchgriff ist nach Fallgruppen zu unterscheiden. In den Fällen des die Wirksamkeit oder die Zulässigkeit eines Rechtsgeschäfts der Gesellschaft hindernden Durchgriffs gilt prinzipiell das jeweilige Wirkungsstatut. Die Gleichstellung von Gesellschaft und Gesellschafter im Rahmen einer wirksamen und zulässigen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung der Gesellschaft stellt sich als ein reines Auslegungsproblem dar und unterliegt entsprechend dem auf die Vereinbarung allgemein anwendbaren Recht. Über die Zulässigkeit des Vertragsdurchgriffs zu Lasten der Gesellschaft entscheiden das Vertrags- und Gesellschaftsstatut kumulativ. Mit Ausnahme des Vertragsdurchgriffs zu Lasten des Gesellschafters, der sich ausschließlich nach dem Vertragsstatut richtet, gelten die vorgenannten Anknüpfungsregeln für den Durchgriff bei Rechtsgeschäften des Gesellschafters entsprechend.

5. Auf Unternehmen, die von einem ausländischen Staat beherrscht werden, sind grundsätzlich die allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts und auch die für private Unternehmen entwickelten Grundsätze zur Anknüpfung des Durchgriffs anwendbar (= kollisionsrechtliches Gebot der Gleichbehandlung von privaten und öffentlichen Unternehmen). Handelt ein ausländisches Staatsunternehmen jedoch hoheitlich, gilt für den Durch-

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griff prinzipiell das Recht des Staates, für den Hoheitsgewalt ausgeübt wird Die Abgrenzung zwischen hoheitlichen und nicht-hoheitlichen Handlungen ist nach der lex fori unter Berücksichtigung internationaler Standards vorzunehmen. Dabei kommt es nicht auf den Zweck des jeweiligen Verhaltens an, sondern auf die Natur der Handlung und insbesondere ihr äußeres Erscheinungsbild.

6. Allgemeinen Regeln des Völkerrechts ist die Beachtung der rechtlichen Verselbständigung eines Staatsunternehmens nicht vorgegeben. Für Private wirkt sich dies vor allem bei der Frage aus, unter welchen Voraussetzungen auch Staatsunternehmen für sich völkerrechtlich begründete Jurisdiktionsimmunität in Anspruch nehmen können. Der internationalen Rechtspraxis läßt sich als allgemeine Maxime des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG entnehmen, daß Staatsunternehmen ungeachtet ihrer rechtlichen Eigenständigkeit bei Verhaltensweisen, die sie namens und mit Wirkung für einen Staat ausführen, vor ausländischen Gerichten Immunität zu gewähren ist, wenn auch der betroffene Staat, handelte er selbst, nicht verklagt werden könnte. Hingegen kann, auch unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung in Frankreich und den U.S.A., ein Fall völkergewohnheitsrechtlich begründeten Haftungsdurchgriffs bei entschädigungsloser Enteignung ausländischer Privatpersonen nicht festgestellt werden.

7. Bei hoheitlichen Eingriffen in internationale Wirtschaftsverträge mit Staatsunternehmen setzt die Zulässigkeit des Zurechnungsdurchgriffs voraus, daß die Vertragsentscheidung nicht durch das vertragsgebundene Unternehmen, sondern durch den eingreifenden Staat selbst getroffen wurde. Davon ist bei faktischer Unternehmensbeherrschung durch den ausländischen Staat widerlegbar auszugehen. Die Zurechnung des Eingriffs hängt davon ab, ob dieser sich als allgemeinpolitisch, unternehmensbezogen oder wirtschaftspolitische motiviert darstellt. Während im ersten Fall eine Zurechnung nicht in Betracht kommt und im zweiten Fall außerhalb von Notstandssituationen stets zur Anwendung gelangt, unterliegen bei wirtschaftspolitischen Eingriffen nur planwirtschaftlich gelenkte Staaten der Zurechnung. Dies ist nur die unvermeidliche Folge der selbstgewählten, in der Planbindung zum Ausdruck kommenden untrennbaren Vermischung volkswirtschaftlicher und finanzieller Eigeninteressen des Staates.

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